BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 13/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 21 037.7-23 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Das nachgesuchte Patent 103 21 037 wird mit folgenden Unterla-gen erteilt: BPatG 154 08.05 - 2 - Patentansprüche 1 bis 3 vom 18. August 2008 wie überreicht, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 und 3 vom 18. August 2008 wie überreicht, Zeichnungen Fig. 1 und 2 vom 18. August 2008 wie überreicht. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 F - hat die am 10. Mai 2003 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 aus den Gründen des Bescheides vom 20. Januar 2004 nach Ablauf der Äußerungsfrist zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die per Fax am 21. Januar 2005 eingegan-gene Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2008 neue Unterlagen eingereicht und beantragt, das beantragte Patent in folgender Fassung zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 vom 18. August 2008 wie überreicht, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 und 3 vom 18. August 2008 wie überreicht Zeichnungen Fig. 1 und 2 vom 18. August 2008 wie überreicht. Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Merkmalsgliederung „Antrieb für eine Schiebetür (1) a) mit einem Antriebsmotor (5), der ein drehbares Abtriebselement (4) aufweist, das mit einem Schiebetür-- 3 - flügel gekoppelt ist, um diesen in horizontalen Bewe-gungsrichtungen (A-A) anzutreiben, b) wobei der Türflügel (1) für eine Bewegung in horizontaler Richtung auf einer Führungsschiene (3) geführt ist, c) wobei der Türflügel (1) mit einem Führungselement (2) verbunden ist, c1) das im Wesentlichen liegend U-förmige Form aufweist c2) und an seiner Oberseite eine sich in Bewegungsrich-tung erstreckende Oberfläche (9) mit einer Länge aufweist, die zumindest gleich der gewünschten Be-wegungsstrecke ist, c3) wobei die Oberfläche (9) mit einem das Abtriebsele-ment des Antriebsmotors (5) bildenden Reibrad (4) in Eingriff steht, d) wobei das Führungselement (2) über ein Linearlager (7, 8) mit Lagerkugeln (7) auf der Führungsschiene (3) geführt ist, e) und das Führungselement e1) die Führungsschiene (3) und das Linearlager (7, 8) umschließt e2) mit seiner Unterseite an der Oberkante des Türflü-gels (1) befestigt ist e3) und an seiner offenen Vorderseite durch ein Abdeckelement verschlossen ist, und f) wobei der Motor (5) an einer Halterung (11) befestigt ist, die in Abstand von dem Reibrad (4) um eine horizontale, sich im Wesentlichen parallel zur Bewegungsrichtung des Türflügels (1) erstreckende Welle (7’) an einem Türrah-men (10) gehaltert ist, während das dem Reibrad benach-barte Ende des Motors (5) durch das Eigengewicht des - 4 - Motors (5) in Richtung auf das Führungselement (2) vor-gespannt ist.“ Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Antrieb für eine Schiebetür zu schaffen, der eine geringe Anzahl von Teilen aufweist und leicht zu reinigen ist (S. 1a Abs. 4 der geltenden Beschreibung). Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass weder der im Prüfungsverfahren ge-nannte Stand der Technik noch die dem Senat bekanntgewordene und ins Verfah-ren eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 101 32 162 den Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 vorwegnähme oder diesen nahelegen könne. Nächstkommender Stand der Technik sei nach wie vor das deutsche Gebrauchs-muster 80 05 675, das ebensowenig wie die vom Senat genannte DE 101 32 162 eine vollständige Umschließung der Führungsschiene durch das Führungselement offenbare, wie sie mit dem geltenden Hauptanspruch unter Schutz gestellt werden soll, um leicht zu reinigende Oberflächen bereitzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Zurückweisung der Anmeldung ist zu-lässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg. Denn