ECLI:DE:BPatG:2022:200622B19Wpat1.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 1/21
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 113 975
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn
sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
5. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 975 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer
10 2013 113 976 am 20. September 2018 veröffentlicht worden. Es trägt die
Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 27. Februar 2019,
beim DPMA eingegangen am 2. März 2019, Einspruch erhoben mit der
Begründung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem vorliegenden Stand
der Technik nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit am Ende der Anhörung am 5. Oktober 2020 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.34 das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 21 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 20. Oktober 2020 Beschwerde
eingelegt.
Die Patentinhaberin hat am 2. Juni 2022 Anschlussbeschwerde eingelegt.
Der Bevollmächtigte der Einsprechenden, Beschwerdeführerin und Anschluss-
beschwerdegegnerin beantragt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent
10 2013 113 975 vollumfänglich zu widerrufen;
2. die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschluss-
beschwerdeführerin beantragt,
- 3 -
1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent
10 2013 113 975 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;
2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
weiter hilfsweise, das Patent im Umfang eines der nachfolgend
aufgeführten Hilfsanträge mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag B vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag C vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag D vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag E vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag F vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag G vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag H vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag J vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag K vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag L vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag M vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag N vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag O vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag P vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Q vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag S vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag T vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag U vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag V vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag W vom 2. Juni 2022
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- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag X vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag Y vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Z vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag Z1 vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag Z2 vom 2. Juni 2022
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 3 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 4 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 5 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 6 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 7 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 8 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 9 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 10 vom 21. September 2020
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 11 vom 21. September 2020
Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift.
Die erteilten Patentansprüche 1, 14, 15 und 18 (Hauptantrag) lauten:
Patentanspruch 1
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der
Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet
ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und
mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist, dass
der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist, dass
das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht, und dass
das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.
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Patentanspruch 14
Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse
und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der
Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.
Patentanspruch 15
Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der
Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger
und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist, wobei der
Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet
wird, wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der
Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird, wobei
mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich das mindestens
eine Wangenteil (2, 2´), in Stanzbiegetechnik hergestellt wird, wobei das
mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus einem federelastischen Blech
ausgestanzt und an zumindest einer Biegekante (B, B´) um 180° gefaltet
wird.
Patentanspruch 18
Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14,
mit den folgenden Schritten:
a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem
Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der
Wangenteile (2, 2´);
b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch
die Steifigkeit des Grundrahmens (1);
c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell
ausgeführten PE-Modul (3´) oder durch einen PE-Kontakt des
Grundrahmens (1);
d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbinder-
gehäuse;
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e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch
den Halterahmen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen
Umfang das Patent von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten worden
ist, lautet:
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der
Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet
ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´) aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) erstrecken
und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,
wobei die Länge der Stege (122, 122´) ihre Breite überschreitet.
Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022
lautet:
Hilfsantrag A
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Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´) aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag B
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
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Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag C
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
- 9 -
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,
aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag D
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32) jeweils eine Rastnase (31, 31’) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
- 10 -
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag E
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
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Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag F
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
- 12 -
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden,
wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege
(122) des anderen Seitenteils (12).
Hilfsantrag G
Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse,
einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten
Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie
gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die jeweils
quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen
(32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der
- 13 -
Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet
ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden.
Hilfsantrag H
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
- 14 -
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei
Wangenteile (2, 2´), die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein
federelastisches Blechteil vorliegt,
dass jedes Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und
eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31’) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123’)
befinden,
wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante
beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen
Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz
(21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante
beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante
in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´)
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aufweist, wodurch die Laschen (22, 22’) im Wangenteil (2, 2´) als
freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.
Hilfsantrag I
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
- 16 -
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden,
wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine
formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei
hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein
Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung
des Wangenteils (2, 2‘) eingreift,
wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer
Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein
Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.
- 17 -
Hilfsantrag J
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden
Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´)
gebildet sind,
wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in
einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘)
befinden,
- 18 -
wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22,
22´) jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32,
32‘) eines Moduls entspricht.
Hilfsantrag K
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet.
- 19 -
Hilfsantrag L
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,
aufweist,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech
besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet.
Hilfsantrag M
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
- 20 -
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet.
Hilfsantrag N
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
- 21 -
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet.
Hilfsantrag O
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
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entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12’) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet,
wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege
(122) des anderen Seitenteils (12).
- 23 -
Hilfsantrag P
Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse,
einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten
Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie
gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die entlang einer
Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der
Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet
ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet.
- 24 -
Hilfsantrag Q
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei
Wangenteile (2, 2´), das [sic!] zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein
federelastisches Blechteil vorliegt,
dass jedes Wangenteil (2, 2’) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und
eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet,
- 25 -
wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante
beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen
Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz
(21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante
beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante
in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´)
aufweist, wodurch die Laschen (22, 22‘) im Wangenteil (2, 2´) als
freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.
Hilfsantrag R
Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur
Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die
entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei
der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen
gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein
Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der
Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein
darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses
Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden
Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an
den Laschen verrastet (22, 22´),
dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und
aus federelastischem Blech besteht,
dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt
und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´)
sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel
- 26 -
gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden
Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und
dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege
(122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und
entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege
(122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der
Seitenteile (12, 12´) überschreitet,
wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine
formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei
hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein
Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des
Wangenteils (2, 2‘) eingreift,
wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer
Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein
Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.
Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt auf folgende
Unterlagen Bezug:
E1 US 4 032 209 A
E2 DE 298 12 500 U1
E3 ILME: Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung
CN.12, Seiten 156, 157, 171, 194, 195, undatiert
E4 US 5 352 133 A
E7 DIN 8593-5 Fertigungsverfahren Fügen, Teil 5: Fügen durch
Umformen, September 2003
E8.1 Risse, Andreas: Fertigungsverfahren der Mechatronik, Feinwerk-
und Präzisionsgerätetechnik, Seiten 235, 237, 244, 245,
Springer Fachmedien Wiesbaden 2012.
E8.2 Klocke, Fritz; König, Wilfried: Fertigungsverfahren 4, Umformen,
Seiten 511 bis 514, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, 2006.
- 27 -
E8.3 Feldhusen, Jörg; Grote, Karl-Heinrich (Hrsg.): Pahl/Beitz,
Konstruktionslehre, 8. Auflage, Seiten 638 bis 641, 689, 690;
Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2013.
E8.4 Steinhilper, Waldemar; Sauer, Bernd (Hrsg.):
Konstruktionselemente des Maschinenbaus 1, 7. Auflage, zwei
Seiten Inhaltsverzeichnis, Seiten 187, 192, 193; Springer-Verlag
Berlin, Heidelberg 2008.
E8.5 Lang, Kurt (Hrsg.): Umformtechnik, Handbuch für Industrie und
Wissenschaft, Band 4 Sonderverfahren, Prozeßsimulation,
Werkzeugtechnik, Produktion, 2. Auflage, Seiten 280, 283 bis
285, 291, 292; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 1993
E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue
Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage,
Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.
E12 WO 2011/069 522 A1
E13 Harting: Industrie-Steckverbinder Han, Seiten 25-01 bis 28-38.
Druckvermerk MO/2013-04-03/7.0 98 41 002 0101
E14 US 4 659 162 A
E15 DE 295 08 905 U1
E16 SIBAS CONTACT – Heavy Duty Connectors, 2011-04, Version
T5 Part No BK007
E17 CN 201 656 115 U
E18 EP 1 801 927 B1
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf die
nebengeordneten Patentansprüche 1, 15 und 18 direkt oder indirekt rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 13, 16, 17 und 19 bis 23 nach Hauptantrag (erteilte
Fassung), der neben dem jeweiligen Patentanspruch 1 geltenden weiteren
Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 und den
Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022 sowie der jeweiligen Anspruchssätze gemäß
den nachrangigen Hilfsanträgen S bis Z2 vom 2. Juni 2022 und 2 bis 11 vom
21. September 2020, wird auf die Akte verwiesen.
- 28 -
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent
10 2013 113 975 in der gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 verteidigten Fassung
weiter beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen
vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Einsprechenden darüber
hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.
Die zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99
Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die
für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und
außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die
Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise
pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).
Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt
betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (englisch: Protection Earth)
vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf.
Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss
dieses ebenfalls geerdet sein.
Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist
es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene
Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu
können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten
Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits
in das Steckverbindergehäuse eingeführt.
Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei
nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung
erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder
herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul
- 29 -
ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module,
deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und
müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der
Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem
Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie
vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften
endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absatz
0010).
Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges
Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei,
dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit
nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.
Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die wegen ihrer
mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und ihrer elektrisch
schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden
erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.
Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im
Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren
sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für
spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer
ausreichend (Absätze 0011 und 0012).
2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen
Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe
mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein
metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung,
insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch
eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner
Module, gewährleiste (Absatz 0014).
3. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw.
Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik
anzusehen, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt
und über mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt.
- 30 -
4. Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß den einander
nebengeordneten Patentansprüchen 1, 14, 15 und 18 des erteilten Patents
(Hauptantrag), die der Senat wie folgt gegliedert hat:
Patentanspruch 1
1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein
metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung
desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder
unterschiedlicher Module (3),
1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet ist,
1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.3 dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens
ein Wangenteil (2, 2') aufweist,
1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
1.5 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus
federelastischem Blech besteht, und
1.6 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen
flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.
Patentanspruch 14
Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse
und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der
Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.
Patentanspruch 15
15.1 Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der
Ansprüche 1 bis 13,
1.2.1 wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder
unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist,
- 31 -
1.2.2 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet wird,
1.4 wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der
Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird,
15.5.1 wobei mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich
das mindestens eine Wangenteil (2, 2'), in Stanzbiegetechnik
hergestellt wird,
15.5.2 wobei das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus einem
federelastischen Blech ausgestanzt
15.5.3 und an zumindest einer Biegekante (B, B') um 180° gefaltet wird.
Patentanspruch 18
Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14,
mit den folgenden Schritten:
a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem
Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der
Wangenteile (2, 2');
b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch
die Steifigkeit des Grundrahmens (1);
c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell
ausgeführten PE-Modul (3') oder durch einen PE-Kontakt des
Grundrahmens (1);
d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbinder-
gehäuse;
e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch
den Halterahmen.
5. Zumindest werde die o. g. Aufgabe durch den jeweiligen Gegenstand des
Patentanspruchs 1 und der dazugehörenden nebengeordneten Patentansprüche
gemäß einem der nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge gelöst:
5.1 Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in
dessen Umfang das Patent im angefochtenen Beschluss beschränkt
- 32 -
aufrechterhalten wurde, sind über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
hinaus folgende Merkmale genannt:
1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form
besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende
Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und
einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11')
aufweist, wobei
1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden
Seitenteile (12, 12'), und
1.9.1 dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete
Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12,
12') erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen
(123, 123') gebildet sind,
1.9.2 wobei die Länge der Stege (122, 122') ihre Breite überschreitet.
