BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 14/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2017
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 108 583.5
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Ing. Matter
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 K – hat
die am 27. Juli 2011 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung
„Elektromotor, insbesondere polumschaltbarer Motor“
durch Beschluss vom 21. April 2016 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begrün-
dung ist sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
der Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag jeweils nicht neu sei (§ 1 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 3 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der An-
melderin vom 12. Mai 2016.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. April 2016 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 6, gemäß Hauptantrag vom 24. Okto-
ber 2017,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom 27. Juli 2011,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 und
Beschreibung, Seiten 2 bis 6, gemäß 1. Hilfsantrag vom 24. Okto-
ber 2017,
- 3 -
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 5, gemäß 2. Hilfsantrag vom 24. Okto-
ber 2017,
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 2 und
Beschreibung, Seiten 1 bis 6, gemäß 3. Hilfsantrag vom 24. Okto-
ber 2017,
Zeichnungen zu den Hilfsanträgen wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 24. Oktober 2017 hat folgenden
Wortlaut:
Verfahren zur Fertigung eines polumschaltbaren Elektromotors und
eines nicht polumschaltbaren Elektromotors mittels desselben Spulen-
einzugs-Werkzeugs,
wobei die Statorwicklung des polumschaltbaren Elektromotors als pol-
umschaltbare Dahlanderwicklung ausgeführt ist und dabei aus Strän-
gen besteht,
wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulengruppen
gebildet ist, wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
- 4 -
wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch gewickelt
angeordnet sind,
wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe nebeneinander und in
Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von
Statornuten eingezogen sind,
wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung voneinander
regelmäßig beabstandet sind,
wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beabstandet sind,
die Dahlander-Wicklung eine m/n Dahlander-Wicklung ist,
wobei m und n jeweils ganze Zahlen, die größer als 2 sind, sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Statornuten der ersten Teilspulengruppe in gleicher Weise beab-
standet sind und somit die Spulen der ersten Teilspulengruppe von dem
Werkzeug in die zugehörigen Statornuten eingezogen werden, welches
auch eine Spulengruppe eines Stranges einer Drehstromwicklung des
nicht polumschaltbaren Motors einzieht.
Der Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 hat folgen-
den Wortlaut:
- 5 -
Polumschaltbarer Elektromotor,
wobei die Statorwicklung als polumschaltbare Dahlanderwicklung aus-
geführt ist und dabei aus Strangen besteht,
wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulengruppen
gebildet ist, wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch gewickelt
angeordnet sind,
wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe nebeneinander
und/oder in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von
Statornuten eingezogen sind,
wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung voneinander
regelmäßig beabstandet sind,
wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beabstandet sind.
Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 hat folgen-
den Wortlaut:
- 6 -
Polumschaltbarer Elektromotor,
wobei die Statorwicklung als polumschaltbare Dahlanderwicklung aus-
geführt ist und dabei aus Strängen besteht,
wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulengruppen
gebildet ist, wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch gewickelt
angeordnet sind,
wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe nebeneinander und in
Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von
Statornuten eingezogen sind,
wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung voneinander
regelmäßig beabstandet sind,
wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beabstandet sind.
Der Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 hat folgen-
den Wortlaut:
- 7 -
Polumschaltbarer Elektromotor,
wobei die Statorwicklung als polumschaltbare Dahlanderwicklung aus-
geführt ist und dabei aus Strängen besteht,
wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulengruppen
gebildet ist, wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch gewickelt
angeordnet sind,
wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe nebeneinander und in
Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von
Statornuten eingezogen sind,
wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung voneinander
regelmäßig beabstandet sind,
wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beabstandet sind,
die Dahlander-Wicklung eine m/n Dahlander-Wicklung ist,
wobei m und n jeweils ganze Zahlen, die größer als 2 sind, sind.
- 8 -
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden fol-
gende Druckschriften genannt:
E1 US 5 231 324 A
E2 DE 10 2011 114 139 A1 (späterer Zeitrang; AT: 23.09.2011)
E3 DE 26 03 282 A1
E4 DE 34 30 590 A1
E5 DE 33 34 133 A1
E6 CH 14 112 A.
