BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 13/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 032 153.2-55 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Rich-ter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 G – hat die am 23. Juli 2010 eingereichte Patentanmeldung mit am 18. Oktober 2011 elek-tronisch qualifiziert signiertem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Be-gründung ist ausgeführt, der Gegenstand des Hauptanspruchs sei mangels erfin-derischer Tätigkeit nicht patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. November 2011. Die – wie angekündigt – zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelde-rin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len: Patentansprüche 1 bis 6 und angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 6a, vom 21. Juni 2012, Seiten 7 bis 11, vom Anmeldetag, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4b, vom 28. Juli 2011. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) lautet unter Einfügung einer Gliederung: „V1 Verfahren zur Montage einer Anschlussdose auf einem plat-tenförmigen Solarmodul (2) bei gleichzeitigem elektrischen Verbinden wenigstens einer Anschlussleitung (3) an einen Anschlussbereich des Solarmoduls, mit folgenden Schrit-ten: V2 - Bereitstellen eines haubenartig ausgebildeten Anschluss-dosengehäuses (1) mit offener unterer Seite, die von ei-nem nach außen vorstehenden, umlaufenden und mit Vorsprung (9) versehenen Auflageabschnitt (8) mit einge-lassener, umlaufender Nut (16) umgeben wird, mit der ei-ne Füllöffnung (10) für einzuspritzendes Klebemittel (11) kommuniziert, V3 - Aufsetzen des Auflageabschnitts (8) auf das Solarmo-dul (2) mit Abdecken der Nut (16) von unten, V4 - Ansetzen einer Düse (12) einer Dosiereinrichtung (14) an die Füllöffnung (10) und Einspritzen einer dosierten Men-ge Klebemittels (11) in die Nut (16), wobei das Klebemit-tel (11) entlang der Nut (16) fließt und dabei verdrängte Luft durch Spalte zwischen Flanschrand und Oberflä-che (2a) des plattenförmigen Solarmoduls (2) entwei-chen lässt, V5 - Aushärten lassen des Klebemittels (11).“ - 4 - Der nebengeordnete Patentanspruch 2 (Vorrichtungsanspruch) lautet unter Einfü-gung einer Gliederung: „M1 Anschlussdose zur Montage auf einem plattenförmigen Solarmodul (2) bei gleichzeitigem elektrischen Verbinden wenigstens einer Anschlussleitung (3) an einen Anschluss-bereich des Solarmoduls, umfassend: M2 - ein haubenartig ausgebildetes Gehäuse (1) mit offener unterer Seite, die von einem nach außen vorstehenden, umlaufenden und mit Vorsprung (9) versehenen Aufla-geabschnitt (8) umgeben ist, M2.1 - eine umlaufende Nut (16) an dem Auflageab-schnitt (8), die mit einer durch den Vorsprung (9) führenden Füllöffnung (10) für einzuspritzendes Klebemittel (11) kommuniziert, M2.1.1 welche zum Ansetzen einer Düse (12) einer Do-siereinrichtung (14) bemessen ist, M2.2 wobei der Auflageabschnitt (8) Nutränder (8b) bil-det, die zur Oberfläche (2a) des Solarmoduls (2) für das Klebemittel (11) nicht durchlässige Spalte bil-den, durch welche die in der Nut (16) befindliche Luft beim Einspritzen des Klebemittels (11) entwei-chen kann, M3 - so dass nach Erhärten des Klebemittels (11) das auf das Solarmodul (2) aufgesetzte Gehäuse (1) bei me-chanisch fester und dichter Verbindung mit dem Solar-modul geschlossen ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und der Unteransprüche 3 bis 6 wird auf