5.2 Gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022 schließt sich gegenüber dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:
1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an
gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase
(31, 31') aufweisen,
Weiter folgen auf das Merkmal 1.8 – unter Wegfall der Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 –
die Merkmale:
1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete
Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,
1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen
Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen
Ausnehmungen (123, 123') befinden.
- 33 -
5.3 Gemäß Hilfsantrag B ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:
1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen
Moduls (3) ausgestaltet ist,
5.4 Gemäß Hilfsantrag C ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:
1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen
Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,
5.5 Gemäß Hilfsantrag D folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag B auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort
„aufweist“ das folgende Merkmal:
1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
Weiter ist gemäß Hilfsantrag D das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:
1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil
ist und aus federelastischem Blech besteht,
5.6 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch
folgende Fassung ersetzt ist:
1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
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und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,
5.7 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende
Merkmal hinzugefügt ist:
1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die
Stege (122) des anderen Seitenteils (12).
5.8 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag G ist ein
Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag E genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie
Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber
Hilfsantrag E folgende Angaben vorangestellt:
1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbinder-
gehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse
eingefügten
1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses,
sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),
5.9 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag H lautet in gegliederter Fassung:
1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein
metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung
desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder
unterschiedlicher Module (3),
1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an
gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase
(31, 31') aufweisen,
1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet ist,
1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
- 35 -
dadurch gekennzeichnet,
1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens
zwei Wangenteile (2, 2'),
1.3H die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist,
1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,
1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und
als ein federelastisches Blechteil vorliegt,
1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form
besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende
Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und
einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11')
aufweist, wobei
1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden
Seitenteile (12, 12'), und
1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete
Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene
Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,
1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen
Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen
Ausnehmungen (123, 123') befinden,
1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen
Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer
zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein
verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen
Abständen an der ersten langen Kante beginnende und
- 36 -
rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das
Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21,
21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2,
2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.
5.10 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende die folgenden
Merkmale hinzugefügt sind:
1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten
und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten
wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens
ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine
Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,
1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer
Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als
ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180°
gefaltet ist.
5.11 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag J unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende
Merkmal hinzugefügt ist:
1.16J wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen
(22, 22') jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer
Stirnfläche (32, 32') eines Moduls entspricht.
5.12 Gemäß Hilfsantrag K schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:
1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar
sind,
Ferner ist in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal
eingefügt:
- 37 -
1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen
Moduls (3) ausgestaltet ist,
Weiter sind gegenüber Hilfsantrag 1 die Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 durch folgende
Fassungen ersetzt:
1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete
Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12,
12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen
denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,
1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der
Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12')
überschreitet.
5.13 Gemäß Hilfsantrag L ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
K in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:
1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen
Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,
5.14 Gemäß Hilfsantrag M folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag K auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort
„aufweist“ das folgende Merkmal:
1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
Weiter ist gemäß Hilfsantrag M das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:
- 38 -
1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil
ist und aus federelastischem Blech besteht,
5.15 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch
folgende Fassung ersetzt ist:
1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,
5.16 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende das folgende
Merkmal hinzugefügt ist:
1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die
Stege (122) des anderen Seitenteils (12).
5.17 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P ist ein
Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag N genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie
Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber
Hilfsantrag N folgende Angaben vorangestellt:
1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches
Steckverbindergehäuse, einen in das metallische
Steckverbindergehäuse eingefügten
1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses,
sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),
5.18 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Q lautet – unter Korrektur
offensichtlicher Fehler – in gegliederter Fassung:
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1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein
metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung
desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder
unterschiedlicher Module (3),
1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar
sind,
1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet ist,
1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens
zwei Wangenteile (2, 2'),
1.3H das die zum Fixieren eines im Grundrahmen (1)
aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist sind, aufweist,
1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem
Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer
Richtung zu halten
und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil
(2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,
indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,
1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,
1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und
als ein federelastisches Blechteil vorliegt,
1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,
1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form
besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende
Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und
einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11')
aufweist, wobei
1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden
Seitenteile (12, 12'), und
1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete
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Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12,
12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen
denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,
1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der
Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12')
überschreitet,
1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen
Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer
zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein
verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen
Abständen an der ersten langen Kante beginnende und
rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das
Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21,
21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2,
2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.
5.19 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende die folgenden
Merkmale hinzugefügt sind:
1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten
und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten
wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens
ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine
Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,
1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer
Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als
ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180°
gefaltet ist.
6. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns
von den Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:
6.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist als Halterahmen für einen
Steckverbinder bezeichnet. Aus dem Absatz 0004 der Patentschrift geht hervor,
- 41 -
dass Steckverbinder beispielsweise elektronische oder elektrische Kontakte
aufweisen könnten, möglicherweise auch optische und/oder pneumatische
Kontakte. Besonders wichtig sei, dass eine „vorschriftsmäßige Schutzerdung
gemäß der Steckverbinder-Norm EN61984“ ermöglicht sei.
Es soll aber nicht nur der Halterahmen unter Schutz gestellt werden, sondern
gemäß erteiltem Patentanspruch 14 jeder Steckverbinder mit einem solchen
Halterahmen, wenngleich die Kontakte an sich nicht ausgestaltet sind.
6.2 Laut Merkmal 1.2.1 ist der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet.
Aus der weiteren Abfolge der im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale
ergibt sich, dass der Halterahmen aus zwei Arten von Bauteilen besteht:
- (Genau) ein Grundrahmen, der als Druckgussteil ausgeführt ist (Merkmal
1.4), wobei der Fachmann dabei mitliest, dass es sich um ein
Metalldruckgussteil handelt, da vergleichbare Kunststoffteile mittels
Spritzgussverfahren hergestellt werden (so auch Absatz 0069 der
Streitpatentschrift). Im erteilten Patentanspruch 2 ist ausdrücklich
Zinkdruckguss genannt, in Absatz 0033 zusätzlich Aluminiumdruckguss.