Als Beleg für das Wissen des Fachmanns hat die Anmelderin ein im Folgenden
mit A1 bezeichnetes Fachbuch in Auszügen eingereicht:
A1 FISCHER, R.: „Elektrische Maschinen“. 10. überarbeitete Auflage,
München, Wien: Fachbuchverlag Leipzig im Hanser-Verlag, 1999
(Studienbücher der technischen Wissenschaften). ISBN 3-446-
21262-0. Seiten 222 bis 225.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Erfindung geht aus von einem in der Figur 1 der Anmeldung dargestell-
ten Drehstrommotor, wobei jeder Strang zwei Spulengruppen aufweise, die mit
einem Einzieh-Werkzeug in einer Spuleneinziehmaschine in die Nuten des Stator-
gehäuses einziehbar seien. Dabei verliefen die Statornuten in axialer Richtung
und seien in Umfangsrichtung regelmäßig voneinander beabstandet (vgl. Be-
schreibung zum Hauptantrag, Seite 1, Zeilen 12 bis 16).
- 9 -
Die Figur 1 zeige das im Stand der Technik bekannte Wickelschema eines als
Drehstrommotor ausgeführten Elektromotors (Seite 4, Zeilen 4 und 5). Die in Um-
fangsrichtung regelmäßig voneinander beabstandeten, in axialer Richtung sich er-
streckenden Statornuten seien in Umfangsrichtung durchnummeriert von 1 bis 36,
wobei die Statornut 1 wiederum auf die Statornut 36 folge, da der Motor als rotato-
rischer Motor ausgeführt sei, weshalb sich auch das Wickelschema auf einen rota-
torischen Motor beziehe (Seite 4, Zeilen 9 bis 14).
In Figur 1 sei für die Phasen U, V und W des Drehstrommotors jeweils ein Wickel-
strang vorgesehen, der auch als Strang bezeichenbar sei. Jeder Strang enthalte
zwei Spulengruppen, wobei jede Spulengruppe aus drei konzentrisch angeordnete
Spulen bestehe. Beispielsweise bildeten die Spule (1, 12), die Spule (2, 11) und
die Spule (3, 10) eine erste Spulengruppe des Stranges der Phase U. Die Spu-
le (19, 30), die Spule (20, 29) und die Spule (21, 28) bildeten die zweite Spulen-
gruppe des Stranges der Phase U. Beide Spulengruppen seien konzentrisch aus-
geführt. In entsprechender Weise seien die Stränge der Phasen V und W ausge-
führt (Seite 4, Zeilen 16 bis 25).
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine kostengünstige Herstellung eines
polumschaltbaren Motors mit geringem Aufwand zu ermöglichen (Seite 1, Zei-
len 24, 25).
Gelöst werde die Aufgabe durch ein Verfahren zur Fertigung eines polumschaltba-
ren Motors nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Seite 1, Zeilen 27, 28) bzw.
durch einen polumschaltbaren Elektromotor nach Anspruch 1 in einer der Fassun-
gen nach den Hilfsanträgen (vgl. z. B. Beschreibung zum 3. Hilfsantrag, Seite 1,
Zeilen 24, 25).
Von Vorteil sei dabei, dass dasselbe Werkzeug zum Einzug der Spulen in die
Statornuten verwendbar sei wie bei einem Motor nach dem Stand der Technik, der
nicht polumschaltbar ist und/oder eine Drehstromwicklung nach dem Stand der
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Technik aufweist. Somit sei mit demselben Werkzeug ein polumschaltbarer und
ein Motor mit klassischer Drehstromwicklung fertigbar (vgl. Beschreibung zum
Hauptantrag, Seite 2, Zeilen 11 bis 14, Zeilen 20 bis 22; Zeilen 28 bis 30; Seite 5,
Zeilen 13 bis 15; Zeilen 20 bis 27).
