BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 1/15 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juni 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 232.8 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2016 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Scholz als Vorsitzender, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 23. April 2007 eingereichte Anmeldung am Ende der Anhörung vom 10. September 2014 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung vom 29. Oktober 2014 ist ausgeführt, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprü-che 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 beruhten nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit und die Gegenstände der nebengeordneten Patentan-sprüche 9 sowie 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht neu und damit nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 bzw. § 3 PatG). Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Energieversorgungssystem und Verfahren zum Versorgen eines Fahrzeugs mit Energie“. Die Beschwerde der Anmelderin vom 1. Dezember 2014 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Sie beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. September 2014 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 28. Januar 2015, Beschreibung, Seiten 1 und 4 bis 20 vom Anmeldetag 23. April 2007, Seite 2 vom 28. Januar 2015, Seiten 3 und 3a vom 10. Mai 2016, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 23. April 2007, sowie die Zusammenfassung vom 28. Januar 2015, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. Januar 2015, - 3 - Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Mai 2016, übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen wie zum Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 28. Januar 2015 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung: ao Energieversorgungssystem für ein Fahrzeug, a1 das eine elektrische Systemanordnung (12) aufweist, die zum Aufnehmen und Ausgeben von elektrischer Energie ausgebildet ist, wobei das Energieversorgungssystem (10) umfasst: b1 eine Anzahl von Energiespeichereinheiten (16, 18, 20), wobei jede der Einheiten in der Lage ist, b2 elektrische Energie aufzunehmen und zu speichern und b3 weiter in der Lage ist, elektrische Energie abzugeben; c1 einen mit einer ersten und einer zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) und der elektrischen Systemanordnung (12) verbundenen elektri-schen Wandler (14) mit c2 je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) c3 zum selektiven Schalten mit einer Frequenz im MHz-Be-reich c4 in Reihe zwischen den Anschlüssen der elektrischen Sys-temanordnung (12) c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern (30, 32 und 34, 36) über je eine Induktivität (38, 40) mit der Energiespeichereinheit (16, 18), d1 wobei die erste und die zweite Energiespeichereinheit (16, 18) in ei-nem elektrischen Schaltkreis so mit dem Wandler (14) verbunden sind, d2 dass die erste und die zweite Energiespeichereinheit (16, 18) pa-rallel zueinander d3 und zu dem Wandler (14) geschaltet werden können, e1 wobei der Wandler (14) die Funktion hat, Energie von der ersten und der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) aufzunehmen und e2 einen im Wesentlichen gleichzeitigen Transfer der von der ersten und der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) erhaltenen unterschiedli-- 4 - chen Energieanteile zu der elektrischen Systemanordnung (12) zu ver-einfachen, und f1 ein mit dem Wandler (14) in Verbindung stehendes Steuersystem (22), f2 das mindestens eine Steuereinrichtung (46) umfasst, wobei das Steuersystem (22) so ausgebildet ist, f3 dass es Informationen ermittelt, die sich auf jeweils mindes-tens ein Betriebsmerkmal der ersten und der zweiten Ener-giespeichereinheit (16, 18) beziehen, f4 und dass es die von der ersten und von der zweiten Ener-giespeichereinheit (16, 18) jeweils übertragenen Energie-anteile mindestens teilweise in Abhängigkeit von dem je-weils mindestens einen Betriebsmerkmal unabhängig von-einander steuert. Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag vom 28. Januar 2015 lautet unter Ein-fügung einer Gliederung: go Fahrzeug, g1 das mindestens einen mit einem elektrischen Bus (24) verbunde-nen elektrischen Verbraucher (26) aufweist, a‘0 ausgestaltet mit einem Energieversorgungssystem (10) umfassend: b4 eine Anzahl von Batteriemodulen (16, 18), b5 wobei jedes der Batteriemodule (16, 18) mindestens eine Batte-riezelle (19) umfasst, und c‘1 einen mit dem elektrischen Bus (24) und den Batteriemodulen (16, 18) verbundenen elektrischen Wandler (14), e3 wobei der Wandler (14) die Funktion hat, unterschiedliche Energiean-teile von jedem der Batteriemodule (16, 18) gleichzeitig zu dem elektri-schen Bus (24) zu übertragen; und f1 ein mit dem Wandler (14) in Verbindung stehendes Steuersystem (22), f2 das mindestens eine Steuereinrichtung (46) umfasst, wobei das Steuersystem (22) so ausgebildet ist, f‘3 dass es sich auf jeweils mindestens ein Betriebsmerkmal jedes Batteriemoduls (16, 18) beziehende Informationen ermittelt - 5 - f‘4 und dass es die von jedem der Batteriemodule (16, 18) je-weils übertragenen Energieanteile mindestens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebs-merkmal selbständig steuert. Der Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag vom 28. Januar 2015 lautet unter Ein-fügung einer Gliederung: h0 Verfahren zum Versorgen eines Fahrzeugs mit Energie, wobei das Fahrzeug b6 erste und zweite Energiespeichereinheiten (16, 18), c‘‘1 welche mit einem Wandler (14) verbunden sind, und a1 eine zum Aufnehmen und Abgeben elektrischer Energie ausgelegte elektrische Systemanordnung aufweist, wobei das Verfahren umfasst: f‘‘3 Überwachen von mindestens jeweils einem Betriebsmerkmal der ers-ten und der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18); e‘2 gleichzeitiger Energietransfer von der ersten und der zweiten Energie-speichereinheit (16, 18) über den Wandler (14) zu der elektrischen Systemanordnung (12) e‘3 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen; f‘‘4 selbständiges Steuern des jeweiligen Energietransfers sowohl von der ersten als auch von der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) min-destens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebsmerkmal. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. Januar 2015 ist gegenüber dem Hauptantrag nicht geändert. Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. Januar 2015 lautet unter Ein-fügung einer Gliederung: go Fahrzeug, g1 das mindestens einen mit einem elektrischen Bus (24) verbunde-nen elektrischen Verbraucher (26) aufweist, a‘0 ausgestaltet mit einem Energieversorgungssystem (10) umfassend: b4 eine Anzahl von Batteriemodulen (16, 18), - 6 - b5 wobei jedes der Batteriemodule (16, 18) mindestens eine Batte-riezelle (19) umfasst, und c‘1 einen mit dem elektrischen Bus (24) und den Batteriemodulen (16, 18) verbundenen elektrischen Wandler (14), c2 mit je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) c4 in Reihe zwischen den Anschlüssen der elektrischen Sys-temanordnung (12) c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern (30, 32 und 34, 36) über je eine Induktivität (38, 40) mit der Energiespeichereinheit (16, 18), e3 wobei der Wandler (14) die Funktion hat, unterschiedliche Energiean-teile von jedem der Batteriemodule (16, 18) gleichzeitig zu dem elektri-schen Bus (24) zu übertragen; und f1 ein mit dem Wandler (14) in Verbindung stehendes Steuersystem (22), f2 das mindestens eine Steuereinrichtung (46) umfasst, wobei das Steuersystem (22) so ausgebildet ist, f‘3 dass es sich auf jeweils mindestens ein Betriebsmerkmal jedes Batteriemoduls (16, 18) beziehende Informationen ermittelt f‘4 und dass es die von jedem der Batteriemodule (16, 18) je-weils übertragenen Energieanteile mindestens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebs-merkmal selbständig steuert. Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. Januar 2015 lautet unter Ein-fügung einer Gliederung: h0 Verfahren zum Versorgen eines Fahrzeugs mit Energie, wobei das Fahrzeug b6 erste und zweite Energiespeichereinheiten (16, 18), c‘‘1 welche mit einem Wandler (14) verbunden sind, und a1 eine zum Aufnehmen und Abgeben elektrischer Energie ausgelegte elektrische Systemanordnung aufweist, wobei das Verfahren umfasst: f‘‘3 Überwachen von mindestens jeweils einem Betriebsmerkmal der ers-ten und der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18); - 7 - e‘‘2 gleichzeitiger Energietransfer von der ersten und der zweiten Energie-speichereinheit (16, 18) über den Wandler (14) c2 mit je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) c4 in Reihe zwischen den Anschlüssen der elektrischen Sys-temanordnung (12) c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern (30, 32 und 34, 36) über je eine Induktivität (38, 40) mit der Energiespeichereinheit (16, 18), e‘‘2 zu der elektrischen Systemanordnung (12) e4 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen; f‘‘4 selbständiges Steuern des jeweiligen Energietransfers sowohl von der ersten als auch von der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) min-destens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebsmerkmal. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Mai 2016 ist gegenüber dem Hauptantrag lediglich insofern geändert, dass das Merkmal c5 folgenden Wortlaut hat: c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern (30, 32 und 34, 36) über je eine Induktivität (38, 40), wobei der Fachmann unmittelbar erkennt, dass es sich bei der Streichung der Passage „mit der Energiespeichereinheit (16, 18)“ um einen offensichtlichen Feh-ler handelt, den er in Gedanken richtigstellt. Der Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Mai 2016 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung: go Fahrzeug, g1 das mindestens einen mit einem elektrischen Bus (24) verbunde-nen elektrischen Verbraucher (26) aufweist, a‘0 ausgestaltet mit einem Energieversorgungssystem (10) umfassend: b4 eine Anzahl von Batteriemodulen (16, 18), b5 wobei jedes der Batteriemodule (16, 18) mindestens eine Batte-riezelle (19) umfasst, und c‘1 einen mit dem elektrischen Bus (24) und den Batteriemodulen (16, 18) verbundenen elektrischen Wandler (14), - 8 - c‘2 mit je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) zum selek-tiven Schalten c3 mit einer Frequenz im MHz-Bereich c4 in Reihe zwischen den Anschlüssen der elektrischen Sys-temanordnung (12) c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern (30, 32 und 34, 36) über je eine Induktivität (38, 40) mit der Energiespeichereinheit (16, 18), e3 wobei der Wandler (14) die Funktion hat, unterschiedliche Energiean-teile von jedem der Batteriemodule (16, 18) gleichzeitig zu dem elektri-schen Bus (24) zu übertragen; und f1 ein mit dem Wandler (14) in Verbindung stehendes Steuersystem (22), f2 das mindestens eine Steuereinrichtung (46) umfasst, wobei das Steuersystem (22) so ausgebildet ist, f‘3 dass es sich auf jeweils mindestens ein Betriebsmerkmal jedes Batteriemoduls (16, 18) beziehende Informationen ermittelt f‘4 und dass es die von jedem der Batteriemodule (16, 18) je-weils übertragenen Energieanteile mindestens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebs-merkmal selbständig steuert. Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Mai 2016 lautet unter Einfü-gung einer Gliederung: h0 Verfahren zum Versorgen eines Fahrzeugs mit Energie, wobei das Fahrzeug b6 erste und zweite Energiespeichereinheiten (16, 18), c‘‘1 welche mit einem Wandler (14) verbunden sind, und a1 eine zum Aufnehmen und Abgeben elektrischer Energie ausgelegte elektrische Systemanordnung aufweist, wobei das Verfahren umfasst: f‘‘3 Überwachen von mindestens jeweils einem Betriebsmerkmal der ers-ten und der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18); e‘‘2 gleichzeitiger Energietransfer von der ersten und der zweiten Energie-speichereinheit (16, 18) über den Wandler (14) - 9 - c2 mit je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) c‘‘4 in Reihe c‘‘5 und je einer Induktivität (38, 40) c3 zum selektiven Schalten c4 mit einer Frequenz im MHz-Bereich e‘‘2 zu der elektrischen Systemanordnung (12) e4 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen; f‘‘4 selbständiges Steuern des jeweiligen Energietransfers sowohl von der ersten als auch von der zweiten Energiespeichereinheit (16, 18) min-destens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebsmerkmal. Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein Ener-gieversorgungssystem zu schaffen, das man mit Energiespeichereinheiten mit unterschiedlichen Spannungen und Temperaturen betreiben, das Spannungs- und Temperaturabweichungen korrigieren und das weiterhin Energie liefern könne, wenn eine Energiespeichereinheit funktionsunfähig sei; dabei solle eine Energie-speichereinheit während des Betriebs des Fahrzeugs rekonditioniert werden kön-nen (seitenübergreifender Absatz von Seite 3 zu Seite 3a der Unterlagen vom 10. Mai 2016). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zugrunde, der Steuerungen für Batteriemanagementsysteme bzw. batteriegestützte autonome Stromversorgungsanlagen entwickelt. 2. Der Fachmann erkennt unmittelbar, dass es sich bei der Streichung der Passage „mit der Energiespeichereinheit (16, 18)“ aus dem Wortlaut des Merk-- 10 - mals c5 nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 um ein Versehen handelt, das er in Gedanken richtigstellt, da ansonsten unbestimmt bliebe, wo die in die-sem Merkmal angesprochenen Verbindungen enden sollten. Ebenso erkennt der Fachmann ohne Weiteres, dass auch mit der Formulierung der Merkmalsgruppe c2 mit je zwei elektrischen Schaltern (30, 32 und 34, 36) c‘‘4 in Reihe c‘‘5 und je einer Induktivität (38, 40) c3 zum selektiven Schalten c4 mit einer Frequenz im MHz-Bereich, gemäß Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 2 nicht gemeint sein kann, dass mit-tels den Induktivitäten Schaltvorgänge durchgeführt werden sollen, sondern, dass, übereinstimmend mit den Patentansprüche 1 sowie 9, die beiden elektrischen Schalter die betreffenden Schaltvorgänge durchführen. Der Vertreter der Anmelderin hat hierzu nichts vom Verständnis des Senats Ab-weichendes vorgetragen. 3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfs-anträgen 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG): Aus der Entgegenhaltung 6 (CH 687 946 A) ist in Worten der Streitpatentanmel-dung ausgedrückt, Folgendes bekannt: Ein ao Energieversorgungssystem für ein Fahrzeug (Spalte 1, Zeilen 10–14), a1 das eine elektrische Systemanordnung 10 aufweist, die zum Auf-nehmen und Ausgeben von elektrischer Energie ausgebildet ist (Spalte 2, Zeilen 6 – 13), wobei das Energieversorgungssystem umfasst: b1 eine Anzahl von Energiespeichereinheiten 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 (Figuren 4, 5 und 6), wobei jede der Einheiten in der Lage ist, b2 elektrische Energie aufzunehmen und zu speichern und b3 weiter in der Lage ist, elektrische Energie abzugeben; - 11 - c1 einen mit einer ersten und einer zweiten Energiespeichereinheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 und der elektrischen Systemanordnung 10 verbun-denen elektrischen Wandler 63, 64, 65; 20, 72 mit c2 je zwei elektrischen Schaltern Tb1, Tb2 c3-Teil zum selektiven Schalten (Spalte 7, Zeilen 31-42) c4 in Reihe zwischen den Anschlüssen der elektrischen Sys-temanordnung 10 (Bezogen auf die Anschlüsse +dc link sowie –dc link sind die Schalter Tb1, Tb2 jeweils zueinander in Reihe geschaltet.) c5 und je einer Verbindung zwischen den beiden steuerbaren Schal-tern Tb1, Tb2 über je eine Induktivität Lf mit der Energiespeicher-einheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80, d1 wobei die erste und die zweite Energiespeichereinheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 in einem elektrischen Schaltkreis so mit dem Wandler 63, 64, 65; 20, 72 verbunden sind, d2 dass die erste und die zweite Energiespeichereinheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 parallel zueinander d3 und zu dem Wandler 63, 64, 65; 20, 72 geschaltet werden kön-nen, e1 wobei der Wandler 63, 64, 65; 20, 72 die Funktion hat, Energie von der ersten und der zweiten Energiespeichereinheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 aufzunehmen und e2 einen im Wesentlichen gleichzeitigen Transfer der von der ersten und der zweiten Energiespeichereinheit 60, 61, 62; 22, 70; 22, 80 erhalte-nen unterschiedlichen Energieanteile zu der elektrischen Systemanord-nung 10 zu vereinfachen (Fig. 4, i. V. m Spalte 6, Zeilen 14 – 40; Fig. 5, i. V. m Spalte 6, Zeile 41 – Spalte 7, Zeile 10), und f1 ein mit dem Wandler 20, 72 in Verbindung stehendes Steuersystem 40, f2 das mindestens eine Steuereinrichtung umfasst, wobei das Steuersystem 40, so ausgebildet ist, f3 dass es Informationen ermittelt, die sich auf jeweils mindes-tens ein Betriebsmerkmal (Spalte 4, Zeilen 38 - 43; Spalte 6, Zeilen 51 - 55) der ersten und der zweiten Energiespei-chereinheit 63, 64, 65; 20, 72 beziehen, - 12 - f4 und dass es die von der ersten und von der zweiten Ener-giespeichereinheit 63, 64, 65; 20, 72 jeweils übertragenen Energieanteile mindestens teilweise in Abhängigkeit von dem jeweils mindestens einen Betriebsmerkmal unabhän-gig voneinander steuert (Spalte 6, Zeilen 