der Antrieb gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist aus dem Stand der Technik weder bekannt noch ergibt sich dieser für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Zuständiger Fachmann ist nach Ansicht des Senats ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Berufserfahrungen bei der Entwicklung und dem Einsatz von Schiebetür-Antrieben. - 5 - 1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Ansprüche Die Merkmale a), b), c3) des geltenden Anspruchs 1 sind dem ursprünglichen Hauptanspruch entnommen, die Merkmale e) mit e1) dem Anspruch 4 und Merk-mal f) dem Anspruch 5 (1. Alternative der Vorspannungsmittel). Dass der ursprüngliche Hauptanspruch - entgegen Merkmal f) - zur Vorspannung des Reibrades allein auf die elastischen Einrichtungen gerichtet war, führt zu kei-ner unzulässigen Änderung. Denn sowohl der ursprüngliche Anspruch 5 als auch die ursprüngliche Beschreibung (S. 3 Abs. 4) offenbaren das Eigengewicht des Motors und die Feder als gleichwertige Alternativen zur Sicherstellung der Anlage des Reibrades an der Oberfläche 9. Während der ursprüngliche Hauptanspruch offenliess, ob der Türflügel über das Führungselement direkt oder indirekt auf der Führungsschiene geführt ist, ist der geltende Hauptanspruch durch die aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 sowie der Beschreibung (S. 2 Z 23 und 24) entnommenen Merkmale c) und d) auf eine indirekte Führung über das Linearlager beschränkt. Die vollständige Umschließung der Führungsschiene gemäß den Merkmalen c1), e1) und e3) entnimmt der Fachmann dem ursprünglichen Anspruch 4 und der Be-schreibung (S. 2 Z 19 bis 27), die in den Merkmalen c2) und e2) beanspruchte Ausgestaltung der Ober- und Unterseite des Führungselements aus Figuren 1 und 2 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 4 und Seite 2, Zeilen 20 bis 23 der ursprünglichen Beschreibung. Einer Darstellung der Abdeckung in Figur 1 bedurfte es nicht, da die Anordnung und Montage einer solchen Abdeckung eine einfache handwerkliche Maßnahme betrifft. Eine Abgrenzung gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik war - wie aus den Ausführungen zur Neuheit ersichtlich ist - hier nicht sachdienlich ange-sichts der zahlreichen funktionell miteinander verknüpften Einzelmerkmale. - 6 - Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bzw. 3 sind den ursprünglichen Ansprü-chen 5 (Und-Alternative im letzten Merkmal) bzw. 3 entnommen. Die zweimalige Verwendung der Bezugsziffer 7 für die Lagerkugeln einerseits (Fig. 1 und S. 2 Z 24) und die Welle 7 andererseits (Fig. 1 und Anspr. 5) war durch Einführung der neuen Bezugsziffer 7’ für die Welle jeweils zu berichtigen. 2. Neuheit Der Antrieb gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist neu. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 80 05 675 ist in Übereinstimmung mit dem geltenden Anspruch 1 ein „Antrieb für eine Schiebetür (1) bekannt (Titel) a) mit einem Antriebsmotor 12 (Fig 2), der ein drehbares Abtriebselement 10 aufweist, das mit einem Schiebetür-flügel 1 gekoppelt ist, um diesen in horizontalen Bewe-gungsrichtungen anzutreiben (Fig. 1 und 3 und S. 5 Abs. 1), b) wobei der Türflügel 1 für eine Bewegung in horizontaler Richtung auf einer Führungsschiene 3 geführt ist (Fig. 2 i. V. m. S. 7 Textzeilen 7 bis 11), c) wobei der Türflügel 1 mit einem Führungselement 5 ver-bunden ist, c1) das im Wesentlichen liegend U-förmige Form aufweist (Fig. 2) c2) und an seiner Oberseite 9 (Fig. 2) eine sich in Bewegungsrichtung erstreckende Oberfläche mit einer Länge aufweist, die zumindest gleich der gewünschten Bewegungsstrecke ist (Fig. 1 und 2 i. V. m. Anspr. 1 und 2), - 7 - c3) wobei die Oberfläche mit einem das Abtriebselement des Antriebsmotors 12 bildenden Reibrad 10 in Eingriff steht (Fig. 1 und 2 i. V. m. Anspr. 