BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 1/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Juli 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Patent 10 2006 023 660hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Kaminski als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Für die am 18. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 10. April 2008 veröffentlicht worden.Es betrifft einElektrisches oder elektronisches Gerät.Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 10. Juli 2008, am selben Tag beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen, die FirmaW… Verwaltungsgesellschaft mbH in M…,Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 3 -Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Druckschriften gestützt:E1 = DE 10 2004 013 757 A1E2 = EP 0 222 038 A1E3 = DE 38 10 254 A1E4 = DE 44 02 002 A1E5 = DE 196 48 351 A1E6 = DE 299 13 260 U1E7 = DE 89 05 213 U1.Nach mündlicher Anhörung am 30. September 2009 hat die Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent im Umfang des erteilten Pa-tentanspruchs 1 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 2. November 2009. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 hat sie die Beschwerde be-gründet und dabei auf folgenden Unterlagen Bezug genommen:E8 = DE 42 12 409 A1E9 = WAGO Gesamtkatalog W4, Band 3, Komponenten für die Automatisierung, Kapitel 9, Seite 5 Leergehäuse Elektro-nikklemme, Druckdatum 18. Dezember 2003E9a = Fotos eines Leergehäuses WAGO 859-501 mit passender unbestückter LeiterplatteE9b = Fotos einer Klemme WAGO 792-803, die mit dem Leerge-häuses WAGO 859-110 aufgebaut istE10 = DE 101 38 555 A1.Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 entgegengetreten. Dabei hat sie auf das Stichwort "Wellenlöten" aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia hingewiesen.- 4 -Der erteilte Patentanspruch 1, auf dessen Umfang das Patent durch den Be-schluss der Patentabteilung 1.34 beschränkt worden ist, lautet unter Einfügung ei-ner Gliederung in Anlehnung an eine Gliederung der Einsprechenden:"a) Verfahren zur Herstellung einer baulichen Vereinigung (1), insbesondere einem elektrischen oder elektronischem Ge-rät (2),b) wobei das elektrische oder elektronische Gerät (2) ausb1) zwei Gehäusehälften (4, 5),b2) einem Deckel (18) und mitb3) wenigstens einer in dem Gehäuse (3) angeordneten Leiter-platte (6) gebildet wird,mit folgenden Merkmalen:c) - Bereitstellen einer ersten Gehäusehälfte (4)c1) die Aufnahmefelder (9) für die Federkraft- oder Schrauban-schlußtechnik (10) aufweist, wobeid) - die Aufnahmefelder (9) mit Schraub- oder Federkraftklem-men (11),d1) die mit Einsteckschenkeln als Fixiereinrichtungen (12) aus-gestattet sind,bestückt werden, wobei danache) - auf die freien Enden der Einsteckschenkel (13) der Fixier-einrichtungen (12) eine Leiterplatte (6) aufgesetzt wird,e1) derart, dass die Einsteckschenkel (13) durch in der Leiter-platte (6) enthaltene korrespondierende Öffnungen (8) grei-fen,f) - nach dem Aufsetzen der Leiterplatte (6) erfolgt eine Wellen-lötung, die eine feste Verbindung zwischen der Leiterplat-te (6) und den Lötstellen (14) der Fixiereinrichtungen (12) herstellt,- 5 -g) - nach dem Lötprozess wird die zweite Gehäusehälfte (5) auf die elektronische Baugruppe (7) aufgesetzt und mit der ers-ten Gehäusehälfte (4) verrastet, ebensoh) - wird der Deckel (18) auf der schmalen Frontseite (17) des Gehäuses (3) durch Verrasten montiert, imi) - Anschluss erfolgt das Beschriften der Gehäuseaußensei-ten (16) der baulichen Vereinigung (1)."In der Patentschrift (Absatz [0009]) ist angegeben, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, die Montage der Einzelteile elektronischer Geräte in deren Montage-Reihenfolge zu verbessern. Die bekannte separate Teilevormontage solle vermie-den werden.Die Einsprechende beantragt,den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 30. September 2009 aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.