BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 12/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. Januar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 101 50 700- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, und der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und Dr. Schönbeschlossen:1. Der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 14. August 2008 wird aufgehoben.2. Das Patent 101 50 700 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.45 - hat das Patent mit dem Anmeldetag 13. Oktober 2001 und der Bezeichnung "Verfahren zum Betrei-ben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes" auf den Einspruch vom 5. Januar 2007 durch Beschluss vom 14. August 2008 mit der Begründung be-schränkt aufrechterhalten, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegen-über dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.Die Patentinhaberin ist ankündigungsgemäß nicht erschienen. Sie hat mit Schrift-satz vom 19. Dezember 2011 einen neuen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit zugehörigen Unteransprüchen 2 bis 5 eingereicht.- 3 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, das Patent 101 50 700 in vollem Umfang aufrecht zu erhal-ten.Hilfsweise wird beantragt, das Patent mit den als Anlage zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 beigefügten geänderten Unterlagen, nämlich den Beschrei-bungsseiten 2 bis 5 und den Patentansprüche 1 bis 5 gemäß der DE 101 50 700 B4, aufrecht zu erhalten.Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2008 aufzuheben und das Patent 101 50 700 zu widerrufen.Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit einer eingefügten Gliederung):"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsge-rätesa) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablauf-steuerung,b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlauf-körper (5) hinter Ablesefenster (4)b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien (29, 30, 31) ei-nen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt werden,c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden,- 4 -dadurch gekennzeichnet,d) dass das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquotee) und/oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbolkombinationf) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) abhängig ist."Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsge-rätesa) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablauf-steuerung,b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlauf-körper (5) hinter Ablesefenster (4)b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien (29, 30, 31) ei-nen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt werden,c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden,dadurch gekennzeichnet,- 5 -d) dass das Verhältnis der zu erzielenden Trefferquotee’) und die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbolkombinationf’) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) bei glei-chem Spieleinsatz abhängig ist,g) wobei die zu erzielende Trefferquote um so höher ist, je grö-ßer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) ge-wählt wird,h) und die Höhe der zu erzielenden Gewinnwertigkeit um so grö-ßer ist, je niedriger die Anzahl der aktivierten Gewinnli-nien (29, 30, 31) gewählt wird."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hatte Erfolg.1. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhal-tungsgerätes. Die Patentschrift beschreibt zunächst einige solcher Geräte. Sie umfassen eine Symbol-Spieleinrichtung, die meistens drei oder mehr Umlaufkör-per besitzt, die als Walzen, Scheiben oder dergleichen ausgebildet sein können. Auf der von außen durch Ablesefenster einsehbaren Oberfläche tragen die Um-laufkörper Symbole. Die Patentschrift beschreibt auch bekannte Geräte, bei denen Spielsysteme mit jeweils mehreren Gewinnlinien vorgesehen sind, die entweder unabhängig voneinander parallel gespielt oder miteinander verknüpft zusätzliche - 6 -Gewinnkombinationen anbieten. Die zusätzlichen Gewinnlinien werden dabei ent-weder durch einen erhöhten Einsatz erkauft, durch Zufall ermittelt oder im Laufe des Spiels gewonnen.Als Aufgabe wird in der Patentschrift angegeben, ein Verfahren zum Betreiben ei-nes geldbetätigten Unterhaltungsgerätes der eingangs der Streitpatentschrift ge-nannten Art zu schaffen, das dem Spieler die Möglichkeit einräumt, den zu erwar-tenden Gewinn aktiv zu beeinflussen, wodurch der Spielablauf mit größerem Spiel- und Gewinnanreiz ausgestaltet und der Unterhaltungswert für den Spieler erhöht wird (Abs. 0010 der Patentschrift).Die Lösung dieser Aufgabe soll darin bestehen, dass das Verhältnis der zu erzie-lenden Trefferquote und/oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper (5) der Symbol-Spieleinrichtung (1) erzielten Gewinn-Symbol-kombination vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien (29, 30, 31) abhängig ist. Wie im Anspruch 1 nach Hilfsantrag deutlicher gekennzeichnet, wird dabei bei gleichem Spieleinsatz die zu erzielende Trefferquote um so höher je größer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird, aber die Höhe der zu erzielen-den Gewinnwertigkeit um so größer, je niedriger die Anzahl der aktivierten Ge-winnlinien gewählt wird. Die zusätzlichen Gewinnlinien und die damit verbundene erhöhte Trefferquote werden also nicht durch einen erhöhten Einsatz erkauft. Der Ausgleich erfolgt statt dessen durch Absenkung der Gewinnwertigkeit.