BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 1/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 018 219.7-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dr.-Ing. Scholz, Merzbach sowie Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 19. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung mit der Bezeichnung"Mit einem Regler versehenes Stetigventil, insbesondere Propor-tionalventil"wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Marken-amtes durch Beschluss vom 20. September 2007 mit der Begründung zurückge-wiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.Gegen diesen Beschluss richtet sich Beschwerde der Anmelderin.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:D1 DE 91 14 151 U1D2 DE 37 00 898 A1D3 DE 40 19 503 A1D4 US 5 880 957 AD5 DE 38 38 353 C2D6 EP 0 869 335 A2D7 EP 1 586 777 A1.- 3 -Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt die Anmelderin schließlich:den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 12. Juni 2007, Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 3, vom Anmel-detag 19. April 2006hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,übrige Unterlagen jeweils wie oben.- 4 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 12. Juni 2007 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung:a) "Mit einem Regler versehenes Stetigventil,b) insbesondere Proportionalventil,c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße,d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind,dadurch gekennzeichnet, dasse) in einer Speichereinrichtung (19) mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespeichert undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind,g) die durch eine Auswahleinrichtung (20) selektiv für den Reg-ler (10) vorgebbar sind."Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2011 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung:a) "Mit einem Regler versehenes Stetigventil,b) insbesondere Proportionalventil,c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße,d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind,wobeie) in einer Speichereinrichtung (19) mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespeichert undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind,g) die durch eine Auswahleinrichtung (20) selektiv für den Reg-ler (10) vorgebbar sind,- 5 -dadurch gekennzeichnet, dassh) der Regler (10) zusammen mit der Speichereinrichtung (19) in einem Elektronikmodul (24) angeordnet ist, das am oder im Stetigventil (16; 22) angeordnet ist."Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 27. Juli 2011 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung:a) "Mit einem Regler versehenes Stetigventil,b) insbesondere Proportionalventil,c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße,d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind,wobeie) in einer Speichereinrichtung (19) mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespeichert undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind,g) die durch eine Auswahleinrichtung (20) selektiv für den Reg-ler (10) vorgebbar sind und wobeih) der Regler (10) zusammen mit der Speichereinrichtung (19) in einem Elektronikmodul (24) angeordnet ist, das am oder im Stetigventil (16; 22) angeordnet ist, und wobeii) die Auswahleinrichtung (20) derart eingerichtet ist, dass die Reglerparameter-Werte mittels manueller Bedienelemente an der Auswahleinrichtung (20) oder ferngesteuert von einer räumlich entfernten Anordnung aus einstellbar sind."