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 24. Oktober 2017 lautet mit hinzugefügter
Merkmalsgliederung:
MV1 Verfahren zur Fertigung eines polumschaltbaren Elektromo-
tors und eines nicht polumschaltbaren Elektromotors mittels
desselben Spuleneinzugs-Werkzeugs,
M2aHA wobei die Statorwicklung des polumschaltbaren Motors als
polumschaltbare Dahlanderwicklung ausgeführt ist
M3 und dabei aus Strängen besteht,
M4 wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
M5 wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulen-
gruppen gebildet ist,
M6 wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
M7a wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
M7b wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzen-
trisch gewickelt angeordnet sind,
M8HA2 wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe neben-
einander und in Umfangsrichtung überlappend angeordnet
sind,
M9a wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Grup-
pen von Statornuten eingezogen sind,
M9b wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung
voneinander regelmäßig beabstandet sind,
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M9c wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beab-
standet sind,
M2b die Dahlander-Wicklung eine m/n Dahlander-Wicklung ist,
wobei m und n jeweils ganze Zahlen, die größer als 2 sind,
sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M10 die Statornuten der ersten Teilspulengruppe in gleicher
Weise beabstandet sind und somit die Spulen der ersten
Teilspulengruppe von dem Werkzeug in die zugehörigen
Statornuten eingezogen werden, welches auch eine Spulen-
gruppe eines Stranges einer Drehstromwicklung des nicht
polumschaltbaren Motors einzieht.
Der Anspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 lautet mit hinzuge-
fügter Merkmalsgliederung:
M1 Polumschaltbarer Elektromotor,
M2a wobei die Statorwicklung als polumschaltbare Dahlander-
wicklung ausgeführt ist
M3 und dabei aus Strängen besteht,
M4 wobei jeder Strang Spulengruppen aufweist,
M5 wobei jede Spulengruppe aus mindestens zwei Teilspulen-
gruppen gebildet ist,
M6 wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen heraus-
geführt sind,
M7a wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
M7b wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzen-
trisch gewickelt angeordnet sind,
- 12 -
M8 wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe neben-
einander und/oder in Umfangsrichtung überlappend angeord-
net sind,
M9a wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in zwei Grup-
pen von Statornuten eingezogen sind,
M9b wobei die Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung
voneinander regelmäßig beabstandet sind,
M9c wobei die Gruppen in Umfangsrichtung voneinander beab-
standet sind.
Der Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 umfasst die Merk-
male M1 bis M7b und M9a bis M9c des Anspruchs 1 nach dem 1. Hilfsantrag, so-
wie anstelle des Merkmals M8 das Merkmal M8HA2 aus dem Anspruch 1 nach
Hauptantrag.
Der Anspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag vom 24. Oktober 2017 umfasst alle Merk-
male des Anspruchs 1 nach dem 2. Hilfsantrag sowie nach dem Merkmal M9c das
auch im Anspruch 1 nach Hauptantrag enthaltende Merkmal M2b.
2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen
Fachmann einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik zugrun-
de, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung elektrischer Ma-
schinen verfügt und dabei auch die sich aus der Herstellung ergebenden Aspekte
beachtet.
3. Die erklärungsbedürftigen Angaben in dem Anspruch 1 nach den verschie-
denen Antragsfassungen versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie
folgt:
a) Nach dem Wortlaut des Merkmals MV1 sind das Ergebnis des im An-
spruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Fertigungsverfahrens ein polumschalt-
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barer Elektromotor und ein nicht polumschaltbarer Elektromotor. Wie auch der
Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, entnimmt
der Fachmann der Anmeldung, dass die Ausführung des Verfahrens gemäß den
Merkmalen M2aHA bis M10 zu einem polumschaltbaren Elektromotor führt. Der
Fachmann liest das Merkmal MV1 daher in dem folgenden Sinn:
„Verfahren zur Fertigung eines polumschaltbaren Elektromotors mittels
eines Spuleneinzieh-Werkzeugs, das auch zur Fertigung eines nicht
polumschaltbaren Elektromotors verwendet werden kann“.
b) Auch wenn die Merkmale M2aHA bzw. M2a, M3 bis M9c, M2b und teilweise
M10 als Vorrichtungsmerkmale formuliert sind („gebildet sind“, „angeordnet sind“,
„herausgeführt sind“, etc.), verbindet der Fachmann damit jeweils entsprechende
Fertigungsschritte (z. B. „gebildet werden“, „angeordnet werden“, „herausgeführt
werden“), deren Durchführung die jeweiligen Eigenschaften des hergestellten
polumschaltbaren Elektromotors zur Folge haben.
