BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 14/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 39 08 183 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 2000 aufgehoben. Das Patent 39 08 183 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Sep-tember 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 22 - hat das auf die am 14. März 1989 eingegangene Anmeldung erteilte Patent mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeug-Türverschluss" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 7. Dezember 2000 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen. - 3 - Die Patentinhaberinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegt: Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung, Der als "Patentanspruch 1 nach Hauptantrag" bezeichnete einzige geltende Hauptanspruch lautet mit einer von der Einsprechenden eingeführten Gliederung (Buchstaben a) bis m)): "a) Kraftfahrzeug-Türverschluß mit einem Gesperre aus Sperr-klinke, Auslösehebel und Drehfalle, die mit einem Schließ-kloben oder Schließbolzen wechselwirkt, b) sowie mit einer Betätigungseinrichtung, einer Verriege-lungseinrichtung und einer Kupplungseinrichtung, c) wobei die Betätigungseinrichtung einen Außenbetätigungs-hebel und einen Innenbetätigungshebel aufweist, die auf ei-nen gemeinsamen Betätigungshaupthebel arbeiten, d) wobei die Verriegelungseinrichtung einen in Verriegelungs-stellung in der Tür versenkten Innenverriegelungsknopf, ei-nen Außenverriegelungshebel und einen Innenverriege-lungshebel aufweist, die auf einen gemeinsamen Verriege-lungshaupthebel arbeiten, und e) wobei die Kupplungseinrichtung einen Kupplungshebel auf-weist, mit dem bei verriegeltem Kraftfahrzeug-Türverschluß der Innenbetätigungshebel auskuppelbar ist, f) wobei die Verriegelungseinrichtung mit dem Innenbetäti-gungshebel verbunden ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, g) daß die Verriegelungseinrichtung (6) aus der Verriegelungs-stellung durch einen ersten oder Entriegelungshub des In-nenbetätigungshebels (9) entriegelbar ist, - 4 - h) wobei eine mit dem Kupplungshebel (20) verbundene Kupplungshebelfeder (21) spannbar ist, i) daß der Kupplungshebel (20) unter dem Einfluß der Kupp-lungshebelfeder (21) aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung bewegbar ist und j) daß das Gesperre (1) durch einen zweiten oder Öffnungs-hub des Innenbetätigungshebels (9) entsperrbar sowie da-durch der Kraftfahrzeug-Türverschluß zu öffnen ist, k) wobei der Innenbetätigungshebel (9) nach dem Entriege-lungshub in seine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist l) sowie der Kupplungshebel (20) dadurch unter dem Einfluß der Kupplungshebelfeder (21) aus der Auskupplungsstel-lung in die Einkupplungsstellung bewegbar ist und m) der Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des In-nenbetätigungshebels (9) heraus erfolgt". In der geltenden Beschreibung ist die Aufgabe genannt, einen Kraftfahrzeug-Tür-verschluss des oberbegrifflichen Aufbaus mit versenkbaren Innenverriegelungs-knopf so weiter auszubilden, dass ein Öffnen der Tür durch eine unbeabsichtigte Betätigung des Innenbetätigungshebels nicht mehr stattfinden kann und dass au-ßerdem eine unbeabsichtigt verriegelte Tür aus dem Fahrzeug-Innenraum heraus ohne Schwierigkeiten entriegelt werden kann (Sp 1 Z 62 bis Sp 2 Z 2). Die Patentinhaberinnen sind der Meinung, die US 4 097 077 gebe keinen Hinweis auf zwei getrennte Hübe zum Öffnen des Türverschlusses. Auch wenn bei einer Betätigung des Innenbetätigungsgriffes zum Zweck der Entriegelung eine Fehl-funktion auftrete und der Innenbetätigungsgriff