BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 14/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 50 612.4-35 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - - 3 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 31. März 2010 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 102 50 612 erteilt. Bezeichnung: Automatische Leistungspegelsteuerschaltung für ein Sende/Empfangselement Anmeldetag: 30. Oktober 2002. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 11 und angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, 1b und 2, vom 30. Januar 2003. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 B - hat die am 30. Oktober 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 50 612.4-35 mit nach Anhörung am 31. März 2010 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß des Hauptantrags und der Hilfsanträge beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 4 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. Juni 2010. Die Anmelderin beantragt, den in der Anhörung vom 31. März 2010 verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgen-den Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 11 und angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, 1b und 2, vom 30. Januar 2003. Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „M1 Radiofrequenzsender (100) mit: M2 einer Basisbandstufe (110) mit einem Digital/Analog-Wandler (113) mit einem Eingang (115) zum Empfangen einer einstellbaren Steuerspannung; M3 einer Radiofrequenzausgangsstufe (130); und M4 einer Leistungspegelsteuerschaltung (170) mit M4.1 einer Detektorschaltung (171) mit einem De-tektoreingang (171a) und einem Detektor-ausgang (171b), M4.1.1 wobei der Detektorein-gang (171a) mit der Radiofre-quenzausgangsstufe (130) ver-bunden ist; - 5 - M4.2 einer Komparatorschaltung (174, 175) mit ei-nem Komparatoreingang (174a) und einem Komparatorausgang (175b); M4.2.1 wobei der Komparatorein-gang (174a) mit dem Detektor-ausgang (171b) und einer Refe-renzspannungsschaltung (172) verbunden ist; und M4.2.2 wobei der Komparatoraus-gang (175b) mit dem Digi-tal/Analog-Wandler (113) ver-bunden ist, M4.3 wobei die Detektorschaltung (171) ausgebil-det ist, den Ausgangsleistungspegel wäh-rend eines ersten Sendezyklus zu detektie-ren, um ein Detektionssignal zu erhalten, und M4.4 die Komparatorschaltung ausgebildet ist, das Detektionssignal des ersten Sendezyklus mit einem vordefinierten Referenzsignal zu ver-gleichen um ein Steuersignal zu erzeugen, M4.4.1 wobei das Referenzsignal min-destens einen ersten Schwell-wert und einen zweiten Schwellwert aufweist; und - 6 - M4.4.2 wobei das Steuersignal einen Zustand mit zu hoher Aus-gangsleistung beziehungsweise einen Zustand mit zu geringer Ausgangsleistung beziehungs-weise einen Zustand mit akzep-tabler Ausgangsleistung kenn-zeichnet, und M4.5 wobei die Leistungspegelsteuerschaltung ausgebildet ist, den Ausgangsleistungspegel eines zweiten Sendezyklus auf der Grundla-ge des Steuersignals zu steuern und eine Steuerspannung um eine vordefinierte Stufe zu ändern, wenn das Steuersignal einen Zu-stand mit zu hoher Leistung oder einen Zu-stand mit zu geringer Leistung kennzeichnet, und die Steuerspannung beizubehalten, wenn das Steuersignal einen Zustand mit ak-zeptabler Ausgangsleistung kennzeichnet.“ Der geltende Patentanspruch 7 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „N1 Verfahren zum Steuern eines Ausgangsleistungspegels ei-nes Radiofrequenzsenders (100) mit: N2 einer Basisbandstufe (110) mit einem Digital/Analog-Wand-ler (113) mit einem Eingang (115) zum Empfangen einer ein-stellbaren Steuerspannung; N3 einer Radiofrequenzausgangsstufe (130); und N4 einer Leistungspegelsteuerschaltung (170) mit - 7 - N4.1 einer Detektorschaltung (171) mit einem Detek-toreingang (171a) und einem Detektoraus-gang (171b), N4.1.1 wobei der Detektoreingang (171a) mit der Radiofrequenzausgangs-stufe (130) verbunden ist; N4.2. einer Komparatorschaltung (174, 175) mit ei-nem Komparatoreingang (174a) und einem Komparatorausgang (175b), N4.2.1 wobei der Komparatorein-gang (174a) mit dem Detektor-ausgang (171b) und einer Refe-renzspannungsschaltung (172) verbunden