c) Die Grundgleichung für die Drehzahl n einer Drehstrom-Asynchronma-
schine lautet (vgl. Fachbuch A1, Seite 225, Kapitel 5.3.2, Absatz 1):
n = f1/p (1 – s)
mit:
f1 Frequenz der Drehspannung
p Polpaarzahl (2p: Polzahl)
s Schlupf
Mittels einer Änderung der Polpaarzahl p, auch Polumschaltung genannt, lässt
sich somit eine grobe Steuerung der Drehzahl des in Merkmal MV1 bzw. M1 ge-
nannten polumschaltbaren Elektromotors erreichen.
- 14 -
d) Eine fachübliche Variante zur Polumschaltung ist hierbei die im Merk-
mal M2aHA bzw. M2a genannte Dahlanderwicklung, die zwei Spulengruppen je
Wicklungsstrang vorsieht und die eine Änderung der Polpaarzahl p im Verhältnis
p2:p1 = 2:1 ermöglicht (vgl. Fachbuch A1, Seite 223, Abschnitt „Dahlanderschal-
tung“). Eine typische Verschaltung für die niedrige Drehzahl ist die Dreieckschal-
tung der Spulengruppen (p = 2; 2p = 4) und für die hohe Drehzahl die Doppel-
sternschaltung (p = 1; 2p = 2), wie beispielsweise aus dem nachfolgend wiederge-
gebenen Bild 5.46 aus dem Fachbuch A1 ersichtlich:
Diese beiden Schaltungsvarianten sind z. B. auch aus der Druckschrift
DE 26 03 282 A1 (= E3) bekannt, vgl. dort die nachfolgend eingeblendete Figur 4
(Dreieckschaltung der 6 Spulengruppen 10, 11, 12, 13, 14, 15):
und die nachfolgend eingeblendete Figur 3 (Doppelsternschaltung der 6 Spulen-
gruppen, die Verbindung der Anschlüsse Za, Ua, Wa, Ya, Va und Xa ist der
Sternpunkt, die Spulengruppen 10, 11 bzw. 12, 13 bzw. 14, 15 sind jeweils parallel
- 15 -
geschaltet und über die Anschlüsse Ub bzw. Wb bzw. Vv an die Phase R bzw. S
bzw. T angeschlossen):
Die Merkmale M2aHA und M2a unterscheiden sich inhaltlich nicht. Der Fachmann
liest beim Merkmal M2a mit, dass es sich bei der dort genannten Statorwicklung
um diejenige des im Merkmal M1 genannten polumschaltbaren Motors handelt.
e) Die Angabe „größer als 2“ im Merkmal M2b fasst der Fachmann als offen-
sichtliche Unrichtigkeit auf und korrigiert sie in „größer gleich 2“, denn auf diesen
Fall (m = 4, n = 2) stellt die Anmeldung ersichtlich ab. So heißt es im ursprüngli-
chen Anspruch 4, dass „m und n jeweils ganze Zahlen größer als 2 sind, insbe-
sondere wobei m = 4 und n = 2 ist“.
f) Unter dem im Merkmal M6 genannten Herausführen der Wicklungsan-
schlüsse der Spulengruppen versteht der Fachmann, dass jede der Spulengrup-
pen zwei Anschlüsse aufweist und dass diese mindestens zwei Anschlüsse extern
angeschlossen werden können. So sind beispielsweise nach der Figur 2 der An-
meldung von der ersten Spulengruppe, die aus zwei Teilspulengruppen besteht
(wobei die erste Teilspulengruppe die Spulen (03, 10), (02, 11) und (01, 12) und
die zweite Teilspulengruppe die Spulen (06, 13), (05, 14) und (04, 15) umfasst),
die beiden Wicklungsanschlüsse 1U und 2W herausgeführt. Von der zweiten
Spulengruppe dieses Wicklungsstrangs sind die Wicklungsanschlüsse 2W und W4
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herausgeführt. Nicht herausgeführt sind hingegen die Verbindungen, die jeweils
die beiden Teilspulengruppen einer Spulengruppe in Reihe schalten.