zum Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür ein zweites Mal betätigt werden müsse, seien damit keine zwei Hübe im Sinne des Patentanspruchs 1 realisiert. Denn bei der nochmaligen Betätigung finde keine Entspannung der Feder 126 statt, wie dies in den Merkmalen k) bis l) des Patent-anspruchs 1 - die nicht unberücksichtigt bleiben dürften - angegeben sei. Außer- - 5 - dem dürfe eine mögliche Fehlfunktion beim Stand der Technik keinen Grund für den Widerruf des Patents darstellen, da der Fachmann sich an dem orientiere, was funktionsfähig sei. In der US 4 097 077 sei auch nicht offenbart, dass der Innenbetätigungshebel 86 am Anfang der Betätigung die Entriegelung bewirke; die Entriegelung finde bei dem dort beschriebenen Türverschluss vielmehr über den mit dem Verriegelungs-haupthebel 114 verbundenen Ring 146 und die mit dem Innenbetätigungsgriff 94 verbundene Stange 92 statt. Die Patentinhaberinnen halten den Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentan-spruchs 1 für neu und erfinderisch. Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2003, Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass bei dem Türverschluss nach der US 4 097 077 ein Öffnen mit zwei nacheinander erfolgenden getrennten Hüben stattfinden könne; die Druckschrift schließe dies nicht aus. Die beiden Hübe könne ein Benutzer aufgrund der am Innenbetätigungsgriff nacheinander spürbaren Kräf-te der Feder 126 des Verriegelungshaupthebels 114 und der Feder 102 des Betä-tigungshaupthebels 70 unterscheiden. Ein Benutzer könne nach dem an der Kraft - 6 - der Feder 126 erkennbaren Entriegelungshub abbrechen und den Öffnungshub anschließend aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels heraus durchführen. Das Ende des Entriegelungshubes sei auch an dem Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes 138 zu erkennen. Es könne zudem vorkommen, dass beim Entriegelungsvorgang die Lasche 112 des Kupplungshebels 106 auf der Stirnseite des Arms 142 der Sperrklinke 50 zu liegen käme und damit erst beim Loslassen des Innenbetätigungselements eine Entriegelung erfolge, jedoch keine Öffnung des Türschlosses mehr bewirkt werde. Der Benutzer müsste bei einer solchen Fehlfunktion den Innenbetätigungsgriff 94 erneut betätigen und würde damit einen zweiten Hub zum Öffnen der Tür durch-führen. Ein Fachmann entnähme aus der Druckschrift auch eine derartige mögli-che Fehlfunktion des Kraftfahrzeug-Türverschlusses. Die Einsprechende hält den Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 zumindest nicht für erfinderisch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und hat im Umfang der im Tenor angegebenen Be-schränkung Erfolg. Denn der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kraftfahrzeug-Türverschlüssen anzusehen. 1. Zulässigkeit Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig. - 7 - Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglich einge-reichten und erteilten Hauptanspruch dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale des ursprünglichen und erteilten Patentanspruchs 3 aufweist und dass in ihm die alternativen Varianten "und/oder der Aussenbetätigungshebel" im Merkmal e) nicht mehr enthalten sind. 2. Neuheit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus der entge-gengehaltenen Druckschrift US 4 097 077 kein Kraftfahrzeug-Türverschluss be-kannt ist, der alle im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweist. Aus der US 4 097 077 ist unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass ein Benut-zer bei Betätigung des inneren Betätigungselementes (94) die Beendigung des Entriegelungsvorgangs am Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes (138) erkennen kann, daraufhin die Betätigung abbricht und erst später eine erneute Be-tätigung zur Öffnung der Kraftfahrzeugtür vornimmt, folgendes bekannt: In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal a) zeigt die US 4 097 077 einen Kraftfahrzeug-Türverschluss (16) mit einem Gesperre aus Sperrklinke (50) und Drehfalle (22), die mit einem Schließbolzen (40) wechselwirkt; ein Auslösehebel ist im Gesperre nicht vorgesehen (Fig 5). Darüber hinaus ist das Merkmal b) bekannt, denn die Druckschrift zeigt, dass der Kraftfahrzeug-Türverschluss mit einer Betätigungseinrichtung (70, 74, 86, 90, 92), einer Verriegelungseinrichtung (114, 136) und einer Kupplungseinrichtung (106) versehen ist (Fig 1 und 5). Mangels eines Außenbetätigungshebels - die US 4 097 077 sieht eine Stange (Sp 3 Z 8 bis 11) vor - ist bekannt, dass die Betätigungseinrichtung (70,74,86,90,92) einen Innenbetätigungshebel (86) aufweist, der auf einen ge-meinsamen Betätigungshaupthebel (70) arbeitet. Damit ist das Merkmal c) nur teil-weise zu entnehmen. - 8 - Die US 4 097 077 offenbart in Spalte 4, Zeile 49 bis 55 einen Innenverriegelungs-knopf (138); dieser ist jedoch von einem Bediener herausziehbar und deshalb nicht versenkt. Außerdem ist aus ihr kein Innenverriegelungshebel entnehmbar; sie sieht hierfür ebenfalls eine Stange (136) vor. In der US 4 097 011 ist entnehm-bar, dass die Verriegelungseinrichtung (114,136) außer dem Innenverriegelungs-knopf (138) einen Außenverriegelungshebel (auf Flansch 116 des Verriegelungs-haupthebels 114 wirkend) aufweist, die auf einen gemeinsamen Verriegelungs-haupthebel (114) arbeiten (Sp 3 Z 49 bis 53). Denn aus der Forderung nach Um-setzung der Drehbewegung eines Schließzylinders (134) in eine Längsbewegung für den Verriegelungshaupthebel (114) (Sp 3 Z 49 bis 51) entnimmt der Fach-mann, dass ein Außenverriegelungshebel zum Einsatz kommt. Das Merkmal d) ist somit ebenfalls nur teilweise aus der Druckschrift bekannt. Weiterhin lehrt die US 4 097 077, dass die Kupplungseinrichtung (106) einen Kupplungshebel (106) aufweist, mit dem bei verriegeltem Kraftfahrzeug-Türver-schluss der Innenbetätigungshebel (86) auskuppelbar ist (Fig 6: strichlierte obere Stellung von Kupplungshebel 106: nur Leerhub des Betätigungshaupthebels mög-lich, dh Auskupplung), wobei die Verriegelungseinrichtung (114, 136) mit dem In-nenbetätigungshebel (86) verbunden ist (über den Ring 146 und die Stange 92). Damit ist Merkmal e) und f) bekannt. Beim Kraftfahrzeug-Türverschluss nach der US 4 097 077 ist in teilweiser Über-einstimmung mit Merkmal g) die Verriegelungseinrichtung (114,136) aus der Ver-riegelungsstellung (Fig 6: strichlierte Darstellung des Verriegelungshaupthebels 114) durch einen ersten oder Entriegelungshub entriegelbar (Fig 3 iVm Sp 4 Z 33 bis 47). Denn der bis zum Erreichen der in Figur 5 und 6 gezeigten entriegelten Stellung von den Bauteilen zurückgelegte Teil-Hub ist von dem Rest-Hub durch Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes 138 unterscheidbar. Die Entrie-gelung erfolgt hier aber durch den Ring 146 und die Stange 92 und nicht wie beim Kraftfahrzeug-Türverschluss des Patentanspruchs 1 durch den Innenverriege-lungshebel. - 9 - Weiterhin ist entsprechend dem Merkmal h) aus der US 4 097 077 bekannt, dass bei dem Entriegelungshub eine - mittelbar über den Verriegelungshaupthebel (114) und den bogenförmigen Schlitz (140) - mit dem Kupplungshebel (106) ver-bundene Kupplungshebelfeder (126) spannbar ist (Sp 3 Z 43 bis 45). Da die Kupplungshebelfeder 126 nach Überschreiten des Totpunktes in der glei-chen Richtung wirkt wie die