BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 116/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2004 017 949.2-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die am 10. April 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder.Nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nahm der Anmelderver-treter den Hauptantrag vom 8. September 2009 zurück.Er beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 als Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung vom Anmeldetag.- 3 -Die Anmelder vertreten die Ansicht, der Anspruch 1 sei hinsichtlich der individuel-len PIN, die der Kunde selbst erstellen könne, neu und erfinderisch. Keine der Ent-gegenhaltungen zeige eine Möglichkeit für den Kunden, die PIN selbst zu erzeu-gen. Das habe den Vorteil, dass sich der Kunde die PIN leichter merken könne.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 als Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):"Verfahren zum Verkaufen und Aushändigen von Waren,a) wobei innerhalb eines Marktes oder Ausstellungsbereiches dem Kunden Waren zur Auswahl durch den Kunden präsen-tiert werdenb) von den Kunden ausgewählte Waren über eine Fördereinrich-tung nach der Auswahl an zumindest ein Zwischenlager trans-portiert werden,c) die Waren eines bestimmten Kunden durch den Abgleich einer PIN identifiziert werden und in zumindest einen Lagerplatz, der für diesen Kunden reserviert wird, transportiert werden undd) dem Kunden die von ihm zu kaufenden Waren nach Bezah-lung und Zusammenführung aus dem Lagerplatz in dem Zwi-schenlager an einer Ausgabestelle eines Warenausgabebe-reichs übergeben werden,e) wobei dem Kunden zumindest ein Teil der Waren als konkreti-sierte Waren zum Kauf angeboten werden,- 4 -f) wobei der Kunde die ausgewählten konkretisierten Waren nach der Auswahl mit seiner kundenspezifischen PIN markiert und der Fördervorrichtung übergibt undg) anschließend die Waren über die Fördervorrichtung von dem Verkaufsraum dem Lagerplatz in dem Zwischenlager zuge-führt werden.dadurch gekennzeichnet, dassh) jeder Kunde für sich die PIN als kundenspezifische Zeichenfol-ge initiiert,i) der Kunde seine individuelle PIN über einen zentralen Compu-ter erzeugt, auf die er über ein Terminal Zugriff hat und die Software die individuelle PIN erstellt, die bei jedem weiteren Auswahlvorgang zur Markierung verwendet wird."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Verkaufen und Aushändigen von Wa-ren innerhalb eines Marktes oder Ausstellungsbereiches. Die Anmeldung be-schreibt zunächst die Verkaufspraxis in modernen Kaufhäusern, Einkaufscentern und Supermärkten. Dort sei es üblich, dass ein Kunde, der den Markt betritt, im Eingangsbereich einen Einkaufswagen nimmt und diesen während des Einkaufs vor sich herschiebt. In diesem Verfahren sieht die Anmeldung Nachteile, weil sich der Kunde den Einkaufswagen beschaffen und vor sich her schieben müsse.- 5 -Die Aufgabe der Erfindung sei es deshalb diese Nachteile zu beheben und den Verkauf auch für kleinvolumige niedrigpreisige Waren mit hohem Warenumschlag möglich zu machen (Seite 2, letzter Absatz).Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Wirtschaftsingenieur (FH) mit Erfah-rung in der Einrichtung von Verkaufsräumen und der Entwicklung von Verkaufs-konzepten als Fachmann.5. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:Die EP 508 708 A1 zeigt in Figur 1 und 3 einen Verkaufsraum mit Regalen 12 und Transporteinrichtungen 16. Der Kunde erhält am Eingang einen Bogen 18, 26 mit Klebeetiketten 20, 30 (Fig. 4 bis 7) und mit einem Code 22, 28. Der Kunde ent-nimmt den Regalen 12 die Waren 15, versieht sie mit den Klebetiketten, und über-gibt sie der Transporteinrichtung 16, die sie zu Aufbewahrungsboxen 46 transpor-tiert. Diese Boxen sind den Kunden zugeordnet und dienen der Zwischenlagerung der Waren, bis sie der Kunde abholt (Sp. 5, Z. 1 bis 8, 21 bis 43). Der Code 22, 28 ist sowohl auf allen Klebeetiketten als auch auf dem Bogen aufgedruckt und dient zur Identifizierung des Kunden, sowie der Zuordnung der Waren zum Kunden (Sp. 3, Z. 40 bis 53, Sp. 4, Z. 34 bis 47). Der Fachmann sieht darin nach Überzeu-gung des Senats eine PIN im Sinne der Anmeldung.- 6 -Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:Verfahren zum Verkaufen und Aushändigen von Waren,a) wobei innerhalb eines Marktes oder Ausstellungsbereiches dem Kunden Waren zur Auswahl durch den Kunden präsen-tiert werden (Sp. 3, Z. 35-39)b) von den Kunden ausgewählte Waren über eine Fördereinrich-tung 16, 44 nach der Auswahl an zumindest ein Zwischenla-ger 46 transportiert werden (Sp. 4, Z. 25 bis 30),c) die Waren eines bestimmten Kunden durch den Abgleich einer PIN 20, 22, 28, 30 identifiziert werden (Sp. 3, Z. 35-39) und in zumindest einen Lagerplatz 46, der für diesen Kunden reser-viert wird, transportiert werden (Sp. 5, Z. 1-10) undd) dem Kunden die von ihm zu kaufenden Waren nach Bezah-lung und Zusammenführung aus dem Lagerplatz in dem Zwi-schenlager an einer Ausgabestelle eines Warenausgabebe-reichs übergeben werden (Sp. 5, Z. 21-43),e) wobei dem Kunden zumindest ein Teil der Waren als konkreti-sierte Waren zum Kauf angeboten werden,f) wobei der Kunde die ausgewählten konkretisierten Waren nach der Auswahl mit seiner kundenspezifischen PIN 20, 22, 28, 30 markiert und der Fördervorrichtung übergibt (Sp. 3,Z. 35-39) und- 7 -g) anschließend die Waren über die Fördervorrichtung 16 von dem Verkaufsraum dem Lagerplatz in dem Zwischenlager zu-geführt werden.Die EP 508 708 A1 zeigt ein ähnliches System, bei dem ein Transportsystem den Einkaufswagen ersetzt (S. 13, Abs. 1). Dort wird am Eingang der Kunde identifi-ziert und ihm ein systeminterner Zuordnungscode als PIN zugewiesen. Dieser Code kann auch die Kreditkartennummer sein (S. 6/7, seitenübergreifender Ab-satz).6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).Ausgehend von dem Verfahren nach der EP 508 708 A1 ist mit dem Transportsys-tem die Aufgabe schon in gleicher Weise erfüllt. Die verbleibende Aufgabe kann der Fachmann nach Überzeugung des Senats nur noch in der freizügigeren Ver-gabe der PIN sehen. Diese Möglichkeit eröffnet sich dem Fachmann aber automa-tisch mit der rechnergestützten Verwaltung der PIN, die der Fachmann schon im Zuge des allgemein üblichen Übergangs von Papier auf rechnergestützte Verwal-tung vorsehen wird. So ist auch in dem System nach WO 02/17164 A2, in dem dieser Übergang bereits vollzogen ist, neben der Vergabe der PIN durch das Sys-tem, auch eine Eingabe durch den Kunden, nämlich seiner Kreditkartennummer vorgesehen (S. 7, Abs. 1). In einer Eingabe der PIN durch den Kunden nach An-spruch 1 kann somit nichts Erfinderisches gesehen werden.7. Damit ist der Anspruch 1 sowie die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 nicht patentfähig.Bertl Kirschneck Groß Dr. ScholzPü
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