ist, und N4.2.2 wobei der Komparatoraus-gang (175b) mit dem Digi-tal/Analog-Wandler (113) ver-bunden ist, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: N5 Detektieren des Ausgangsleistungspegels während eines ersten Sendezyklus, um ein Detektionssignal zu erhalten; N6 Vergleichen des Detektionssignals des ersten Sendezyklus mit einem vordefinierten Referenzsignal, um ein Steuersignal zu erzeugen, wobei das Referenzsignal mindestens einen ersten Schwellwert und einen zweiten Schwellwert aufweist; und N7 wobei das Steuersignal einen Zustand mit zu hoher Aus-gangsleistung beziehungsweise einen Zustand mit zu gerin-ger Ausgangsleistung beziehungsweise einen Zustand mit akzeptabler Ausgangsleistung kennzeichnet, - 8 - N8 Steuern des Ausgangsleistungspegels eines zweiten Sende-zyklus auf der Grundlage des Steuersignals, N8.1 wobei eine Steuerspannung um eine vordefi-nierte Stufe geändert wird, wenn das Steuersig-nal einen Zustand mit zu hoher Leistung oder einen Zustand mit zu geringer Leistung kenn-zeichnet, und die Steuerspannung beibehalten wird, wenn das Steuersignal einen Zustand mit akzeptabler Ausgangsleistung kennzeichnet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt. 2. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Hochfrequenztechnik und Kennt-nisse über integrierte Schaltungen hat. 3. Der Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen folgendes Verständ-nis zugrunde: Der Patentanspruch 1 betrifft einen Radiofrequenzsender mit im Basisbandsignal geregeltem Ausgangspegel. Der Radiofrequenzsender (Merkmal M1) weist als Hauptkomponenten eine Basisbandstufe (Merkmal M2), eine Radiofrequenzaus-gangsstufe (Merkmal M3) und eine Leistungspegelsteuerschaltung (Merkmal M4) auf. Der beanspruchte Radiofrequenzsender weist in der Basisbandstufe einen Di-gital-Analog-Wandler auf, welcher eine von der Leistungspegelsteuerschaltung - 9 - rückgekoppelte Steuerspannung nutzt, um den Pegel des Basisbandsignals zu steuern. Dem Fachmann ist klar, dass zwischen der Basisbandstufe und der Ra-diofrequenzausgangsstufe eine Modulation des Basisbandsignals mit einer Trä-gerfrequenz erfolgt. Die Leistungspegelsteuerschaltung weist als Hauptkomponen-ten eine Detektorschaltung (Merkmal M4.1), eine Komparatorschaltung (Merk-mal M4.2) und eine Referenzspannungsschaltung (Merkmal M4.2.1) auf. Die Detektorschaltung bildet den Eingang der Leistungspegelschaltung und ist mit der Radiofrequenzausgangsstufe verbunden, um den Ausgangspegel des Sen-ders während eines ersten Sendezyklus zu detektieren (Merkmale M4.1.1 und M4.3) und ein entsprechendes Signal an die Komparatorschaltung weiterzugeben (Merkmal M4.2.2). Die Komparatorschaltung ist eingangsseitig mit dem Detektor-ausgang und der Referenzspannungsschaltung (Merkmal M4.2.1.) und ausgangs-seitig mit dem Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe verbunden (Merk-mal M4.2.2). Sie umfasst den eigentlichen Komparator 174 und die DAC-Steuer-schaltung 175. Der Komparator vergleicht das Ausgangssignal der Detektorschal-tung mit den zwei Schwellwerten der Referenzspannungsschaltung, und stellt das Vergleichsergebnis beispielsweise auf zwei Ausgangsleitungen 174b bereit. So können vier unterschiedliche Zustände der Komparatorschaltung in digitaler Weise dargestellt werden, darunter auch die drei Zustände nach Merkmal 4.4.2 (Seite 12, Zeilen 4 bis 14 der Beschreibung). Die DAC-Steuerschaltung 175 verändert da-raufhin die Steuerspannung an ihrem Ausgang 175 b in der in Merkmal 4.5 be-schriebenen Weise. Das Ausgangssignal des Komparators wird durch einen Ver-gleich des Detektorsignals mit einem oberen und einem unteren Schwellwert des Referenzsignals erzeugt (Merkmale M4.4. und M4.4.1), indem der Vergleich einen von drei Zuständen kennzeichnet (Merkmal M4.4.2): eine zu hohe Ausgangsleis-tung, was bedeutet, dass das Detektorsignal größer als der obere Schwellwert ist, eine zu geringe Ausgangsleistung, was bedeutet, dass das Detektorsignal kleiner als der untere Schwellwert ist, und eine akzeptable Ausgangsleistung, was bedeu-tet, dass das Detektorsignal zwischen unterem Schwellwert und oberen Schwell-wert liegt. In dem Fall der akzeptablen