Betätigung, ist aus der US 4 097 077 weiter bekannt, dass der Kupplungshebel (106) auch unter dem Einfluss der Kupplungshebelfeder 126 aus der Auskupplungsstellung (Fig 2) in die Einkupplungsstellung (Fig 3) be-wegbar ist. Insoweit ist damit auch Merkmal i) bekannt. Betätigt der Benutzer nach Beendigung des Entriegelungshubes und nach dem Loslassen des inneren Betätigungselementes (94) dieses erneut, dann beginnt der Öffnungshub, so dass nach der US 4 097 077 auch vorgesehen ist, dass das Ge-sperre durch einen zweiten oder Öffnungshub des Innenbetätigungshebels (86) entsperrbar sowie dadurch der Kraftfahrzeug-Türverschluß zu öffnen ist (Sp 4 Z 47 bis 49). Merkmal j) ist daher bekannt. Nach Loslassen des inneren Betätigungselementes (94) am Ende des Entriege-lungshubes ist in formaler Übereinstimmung mit den Merkmalen k) und m) der In-nenbetätigungshebel (86) in seine Ausgangsstellung zurückbewegbar (Fig 5 iVm Sp 3 Z 29 bis 31), so dass beim erneuten Betätigen des inneren Betätigungsele-mentes (94) der Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des Innenbetäti-gungshebels (86) heraus erfolgt. Beim Türverschluss der US 4 097 077 ist der Kupplungshebel (106) jedoch nicht dadurch aus der Auskuppelstellung (Fig 2) in die Einkuppelstellung (Fig 5) beweg-bar, dass der Innenbetätigungshebel (86) nach dem Entriegelungshub in seine Ausgangsstellung zurückbewegbar ist, sondern er hat diese Lage schon vorher eingenommen, nämlich dann, wenn der Entriegelungshub beendet ist (Fig 3), dh beim Herausspringen des Innenverriegelungsknopfes (138). Das funktionell mit Merkmal k) untrennbar verknüpfte Merkmal l) ist somit aus der US 4 097 077 nicht bekannt. - 10 - Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündli-chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wur-den, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 3. Erfinderische Tätigkeit Der Kraftfahrzeug-Türverschluss des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türverschluss, wie er aus der US 4 097 077 bekannt ist, stellt sich die Aufgabe, den Kraftfahrzeug-Türverschluss so weiterzu-bilden, dass ein Öffnen der Tür durch eine unbeabsichtigte Betätigung des Innen-betätigungshebels nicht mehr stattfinden kann und außerdem eine unbeabsichtigt verriegelte Tür aus dem Fahrzeug-Innenraum heraus ohne Schwierigkeiten entrie-gelt werden kann, in der Praxis von selbst. Denn beim Kraftfahrzeug-Türver-schluss der US 4 097 077 ist eine Betätigung des inneren Betätigungselementes (138) über den Entriegelungshub hinaus nicht nur möglich, sonder zur Türöffnung mit einer einzigen Betätigung sogar beabsichtigt (Abstract), so dass möglicher-weise ein ungewolltes Öffnen der Kraftfahrzeugtür erfolgen kann. Der Fachmann mag zwar - wenn er den bekannten Türverschluss unter mechani-schen Gesichtspunkten verbessern will - daran denken, den Entriegelungshub un-ter Beteiligung des Innenbetätigungshebels (86) durchzuführen, derart, dass die Verriegelungseinrichtung (114, 136) aus der Verriegelungsstellung durch einen ersten oder Entriegelungshub des Innenbetätigungshebels (86) entriegelbar ist (Merkmal g)). Denn die beim Türverschluss nach der US 4 097 077 bewirkte Ent-riegelung ist wegen der losen Anordnung des Rings (146) auf der Stange (92) für ihn ersichtlich verbesserungsbedürftig. - 11 - Jedoch gibt die US 4 097 077 dem Fachmann keine Anregung, zur Lösung der sich in der Praxis stellenden Aufgabe, darauf zu kommen, den Innenbetätigungs-hebel (86) nach dem Entriegelungshub in seine Ausgangsstellung zurückzubewe-gen und dadurch den Kupplungshebel unter dem Einfluß der Kupplungshebelfeder aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung zu bewegen und den Öffnungshub wieder aus der Ausgangsstellung des Innenbetätigungshebels her-aus erfolgen zu lassen. Denn die US 4 097 077 sieht es insgesamt als nachteilig an, zwei separate Betäti-gungsvorgänge durchzuführen (Abstract und Sp 1 Z 46 bis 49 und Sp 4 Z 49 bis 55), auch wenn solches mit dem in ihr beschriebenen Türverschluss - wie dar-gelegt - prinzipiell möglich ist. Der Türverschluss nach der US 4 097 077 soll in Polizei- und ähnlichen Fahrzeu-gen eingesetzt werden; hier kommt es darauf an, möglichst schnell eine verriegel-te Kraftfahrzeugtür von innen zu öffnen, wofür ein unmittelbarer Übergang vom Entriegelungshub in den Öffnungshub vorgesehen ist. Ein unbeabsichtigtes Öff-nen der Kraftfahrzeugtür für den Fall, dass zunächst lediglich eine Entriegelung er-folgen soll, wird dabei in Kauf genommen. Auch wenn beim bekannten Türverschluss das innere Betätigungselement (94) (Fig 1) nach dem Entriegelungshub wieder losgelassen wird, dh ein vom Benutzer hervorgerufenes Zurückbewegen des Innenbetätigungshebels (86) nach dem Ent-riegelungshub erfolgt, wird der Kupplungshebel (114) nicht durch das Zurückbe-wegen des Innenbetätigungshebels unter dem Einfluss der Kupplungshebelfeder (126) aus der Auskupplungsstellung in die Einkupplungsstellung bewegt werden; denn der Kupplungshebel (114) behält die während des Entriegelungsvorgangs schon erreichte Lage. Damit erhält der Fachmann durch die US 4 097 077 keinen Hinweis auf die nur im Zusammenhang zu sehenden Merkmale k), l) und m). - 12 - Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es für den Fachmann nahegelegen hat, im Gesperre zusätzlich einen Auslösehebel anzuordnen (Merkmal a) und die Betäti-gungseinrichtung (70, 74, 86, 90, 92) bzw. die Verriegelungseinrichtung (114, 136) mit einem Außenbetätigungshebel bzw. mit einem Innenverriegelungshebel an-stelle der Stange bzw. zusätzlich zu den Stangen (Sp 3 Z 8 bis 11 bzw Fig 5: 136) zu versehen (Merkmal c) und d)) und ob er ohne weiteres erkennt, dass der zum Entriegeln nicht mehr herauszuziehende Innenverriegelungsknopf (138) (Fig 1 und Sp 4 Z 49 bis 55) in der Tür versenkt werden kann (Merkmal d)). Der Fachmann musste demnach erfinderisch tätig werden, um einen Kraftfahr-zeug-Türverschluss mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anzuge-ben. Zu einer anderen Sichtweise könnte der Fachmann nur mit einer in Kenntnis der Erfindung vorgenommenen rückschauenden und deshalb unzulässigen Betrach-tung kommen. Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung als Möglichkeit unter-stellte und ausführlich erläuterte Fehlfunktion des aus der US 4 097 077 bekann-ten Türverschlusses kann bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht berücksich-tigt werden. Denn dem Fachmann ist im Hinblick auf den in dieser Druckschrift angestrebten Öffnungsvorgang in Notsituationen mit nur einer einzigen Betätigung ("single actuation") klar, dass die beim Ziehen des inneren Betätigungsgriffs 94 (Fig 4) auf-tretenden Teilhübe der bewegten Teile bis zum Entriegeln und beim anschließen-den Öffnen sorgfältig voneinander getrennt bleiben müssen. Er erkennt auch aus seinem Fachwissen heraus, dass bei der bekannten Vorrich-tung die im System wirksamen Hebellängen und Federkräfte so bemessen sind, dass die von der Einsprechenden beschriebene Fehlfunktion hier nicht auftritt. - 13 - Mit dem geltenden Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen direkt oder indi-rekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 Bestand. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß Be
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