den Ak-teninhalt verwiesen. - 5 - II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 2. Die Patentanmeldung betrifft eine elektrische Anschlussdose, die auf ein Solar-modul aufgeklebt werden soll. Beansprucht wird auch ein korrespondierendes Ver-fahren zum Anbringen der Anschlussdose auf dem Solarmodul. Die Anmeldung geht davon aus, dass Zuführungs- und Versorgungsleitungen von Solarmodulen an einer Anschlussdose gebündelt werden müssen, wobei die An-schlussdose gegen Umwelteinflüsse abgedichtet sein soll. Die Anmeldung geht von einem (nicht druckschriftlich genannten) Stand der Technik aus, wonach her-kömmliche Anschlussdosen auf der Unterseite (teils mittels Dispenser-Robotern) mit Klebstoff oder mit doppelseitigem Klebeband versehen werden und die so vor-bereitete Anschlussdose auf das Solarmodul aufgesetzt wird, vgl. Beschreibung S. 2, Z. 1 - 18. Nachteilig dabei sei, dass die Anschlussdose zum Einen gedreht werden müsse und zum Anderen exakt platziert werden müsse, da eine Positions-veränderung zum Verlust von Klebstoff mittels Verschmieren führen würde, vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 18-26. Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Klebstoffzufuhr für einen großflächigen bzw. serienmäßigen Montagebetrieb bei gleichzeitiger Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik zu optimieren, vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 31 bis S. 3, Z. 2. Als Lösung sieht die Anmeldung eine haubenartig ausgebildete Anschlussdose mit offener Unterseite und mit einer umlaufenden Auflagenfläche auf der Unterseite vor, wobei diese eine Nut aufweist, in der Klebstoff durch eine Öffnung an der Oberseite injiziert werden kann. Gemäß beschriebenen Verfahren wird der Kleber erst im aufgesetzten Zustand durch die Öffnung injiziert. Fig. 2 (unten) zeigt die Anschlussdose von der Unterseite und den Fluss des Kle-bers (in dem an sich umgedrehten auf dem Solarmodul aufgesetzten Zustand). - 6 - 3. Als für diesen Gegenstand zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik, der sich mit der Entwicklung von Vertei-lerdosen für elektrische Komponenten beschäftigt und fundierte Kenntnisse über deren Einsatzbedingungen bei Photovoltaikanlagen besitzt. Zu seinem Fachwis-sen zählen die in diesem Bereich üblichen Befestigungsverfahren, insb. Klebe-techniken für Verteilerdosen. 4. Der Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 2 folgendes Verständnis zugrunde: Das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 betrifft ein Montageverfahren für eine Anschlussdose auf einem plattenförmigen Solarmodul (V1). Der Vorrich-tungsanspruch 2 betrifft eine dazu geeignete Anschlussdose (M1). Die Unterseite der Anschlussdose soll offen sein und eine umlaufende Nut zum Einfüllen eines Klebemittels aufweisen (Merkmale V2, M2, M2.1). Das Klebemittel ist durch eine Öffnung einspritzbar (Merkmale V2, M2.1, M2.1.1. “Düse”). Verfahrensgemäß wird die Anschlussdose auf das Solarmodul aufgesetzt und das Klebemittel im aufge-setzten Zustand in den durch die Nut der Anschlussdose und dem Solarmodul ge-bildeten Hohlraum eingespritzt (V3, V4) und schließlich das Aushärten des Klebe-mittels abgewartet (V5). Die Anschlussdose weist Schlitze auf, durch die die von dem Klebemittel verdrängte Luft aus dem Hohlraum entweichen kann (M2.2). Das Merkmal M3 vermittelt dem Fachmann, dass nach Aushärten des Klebemittels ei-ne feste mechanische Verbindung zwischen