Ausgangsleistung bleibt die von der Leis-- 10 - tungspegelsteuerschaltung ausgegebene Steuerspannung, die am Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe anliegt, für den nächsten Sendezyklus unverändert (Merkmal M4.5). In den beiden anderen Fällen verringert beziehungsweise erhöht die Leistungspegelsteuerschaltung die Steuerspannung, die am Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe anliegt, für den nächsten Sendezyklus um eine vor-definierte Stufe (Merkmal 4.5). Somit bewirkt die Leistungspegelsteuerschaltung, das der Ausgangspegel der Ba-sisbandstufe gleich bleibt oder um genau eine (definierte) Stufe pro Sendezyklus verringert oder erhöht wird (Merkmal M4.5). Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 7 versteht der Fachmann analog. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist (a) neu (§ 3 PatG) und beruht (b) auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). a) Aus der DE 199 59 403 A1, welche die Prüfungsstelle als Entgegenhaltung 2 ins Verfahren eingeführt hat, ist ein Radiofrequenzsender (dort: „HF-Sender“) mit Regelung der Ausgangsleistung bekannt (Spalte 1, Zeilen 6 bis 11). Wie beim Ra-diofrequenzsender des Patentanspruchs 1 erfolgt auch beim HF-Sender der DE 199 59 403 A1 eine Regelung der Ausgangsleistung auf den Digital-Analog-Wandler (dort: zweimal „DAC“, jeweils für das Inphase- und das Quadratursignal) in der Basisbandstufe (vgl. Schaltung der Figur; Spalte 1, Zeilen 48 bis 67). Damit sind die Merkmale M1 und M2 aus der DE 199 59 403 A1 bekannt. Gemäß DE 199 59 403 A1 wird das HF-Ausgangssignal am Ausgang des Leistungsver-stärkers L durch den Richtkoppler C abgegriffen (Spalte 1, Zeilen 58 bis 65; Figur, Bezugszeichen L, C). Der Fachmann versteht den Leistungsverstärker L der DE 199 59 403 A1 und den Richtkoppler C der DE 199 59 403 A1 als Radiofre-quenzausgangsstufe gemäß Merkmal M3 und entsprechend als Detektorschaltung gemäß den Merkmalen M4.1 und M4.1.1. Der Komparator K der DE 199 59 403 A1 (vgl. Figur, Bezugszeichen K) erzeugt aus dem Vergleich des - 11 - Sollwertes, der aus dem Prozessor P dem Komparator zugeführt wird, und dem Istwert aus dem Richtkoppler ein Regelsignal R (vgl. Figur, Bezugszeichen S, K, R). Das Regelsignal R steuert die Referenzspannung der beiden Digital-Analog-Wandler der DE 199 59 403 A1 (Spalte 2, Zeile 4 bis 9). Dem zusammen ent-nimmt der Fachmann die Merkmale M4.2, M4.2.1 und M4.2.2. Anders als der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet die Anordnung zum Regeln der Ausgangsleistung eines HF-Senders gemäß DE 199 59 403 A1 nicht zwischen ei-nem ersten und einem zweiten Sendezyklus. Die Merkmale M4.3 und M4.4 sind daher jeweils nur dahingehend teilweise aus der DE 199 59 403 A1 bekannt, dass eine Detektorschaltung die Ausgangsleistung detektiert und ein Komparator diese mit einem Referenzwert vergleicht, jedoch nicht während eines ersten Sendezy-klus. Die Merkmale M4.4.1, M4.4.2 und M4.5, wonach der Referenzwert zwischen ei-nem unteren und einem oberen Schwellwert keine Veränderung des Regelsignals vorsieht und eine Erhöhung beziehungsweise Verringerung des Regelsignals mit einer definierten Stufe für den nächsten Sendezyklus vorsieht, fehlen der DE 199 59 403 A1 gänzlich. Die anderen von der Prüfungsstelle ermittelten Druckschriften DE 42 94 579 C2 (Entgegenhaltung 1), DE 42 91 719 C2 (Entgegenhaltung 3) und DE 44 97 317 T1 (Entgegenhaltung 4) betreffen zwar die Regelung der Ausgangsleistung von Ra-diofrequenzsendern, aber jeweils nicht die Rückkopplung in einen Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe, sondern erst nach Umwandlung in Zwischenfrequen-zen oder direkt auf dem HF-Signal. Ihnen fehlt somit zumindest das gattungsbil-dende Merkmal M2. b) Als nächstliegender Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift DE 199 59 403 A1, welche die Steuerung der Ausgangsleistung des Senders in den Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe beschreibt. Der Fachmann konnte der DE 199 59 403 A1 weder einen Hinweis noch eine Anregung entnehmen, den - 12 - in DE 199 59 403 A1 beschriebenen Komparator dahingehend umzugestalten, dass dieser ausgebildet wäre, einen oberen