g) Nach den Merkmalen M7a und M7b umfassen die Teilspulengruppen je-
weils mindestens zwei Spulen, die konzentrisch gewickelt angeordnet sind. Damit
weisen die mindestens zwei Spulen einer Teilspulengruppe eine unterschiedliche
Spulenweite auf.
h) Die Merkmale M7a, M7b, M8HA2, M8, M9a bis M10 versteht der Fachmann
im Lichte des Merkmals M5 so, dass sie sich auf alle ersten und zweiten Teilspu-
lengruppen des Motors beziehen.
i) Die im Merkmal M8 genannten drei Varianten der Anordnung der beiden
Teilspulengruppen versteht der Fachmann wie folgt: Bei einer Anordnung „neben-
einander“ überlappen sich die Teilspulengruppen in Umfangsrichtung nicht, im
Gegensatz zu der Anordnung „in Umfangsrichtung überlappend“, wobei diese Va-
riante auch eine vollständige Überlappung umfassen kann. Bei der dritten Variante
(entspricht der einzigen Variante nach Merkmal M8HA2), „nebeneinander und in
Umfangsrichtung überlappend“, überlappen sich die beiden Teilspulengruppen
einer Spulengruppe nur teilweise, wie dies auch in der Figur 2 der Anmeldung dar-
gestellt ist.
j) Unter der in dem Merkmal M9a genannten Anordnung der Spulen der ers-
ten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von Statornuten versteht der Fachmann,
dass Hin- und Rückleiter der „inneren“ der konzentrisch angeordneten Spulen der
ersten Teilspulengruppe in verschiedenen Nuten liegen, so dass die zwei Gruppen
von Statornuten keine gemeinsamen Nuten aufweisen, sondern gemäß Merk-
mal 9c „beabstandet“ sind. So zeigt die Figur 2 der Anmeldung, dass die Spulen-
hälften der „inneren“ Spule (= Spule mit dem kleinsten Abstand zwischen Hin- und
Rückleiter) der drei konzentrisch angeordneten Spulen einer Teilspulengruppe
einen Abstand von 7 Statornuten hat, denn sie liegt in den Statornuten 03 und 10.
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Für diese Teilspulengruppe bestehen die erste Gruppe von Statornuten aus den
Nuten 01, 02 und 03 und die zweite Gruppe von Statornuten aus den Nuten 10, 11
und 12. Dabei sind die Statornuten in beiden Gruppen nach Merkmal M9b von-
einander regelmäßig beabstandet, denn sie weisen einen Abstand von jeweils
einer Statornut auf. Die in Merkmal M9c genannte Beabstandung der Gruppen von
Statornuten in Umfangsrichtung beträgt in diesem Fall, bezogen auf die „mittlere“
Spule (02, 11) der ersten Teilspulengruppe, deren Hinleiter in der Nut 02 und de-
ren Rückleiter in der Nut 11 liegt, 9 Statornuten.
k) Das Merkmal M10 ergänzt der Fachmann wie folgt
„die Statornuten der ersten Teilspulengruppe in gleicher Weise beab-
standet sind wie die Statornuten einer Spulengruppe eines nicht polum-
schaltbaren Motors und somit […]“
Der im Merkmal M10 genannte Abstand der Statornuten der ersten Teilspulen-
gruppe soll somit gleich dem Abstand der Statornuten einer Spulengruppe eines
Stranges einer Drehstromwicklung des nicht polumschaltbaren Motors sein. Diese
Angabe versteht der Fachmann so, dass damit die Aufteilung der Spulen der ers-
ten Teilspulengruppe in zwei Gruppen von Statornuten nach Merkmal M9a, die
Abstände der Statornuten in jeder Gruppe nach Merkmal M9b und die Abstände
der beiden Gruppen nach Merkmal M9c gemeint sind. Nach der Figur 2 der An-
meldung, die das erfindungsgemäße Wickelschema eines polumschaltbaren
Elektromotors darstellt, betragen diese Abstände – wie vorstehend erläutert – eine
Statornut bzw. neun Statornuten. So groß sind auch die entsprechenden Abstände
der Statornuten bei dem nicht polumschaltbaren Motor nach Figur 1, denn dort
liegen z. B. die Hinleiter der Spulen der ersten Spulengruppe des Stranges U in
den Nuten 01, 02 und 03 (d. h. der Abstand beträgt jeweils eine Nut) und der Ab-
stand von Hin- und Rückleiter der „mittleren“ Spule (02, 11) beträgt 9 Statornuten,
da diese Spule in den Nuten 02 und 11 liegt.