- 7 -Die Figur 1 des Patents zeigt die Frontscheibe eines solchen Geräts mit den Ge-winnlinien 29, 30, 31 in den Ablesefenstern 42. Als Fachmann für diesen Sachverhalt sieht der Senat einen Diplominge-nieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung und Programmierung von Spielautomaten, der mit einem Spieleentwickler mit Kennt-nissen in der Spieltheorie und Wahrscheinlichkeitsrechnung zusammenarbeitet.3. Der Anspruch 1 nach Haupt und Hilfsantrag ist nicht patentfähig (§ 1 (1) PatG).3.1 Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:Die Symbol-Spieleinrichtung (1) mit Umlaufkörper (5) muss nicht physikalisch vor-handen sein. Sie wird häufig auf elektronisch gesteuerten Bildschirmen dargestellt (Abs. 0002).- 8 -Unter dem Verhältnis der zu erzielenden Trefferquote (Merkmal d) versteht der Fachmann die Trefferquote (Quote = Verhältnis) selbst, denn eine Größe, auf die sich das Verhältnis sonst beziehen könnte ist nicht erkennbar. Im Merkmal g) wur-de das bereits durch eine entsprechende Streichung berücksichtigt.Unter Verlauf der Gewinnlinien im Merkmal f) versteht der Fachmann die Anzahl und Lage der aktivierten Gewinnlinien (Abs. 0013 bis 0015).3.2 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist nicht neu (§ 3 PatG).Die DE 198 59 218 A1 zeigt ein geldbetätigtes Unterhaltungsgerät mit mehreren Gewinnlinien, die abhängig vom Spielverlauf, aus einem Jackpot heraus oder durch Betätigung eines Bedienelements 8 bestimmt werden können (Sp. 1, Z. 61 bis 63, Sp. 2, Z. 51 bis Sp. 3, Z. 4, Sp. 3, Z. 11 bis 13). Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt ein:"Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsge-rätesa) mit einer rechnergesteuerten Steuereinheit zur Spielablauf-steuerung (Sp. 1, Z. 61 bis 63),b) bei dem mittels einer Symbol-Spieleinrichtung 5 mit Umlauf-körper hinter Ablesefenster (Sp. 1, Z. 45 bis 54)b1) mit unterschiedlich verlaufende Gewinnlinien einen Gewinn oder Verlust angebende Symbolkombinationen angezeigt wer-den (Sp. 1, Z. 54 bis 58),c) wobei vom Spieler eine oder mehrere Gewinnlinien aktiviert werden (Sp. 1, Z. 61 bis 63),- 9 -Die Trefferquote steigt dabei automatisch mit der Anzahl der Gewinnlinien, denn mit jeder Gewinnlinie kommen neue Gewinnchancen hinzu. Außerdem ist bei un-terschiedlichen Wertigkeiten der Gewinnlinien (Sp. 2, Z. 51 bis 59) die Anzahl und der Verlauf der Gewinnlinien sowohl für die Trefferquote als auch für die Gewinn-wertigkeit entscheidend. Damit ist in weiter Übereinstimmung mit den Merkmalen:d) das Verhältnis der zu erzielenden TrefferquoteeAlternative) oder die Höhe der Gewinnwertigkeit einer bei Stillstand der Umlaufkörper der Symbol-Spieleinrichtung erzielten Gewinn-Symbolkombinationf) vom Verlauf der aktivierten Gewinnlinien abhängig".Damit ist das Verfahren nach Anspruch 1 nicht neu.3.3 Das Verfahren nach des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).Nach dem Vorstehenden ist aus der DE 198 59 218 A1 in weiterer Übereinstim-mung mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag bekannt, dassg) die zu erzielende Trefferquote um so höher ist, je größer die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird,Ob es darüber hinaus noch nahegelegt ist, dass nach Merkmal f’) und h) bei glei-chem Spieleinsatz die Höhe der zu erzielenden Gewinnwertigkeit um so größer ist, je niedriger die Anzahl der aktivierten Gewinnlinien gewählt wird, kann dahinge-stellt bleiben.- 10 -Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nämlich nur diejeni-gen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen). Die Merkma-le f’) und h) sind Bestandteil einer Spielidee, die darauf gerichtet ist, dem Spieler ohne erhöhten Einsatz zusätzliche Einflussmöglichkeiten einzuräumen und den Unterhaltungswert zu erhöhen (Abs. 0010). Irgend einen technischen Effekt oder die Lösung eines technischen Problems, das bei dem bekannten Spielautomaten noch nicht oder auf andere Weise gelöst wäre, vermag der Senat in der patentge-mäßen Bestimmung der Gewinnwertigkeit nicht zu erkennen.Damit sind die verbleibenden Merkmale auch nicht geeignet, die Erfinderische Tä-tigkeit zu begründen.Nach Fortfall des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag teilen die jeweils darauf rückbezogenen Ansprüche dessen Schicksal.Bertl Groß Dr. Scholz Dr. SchönPü
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