BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 1/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2005 033 544.6-53hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 25. August 2008 aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: Verfahren zum Erfassen der Position von ObjektenAnmeldetag: 14. Juli 2005.Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag,angepasste Beschreibung und3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4a, mit angepasster Nummerie-rung,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07C - hat die am 14. Juli 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 25. August 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, dass sämtliche Verfahrens-schritte aus einer Druckschrift entnehmbar seien bzw. vom Fachmann mitgelesen würden. Der nebengeordnete Patentanspruch falle mit dem Hauptanspruch.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.- 3 -Der Anmelder stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag,angepasste Beschreibung und3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4a, mit angepasster Nummerie-rung,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsziffern a) bis i):"a) Verfahren zum Erfassen der Position von Objekten, gekenn-zeichnet durch folgende Merkmalskombination:b) •die Objekte (G) werden einzeln oder gruppenweise in Ablage-bereichen (AB) und Ablageorten (AO) angeordnet,c1) •Kennungen (ID) der Transponder jedes Objekts (G) sowie je-des Ablageorts (AO) und/oder jedes Ablagebereichs (AB) wer-den abgetastetc2) oder es wird den Transpondern jeweils eine Kennung (ID) zu-geteilt,d) •die abgetasteten oder zugeteilten Kennungen (GTID, AOTID, ABTID) werden in einer elektronischen Zentraleinheit (EDV) abruf- und anzeigbar gespeichert,e) •mit optischen oder infraoptischen Geräten, z. B. Kameras, und/oder mit akustischen Ortungsgeräten wird die Position ei-nes Readers (R) laufend beobachtet,- 4 -f) •jede Änderung der Positionsdaten wird von den Beobach-tungsgeräten per Funk oder Kabel an die Zentraleinheit (EDV) übertragen,g) •bei Eingabe einer Objektkennung (GID) wird diese in der Zen-traleinheit (EDV) den Speicherdaten des Readers (R) zuge-ordnet,h) •jede Übereinstimmung der Kennungsdaten (ABID, AOID; GID) identifiziert in einem Ablagebereich (AB) den momenta-nen Ablageort (AO) eines Objekts (G) bzw. einer Objektgrup-pe,i) •Eigenschaften von Ablagebereich (AB) bzw. Ablageort (AO) und Objekt bzw. Objektgruppe (G) werden einander in der Zentraleinheit (EDV) zugeschrieben."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Er-folg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt.1. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Einsatzes von Transpon-dern und optischen oder infraoptischen Geräten zur Erfassung von Orten und Ge-genständen hat und der insbesondere auch die Anforderung bei der Ablage und dem Wiederauffinden solcher Gegenstände kennt, d. h. er kennt sich ebenso auf dem Gebiet der Logistik gut aus.- 5 -2. Der geltende Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 10. Die An-sprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 16 und die Ansprüche 8 bis 15 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 18 bis 25. Die Beschreibung ist an den geltenden Anspruch 1 angepasst und enthält u. a. zusätz-lich eine Erläuterung der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschrif-ten DE 102 27 581 A1 und GB 2 355 876 A. Die offensichtliche Vertauschung der Figuren 3, 3a mit den Figuren 4, 4a wurde berichtigt.3. Dem Patentanspruch 1 liegt das Verständnis zugrunde, dass die im Merkmal e) angesprochenen optischen, infraoptischen und/oder akustischen Geräte mit den im Merkmal f) genannten Beobachtungsgeräten identisch sind (Abs. 0038 der OS i. V. m. Fig. 4, die hier mit den u. U. übereinstimmt).4. Die im Patentanspruch 1 angegebene Einrichtung ist neu (§ 3 PatG).Aus der DE 102 27 581 A1 ist - mit den Worten des Patentanspruchs 1 - bekannt einea) Verfahren zum Erfassen der Position von Objekten (Abs. 0024: Akten 12a, …, 12d als Objekte),wobei vorgesehen ist folgende Merkmalskombination:b) •die Objekte (12a, …, 12d) werden einzeln oder gruppenweise in Ablagebereichen (Räume 14, 16 als Ablagebereich) und Ablageorten (z. B. Raum 14 als Ablageort) angeordnet,c1) •Kennungen der Transponder jedes Objekts (Abs. 0016: Ak-tenzeichen als Kennung jeden Objekts 12a, …, 12d) sowie je-des Ablageorts (AO) und/oder jedes Ablagebereichs (PA 1, 3. Spiegelstrichmerkmal: Ortsdaten als Kennung der Trans-ponder des Ablageorts) werden abgetastet- 6 -c2) oder es wird den Transpondern (12a, …, 12d bzw. 24a, 