32-37). Der Entgegenhaltung 6 sind zwar keine Angaben darüber zu entnehmen, mit wel-cher Schaltfrequenz die Schalter Tb1 und Tb2 betrieben werden sollen. Dem Fachmann ist jedoch geläufig, dass, je höher die Schaltfrequenz ist, umso kleiner die Ferritkerne sein können, die für die als Energiespeicher dienenden Induktions-spulen Lf erforderlich sind. Da gerade im Fahrzeugbereich die Reduzierung der Baugröße und des Gewichts Aufgaben sind, die fortwährend an den Fachmann gestellt sind, betreibt er die eingesetzten Schaltelemente mit einer möglichst ho-hen Frequenz und beobachtet den Markt dahingehend, ob neue Bauelemente zur Verfügung stehen, die eine höhere Schaltfrequenz zulassen. Somit gelangt der Fachmann ausgehend von dem aus der Entgegenhaltung 6 be-kannten Energieversorgungssystem zu den Gegenständen der Patentansprü-che 1, die in allen Anträgen gleich lauten, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden muss. 4. Auch wenn die vom Vertreter der Anmelderin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundespatentgericht geltend gemachten Unterschiede der Erfindung ge-genüber dem in der Entgegenhaltung 6 Offenbarten, wonach auf die in der Entge-genhaltung 6 gezeigten Freilaufdioden Db1 und Db2 verzichtet und dadurch die in der Aufgabe genannte Rekonditionierung der Energiespeichereinheit während des Betriebs des Fahrzeugs ermöglicht werde, in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 aufgenommen worden wäre, käme der Senat zu keinem anderen Ergebnis: Zum einen ist in der Entgegenhaltung 6 ausgeführt, dass die Gleichspannungs-wandler 20 und 72 bidirektional und die Steuerschaltung derart ausgebildet seien, dass die Energiespeicher unabhängig voneinander nicht nur Energie abgegeben sondern auch aufnehmen können (Spalte 6, Zeilen 55 – 64). Zum anderen sind der Anmeldung keine hierüber hinausgehenden Angaben zu entnehmen, durch welche konkreten Maßnahmen das Steuersystem in die Lage - 13 - versetzt ist, die Rekonditionierung der Energiespeichereinheiten während des Be-triebs des Fahrzeugs zu bewirken. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung der jeweiligen Schaltungen und der technischen Erläuterungen kommt der Senat deshalb zu dem Schluss, dass das aus Entgegenhaltung 6 bekannte Energiever-sorgungssystem eine Rekonditionierung der Energiespeichereinheiten in gleicher Weise bewirken kann, wie der Anmeldungsgegenstand. Hinsichtlich der in der Anmeldung weder dargestellten noch beschriebenen Dio-den weist der Senat darauf hin, dass aus dem Fehlen eines Merkmals in den An-meldeunterlagen nicht geschlossen werden kann, dass es zur Erfindung gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/0 - Lagerregal). Im Übrigen weiß der Fachmann, dass die in der Figur 1 der Anmeldung lediglich symbolisch dargestellten Schaltelemente selbstverständlich sogenannte Inversdi-oden umfassen, zumindest für den Fall, dass es sich dabei um Halbleiterschalter handelt, beispielsweise um die im 1. Absatz der Seite 16 genannten Feldeffekt-transistoren. Daher ist der von der Anmelderin geltend gemachte Unterschied zwi-schen den beiden Schaltungen nach Überzeugung des Senats bei fachmänni-scher Betrachtungsweise nicht gegeben. Weiter kommt es beim Vergleich der vermeintlichen Erfindung mit der Entgegen-haltung 6, anders als der Anmeldevertreter vorgetragen hat, nicht darauf an, dass die Lehre der Entgegenhaltung 6 auf den Wirkungsgrad des Antriebssystems ge-richtet ist und nicht auf die Rekonditionierung der Energiespeicher. Durch ein Pa-tentdokument ist nämlich nicht nur das offenbart und damit Stand der Technik ge-worden, was dort als Aufgabe genannt und unter Schutz gestellt ist, sondern sämt-liche technischen Einzelheiten und Zusammenhänge, die dem Fachmann aus al-len Unterlagenteilen – auch der Beschreibung oder der Zeichnung – ersichtlich sind. 5. Da die zu den gemäß allen Anträgen gleichlautenden Patentansprüchen 1 jeweils nebengeordneten Patentansprüche 9 und 14 hinsichtlich ihrer technischen Einzelheiten den Patentansprüchen 1 nichts hinzufügen, gelten für diese die vor-stehenden Ausführungen gleichermaßen. - 14 - Somit war die Beschwerde zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-- 15 - tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Dr. Scholz Kirschneck J. Müller Matter Hu
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