3 und 5), dteilweise) wobei das Führungselement (5) auf der Führungs-schiene (3) geführt ist, e) und das Führungselement (5) e1teilweise) die Führungsschiene (3) umschließt e2) mit seiner Unterseite an der Oberkante des Türflügels (1) befestigt ist (mittels Schraubenmuttern 8 auf den Zugan-kern 2 verspannt) und fteilweise) wobei der Motor 12 an einer Halterung befestigt ist (Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 7 le. Abs.), die an einem Türrah-men (10) gehaltert ist. Zur Führung auf der Führungsschiene 4 sind dort Rollen 4 vorgesehen (Fig. 2 und S. 7 Textzeile 11 und 12) und das Führungselement 5 ist an seiner zur Wand hin gerichteten Vorderseite offen. Mit der Angabe, dass der Getriebemotor 12 am Türrahmen einstellbar gehaltert ist, ist dem Fachmann dort eine in der - dem erforderlichen Andruck des Reibra-des 10 entsprechenden - Stellung fixierbare Halterung offenbart, die mit dem Tür-rahmen verbunden ist. Der Antrieb gemäß dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich demnach von dem bekannten dadurch, dass das Führungselement gemäß dRestmerkmal) über ein Linearlager (7, 8) mit Lagerkugeln (7) ge-führt ist, e1)Restmerkmal) das Linearlager (7, 8) umschließt, und e3) und an seiner offenen Vorderseite durch ein Abdeck-element verschlossen ist, sowie dass die Halterung des Motors gemäß - 8 - fRestmerkmale) in Abstand von dem Reibrad (4) um eine horizontale, sich im Wesentlichen parallel zur Bewegungsrichtung des Türflügels (1) erstreckende Welle (7) am Tür-rahmen gehaltert ist, während das dem Reibrad be-nachbarte Ende des Motors (5) durch das Eigenge-wicht des Motors (5) in Richtung auf das Führungs-element (2) vorgespannt ist. Auch wenn in der deutschen Offenlegungsschrift 101 32 162 angegeben ist, dass der bekannte Antrieb „im Wesentlichen komplett von einem Gehäuse umgeben und die offene Vorderseite von einem Gehäuseelement verschlossen sein kann“ (Abs. [0063]), ist der anspruchsgemäße Antrieb gegenüber diesem Stand der Technik schon deshalb neu, weil durch die Kombination der Merkmale c), c1), e) e1) und e3) eine in Umfangsrichtung allseitige und vollständige Umschließung der Führungsschiene samt dem Linearlager beansprucht ist. Demgegenüber sind bei dem dort beschriebenen Antrieb die als offene Linearku-gellager ausgebildeten Führungselemente 14, 46, 48 (Fig. 1, 3 und 4) an mehre-ren Befestigungspunkten 50 abgestützt und darüber hinaus die Hängeeinrichtun-gen 12 nach unten aus der Antriebseinrichtung herausgeführt (Fig. 1, 3 und 4, Sp. 13 Z 16 bis 33). Um eine Verschiebbarkeit der Türen zu ermöglichen, muss deshalb das nicht dar-gestellte Gehäuse über den gesamten Bewegungsbereich der Lagerschlitten 48 und der Hängeeinrichtungen 12 zumindest offene Längsschlitze aufweisen. Abweichend von Merkmalen c) bis c3) steht das Reibrad 22 des aus Figuren 3 und 4 der deutschen Patentschrift 1 057 756 bekannten Schiebetürantriebs (Sp. 1 Z. 1 bis 10, Anspr. 1) nicht mit einem mit dem Türflügel verbundenen Führungs-element in Eingriff, sondern mit einer an der Tragschiene 2 vorgesehenen Laufflä-che 21 (Sp. 3 Z. 47 bis 65). - 9 - Abweichend von Merkmal c3) des geltenden Anspruchs weist der aus der deut-schen Patentschrift 37 37 38 bekannte Schiebetürantrieb kein Reibrad sondern ein Zahnrad 17 als Abtriebselement des Motors 14 auf, das in eine gelochte Füh-rungsschiene 7, 8 eingreift (Fig. 1 bis 3 und Anspr. 1), während bei dem aus der schweizerischen Patentschrift 687 266 bekannten Antrieb ein Zahnriemen die Kraft des Motors 9 auf die Schiebetüren überträgt. 4. Erfinderische Tätigkeit Der Antrieb gemäß dem geltenden Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend von dem aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 80 05 675 be-kannten Antrieb stellt sich die Aufgabe, einen Antrieb für eine Schiebetür zu schaffen, der eine geringe Anzahl von Teilen aufweist und leicht zu reinigen ist, in der Praxis bedarfsweise von selbst, wenn der bekannte Antrieb den Anforderun-gen für die vorgesehene Verwendung - z. B. in den auf Seite 1a, Absatz 3 der geltenden (= S. 1 Abs. 3 u. U.) angegebenen Umgebungen - nicht gerecht wird. Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann daran denken, zur Führung der Schiebetür anstelle der Rollen 4, die in einer nach unten offenen Führungs-schiene 3 laufen, Linearlager mit Lagerkugeln vorzusehen, und den Antrieb mit ei-nem im Wesentlichen geschlossenen Gehäuse zu umgeben, wie aus der deut-schen Offenlegungsschrift 101 32 162 bei Schiebetürantrieben bekannt ist (s. o.). Denn eine solche Anordnung wäre nach außen im Wesentlichen abgeschlossen und deshalb leichter zu reinigen, als eine nach unten offene Führungsschiene, die - türstellungsabhängig wechselnd - von einem einseitig offenen Führungselement umgeben ist. Dem Fachmann fehlt aber im Stand der Technik jeder Hinweis auf einen Antrieb, bei dem das mit dem Türflügel verbundene, von einem Reibrad beaufschlagte und im Wesentlichen liegend U-förmige Form aufweisende Führungselement der aus - 10 - dem deutschen Gebrauchsmuster 80 05 675 bekannten Art die Führungsschiene und ein Linearlager mit Lagerkugeln umschließt (Merkmal d) und e1) und darüber hinaus auf seiner offenen Vorderseite durch ein Abdeckelement verschlossen ist (Merkmal e3). Eine solche Anordnung, die auf einer der gesamten Bewegungsstrecke des Tür-flügels entsprechenden Länge keine Abstützung der Führungsschiene gestattet, ist ohne jedes Vorbild im Stand der Technik für reibradgetriebene Schiebetüren. Denn die jeweilige Führungsschiene 11 bzw. 46 (DE 80 05 675 U1 bzw. DE 101 32 162 A1) liegt aus Stabilitätsgründen jeweils auf der gesamten Länge am tragenden Türrahmen 11 bzw. an der Rückwand der Antriebseinrichtung 10 an (Figur 2 bzw. Sp. 13 Z. 27 bis 33) und ist dort auch in Abständen befestigt („ge-stellfest gehaltert“/S. 7, Textzeile 10 bzw. Sp. 13 Z. 28 bis 30). Erst die im geltenden Anspruch 1 angegebene Ausführung ermöglicht darüber hinaus auch - worauf die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - die Verwendung eines vollständig geschlossenen und deshalb leicht zu reinigenden Lagers. Hinsichtlich des Anspruchsmerkmals f) ist für einen Antrieb mit den Merkmalen a) bis e3) ein synergistischer Effekt darin zu sehen, dass die Andruckkraft des Reib-rades auch dann erhalten bleibt, wenn sich die zumindest auf einer der Bewe-gungsstrecke entsprechenden Länge nicht abgestützte Führungsschiene unter dem Gewicht des Türflügels zeitweise oder dauerhaft durchbiegt. Dabei gibt der Stand der Technik dem Fachmann schon auf das Merkmal f) allein keinerlei Hinweis oder Anregung. Denn entweder ist das Reibrad in einer festen Einstellung der Halterung montiert (deutsches Gebrauchsmuster 80 05 675, Fig. 1 und 2 mit S. 7 le. Abs.) oder aber aufgrund einer losen Lagerung unter Federkraft in Anlage am Motorritzel 23 und - 11 - der Lauffläche gehalten (deutsche Patentschrift 1 057 756, Fig. 3 und 4 mit Sp. 3 Z 47 bis 65). Bei dem in der deutschen Patentschrift 37 37 385 bekannten Antrieb ist die Halte-rung des Antriebsmotors 14 samt Abtriebszahnrad 17 zwar drehbar gelagert; ab-weichend von Merkmal f) liegt jedoch die Drehachse (Fig. 1 und 3 im Drehge-lenk 11) nicht im Wesentlichen parallel zur Bewegungsrichtung der Tür sondern senkrecht dazu (Fig. 1 und 3 mit Sp. 2 Z. 37 bis 58 und Sp. 4 Z. 16 bis 26), so dass das Eigengewicht des Motors das Zahnrad nicht in Richtung auf das dortige Führungselement (Lochschiene 7,8) vorspannen kann, sondern grundsätzlich eine Feder 18 benötigt wird. Mit dem Patenanspruch 1 sind auch die auf diesen direkt oder indirekt rückbezo-genen Ansprüche 2 und 3 gewährbar. Die Beschreibung ist an das nunmehr geltende Patentbegehren angepasst. Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz Pr
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