- Gemäß Merkmal 1.5 gibt es neben dem Grundrahmen mindestens ein
Wangenteil (also beliebig viele) aus federelastischem Blech.
6.3 Gemäß Absatz 0023 sei unter einem federelastischen Blech ein Blech zu
verstehen, das federelastische Eigenschaften, wie beispielsweise eine reversible
Verformbarkeit, insbesondere unter Aufbringung einer entsprechenden
Rückstellkraft, aufweise, also beispielsweise ein Blech, das aus Federstahl oder
einem vergleichbaren Material gefertigt sei. In den Absätzen 0032 sowie 0061 ist
federelastisches Stahlblech genannt.
Durch Merkmal 1.5D wird das Wangenteil zusätzlich als Stanzbiegeteil konkretisiert.
Damit verbindet der Fachmann, dass aus einem anfänglich ebenen Blech die Kontur
des Wangenteils und eventuelle Ausnehmungen ausgestanzt sind und zusätzlich
zumindest ein Teil durch einen Biegevorgang aus der anfänglichen Ebene
- 42 -
herausgebogen, dabei aber mit den übrigen Abschnitten des Wangenteils weiterhin
verbunden ist.
Gemäß Ausführungsbeispiel sind aus dem Ausgangsmaterial die Kontur der beiden
Wangenteile 2, 2' sowie die Schlitze 21, 21', die Befestigungsausnehmungen 24,
24' sowie die Rastfenster 23, 23' durch einen oder mehrere Stanzvorgänge
entstanden. Die insbesondere in den Figuren 2b sowie 2d gezeigten Umschläge der
Wangenteile erkennt der Fachmann als Ergebnis eines Biegevorgangs. Dabei
schließt der Fachmann nicht aus, dass bei derartigen Stanzbiegeteilen weitere
Bearbeitungsschritte erforderlich sind, beispielsweise das Entfernen von
Stanzgraten oder das abschließende Zudrücken der Umschlagkante.
6.4 Gemäß Merkmal 1.6 sollen die Wangenteile „im Wesentlichen flächig
ausgebildet“ sein „und eine rechteckige Grundform“ aufweisen. Welche
Abweichungen jeweils unter diese Angaben fallen, ist weder den Patentansprüchen
noch anderen Teilen der Patentschrift zu entnehmen. Zumindest eine Faltung um
180° soll laut erteiltem Patentanspruch 8 auch noch unter „im Wesentlichen flächig“
zu verstehen sein. Als „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ kann aber nach
fachmännischem Verständnis jede flache Bauform des Wangenteils gelten, bei der
die Dicke auch unter Berücksichtigung von Abkantungen oder hervorstehenden
Bereichen wesentlich geringer ist als die Länge und die Breite.
Aufgrund der zeichnerischen Darstellung, insbesondere in den Figuren 2a bis 2d,
verbindet der Fachmann im Kontext des Streitpatents mit der Angabe „rechteckig“
die äußere Kontur bei der Draufsicht auf die Wangenteile, wobei diese beliebige
Ausschnitte haben können.
6.5 Auch der Grundrahmen soll gemäß Merkmal 1.7 eine rechteckige Form
besitzen, allerdings nicht in der selben Ansicht wie die Wangenteile, sondern „im
Querschnitt“. Welcher Querschnitt damit gemeint ist, erschließt sich nur aus der
zeichnerischen Darstellung (Figur 1), da sich in allen drei zu einander
senkrechtstehenden Hauptraumebenen ein rechteckiger Querschnitt des
dargestellten Grundrahmens ergibt, im Übrigen auch bei einem Schnitt durch die
Eckkanten des dargestellten Grundrahmens.
- 43 -
6.6 Die Benennung von Länge und Breite der Stege in Merkmal 1.9.2 besagt
mangels einer Bezugsrichtung lediglich, dass Länge und Breite unterschiedlich
sind, da bei einem Rechteck – außer bei einem Quadrat – immer zwei Seiten länger
sind als die dazu senkrecht stehenden.
In Absatz 0049 steht zwar, „dass die in der Zeichnung nach oben verlaufende Länge
der Stege 122, 122' deren Breite unterschreitet.“ Eine derartige beschränkende
Bezugsrichtung ist jedoch weder im erteilten Patentanspruch 11 noch in einem der
Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 oder A bis J genannt.
Erst ab Hilfsantrag K ist im Patentanspruch 1 die Orientierung der Stege anhand
der Einführrichtung der Module konkretisiert.
Aufgrund der weiteren Angabe in Absatz 0049 („Die Stege 122, 122' könnten in
einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise
könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“)
gelangt der Fachmann zu dem Ergebnis, dass die Relation von Länge und Breite
der Stege beliebig ist, zumal der gesamten Patentschrift nicht zu entnehmen ist,
welche technische Funktion die Stege haben.
6.7 Unter einer Lasche (Merkmale 1.3D; 1.3E; 1.15H) versteht der Fachmann
einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen Gegenstand, der in der Regel an
einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.
6.8 In Merkmal 1.5.2I soll wenigstens ein Wangenteil an zumindest einer
Biegekante mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius
des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet sein.