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4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erweist sich als nicht
patentfähig, da er nicht neu ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).
Die Druckschrift E3 beschäftigt sich – wie die vorliegende Anmeldung – mit der
kostengünstigen und einfachen Herstellung eines polumschaltbaren Elektromotors
mit einer Dahlanderwicklung (vgl. Seite 7, Absätze 1 und 2).
Als Lösung schlägt sie vor, bei einem Elektromotor mit zweischichtiger
Dahlanderwicklung zuerst Spulen aller drei Phasen der unteren Schicht in den
Stator und danach die Spulen der oberen Schicht einzuziehen, so dass – wie-
derum wie bei der vorliegenden Anmeldung – für die Herstellung des polumschalt-
baren Motors dasselbe Spuleneinzugs-Werkzeug wie für die Herstellung eines
nicht polumschaltbaren Elektromotors verwendet werden kann (vgl. Seite 8, Ab-
satz 2 und Seite 14, Absatz 1).
Wiederum in Übereinstimmung mit der vorliegenden Anmeldung zeigt die Druck-
schrift E3 die Aufteilung der beiden Spulengruppen eines Wicklungsstranges in
jeweils zwei Teilspulengruppen, die jeweils drei zueinander konzentrische Spulen
aufweisen, wobei die beiden Teilspulengruppen einer Spulengruppe in Reihe
geschaltet sind (vgl. Seite 9, Absatz 2 und Seite 12, Absatz 1).
Die Figuren 1 bis 4 der Druckschrift E3 zeigen eine polumschaltbare Asynchron-
maschine mit Dahlander-Wicklung für einen 4-poligen oder 2-poligen Betrieb. Die
Figur 2 der Druckschrift E3 zeigt das gleiche Wickelschema wie die Figur 2 der
vorliegenden Anmeldung. Zur Verdeutlichung hat der Senat die drei Wicklungs-
stränge des Stators in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren jeweils in blau,
grün und rot hervorgehoben.
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Kolorierte Figur 2 der Anmeldung:
Kolorierte Figur 2 der Druckschrift E3:
D. h. der Elektromotor gemäß der Anmeldung und derjenige gemäß der Druck-
schrift E3 weisen jeweils einen Stator mit 36 Nuten und 3 Wicklungssträngen auf.
Beispielsweise liegt der erste Strang (blau) bei dem Elektromotor nach Figur 2 der
Anmeldung zwischen den Anschlüssen 1U und W4 mit Abgriff am Anschluss 2W
und bei dem Elektromotor nach Figur 2 der Druckschrift E3 zwischen den An-
schlüssen Va und Ya mit Abgriff am Anschluss Vb.
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Jeder Strang weist jeweils zwei Spulengruppen auf. So befindet sich die erste
Spulengruppe des ersten Strangs zwischen den Anschlüssen 1U und 2W und die
zweiten Spulengruppe des ersten Strangs zwischen den Anschlüssen 2W und W4
(Anmeldung) bzw. die ersten Spulengruppe 15‘‘, 15‘ des ersten Strangs zwischen
den Anschlüssen Va und Vb und die zweite Spulengruppe 14‘‘, 14‘ des ersten
Strangs zwischen den Anschlüssen Vb und Ya (Druckschrift E3).
Jede Spulengruppe besteht aus zwei Teilspulengruppen, welche jeweils drei kon-
zentrischen Spulen aufweisen. Bei dem Motor nach der Figur 2 der Anmeldung
weist z. B. die erste Teilspulengruppe der ersten Spulengruppe des ersten Strangs
die drei Spulen (03, 10), (04, 11) und (05, 12) auf. Bei dem Motor nach Figur 2 der
Druckschrift E3 weist die erste Teilspulengruppe 15‘‘ der ersten Spulengrup-
pe 15‘‘, 15‘ des ersten Strangs ebenfalls drei konzentrische Spulen auf.
