BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 11/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 100 52 308.0-51 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Zimmerer BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 2. August 2004 wird aufge-hoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Keyless-Entry-System für ein Fahrzeug und Ver-fahren zum Betrieb eines solchen Systems Anmeldetag: 21. Oktober 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Patentansprüche 1 bis 3 sowie geänderte Beschreibung, überge-ben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007, Zeich-nung gemäß den am 21. Oktober 2000 eingegangenen Unterla-gen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - hat die am 21. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Au-gust 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Au-gust 2004, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Au-gust 2004. - 3 - Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 2. August 2004 aufzuheben und das Patent gemäß den folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 sowie geänderte Beschreibung, überge-ben in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007, Zeich-nung gemäß den am 21. Oktober 2000 eingegangenen Unterla-gen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Weglassung von Spiegelstrichen und unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis h): „ a) Keyless-Entry-System für ein Fahrzeug umfassend b) zumindest eine Fahrzeugtür mit einem Türaußengriff (10), c) einen dem Türaußengriff (10) zugeordneten Sensor (12), der zur Detektion eines Drückens auf den Türaußengriff (10) ausgebildet ist und ein entsprechendes Signal an eine Steu-ereinrichtung (14) abgibt, d) eine Zentralverriegelungsvorrichtung (18), die von der Steu-ereinrichtung (18) Ver- und Entriegelbefehle erhält, und e) eine Sende- und Empfangseinrichtung (20), welche mit der Steuereinrichtung (14) verbunden und zur drahtlosen Kom-munikation mit einem ID-Geber (22) ausgebildet ist, wobei, - 4 - f) die Steuereinrichtung (14) ausgebildet ist, um bei einer Druckbetätigung des Türaußengriffes (10) und Empfang eines entsprechenden Signals vom Sensor (12) die Sende- und Empfangseinrichtung (20) zur Kommunikation mit dem ID-Geber zu aktivieren, g) zu überprüfen, ob vom ID-Geber (22) ein korrektes Signal abgegeben worden ist, und h) bejahendenfalls ein Signal an die Zentralverriegelung (18) abzugeben, das den anderen als den gerade aktuellen Zent-ralverriegelungszustand herstellt.“ Der nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet: „Verfahren zum Betrieb eines Keyless-Entry-Systems für ein Fahr-zeug, bei dem - eine Druckbetätigung eines Türaußengriffes detektiert wird, - bei Druckbetätigung des Türaußengriffs von einer Steuerein-richtung eine Kommunikation zwischen einer im Fahrzeug vor-handenen Sende- und Empfangsvorrichtung mit einem ID-Ge-ber veranlasst wird, - von der Steuereinrichtung geprüft wird, ob eine von einem zu-gelassenen ID-Geber abgegebene Antwort vorliegt und - bei Vorliegen einer solchen Antwort von der Steuereinrichtung ein anderer als der gerade aktuelle Zustand einer Zentralver-riegelung eingestellt wird.“ Mit den in den Patentansprüchen 1 und 3 angegebenen Merkmalen soll die Aufga-be gelöst werden, ein Keyless-Entry-System für ein Fahrzeug anzugeben, welches in besonderem Maße einfach aufgebaut ist (Z. 17 bis 19 der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 eingereichten Beschreibungsseite 2). - 5 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 und das Verfahren des Patentan-spruchs 3 patentfähig sind. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik an-zusehen, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtürverschlüsse und Zentralverriegelungen hat. 1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 3 Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 ist zulässig, weil sie mit der der ursprünglich offenbarten Ansprüche übereinstimmt, wobei der Patentan-spruch 1 nun einteilig gefasst ist. 2. Patentanspruch 1 2.1 Neuheit Das zweifellos gewerblich anwendbare Keyless-Entry-System nach Patentan-spruch 1 ist neu. Aus der DE 198 39 355 C1 ist bekannt ein a) Keyless-Entry-System für ein Fahrzeug (Sp. 1 Z. 5 bis 7) um-fassend b) zumindest eine Fahrzeugtür (Fig. 2, 3: ohne Bezugszeichen) mit einem Türaußengriff (Fig. 2, 3: ohne Bezugszeichen), - 6 - cteilw) einen dem Türaußengriff zugeordneten Sensor (Sp. 9 Z. 39: kapazitiver Sensor), der zur Detektion eines Ziehens an dem Türaußengriff ausgebildet ist (Sp. 9 Z. 38 bis 43: Zum Öffnen der Fahrzeugtür ist ein Ziehen am Türgriff üblich) und ein entsprechendes Signal an eine Steuereinrichtung (2) abgibt (Sp. 9 Z. 43 bis 47), d) eine Zentralverriegelungsvorrichtung (7), die von der Steuer-einrichtung (2) Ver- und Entriegelbefehle erhält (Sp. 9 Z. 38 bis 47 i. V. m. Sp. 7 Z. 28 bis 33: Entriegelung und Sp. 9 Z. 53 bis 66: Verriegelung) und e) eine Sende- und Empfangseinrichtung (3), welche mit der Steuereinrichtung (2) verbunden und zur drahtlosen Kommu-nikation mit einem ID-Geber (1) ausgebildet ist (Fig. 1: 1, 3, 4, 5 i. V. m. Sp. 6 Z. 37 bis 39) wobei, fteilw) die Steuereinrichtung (2) ausgebildet ist, um bei einer Zugbetätigung des Türaußengriffes (Sp. 9 Z. 42, 43: Türgriff wird zwecks Öffnen der Fahrzeugtür regel-mäßig ziehend betätigt und Empfang eines entsprechenden Signals vom Sensor (Sp. 9 Z. 39: kapazitiver Sensor) die Sende- und Empfangseinrichtung (3) zur Kommunikation mit dem ID-Geber (1) zu aktivieren (Sp. 9 Z. 43 bis 47), g) zu überprüfen, ob vom ID-Geber (1) ein korrektes Signal ab-gegeben worden ist (Sp. 7 Z. 4 bis 7), hteilw) bejahendenfalls ein Signal an die Zentralverriegelung (7) ab-zugeben, das den Entriegelungszustand herstellt (Sp. 7 Z. 28 bis 38). - 7 - Das System gemäß dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der DE 198 39 355 C1 bekannten dadurch, dass ein Sensor zur Detektion eines Drü-ckens auf den Türaußengriff ausgebildet ist (Merkmal c)) und weiterhin dadurch, dass eine Betätigung der Zentralverriegelung in den einen oder anderen Zentral-verriegelungszustand (entriegeln, verriegeln) jeweils durch (alternierende) Druck-betätigung des Türaußengriffs zustande kommt (Merkmale f) und h)), wogegen beim System nach der DE 198 39 355 C1 eine Betätigung der Zentralverriegelung in den einen Zentralverriegelungszustand (entriegeln) durch eine Zugbetätigung des Türaußengriffs (Sp. 9 Z. 38 bis 43) und in den anderen Zentralverriegelungs-zustand (verriegeln) durch eine Verriegelungstaste (Sp. 9 Z. 53 - 59) zustande kommt. Damit ist die Neuheit gegenüber dem System nach der DE 198 39 355 C1 - entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - gegeben. Dass der Fachmann zum Zwecke der Änderung des Zentralverriegelungszustands neben einer Zugbe-tätigung auch eine Druckbetätigung des Türaußengriffs verstehen könnte - wie die Prüfungsstelle meint (S. 2 le. Abs. des im Zurückweisungsbeschluss in Bezug ge-nommenen Bescheids vom 21. Januar 2004) - entnehmen würde, sieht der Senats nicht, da bei herkömmlichen Kraftfahrzeugtüren üblicherweise keine Druckbetäti-gung des Türaußengriffs vorgesehen ist. Die DE 198 16 603 C1 befasst sich primär mit dem Entriegeln (Sp. 1 Z. 42 und 43), dabei ist von einer Zugbetätigung des Türaußengriffs im Zusammenhang mit dem Entriegeln die Rede (Sp. 3 Z. 20 bis 37 i. V. m. Fig. 1, 2: Türgriff wird von Stellung 0 nach Stellung I gezogen). Durch eine Druckbetätigung kann das Verrie-geln bewirkt werden (Sp. 1 Z. 43 bis 47). Eine (alternative) Druckbetätigung des Türgriffes, gemäß den Merkmalen f) und h) ist aus der DE 198 16 603 C1 aber nicht zu entnehmen. - 8 - Gemäß DE 195 16 316 C2 wird die zum Türaußengriff führende Bewegung der Hand erkannt (Sp: 3 Z: 1 und 5 und Z: 14 bis 17). Hier geht es also hinsichtlich der Veränderung des Zentralverriegelungszustandes weder um eine Zug- noch eine Druckbetätigung des Türaußengriffs. Die DE 44 35 894 C2 betrifft - wie auch die DE 198 39 355 C1 und die DE 198 16 603 C1 - ein Entriegeln mittels Zugbetätigung des Türgriffs (Sp. 2 Z. 21, 22). Das Verriegeln ist nicht angesprochen. Auch hieraus ist daher keine (alternative) Druckbetätigung des Türaußengriffs gemäß den Merkmale f) und h) entnehmbar. Aus der WO 99/41475 A1 ist gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel (Fig. 2) ein Verriegeln und Entriegeln durch Druckbetätigung von zwei am Türgriff angebrach-ten Schaltmitteln 21, 22 bekannt (S. 4 Abs. 2). Nach einem zweiten in der WO 99/41475 A1 gezeigten Ausführungsbeispiel (Fig. 3) erfolgt das Verriegeln durch Druckbetätigung eines ersten Schaltmittels 21 am Türgriff 24 und das Entriegeln durch Zugbetätigung des Türgriffs 24. Das aus diesem Ausführungsbeispiel bekannte Prinzip entspricht sonach dem aus der DE 198 39 355 C1 bekannten. Eine (alternative) Druckbetätigung des Türgriffs gemäß Merkmalen f) und h) ist aus beiden in der WO 99/41475 A1 beschriebenen Ausführungsbeispielen nicht entnehmbar. Gemäß der EP 1 138 853 A2 erfolgt - wie auch schon aus der DE 198 39 355 C1 bekannt - das Entriegeln durch Zugbetätigung des Türgriffs 22 (Abs. 31 bis 34 i. V. m. Fig. 3) und das Verriegeln durch Druckbetätigung eines Knopfes 50 (Abs. 35 bis 37). Eine (alternative) Druckbetätigung des Türgriffs gemäß Merk-mal f) und h) ist auch hier nicht angesprochen. - 9 - 2.2 Erfinderische Tätigkeit Das Keyless-Entry-System nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von einem System, wie es in der DE 198 39 355 C1 beschrieben ist, mag sich zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe ein Keyless-Entry-System für ein Fahrzeug anzugeben, welches in besonderem Maße einfach aufgebaut ist, in der Praxis von selbst stellen. Jedoch liefert weder die DE 198 39 355 C1 noch die restlichen vorstehend abgehandelten Druckschriften, dem Fachmann einen Anlass von einer Zugbetätigung des Türgriffs zum Zwecke der Entriegelung bzw. von ei-ner Druckbetätigung eines separaten Elementes (Taste, Schaltelement, Knopf) abzugehen und vorzusehen, dass durch eine Druckbetätigung des Türgriffs die Änderung des anderen als des gerade aktuellen Zentralverriegelungszustands hergestellt wird. Die DE 198 16 603 C1 offenbart zwar die Zuordnung der Verriegelungsfunktion zum Türgriff (Sp. 1 Z. 44 bis 47), gibt aber keinerlei Hinweis darauf, allein durch Druckbetätigung des Türgriffs alternierend zu Verriegeln bzw Entriegeln, was auch einer alsbaldigen Öffnung nach dem Entriegeln bewegungstechnisch widerspre-chen würde. Der Fachmann muss somit erfinderisch tätig werden, um in Kenntnis des Standes der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. 3. Patentanspruch 3 Der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 3 stimmt hinsichtlich der zur Be-schreibung des Verfahrens erforderlichen Sachmerkmale im Wesentlichen mit dem Patentanspruch 1 überein. - 10 - Die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 3 ergibt sich daher aus den zum Patent-anspruch 1 genannten Gründen. 4. Übrige Unterlagen Der Unteranspruch 2 betrifft eine vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbil-dung des Systems gemäß Patentanspruch 1; er ist mit dem Patentanspruch 1 ge-währbar. Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Bertl Dr. Kaminski Groß Zimmerer Be
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