Da Bleche üblicherweise nicht – wie beispielsweise Papier – von Hand gefaltet
werden, weiß der Fachmann im vorliegenden Kontext, dass mit einer Faltung um
180° die Formung eines Umschlags, wie er in den Figuren 2b und 2d gezeigt ist,
gemeint ist, der bei Blechen zur Erhöhung der Randstabilität (so auch in Absatz
0056 der Patentschrift) oder zur Ausbildung einer Schutzkante üblich und ihm – dem
Fachmann – bekannt ist.
- 44 -
Weiter legt der Fachmann die Angabe „gefaltet“ aufgrund der Entlehnung dieses
Begriffes aus der Umgangssprache in Übereinstimmung mit der zeichnerischen
Darstellung dahingehend aus, dass der umgefaltete Teil möglichst dicht auf dem
Ausgangsmaterial liegen soll.
Unter dem Mindestbiegeradius versteht der Fachmann den kleinstmöglichen
Radius, um den ein Material gebogen werden kann, ohne dass es zum Bruch des
Werkstücks kommt. Je nach Materialart sowie Materialdicke und
Verarbeitungsbedingungen, wie Werkstücktemperatur, verwendete Werkzeuge,
Biegegeschwindigkeit, ergeben sich auch bei den Wangenteilen gemäß Streitpatent
jeweils unterschiedliche Mindestbiegeradien, die der Fachmann beachtet, da er
eine Beschädigung des Werkstücks pflichtgemäß vermeiden möchte.
Die Faltung um 180° gemäß Merkmal 1.5.2I bedeutet somit, dass
- der Umschlag des Blechrandes entweder geschlossen ist, wenn der
Mindestbiegeradius des verwendeten federelastischen Bleches
entsprechend klein ist (dies macht ein abschließendes Zudrücken der
Biegekante nach dem Biegen erforderlich),
- oder ein offener Umschlag gebildet ist, bei dem das umgeschlagene
Ende parallel beabstandet zum Ausgangsmaterial angeordnet ist,
wenn der Mindestbiegeradius größer ist als die Dicke des
federelastischen Bleches.
7. Weder die Verteidigung des Patents durch die Patentinhaberin in der erteilten
Fassung nach Hauptantrag noch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 oder in den weiter beschränkten
Fassungen nach den Hilfsanträgen A bis Q vom 2. Juni 2022 vermag hier zum
Erfolg führen.
7.1 Der Halterahmen gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ergibt
sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift
US 5 352 133 A [E4] und ist damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).
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Die Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) offenbart hinsichtlich des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag einen
1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis 9)
zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module
(14),
1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric
shroud 12, metal latch member 18)
1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18)
elektrisch leitfähig ist,
wobei
1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12) und
mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18) aufweist,
1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,
1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem
Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und
1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist
(Figuren 3 sowie 4)
Der Druckschrift E4 ist zwar nicht ausdrücklich die Verwendung zum Einbau des
Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des Merkmals 1.1)
sowie auch nicht die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest des
Merkmals 1.4) zu entnehmen.
Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem
metallischen Gehäuse hat jedoch keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im
Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die
Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe
bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 unbeachtlich.
Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede
stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.
- 46 -
Ebenso ist es üblich, Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss
herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen (siehe hierzu das
einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, Ausführungen unter
der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“).
Die Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Grundrahmen gemäß
Druckschrift E4 kann hier also keine erfinderische Tätigkeit begründen, vielmehr
handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform
hinsichtlich der Materialauswahl.
Somit mag der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus
der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen zwar neu sein, er beruht aber jedenfalls
zur Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7.2 Der Halterahmen gemäß beschränkt aufrechterhaltenem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise
ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.
Aus der Druckschrift E4 sind zum Teil auch die im Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 über den Hauptantrag hinaus genannten Merkmale bereits bekannt
(siehe insbesondere Figur 1):
1.7 der Grundrahmen (12) besitzt eine im Querschnitt rechteckige
Form und weist zwei einander parallel gegenüberstehende
Seitenteile sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und
einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen auf, wobei
1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile,
und
1.9.1teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend
angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene
Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,
1.9.2 wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite
(quer zur Steckrichtung) überschreitet.
- 47 -
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 von dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen hinsichtlich
der Ausgestaltung des Grundrahmens auch durch den Rest des Merkmals 1.9.1,
wonach sich die Stege entlang der Seitenteile erstrecken.
Da der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu
entnehmen ist, handelt es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme,
die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit nicht begründen kann.
Vorbilder für eine entsprechende Gestaltung – auch mit sich entlang der Seitenteile
erstreckenden Stegen – zu der es offenbar keinen Anlass braucht, gibt es aus den
Druckschriften DE 298 12 500 U1 [E2] (Figur 2); ILME – Mehrpolige Steckverbinder
für industrielle Anwendung CN.12 [E3] (Seite 157); Knoblauch, Günter –
Steckverbinder II [E9] (Seite 190); CN 201656115 U [E17] (Figur 1) sowie SIBAS
CONTACT – Heavy Duty Connectors [E16] (Seite 07-01).
7.3 Der Hilfsantrag A ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 Abs. 1
Nr. 4 PatG).
Das Merkmal 1.1A2, wonach sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen
Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123')
befinden, ergibt sich allenfalls implizit aus dem Umstand, dass sich die Rastfenster
der Wangenteile, mit denen die Rastnasen zusammenwirken, im Bereich der
offenen Ausnehmungen befinden.
Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieses Umstands als zur Erfindung
gehörend ist damit nicht gegeben.
Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, anhand der Zeichnung
gedanklich nachzuvollziehen, dass die Rastnasen der Module sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit wenigstens mit einem Teil ihrer Ausdehnung zwischen den
Stegen und somit in den einander gegenüberliegenden Ausnehmungen befinden.