24b) jeweils eine Kennung zugeteilt (Abs. 0016: z. B. Aktenzeichen, maschinendefinierte Daten als Kennung eines Objekts wurden den Akten als Objekte einmal zugeteilt bzw. PA 1 3. Spiegel-strichmerkmal: Ortsdaten wurden den Transpondern der Abla-georte einmal zugeteilt),d) •die abgetasteten oder zugeteilten Kennungen (Ortsdaten oder Aktenzeichen) werden in einer elektronischen Zentralein-heit (40) abruf- und anzeigbar gespeichert (Abs. 0029: im Da-tenspeicher 42 der Zentraleinheit 40),e) •mit optischen oder infraoptischen Geräten, z. B. Kameras, und/oder mit akustischen Ortungsgeräten wird die Position ei-nes Readers laufend beobachtet,f) •jede Änderung der Positionsdaten wird von den Beobach-tungsgeräten per Funk oder Kabel an die Zentraleinheit über-tragen,g) •bei Eingabe einer Objektkennung (über die Tastatur 48 oder 52 können die die Akte als Objekt spezifizierende Daten als Objektkennung eingegeben werden) wird diese in der Zentral-einheit (Datenspeicher 42 in der Zentraleinheit 40) den Spei-cherdaten des Readers (20) zugeordnet (Abs. 0025, 0026 i. V. m. 0029),h) •jede Übereinstimmung der Kennungsdaten (Ortsdaten oder Aktenzeichen) identifiziert in einem Ablagebereich (14, 16) den momentanen Ablageort (z. B. 14) eines Objekts (z. B. 12a) bzw. einer Objektgruppe (Abs. 0002: Akte mit Asservaten als Objektgruppe),i) •Eigenschaften von Ablagebereich (14, 16) bzw. Ablageort (z. B. 12) und Objekt (z. B. 12a) bzw. Objektgruppe (Akte mit Asservaten) werden einander in der Zentraleinheit (40) zuge-schrieben (Abs. 0029 i. V. m. Abs. 0003: Ortsdaten als Eigen-- 7 -schaften von Ablagebereich bzw. Ablageort sowie Objektdaten als Eigenschaften von Objekt bzw. Objektgruppe werden als ein Datensatz an die Zentraleinheit 40 übermittelt und sonach einander zugeschrieben).Das Verfahren nach der DE 102 27 581 A1 weist zwar einen, in seiner Position veränderbaren Reader (20) auf, mit dem die Transponder (22, 24) abgefragt wer-den können (PA 3, 3. Spiegelstrichmerkmal), aber keine optischen, infraoptischen und/oder akustischen Geräte als Beobachtungsgeräte, die die Position des Rea-ders überwachen (Merkmale e)) und an eine Zentrale weitergeben (Merkmal f)).Die GB 2 355 876 A beschreibt ein Verfahren bei dem ein beweglicher, mit einem radio frequency locator tag (210) als Transponder versehener Gegenstand (object, article) - zusätzlich zu einem den tag (210) überwachenden, ortsfesten rf locating apparatus (202) als Reader - mit einer Kamera (110) als optisches Gerät hinsicht-lich seiner Position überwacht werden kann (Fig. 2 i. V. m. S. 4 Abs. 1).Optische, infraoptische Geräte und/oder akustischen Ortungsgeräte, die die Posi-tion eines beweglichen Readers laufend beobachten (Merkmal e)) sind aus der Druckschrift jedoch nicht bekannt.Somit ist das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gegenüber den jeweils in den Druckschriften DE 102 27 581 A1 und GB 2 355 876 A beschriebenen Verfahren neu.Die weiteren im Verfahren befindlichen, weder vom Anmelder noch vom Senat aufgegriffenen Druckschriften liegen weiter ab, als die vorstehend abgehandelten und können im Folgenden außer Acht gelassen werden.5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).- 8 -Ausgehend von einem Verfahren, wie es in der DE 102 27 581 A1 beschrieben ist, mag sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein neuartiges, flexibles System zu schaffen, das ohne großen Montageaufwand einfach und bequem zu handhaben ist (S. 4a Abs. 1 der geltenden Beschreibung) in der Praxis zwar von selbst stel-len.Jedoch liefert die GB 2 355 876 A hierzu dem Fachmann nicht die Anregung, um auf die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale e) und f) zu gelangen. Denn sie gibt lediglich das Vorbild, ein Objekt (bei 210) mittels einer Kamera (110) als opti-sches Gerät bzw. Beobachtungsgerät zu überwachen. Da bei dem Verfahren nach der GB 2 355 876 A schon keine ihre Position verändernden Reader vorgesehen sind, kann die Druckschrift auch keine Anregung geben, einen solchen Reader - wie dies Merkmal e) vorsieht – mittels optischer, infraoptischer und/oder akusti-scher Geräte als Beobachtungsgeräte zu überwachen. Dabei würde dann das Merkmal f) – die Änderung der Positionsdaten wird von den Beobachtungsgeräten per Funk oder Kabel an die Zentraleinheit übertragen – vom Fachmann gar nicht realisiert.6. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sind mit dem sie tragenden Anspruch 1 gewährbar.Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforde-rungen.Bertl Kirschneck Groß J. MüllerPü
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