Zudem sind die beiden zu einer Spulengruppe gehörigen Teilspulengruppen je-
weils in Reihe geschaltet und es gibt eine Abgriffspunkt zwischen den beiden
Spulengruppen eines Stranges (Anmeldung: Abgriffe bei 2W, 2U, 2V; Druck-
schrift E3: Abgriffe bei Vb, Ub, Wb).
Danach ist aus der Druckschrift E3 in den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptan-
trag bekannt ein
MV1 Verfahren zur Fertigung eines polumschaltbaren Elektromotors
mittels eines Spuleneinzugs-Werkzeugs, das auch zur Fertigung
eines nicht polumschaltbaren Elektromotors verwendet werden
kann,
(vgl. Anspruch 1: „Verfahren zum Herstellen einer zwei-
schichtigen Dahlanderwicklung für eine im Polzahlverhält-
nis 2:1 polumschaltbare 3-phasige elektrische Asynchronma-
schine“; Anspruch 3: „die Teilgruppen jeder Wicklungsschicht
mittels desselben Werkzeuges maschinell eingelegt werden,
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welches Werkzeug auch zum Einlegen einer einschichtigen
3-phasigen Wicklung in einen entsprechenden Ständer einer
nichtpolumschaltbaren Asynchronmaschine verwendet wer-
den kann“; Anspruch 6: „polumschaltbare elektrische Asyn-
chronmaschine mit Dahlanderwicklung, insbesondere herge-
stellt nach dem Verfahren nach einem der vorhergehenden
Ansprüche“)
M2aHA wobei die Statorwicklung des polumschaltbaren Motors als pol-
umschaltbare Dahlanderwicklung ausgeführt ist
(vgl. Anspruch 6; Seite 13, Erläuterung zu den Figuren 2 und
4: „Fall eines 2-poligen Betriebs […] Fall eines 4-poligen Be-
triebs“)
M3 und dabei aus Strängen besteht,
M4 wobei jeder Strang Spulengruppen (10, 11, 12, 13, 14, 15) auf-
weist,
(zu M3 und M4: vgl. Seite 16, Absatz 2: „Die einander
diametral gegenüberliegenden beiden Spulengruppen 10
und 11 bilden einen ersten Wicklungsstrang, die beiden
ebenfalls diametral einander gegenüberliegenden Spulen-
gruppen 12 und 13 bilden einen zweiten Wicklungsstrang
und die einander gegenüberliegenden Spulengruppen 14
und 15 bilden einen dritten Wicklungsstrang“)
M5 wobei jede Spulengruppe (10, 11, 12, 13, 14, 15) aus mindes-
tens zwei Teilspulengruppen (10‘‘, 10‘, 11‘‘, 11‘, 12‘‘, 12‘, 13‘‘,
13‘, 14‘‘, 14‘, 15‘‘, 15‘) gebildet ist,
(vgl. Anspruch 2: „die beiden Teilgruppen jeder Spulengrup-
pe“; vgl. Seite 14, Absatz 2: „sechs Spulengruppen 10 - 15.