- 48 -
Denn für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung
ist, ist allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen
erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform
handelt.
Das ist beim Merkmal 1.1A2 ersichtlich nicht der Fall, da dessen Wortlaut
ursprünglich weder in einem Patentanspruch noch in der Beschreibung genannt
war. Schon die Stege, die zwar in der Zeichnung zu erkennen sind, sind in der
Beschreibung allerdings ohne Zweckangabe erwähnt, so dass der Fachmann
keinen Anlass hatte, darin eine für die Erfindung wesentliche Besonderheit zu
sehen. Daher lag es für ihn noch ferner, in der relativen Position der Rastnasen zu
den Ausnehmungen zwischen den Stegen eine zur Erfindung gehörende
Ausgestaltung wahrzunehmen.
7.4 Aus den gleichen Gründen gehen auch die Gegenstände der Hilfsanträge B
bis J, die im jeweiligen Patentanspruch 1 allesamt das Merkmal 1.1A2 enthalten,
über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus
und sind damit unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
7.5 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ergibt sich
für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift
US 5 352 133 A [E4] und ist damit nicht patentfähig.
Wie bereits zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart die
Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) hinsichtlich des Gegenstandes des
Patentanspruchs 1 einen
1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis
9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher
Module (14),
1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen
Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric
shroud 12, metal latch member 18)
1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18)
elektrisch leitfähig ist,
- 49 -
wobei
1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12)
und mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18)
1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (12) auf-
genommenen Moduls (14) ausgestaltet ist, aufweist,
1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,
1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem
Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und
1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig
ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist
(Figuren 3 sowie 4)
1.7 der Grundrahmen (12) eine im Querschnitt rechteckige Form
besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende
Seitenteile (26) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und
einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen aufweist,
wobei
1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile
(26), und
1.9.1K teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante
mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeord-
nete Stege (52) besitzen zwischen denen offene
Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,
1.9.2K teils wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite
(quer zur Steckrichtung) überschreitet.
Ebenfalls zum Hauptantrag wurde bereits dargelegt, weshalb die Verwendung des
Halterahmens zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des
Merkmals 1.1) sowie die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest
des Merkmals 1.4) das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen
können.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ist zwar in den Merkmalen 1.9.1K und
1.9.2K eine Bezugsrichtung für Länge und Breite der Stege angegeben, sodass dem
Einwand einer unzulässigen Erweiterung zwar Rechnung getragen sein mag. Das
ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Streitpatentschrift hinsichtlich der
- 50 -
Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, sodass es sich bei diesen um
eine rein gestalterische Maßnahme handelt, die ins Belieben des Fachmanns
gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.
7.6 Der Hilfsantrag L ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Während gemäß den ursprünglichen Unterlagen die Wangenteile mit Rastfenstern
ausgestaltet sein sollen, ist mit dem Merkmal 1.3C ein beliebiges Rastelement
beansprucht. Dieser Begriff ist zwar in den Anmeldeunterlagen einmal genannt
(Seite 9, zweiter Absatz: „Weiterhin kann in jeder dieser Laschen ein Rastfenster
als Rastelement angeordnet sein.“), jedoch auch dort nur im Zusammenhang mit
einem Rastfenster, so dass für den Fachmann hieraus nicht entnehmbar ist, dass
die an den Modulen angeformten Rastnasen auch mit beliebigen anderen
Rastelementen als mit den Rastfenstern zusammenwirken könnten.
7.7 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M ergibt sich
für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und
ist damit nicht patentfähig.
Denn der Fachmann kann dieser Druckschrift ohne weiteres auch die über den
Hilfsantrag K hinaus im Hilfsantrag M genannten Merkmale entnehmen, da die
erwünschte Wirkung gemäß Merkmal 1.3D auch durch den aus der Druckschrift E4
bekannten Halterahmen erzielt wird.
Weiter nimmt der Fachmann die dortigen „metal latches 18“ in Übereinstimmung mit
Merkmal 1.5D als Stanzbiegeteile wahr, da nicht nur die äußere Kontur auf einen
Stanzvorgang schließen lässt, sondern auch die Öffnungen 32 und 34 (Figur 3). Die
zweifachen Abkantungen bei den Spitzen der Bezugspfeile zur Ziffer 18 in der Figur
2 sind zweifellos durch Biegevorgänge entstanden.
7.8 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N ergibt sich
für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und
ist damit nicht patentfähig.
- 51 -
Denn auch die über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M hinaus in Merkmal
1.3E genannte Wirkung, dass das Modul an den Laschen verrastet, ist bereits durch
die Druckschrift E4 vorweggenommen (Spalte 1, Zeilen 59 bis 62; Spalte 3, Zeilen
36 bis 38, 47 bis 51).
7.9 Der Hilfsantrag O ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Die in Merkmal 1.9.3 genannte unterschiedliche Breite der Stege könnte allenfalls
der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein. Diesbezüglich ist
der Beschreibung jedoch nichts zu entnehmen, hinzu kommt, dass die Figur 1 nicht
mit Maßlinien versehen ist und die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine
nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat. Damit ist den
ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass
die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.
Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, beispielsweise in der
Figur 1 nachzumessen, dass – wie beansprucht – die Stege tatsächlich
unterschiedlich breit dargestellt sind.
Für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung ist, ist
vielmehr allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen
Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße
Ausführungsform handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.10 Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P ergibt
sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4
und ist damit nicht patentfähig.
Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P besteht aus
einem Halterahmen mit den im Hilfsantrag N genannten Merkmalen, der – wie
ausgeführt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sowie aus nicht im
Einzelnen ausgestalteten Modulen und einem metallischen
Steckverbindergehäuse, in das der Halterahmen eingefügt ist.
- 52 -
Wie auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze 0004 und
0012) erwähnt ist, besteht der bestimmungsgemäße Verwendungszweck eines
elektrisch leitenden Halterahmens im Einbau in ein metallisches
Steckverbindergehäuse.
Metallische Steckverbindergehäuse sind auch durch die von der
beschwerdeführenden Einsprechenden genannten Unterlagen hinlänglich belegt:
Druckschrift E3, Seite 156 Mitte: „Metallgehäuse“; Druckschrift E13, Seite 25-16:
„Aluminium-Druckguss“, „Zink-Druckguss“; Druckschrift E14, Spalte 2, Zeilen 54 bis
55: „The connector casing 1 is preferably made of an alloy of a light weight metal
such as AS 13 aluminum alloy“. Ebenso ist in der auf die Patentinhaberin
zurückgehenden Druckschrift DE 20 2013 103 611 U1, die im Erteilungsverfahren
als Druckschrift D5 entgegengehalten wurde, ein Steckverbindergehäuse aus
Aluminiumdruckguss als bekannt vorausgesetzt (Absatz 0020, letzter Satz).
Der Fachmann hat im Übrigen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Einbau
eines Halterahmens, wie er aus der Druckschrift E4 bekannt ist oder sich in
naheliegender Weise aus dieser ergibt, in ein metallisches Steckverbindergehäuse.
Sollte sich aufgrund vorteilhafter Umgestaltungen ergeben, dass der Halterahmen
mit den eingesetzten Modulen gegenüber einer früheren Variante einen größeren
Bauraum belegt, passt der Fachmann vielmehr auch das Steckverbindergehäuse in
entsprechender Weise an.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass weder in der der
Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe verlangt ist, dass der erfindungsgemäße
Halterahmen ausschließlich in ganz bestimmte, insbesondere auf dem Markt
befindliche oder in irgendeiner Weise genormte Gehäuse passen müsse, noch ist
in einem Patentanspruch ein Merkmal genannt, das einen Zusammenhang mit einer
bestimmten Baugröße erkennen ließe.
7.11 Der Hilfsantrag Q ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Gemäß Seite 9, 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung sowie ursprünglichem
Anspruch 16 weist das Wangenteil mehr als einen Schlitz auf. Dagegen soll durch
- 53 -
Merkmal 1.15H ausdrücklich auch ein Wangenteil unter Schutz gestellt werden, das
nur einen einzigen Schlitz aufweist.
Weder aufgrund der zeichnerischen Darstellung, gemäß der ausnahmslos drei
Schlitze je Wangenteil vorgesehen sind, noch aufgrund der Beschreibung hat der
Fachmann Anlass zu vermuten, dass auch eine Variante mit einem Schlitz je
Wangenteil, also im Ergebnis mit zwei Laschenpaaren für zwei Module, eine
erfindungsgemäße Ausgestaltung sein könnte.
Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung (Seite 13,
letzter Absatz), dass zwar je vier offene Ausnehmungen 123, 123' gezeigt sind, aber
auch eine andere Zahl von Ausnehmungen denkbar ist, beispielsweise drei, fünf,
sechs, sieben oder acht, wobei dann auch eine entsprechende Anzahl von Modulen
aufgenommen werden könnte. Eine Ausprägung mit jeweils zwei offenen
Ausnehmungen pro Wangenteil wird an dieser Stelle nicht erwähnt.
Somit geht das Merkmal 1.15H in der Alternative, wonach nur ein Schlitz je
Wangenteil vorgesehen ist, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.
8. Der Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R vom
2. Juni 2022 genannten Merkmalen ist gegenüber dem vorliegenden Stand der
Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass seine
Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).
8.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N hinaus, dessen
Gegenstand sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse in
naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 ergibt (siehe oben unter
5.15), sind im Hilfsantrag R folgende Merkmale genannt:
1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten
und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten
wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens
ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungs-
ausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,
- 54 -
1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer
Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als
ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180°
gefaltet ist.
8.2 Das Merkmal 1.13I geht auf den seitenübergreifenden Absatz von Seite 9 auf
Seite 10 der ursprünglichen Unterlagen zurück, der unverändert in die Patentschrift
als Absatz 0037 übernommen ist.
8.3 Das Merkmal 1.5.2I geht, soweit die Faltung um 180° im Allgemeinen
beansprucht ist, auf den ursprünglichen Patentanspruch 29 zurück. In der
Patentschrift ist dieser Sachverhalt im Patentanspruch 8 genannt.
Demgegenüber ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R durch die Angabe
beschränkt, dass der Biegeradius nicht geringer ist als ein Mindestbiegeradius des
federelastischen Blechs.
Zum Wissen des Fachmanns im Zusammenhang mit dem Falten von Blechen sei
auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Gliederungspunkt 6.8 verwiesen.
Die Formulierung „mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein
Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist,“ ist zwar weder wörtlich noch
inhaltlich den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Insofern beruht der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar auf einer unzulässigen Erweiterung
gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Dies führt jedoch nicht dazu,
dass die Verteidigung der Patentinhaberin mit Hilfsantrag R unzulässig wäre.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deutschen Patenten
und Gebrauchsmustern müssen Schutzrechte, wenn ihr Gegenstand über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht
widerrufen werden, sofern die Änderung in der Einfügung eines in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen
Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt (BGH, Beschluss vom
21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 13;
- 55 -
BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 –
Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 42).