- 6 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 27. Juli 2011 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung:a) "Mit einem Regler versehenes Stetigventil,b) insbesondere Proportionalventil,c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße,d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind,wobeie) in einer Speichereinrichtung (19) mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespeichert undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind,g) die durch eine Auswahleinrichtung (20) selektiv für den Reg-ler (10) vorgebbar sind und wobeih) der Regler (10) zusammen mit der Speichereinrichtung (19) in einem Elektronikmodul (24) angeordnet ist, das am oder im Stetigventil (16; 22) angeordnet ist, und wobeii) die Auswahleinrichtung (20) derart eingerichtet ist, dass die Reglerparameter-Werte mittels manueller Bedienelemente an der Auswahleinrichtung (20) oder ferngesteuert von einer räumlich entfernten Anordnung aus einstellbar sind, und wobeij) jeder auswählbaren Kombination von Reglerparameter-Wer-ten ein Anzeigeelement als Anzeigevorrichtung (27 - 29) zuge-ordnet ist."- 7 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 vom 27. Juli 2011 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung:a) "Mit einem Regler versehenes Stetigventil,b) insbesondere Proportionalventil,c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße,d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind,dadurch gekennzeichnet, dasse) in einer Speichereinrichtung (19) mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespeichert undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind,g) die durch eine Auswahleinrichtung (20) selektiv für den Reg-ler (10) vorgebbar sind und wobeih) der Regler (10) zusammen mit der Speichereinrichtung (19) in einem Elektronikmodul (24) angeordnet ist, das am oder im Stetigventil (16; 22) angeordnet ist und wobeii) die Auswahleinrichtung (20) derart eingerichtet ist, dass die Reglerparameter-Werte mittels manueller Bedienelemente an der Auswahleinrichtung (20) oder ferngesteuert von einer räumlich entfernten Anordnung aus einstellbar sind und wobeij) jeder auswählbaren Kombination von Reglerparameter-Wer-ten ein Anzeigeelement als Anzeigevorrichtung (27 - 29) zuge-ordnet ist und wobeik) das Stetigventil (16) zusammen mit einem Ventilantrieb (15) ein Schaltventil mit Membran bildet."- 8 -Das Merkmal h) entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 8,das Merkmal i) ist der ursprünglichen Beschreibung (Seite 6, Zeilen 15 bis 20) ent-nommen,das Merkmal j) entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 6,der Wortlaut des Merkmals k) lässt sich ebenfalls auf die ursprüngliche Beschrei-bung (Seite 5, Zeilen 14 bis 17) zurückführen.Die jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 1 bis 4 werden somit von den ursprünglich eingereichten Unterlagen getragen.Die Anmelderin gibt an, eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin, eine Vorrichtung zu schaffen, mit deren Hilfe ein Regler ohne besondere Vor-kenntnisse variabel für eine vorgegebene Aufgabe optimiert eingestellt werden könne (Seite 2, Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen).Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere auch zum Wortlaut der jeweiligenabhängigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.- 9 -1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist ge-genüber dem aus der EP 0 869 335 A2 (D6) nicht neu. Aus dieser Druckschrift ist in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt, eina) mit einem Regler 6 versehenes Stetigventil (Spalte 1, Zeilen 3 - 14),b) insbesondere Proportionalventil (Spalte 1, Zeile 12),c) zur Regelung einer durch die Ventilstellung vorgebbaren Zu-standsgröße (Spalte 1, Zeilen 15 - 16: "Durchflussmess- und Regeleinrichtung"),d) wobei die Reglereigenschaften durch Reglerparameter vor-gebbar sind (Spalte 2, Zeilen 1 bis 13),wobeie) in einer Speichereinrichtung ("PID-Einstellungsspeicher 19") mehrere Kombinationen von Reglerparameter-Werten gespei-chert (Spalte 6, Zeilen 15 bis 18 sowie Zeilen 35 bis 37) undf) verschiedene Reglereigenschaften fest programmiert sind (Wenn unterschiedliche Parametersätze gespeichert sind, führt das zwingend für jeden Parametersatz zu jeweils ande-ren Reglereigenschaften),g) die durch eine Auswahleinrichtung selektiv für den Regler 6 vorgebbar sind (Spalte 5, Zeilen 32 - 42: Die Programmierbar-keit und Auswahlmöglichkeit unter mehreren Parametersätzen - 10 -impliziert eine Eingabemöglichkeit die eine