Anschlussdose und Solarmodul er-reicht werden soll. Nach Überzeugung des Senats umfasst das Montageverfahren nach Patentan-spruch 1 sowohl eine automatisierte Montage (durch einen Montageroboter) als auch eine händische Montage vor Ort durch einen Handwerker, vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 12-28. - 7 - 5. Die Prüfungsstelle ermittelte u. a. die Druckschriften D2 WO 2009/122456 A1 D7 DE 10 2007 060 760 A1. Die WO 2009/122456 A1 (D2) betrifft ein System zum Verbinden von Solarmodu-len (vgl. D2, Titel), insbesondere eine Anschlussdose, die auf einem Solarmodul aufgeklebt wird und das zugehörigem Montageverfahren, vgl. D2, Anspruch 9. Der Klebstoff wird in eine umlaufende Nut an der Unterseite der Anschlussdose gefüllt. Nach dem Aushärten besteht eine feste Verbindung zwischen Solarmodul und An-schlussdose, vgl. D2, Anspruch 9. Mit dem Aufsetzen der Anschlussdose auf dem Solarmodul wird eine elektrische Verbindung hergestellt, vgl. die Zusammenschau der Fig. 1, Fig. 5 und Fig.6. Fig. 6 der D2 zeigt die Anschlussklemmen mit La-schen LA1-LA4 im Inneren der Anschlussdose („containment“), die mit den An-schlüssen („terminals“) der Solarmodule verbunden werden (S. 5, Z. 18, 19). Der Fachmann entnimmt der Fig. 5, dass die Anschlussdose auf der Unterseite eine Öffnung aufweist (siehe Anmerkung Fig. 5), die die Verbindung der Laschen LA1-LA4 mit den Anschlüssen des Solarmoduls ermöglicht. - 8 - Die DE 10 2007 060 760 A1 (D7) zeigt das Abdichten von Gehäusen mittels Dicht-masse, vgl. D7, Titel. Gemäß D7 wird eine Dichtmasse (entspricht dem Klebemit-tel gemäß Patentanmeldung) nach dem Zusammensetzen der Gehäuseteile mit Dispensern oder Düsen in die Nut eines der Gehäuseteile eingespritzt, vgl. D7, Abs. [0021]. Während des Einspritzens verteilt sich die Dichtmasse entlang des durch die Nut und die Gehäuseteile gebildeten Kanals, vgl. D7, Abs. [0005]. Die von der Dichtmasse verdrängte Luft kann über enge Ritzen entweichen, vgl. D7, Abs. [0005]. 6. Die Anschlussdose gemäß Patentanspruch 2 ergibt sich unter Einbeziehung des vorstehend genannten Verständnisses des Fachmanns in naheliegender Wei-se aus dem Stand der Technik und ist deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 1 in Verbindung mit § 4 PatG). Mit den Worten des Patentanspruchs 2 ist aus der D2 folgendes bekannt (nicht zutreffendes durchgestrichen): M1 Anschlussdose zur Montage auf einem plattenförmigen Solarmodul bei gleichzeitigem elektrischen Verbinden we-nigstens einer Anschlussleitung an einen Anschlussbe-reich des Solarmoduls, umfassend: (vgl. D2, Anspruch 1, Fig. 6, Bz. LA1-LA4) M2 - ein haubenartig (zweiteilig haubenartig vgl. D2, Fig. 1; S. 4, Z. 9 „containment CFSC“ mit „cover L“) ausgebilde-tes Gehäuse mit offener unterer Seite (vgl. D2, Fig. 1, Fig. 6, Öffnung bei LA1-LA4 zur Durchführung der La-mellen; D2, S. 5, Z. 18-19), die von einem nach außen vorstehenden, umlaufenden und mit Vorsprung (vgl. D2, S. 4, Z. 16-19 „protoberance“; vgl. D2, Fig. 5, Bz. E1-E3) versehenen Auflageabschnitt umgeben ist, (vgl. D2, Fig. 5, Bz. CAV.Si) - 9 - M2.1 - eine umlaufende Nut (vgl. D2, S. 6, Z. 15; Nut: „long groove or slot“) an dem Auflageabschnitt (vgl. D2, Fig. 5, CAV.si), die mit einer durch den Vorsprung führenden Füllöffnung für einzuspritzendes Klebe-mittel (vgl. D2, Fig. 5, Bz. Si; vgl. D2, S. 6, Z. 13-17; Klebemittel - „glue or adhesive“ - wird in die Nut im Uhrzeigersinn eingeführt) kommuniziert, M2.1.1 