Ein derartiger Fall liegt zur Überzeugung des Senats bei der Einfügung der nicht
ursprünglich offenbarten Formulierung in den Wortlaut des erteilten
Patentanspruchs 8 vor. Während durch den erteilten Patentanspruch 8 sämtliche
Biegungen, die – unabhängig vom gewählten Biegeradius – zu einer Faltung eines
Wangenteils um 180° führen, unter Schutz gestellt sind, sind durch die Formulierung
gemäß Hilfsantrag R solche Biegungen ausgeschlossen, deren Biegeradius
geringer ist als der für das verwendete federelastische Blech jeweils zu beachtende
Mindestbiegeradius.
Wie der Bundesgerichtshof weiter klarstellt, dürfen aus den Änderungen, die den
Gegenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte geltend gemacht werden
(BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 –
Winkelmesseinrichtung, Rn. 24; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015, BGHZ 204, 199
= GRUR 2015, 573 – X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 46). Daher
bleibt das im Zusammenhang mit der Faltung stehende Merkmal, dass diese mit
einem Biegeradius erfolge, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius ist, bei der
Beurteilung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag R
patentfähig ist, unberücksichtigt.
8.4 Gemäß Druckschrift E4 weisen zwar die Seitenteile (26) wenigstens ein
Befestigungsmittel (36) auf, das jeweils formschlüssig in eine Befestigungs-
ausnehmung (32) der Wangenteile (18) eingreift (vgl. die Figuren 2 und 3 i. V. m.
Spalte 3, Zeilen 27 bis 35). Anders als in Merkmal 1.13I darüber hinaus bestimmt
ist, sind die Wangenteile (18) jedoch nicht mit dem Grundrahmen (12) verrastet,
sondern heißverstemmt („heat staked“).
Es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass bei der Ausführung des
Grundrahmens als metallisches Druckgussteil ein Heißverstemmen nicht möglich
ist und er daher für die Befestigung der Wangenteile eine alternative Lösung finden
muss.
- 56 -
Es kann dahinstehen, ob er dabei ohne Weiteres ein Verrasten in Betracht zieht, da
jedenfalls das Merkmal 1.5.2I aus der Druckschrift E4 weder bekannt noch durch
diese nahegelegt ist.
Ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der Druckschrift E4 (insbesondere
Figuren 1 und 2) sind die Wangenteile (18) in Vertiefungen (24) des Grundrahmens
(12) eingelassen, schließen mit ihren den Modulen (14) abgewandten Enden bündig
mit dem Grundkörper (12) ab und liegen in diesem Bereich (18a) flächig auf dem
Grundkörper (12) auf. Daher sind die Wangenteile (18) nach Einschätzung des
Fachmanns in diesem Bereich (18a) hinreichend stabil; nicht zuletzt wegen der in
diesem Bereich (18a) zusätzlich vorgesehenen Versteifungsrippen (28) an den
Wangenteilen (18). Ein Umschlag an diesem Ende würde in der Fertigung einen
erheblichen Mehraufwand bedeuten, ohne dass damit eine Verbesserung
verbunden wäre.
Auch für einen Umschlag der Wangenteile (18) an ihren den Modulen (14)
zugewandten Enden gibt es keinen Anlass, vielmehr würde ein Umschlag in diesem
Bereich voraussichtlich zu einer Verminderung der Federwirkung führen. Durch
einen Umschlag der Wangenteile (18) um eine Biegekante längs der Einführrichtung
der Module (14) würde die Federwirkung sogar gänzlich verloren gehen.
Somit führt die Druckschrift E4 den Fachmann von einer Faltung der Wangenteile
um eine Biegekante um 180° weg.
Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin entgegengehaltenen Druckschriften
geben dem Fachmann keinen Anlass, bei den aus Druckschrift E4 bekannten
Wangenteilen eine Faltung um 180° vorzusehen.
Der Umschlag eines Blechrandes um 180° ist zwar eine an sich bekannte
Maßnahme, die auch in den Normen und in der Fachliteratur erwähnt ist
(Druckschrift E7, Seite 8, Bilder 22 und 23; Druckschrift E8.1, Seite 245, Abb. 5.11;
Druckschrift E8.2, Seite 513, Abbildung 6.12; Druckschrift E8.3, Seite 639, Abb.
13.48, Seite 690, Abb. 3.85 vorletzte Zeile; Druckschrift E8.4 Seite 193, Abb. 4.28
vorletzte Zeile).
- 57 -
Somit ist der Halterahmen mit den im Hilfsantrag R genannten Merkmalen neu und
erfinderisch.
8.5 Auch die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8,
9 und 12 gemäß Hilfsantrag R sind patentfähig.
Entsprechendes gilt für die direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1, 8, 9 bzw. 12
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 10, 11 und 13 bis 15, die allesamt
aufgrund ihres Rückbezugs auf den sie jeweils tragenden nebengeordneten
Patentanspruch als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.
Auch im Übrigen erfüllen die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag R die an sie zu
stellenden Anforderungen.
Von einer Überarbeitung der Beschreibung hat der Senat abgesehen, da die
vorgenommene Beschränkung in der Neufassung der Patentansprüche gemäß
Hilfsantrag R hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und eine Änderung der
Beschreibung zu deren Auslegung nicht erforderlich ist.
9. Im Ergebnis war somit auf die Beschwerde der Einsprechenden das Patent
– unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der
Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag R verteidigten Fassung weiter beschränkt
aufrechtzuerhalten. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden sowie die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin waren zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
- 58 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikations-
wege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Müller Dorn Tischler
Full & Egal Universal Law Academy