Auswahleinrich-tung darstellt).Daher ist der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit seines Ge-genstandes nicht gewährbar (§ 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PatG).Der von der Anmelderin geltend gemachten Unterschied ihrer Erfindung gegen-über dem Gegenstand der EP 0 869 335 A2, durch feste Programmierung ver-schiedene Reglereigenschaften werde der Zugriff auf den Regler für den Kunden gesperrt, ist weder dem Wortlaut des Merkmals f) des Patentanspruchs 1 noch der hierzu von der Anmelderin zitierten Passage (Seite 2, Zeilen 18 - 19) der Beschrei-bung zu entnehmen.Vielmehr schließt die Speicherung mehrerer Kombinationen von Reglerparameter-Werten nicht aus, dass zusätzlich auch eine individuelle Anpassung einzelner Pa-rameter möglich ist.Im Übrigen ist es allgemein üblich, bei digitalen Steuer- und Regelgeräten gestaf-felte Zugriffsrechte vorzusehen, bspw. durch Passwörter, Kodierstecker oder eine spezielle Programmiersoftware, die es ebenso gewährleisten, dass ein Benutzer, der keinerlei Programmierkenntnisse hat ausschließlich über eine Auswahleinrich-tung aus gespeicherten Parametersätzen auswählen kann.2. Über den Hauptantrag hinaus umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 1 das Merkmal h), wonachder Regler (10) zusammen mit der Speichereinrichtung (19) in ei-nem Elektronikmodul (24) angeordnet ist, das am oder im Stetig-ventil (16; 22) angeordnet ist.- 11 -Der EP 0 869 335 A2 ist zwar nicht im Detail zu entnehmen, wie die einzelnen in der Figur 2 schematisch dargestellten Funktionseinheiten 15 - 20 der dortige "Durchflussmess- und Regeleinheit", die auch den PID-Einstellungsspeicher 19 umfasst, baulich angeordnet sind.Von einem Fachmann, der hier als Dipl.-Ing. der Elektrotechnik mit Fachhoch-schulabschluss anzunehmen ist, der über einschlägige Berufserfahrung bei der Konstruktion von Regelgeräten für leitungsgebundenen Fluide aufweist, ist zu er-warten, dass er eine möglichst kompakte Bauform der Ventilanordnung anstrebt. Eine kompakte Bauform, die nach Überzeugung des Senats bereits gang und gä-be ist, besteht darin, die für den Ventilantrieb erforderlichen elektrischen Bauteile unmittelbar mit dem Ventilantrieb baulich zu vereinigen und damit auch mit dem Ventil selbst. Der Senat sieht keinen Anlass von dieser Vorgehensweise anzuwei-chen, vielmehr ordnet der Fachmann jedes weitere Bauteil, so auch Speicherein-richtungen nach Möglichkeit innerhalb einer bereits vorhandenen Baueinheit an. Somit bewegt sich die Maßnahme gemäß Merkmal h) im Rahmen des Selbstver-ständlichen.Daher ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätig-keit nicht gewährbar (§ 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).3. Über den Hilfsantrag 1 hinaus umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 2 das Merkmal i), wonachdie Auswahleinrichtung (20) derart eingerichtet ist, dass die Reg-lerparameter-Werte mittels manueller Bedienelemente an der Aus-wahleinrichtung (20) oder ferngesteuert von einer räumlich ent-fernten Anordnung aus einstellbar sind.- 12 -Diese Eigenschaft ist wiederum explizit in der EP 0 869 335 A2 genannt. Bei-spielsweise in Spalte 5, Zeilen 36 - 42, Spalte 7, Zeilen 46 - 48 oder Patentan-spruch 15.Mithin kann dahin gestellt bleiben, ob die Merkmale h) und i) über eine bloße Ag-gregation hinausgehen, da sich der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag in nahe liegender Weise aus der EP 0 869 335 A2 ergibt (§ 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).4. Über den Hilfsantrag 2 hinaus umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 3 das Merkmal j), wonachjeder auswählbaren Kombination von Reglerparameter-Werten ein Anzeigeelement als Anzeigevorrichtung (27 - 29) zugeordnet ist.Abgesehen davon, dass dieses Merkmal anders als die Anmelderin meint, nicht zum Ausdruck bringt, dass jeder einzelnen Kombination von Reglerparameter-Werten eindeutig ein einzelnes bestimmtes Anzeigeelement zugeordnet ist, liegt es nach Überzeugung des Senats im Rahmen des routinemäßigen