welche zum Ansetzen einer Düse einer Dosier-einrichtung bemessen ist, M2.2 wobei der Auflageabschnitt Nutränder bildet (vgl. D2, Fig. 5, CAV.si), die zur Oberfläche des Solar-moduls für das Klebemittel nicht durchlässige Spal-te bilden, durch welche die in der Nut befindliche Luft beim Einspritzen des Klebemittels entweichen kann, M3 - so dass nach Erhärten des Klebemittels das auf das So-larmodul aufgesetzte Gehäuse bei mechanisch fester und dichter Verbindung mit dem Solarmodul geschlossen ist (vgl. D2, Anspruch 9, insb. „letting the silicon to har-den“). Die Anschlussdose gemäß Patentanspruch 2 unterscheidet sich von der An-schlussdose der Druckschrift D2 dadurch, dass das Klebemittel im aufgesetzten Zustand durch eine Injektionsöffnung eingespritzt wird und dass die Nut Luftschlit-ze aufweisen soll, durch die verdrängte Luft entweichen kann. Dem Fachmann, der sich mit dem Verkleben von Gehäuseteilen auskennt, sind auch Klebeverfahren bekannt, bei der das Gehäuseteil erst positioniert wird und danach Klebemittel aufgetragen wird. Insbesondere bei händischer Montage wird der Fachmann diese Vorgehensweise auswählen, da die Positioniergenauigkeit geringer ist als bei einer durch Roboter gesteuerten Montage. Aus seinem Fach-- 10 - wissen ist ihm die Methode gemäß D7 geläufig. Die D7 spricht genau die Problem-stellung der Positioniergenauigkeit und des damit verbundenen Verschmierens von Klebemittel an, vgl. D7, Abs. [0007]. Sie bietet dem Fachmann auch eine Lö-sung. So konnte der Fachmann ausgehend von D2 aus der D7 die Lösung für die-se Aufgabe entnehmen, indem er an dem containment CSFC der D2 eine Eintritts-öffnung gemäß D7 (vgl. D7, Abs. [0021] mit Fig. 2a, 2b, Bz. 5) vorsieht, die mit der umlaufenden Nut hydrodynamisch kommuniziert. Dass diese Nut Mittel zum Ent-weichen der Luft aufweisen muss, ist zwar für den Fachmann selbstverständlich, jedoch wird dies in D7 auch explizit ausgeführt (vgl. D7, Abs. [0005]). Dazu wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dichtmasse aufgrund ihrer Oberflä-chenspannung nicht durch die Ritzen zwischen den Grenzflächen hindurchtreten kann, also diese Ritzen im Sinn des Merkmals M2.2 für das Klebemittel nicht durchlässige Spalte bilden. In der oben beschriebenen Anwendung von Fachwis-sen gemäß D7 auf die aus D2 bekannte Anschlussdose für Solarmodule kann der Senat eine erfinderische Tätigkeit nicht erkennen. Für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gilt die Argumentation analog. 7. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der geänderte Patentan-spruch 1 in den ursprünglich beim Deutschen Patent– und Markenamt eingereich-ten Anmeldeunterlagen offenbart war. 8. Die auf den Patentanspruch 2 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprü-che 3 bis 6 teilen dessen Schicksal, zumal sie keine Besonderheiten nennen, die aus Sicht des Senats zur Grundlage einer gewährbaren Anspruchsfassung hätten werden können. Auch die Beschwerdeführerin hat Derartiges nicht geltend ge-macht. - 11 - 9. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Bieringer Pü - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verord-nung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatent-gericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunika-tionswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Ein-zelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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