- 6 -1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG):1.1 Das aus DE 42 12 409 A1, die von der Einsprechenden als E8 genannt und im Prüfungsverfahren bereits als Entgegenhaltung 2 berücksichtigt wurde, bekannte Verfahren zeigt unmittelbar - in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt -die folgenden Schritte:a) Verfahren zur Herstellung eines elektrischen oder elektroni-schen Gerätes (Spalte 2, Zeilen 55 - 56),b) wobei das elektrische oder elektronische Gerät ausb1) zwei Gehäusehälften 1, 2, (Sp. 2, Z. 4 bis 20)b2) einem Deckel 22 (Sp. 3, Z. 21 bis 26) und mitb3) wenigstens einer in dem Gehäuse 1, 2 angeordneten Leiter-platte 18 gebildet wird,mit folgenden Merkmalen:c) - Bereitstellen einer ersten Gehäusehälfte 1c1) die Aufnahmefelder 12 für Schraubanschlussklemmen 14 aufweist, wobeid) - die Aufnahmefelder 12 mit Schraubklemmen 14,d1) die mit Einsteckschenkeln 28 als Fixiereinrichtungen ausge-stattet sind, bestückt werden (Sp. 2, Z. 29 bis 32).Weiter mag der Fachmann noch aus Spalte 3, Zeile 59 bis Spalte 4, Zeile 2, mitle-sen, dassfteilw) - nach dem Aufsetzen (dort: Einschieben) der Leiterplatte 18 erfolgt eine Wellenlötung, die eine feste Verbindung zwi-schen der Leiterplatte 18 und den Lötstellen der Fixierein-richtungen 28 herstellt,- 7 -g) - nach dem Lötprozess wird die zweite Gehäusehälfte, die zeitweilig entfernbar ist (Spalte 3, Zeilen 63 - 64) auf die elektronische Baugruppe 18 aufgesetzt und mit der ersten Gehäusehälfte mittels der Zapfen 5 und Einhaklöcher 4 ver-rastet, ebensohteilw) - wird der Deckel 22 auf der schmalen Frontseite des Gehäu-ses 1 montiert.Aus der DE 42 12 409 A1 ist aber weder das Rest-Merkmal h) bekannt noch Merk-mal i, wonach im Anschluss an das Verrasten das Beschriften der Gehäuseaußen-seiten erfolgt, bekannt, noch die Lötung mit einem Wellenlötverfahren (Restmerk-mal (f)), noch dasse) - auf die freien Enden der Einsteckschenkel (13) der Fixier-einrichtungen (12) die Leiterplatte (6) aufgesetzt wird,e1) derart, dass die Einsteckschenkel (13) durch in der Leiter-platte (6) enthaltene korrespondierende Öffnungen (8) grei-fen.Vielmehr wird die Leiterplatte 18 wie eine Auszugsplatte in zwei seitlichen Gleit-schienenelementen 21 geführt (Spalte 3, Zeilen 16 - 20).1.2 Auch dem Katalogauszug aus dem WAGO Gesamtkatalog W4, Band 3, Kom-ponenten für die Automatisierung, Kapitel 9, Seite 5 Leergehäuse Elektronikklem-me (E9) ist selbst unter Einbeziehung der Fotografien gemäß der Anlagen (E9a) sowie (E9b) nicht zu entnehmen, dass die dort ersichtliche Leiterplatte in einem Wellenlötverfahren mit Einsteckschenkeln von Schraub- oder Federkraftklemmen verlötet wären (Merkmal f).Ebenso wenig sind dieser Entgegenhaltung die Merkmale e) und e1) zu entneh-men.- 8 -1.3 Gemäß der EP 0 222 038 A1 (E2) ist keine separate Leiterplatte vorgesehen (Merkmal b3), vielmehr sind die Leiterbahnen direkt auf einer inneren Oberfläche des Gehäuses ausgebildet (Spalte 3, Zeilen 8 bis 22), so dass dieser Druckschrift ebenfalls die Merkmale e) und e1) nicht zu entnehmen sind.Zwar ist in der EP 0 222 038 A1 mehrfach ein "Lötbad" genannt (Spalte 1, Zei-le 54, Spalte 3, Zeilen 27 und 30 sowie Patentanspruch 3). Dabei muss es sich je-doch nicht um ein Wellenlötbad handeln.2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tä-tigkeit (§ 4 PatG):2.1 Nach Überzeugung des Senats stellt das Verfahren gemäß DE 42 12 409 A1 (E8) den nächstkommenden bekannt gewordenen Stand der Technik dar.Die Merkmal e, h und i des Streitpatents, wonach im Anschluss an das Verrasten das Beschriften der Gehäuseaußenseiten erfolgt, mögen noch ins Belieben des Fachmanns gestellt sein, da kein über eine bloße Aggregation hinausgehendes Zusammenwirken mit den anderen im Patentanspruch 1 genannten Verfahrens-schritten gegeben ist.Den entscheidenden patentbegründenden Unterschied sieht der Senat in den Merkmalen, dasse) - auf die freien Enden der Einsteckschenkel (13) der Fixier-einrichtungen (12) die Leiterplatte (6) aufgesetzt wird,e1) derart, dass die Einsteckschenkel (13) durch in der Leiter-platte (6) enthaltene korrespondierende Öffnungen (8) grei-fen,wodurch erst ermöglich wird, dass wie in Merkmal f) angegeben,- 9 -f) nach dem Aufsetzen der Leiterplatte (6) eine Wellenlötung erfolgt, die eine feste Verbindung zwischen der Leiterplatte und den Lötstellen der Fixiereinrichtungen herstellt.Auch die anderen von der Einsprechenden noch in Bezug genommenen Unterla-gen führen den Fachmann, den der Senat als Verfahrenstechniker mit Fachhoch-schulausbildung annimmt, der die Aufgabe hat, Fertigungsprozesse elektrischer Geräte für die Massenfertigung zu optimieren, nicht in naheliegender Weise zu dem im Patentanspruch 1 angegebenen Verfahren.Aus dem WAGO-Katalog (E9) ist zwar bekannt, die Leiterplatte nicht an einer Stirnseite einzuschieben, sondern quer dazu in eine Gehäusehälfte einzulegen. Verschiedene Aspekte des dort dargestellten "Leergehäuses Elektronikklemme" weisen jedoch von einer Wellenlötung weg.So ist auf der besagten Katalogseite ein mit einer Leiterplatte bestückter Reihen-klemmenblock dargestellt, wobei die Leiterplatte auf der Seite, die von der Lötwel-le bestrichen werden müsste, mit Bauteilen versehen ist, was einem Lötwellenver-fahren entgegensteht.Ebenso veranlasst die Anordnung der Leiterplatte auf dem Grund der dargestell-ten Gehäusehälfte den Fachmann zusätzlich dazu, von der Anwendung eines Löt-wellenverfahrens abzusehen; vielmehr muss das Verlöten bei dieser Konfiguration offensichtlich von Hand oder allenfalls mit einem robotergeführten Laserlötverfah-ren durchgeführt werden.Selbst wenn man unterstellt, dass der Fachmann aus der DE 101 38 555 A1 (E10) ein Verfahren zum selektiven Wellenlöten einzelner Stellen auf einer Leiterplatte entnimmt, ließe sich dieses nicht unmittelbar bei der Verlötung der Leiterplatte mit den zugehörigen Klemmen, wie sie gemäß dem WAGO-Katalog vorgesehen sind, zur Anwendung bringen. Denn ausweislich der von der Einsprechenden einge-- 10 -reichten Fotografien (insbesondere E9a, Seite 1, unten), ragen die Klemmen je-weils mit zwei Verbindungsschenkeln in den Aufnahmeraum für die Leiterplatte, wobei der Verbindungsschenkel, der zu elektrischen Kontaktierung mit der Leiter-platte dient, so angeordnet ist, dass selbst eine selektive Lotwelle den anderen zu-mindest zusätzlich benetzen würde. Dies würde den angestrebten Erfolg in Frage stellen.In der EP 0 222 038 A1 (E2) ist zwar das Stichwort "Lötbad" erwähnt (Spalte 1, Zeile 54, Spalte 3, Zeilen 27 und 30 sowie Patentanspruch 3). Da aber in dieser Druckschrift zugleich ausgeführt ist, dass die Bauelemente, die verlötet werden, zuvor aufgeklebt wurden (Spalte 3, Zeilen 22 bis 27; Patentanspruch 3), was auf ein Reflowverfahren hinweist, entnimmt der Fachmann auch dieser Entgegenhal-tungen keine Anregung, um die aus der DE 42 12 409 A1 (E8) oder dem WAGO-Katalog (E9) bekannten Leiterplatten in einem Wellenlötverfahren mit den bereits in einem Gehäuse aufgenommenen Schraub- oder Federkraftklemmen zu verbin-den.2.2 Selbst wenn man der Einsprechenden folgte, dass sich die Aufgabe, die Be-stückung der Leergehäuse gemäß dem WAGO-Katalog (E9) mit einer Leiterplatte zu automatisieren, bei einer Großserie in der Praxis von alleine stellt, sind doch ausgehend von dem durch den Katalog vermittelten Stand der Technik eine Reihe von Schritten erforderlich, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-patents zu gelangen.Allein schon die Auswahl des Wellenlötverfahrens aus den zur Disposition stehen-den automatisch ablaufenden Lötverfahren, bedingt gegenüber der E9 nicht nur die Umkonstruktion der Verbindungsschenkel der Klemmen zu Einsteckschenkeln, die durch dazu korrespondierende Öffnungen in der Leiterplatte greifen können, sondern auch die Gestaltung dieser Einsteckschenkel derart, dass die Lotwelle die Leiterplatte mit dem aufgesetzten Isoliergehäuse erreicht, ohne an unerwünschten Stellen Lotmaterial zu hinterlassen.- 11 -Die Summe der gedanklichen Schritte, die der Fachmann dabei zurücklegen müsste, ist nach Überzeugung des Senats als erfinderische Tätigkeit zu werten.2.3 Die weiteren in den Verfahren vor dem Patentamt oder im Beschwerdeverfah-ren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Streitgegenstand ab und können den Fachmann deshalb nicht dazu anregen, zum Gegenstand des Patent-anspruchs 1 zu gelangen. Auch die Einsprechende hat nichts anderes geltend ge-macht.3. Da die in den Anlagen E9a und E9b wiedergegebenen Abbildungen von Rei-henklemmen, die zum Teil Leergehäuse und zum Teil auch bereits mit Leiterplat-ten bestückte Gehäuse zeigen, dem Bestand des Patents im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 nicht entgegenstehen, sah der Senat keinen Anlass aufzuklä-ren, ob die dargestellten Sachverhalte vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit bekannt geworden sind.Dem Vortrag der Einsprechenden, Verfahren, die dem Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents entsprächen, seien vor der dem Anmeldetag des Streitpatents bereits gängige Praxis gewesen, fielen aber unter das Betriebsge-heimnis, konnte der Senat ohne entsprechenden Beleg oder Beweisangebot durch die Einsprechende nicht nachgehen.Somit war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.Dr. Kaminski Kirschneck Dr. Scholz J. MüllerPü
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