und einen unteren Schwellwert des Referenzsignals mit dem Detektorsignal zu vergleichen. Auch ist aus der DE 199 59 403 A1 nicht angeregt, dass der Prozessor der DE 199 59 403 A1 ein Referenzsignal mit unterem und oberem Schwellwert bereitstellt. Die DE 199 59 403 A1 liefert dem Fachmann nach Überzeugung des Senats auch kei-nen Hinweis, dass das Steuersignal um eine definierte Stufe erhöht oder verringert wurde. Aus der DE 199 59 403 A1 selbst konnte der Fachmann nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen. Nach Überzeugung des Senats bestand für den Fachmann keine Veranlassung, die Anordnung der DE 199 59 403 A1 mit den Regelungen der anderen Druck-schriften zu kombinieren, von denen keine die Rückkopplung in die Basisbandstu-fe vorsieht und von denen keine eine Regelung der Steuerspannung um eine defi-nierte Stufe pro Sendezyklus vorsieht. Lediglich die DE 44 97 317 T1 (Entgegen-haltung 4) offenbart die Regelung der Ausgangsleistung zwischen zwei Sendezyk-len (dort: „bursts“, vgl. Figuren 4 und 5). Anders als der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 erfolgt die Korrektur bei der DE 44 97 317 T1 auf ein Dämpfungsglied im hochfrequenten Signal. Das Korrektursignal wird dabei digital (vgl. Figur 4) oder analog (vgl. Figur 5) für jeden Burst auf einen optimalen Verstärkungsstabilise-rungswert, der für verschiedene Frequenzen in einer Tabelle hinterlegt ist, einge-stellt (vgl. Seite 9 letzter Absatz bis Seite 10 zweiter Absatz). Die Korrektur erfolgt gemäß DE 44 97 317 T1 zwischen zwei Hochfrequenzverstärkern (Figuren 4 und 5, Bezugszeichen 214, 216). Selbst im HF-Bereich ist eine Regelung gemäß der Merkmale M4.4.1 und M4.4.2 nicht angesprochen. - 13 - Somit wäre der Fachmann ausgehend von DE 199 59 403 A1 und selbst bei mo-saikartigen Hinzufügen der aus DE 44 97 317 T1 bekannten Sendezyklen und Korrektursteuerung nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gelangt. Vielmehr bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, die stufenweise Regelung der Aus-gangsleistung eines Radiofrequenzsenders mit jeweils einer Stufe pro Sendezy-klus mit einer Leistungspegelsteuerschaltung in die Basisbandstufe einzukoppeln. 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist (a) neu (§ 3 PatG) und beruht (b) auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). a) Nach Überzeugung des Senats gilt die Bewertung des Patentanspruchs 1 unter Ziffer 4. für das Verfahren nach Patentanspruch 7 analog. Denn die Anordnung zum Regeln der Ausgangsleistung eines HF-Senders gemäß DE 199 59 403 A1 unterscheidet nicht zwischen einem ersten und einem zweiten Sendezyklus. Die Merkmale N5 und N6 sind daher jeweils nur dahingehend teilweise aus der DE 199 59 403 A1 bekannt, dass die Ausgangsleistung detektiert und mit einem Referenzwert verglichen wird, jedoch nicht während eines ersten Sendezyklus. Die Merkmale N7, N8 und N8.1 wonach der Referenzwert zwischen einem unte-ren und einem oberen Schwellwert keine Veränderung des Regelsignals vorsieht und eine Erhöhung beziehungsweise Verringerung des Regelsignals mit einer de-finierten Stufe für den nächsten Sendezyklus vorsieht, fehlen der DE 199 59 403 A1 gänzlich. Somit ist das Verfahren nach Patentanspruch 7 neu gegenüber der DE 199 59 403 A1. - 14 - Es ist auch neu gegenüber den anderen von der Prüfungsstelle ermittelten Druck-schriften, welche jeweils nicht die Rückkopplung in einen Digital-Analog-Wandler der Basisbandstufe betreffen. b) Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann keine Veranlassung das der Anordnung nach Druckschrift DE 199 59 403 A1 zugrundeliegende Verfahren noch um die verbleibenden Merkmale N5 bis N8.1 zu ergänzen. Auch eine ge-meinsame Betrachtung mit den anderen Druckschriften war nicht veranlasst, da die Regelung der Ausgangsleistung nicht in die Basisbandstufe rückgekoppelt wird. 6. Mit dem Patentansprüchen 1 und 7 haben auch die auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 Bestand, die jeweils vorteilhafte Weiterbildun-gen der sie tragenden Ansprüche beschreiben. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Bieringer Pü
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