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Jede solche Spulengruppe ist in der aus den Fig. 1 und 2 er-
sichtlichen Weise in je zwei Teilgruppen unterteilt“)
M6 wobei die Wicklungsanschlüsse der Spulengruppen (10, 11, 12,
13, 14, 15) herausgeführt sind,
(vgl. in den Figuren 1 bis 4, insbesondere in der Figur 2, die
herausgeführten Wicklungsanschlüsse Za, Wa, Wb, Ya, Va,
Ub, Xa, Ua, Vb; dabei stellen die Anschlüsse Vb, Ub und Wb
die Verbindungspunkte zwischen den beiden Spulengruppen
eines Stranges dar)
M7a wobei die Spulen einer ersten Teilspulengruppe konzentrisch ge-
wickelt angeordnet sind,
M7b wobei die Spulen einer zweiten Teilspulengruppe konzentrisch
gewickelt angeordnet sind,
(zu M7a und M7b: vgl. Figur 2; Seite 9, Absatz 2, Zeile 4:
„pro Teilgruppe drei zueinander konzentrische Spulen“)
M8HA2 wobei die erste und die zweite Teilspulengruppe nebeneinander
und in Umfangsrichtung überlappend angeordnet sind,
(vgl. Figuren 1 und 2, aus denen ersichtlich ist, dass die Teil-
spulengruppen einer Spulengruppe sich teilweise über-
lappen)
M9a, M9b, M9c wobei die Spulen der ersten Teilspulengruppe in
zwei Gruppen von Statornuten eingezogen sind, wobei die
Statornuten in jeder Gruppe in Umfangsrichtung voneinander
regelmäßig beabstandet sind, wobei die Gruppen in Umfangs-
richtung voneinander beabstandet sind,
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(vgl. Figur 2: z. B. sind die drei Spulen der ersten Teilspulen-
gruppe 15‘‘ in zwei Gruppen von Statornuten eingezogen,
nämlich (bei Zählung der Nuten von links nach rechts) in die
Statornuten 19, 20, 21 (= erste Gruppe von Statornuten),
sowie in die Statornuten 28, 29, 30 (= zweite Gruppe von
Statornuten); die Statornuten in der ersten und in der zweiten
Gruppe sind voneinander regelmäßig, nämlich um jeweils
eine Nut beabstandet; die beiden Gruppen von Statornuten
der ersten Teilspulengruppe sind in Umfangsrichtung von-
einander 9 Nuten entfernt (z. B. liegt der Hinleiter (= Teil der
ersten Gruppe) der „mittleren“ Spule der ersten Teilspulen-
gruppe 15‘‘ in der Nut 20 und der Rückleiter (= Teil der
zweiten Gruppe) der „mittleren“ Spule der ersten Teilspulen-
gruppe 15‘‘ in der Nut 29))
M2b die Dahlander-Wicklung eine m/n Dahlander-Wicklung ist, wobei
m und n jeweils ganze Zahlen, die größer gleich 2 sind, sind.
(vgl. Seite 6, Absatz 2: „Eine 4/2-polige Dahlanderwicklung
hat also folglich sechs Spulengruppen. Eine 8/4-polige
Dahlanderwicklung hat zwölf Spulengruppen, usw.“)
M10 die Statornuten der ersten Teilspulengruppe in gleicher Weise
beabstandet sind und somit die Spulen der ersten Teilspulen-
gruppe von dem Werkzeug in die zugehörigen Statornuten ein-
gezogen werden, welches auch eine Spulengruppe eines Stran-
ges einer Drehstromwicklung des nicht polumschaltbaren Motors
einzieht.
(vgl. die zum Merkmal MV1 zitierten Stellen der Druck-
schrift E3 sowie Seite 8, Absatz 2; Seite 14, Absatz 2, wobei
der Fachmann der Druckschrift E3 entnimmt, dass aufgrund
der Verwendung des gleichen Werkzeug der Wickeleinzieh-
- 24 -
maschine die Spulengruppen des nicht polumschaltbaren
Motors bezüglich der Abstände der jeweils verwendeten
Statornuten identisch zu den Teilspulengruppen des polum-
schaltbaren Motors aufgebaut sind).
Danach ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus der Druck-
schrift E3 bekannt.
5. Die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach dem 1. bis 3. Hilfsantrag
erweisen sich als nicht patentfähig, da sie nicht neu sind (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3
PatG).
Der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist gemäß dem Merk-
mal M1 auf einen polumschaltbaren Elektromotor gerichtet, wie er aus der Druck-
schrift E3 bekannt ist (vgl. Anspruch 6: „Im Polzahlverhältnis 2:1 polumschaltbare
elektrische Asynchronmaschine mit Dahlanderwicklung“; Seite 8, Absatz 2: „pol-
umschaltbare Motoren“).
Da aus den vorstehend genannten Gründen die Druckschrift E3 auch die Merk-
male M2a und M8 zeigt, sind die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach
den Hilfsanträgen 1 bis 3 ebenfalls aus der Druckschrift E3 bekannt.
6. Auch die Unteransprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 lassen nichts
erkennen, was zu einem patentfähigen Gegenstand führen würde. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die in den jeweiligen Unteransprüchen genannten Merkmale
ohnehin im Anspruch 1 nach Hauptantrag enthalten sind.
- 25 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfol-
genden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes-
patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Inter-
netseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind
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auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Arnoldi Matter
Ko
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