Handelns des Fachmanns, den Benutzer einer programmierbaren Ventileinheit, wie sie aus der EP 0 869 335 A2 bekannt ist, in geeigneter Weise über den Status des Gerätes und die aktuellen Einstellmöglichkeit zu informieren.Eine Möglichkeit besteht in einer "Sieben-Segment-Anzeige" wie sie beispielswei-se aus der DE 91 14 151 U1 (D1 des Prüfungsverfahrens) bekannt ist. Gleicher-maßen sind jedoch auch LEDs, die die Anmelderin im Rahmen ihres Ausführungs-beispiels (Figur 3, in Verbindung mit Seite 9, Zeile 3 ff.) erwähnt, gerade bei Gerä-ten, die in einer rauen Industrieumgebung eingesetzt werden, gang und gäbe.- 13 -Ebenso ist vom Fachmann zu erwarten, dass er einerseits genügend Anzeigeele-mente vorsieht, damit auch ein Nichtfachmann den aktuellen Status des Gerätes nachvollziehen kann und dass er anderseits keine überflüssigen Bauelemente vor-sieht, die die Kosten nach oben treiben und die Ausfallwahrscheinlichkeit erhöhen würden.Somit stellt auch das Stetigventil gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 keine Besonderheit dar sondern ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 1 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 PatG).5. Über den Hilfsantrag 3 hinaus umfasst der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 4 das Merkmal k), wonachdas Stetigventil (16) zusammen mit einem Ventilantrieb (15) ein Schaltventil mit Membran bildet.Der Wortlaut dieses Merkmals lässt sich zwar aus der ursprünglichen Beschrei-bung (Seite 5, Zeilen 14 - 17) herleiten, dessen Bedeutung erschließt sich jedoch weder unmittelbar aus dessen Wortsinn, noch aus anderen Angaben in den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen. Durch welche Maßnahmen aus einem Stetig-ventil, das jede beliebige Zwischenstellung zwischen "ZU" und "AUF" einnehmen kann, ein Schaltventil wird, das nur diese beiden Endstellungen einnimmt und wel-che Bedeutung die Membran in diesem Zusammenhang hat, wird in den gesam-ten Unterlagen nicht erläutert.Dazu kommt, dass völlig offen bleibt, welcher Zusammenhang zwischen den fest programmierten Reglereigenschaften gemäß Merkmal f) und der Schaltereigen-schaft des nun als Schaltventil wirkenden Steigventil gemäß Merkmal k) besteht, vor allem wie der Übergang vom geregelten Bereich in den ungeregelten durch die Speicherung von mehreren Kombinationen von Regelparameter-Werten gemäß Merkmal e) bewerkstelligt werden soll.- 14 -Somit lässt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht erkennen, was als pa-tentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG).Außerdem ist die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig of-fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könnte (§ 34 Abs. 4 PatG).Eine über den Wortsinn der ursprünglichen Beschreibung hinausgehende Ausle-gung, wie sie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, in dem Sinn, dass der Ventilantrieb als Schaltventil ausgeführt sei, das die Membran eines Stetigventils antreibe, lässt sich dagegen den ursprünglichen Un-terlagen nicht entnehmen, da als konkrete Beispiele für den Ventilantrieb lediglich ein elektrisch steuerbarer Proportionalmagnet, ein Linearmotor, ein Schrittmotor, ein Torque-Motor sowie ein Piezoantrieb, also ausschließlich elektrische Antriebe, genannt sind.Zudem müsste der Fachmann nicht nur in Betracht ziehen, dass der Ventilantrieb seinerseits als Schaltventil ausgeführt sein soll, sondern auch unterstellen, dass sich die Angabe "Membran" entgegen dem grammatikalischen Zusammenhang nicht auf das Schaltventil bezieht sondern eigentlich ein Stetigventil mit Membran gemeint sei, das durch das Schaltventil angetrieben werde.Eine derartiger Gegenstand war den ursprünglich eingereichten Unterlagen kei-neswegs zu entnehmen.6. Die jeweiligen abhängigen Patentansprüche teilen das Schicksal der nicht ge-währbaren Patentansprüche 1, auf die sie rückbezogen sind.Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.Bertl Dr. Scholz Merzbach J. MüllerPü
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