BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 142/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 10 2005 045 603 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 23. September 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 8. Oktober 2007 veröffentlicht worden. Es betrifft ein Verfahren zum Überwachen des Störverhaltens einer Antriebsein-heit eines Schienenfahrzeuges Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 17. Januar 2008, beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingegangen am 18. Januar 2008, die Firma B… T… GmbH, S… Ufer in B…, Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daneben hat die Einspre-chende geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offen-bart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. - 3 - Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Druckschriften gestützt: D1: DD 135 786 D2: EP 0 917 979 A1 E1: DB-Netz, Deutsche Bahn Gruppe, Richtlinie 807.0201: Aus-gewählte Maßnahmen und Anforderungen an das System Fahrweg/Fahrzeug; elektromagnetische Verträglichkeit; Störstromgrenzwerte für Triebfahrzeuge, gültig ab 1. Juni 2003 E2: EP 0 508 110 A2 E3: EP 0 543 203 A1 E4: US 2004/0164206 A1 E5: EP 1 108 634 A1 E6: GB 2 232 836 A E7: W. Runge: Control of line harmonics due to 4-quadrant-con-verter in AC tractive stock by means of filter and transfor-mer. In: EPE. EUROPEAN CONFERENCE ON POWER ELEC-TRONICS AND APPLICATIONS, BRÜSSELS, EPE ASSO-CIATION B, 8. bis 10. September 1997, Trondheim, Norwegen, Bd. 3 CONF., Seiten 3459-3464, XP000768335 ISBN: 90-75815-02-6 E8: B… T… GmbH: LIM, Line circuit protec tion and interference monitor, © 2002 E8a: Foto: Herr T2… auf einem Präsentationsstand der B…- … T… GmbH beim 5. Internationalen Sym- posium Programmierbare Systeme für sicherheitsgerichtete Anwendungen, 7. - 8. Mai 2002 in K… E9: EP 1 306 283 A2 E10: EP 1 010 601 A1 - 4 - E11: Gärtner, Ekkehard: Die neue elektrische Höchleistungsloko-motive 12X. In ZEV + DET Glas Ann. 119 (1995), Nr. 9/10, September/Oktober, Seiten 414 bis 424 E12: Segieth, Christian: Von der Hochleistungskomponente zur Hochleistungslokomotive In: Sonderdruck aus Eisenbahn-Revue International, 5-6/1994 E13: Still, Ludwig; Hammer, Walter: Auslegung und elektrischer Leistungsteil der Lokomotive Baureihe 101 der Deutschen Bahn. In: eB Elektrische Bahnen 94 (1996), 8/9 E14: Mangold, Christian; T2…, C…: Störstromüberwa chung und Schutz der Hochspannungskreise auf Triebfahr-zeugen, Teil 1: Plattformentwicklung. In: eB-Elektrische Bahnen, 100 (2002) 11, Seiten 411 bis 418. Durch am Ende der mündlichen Anhörung am 8. Mai 2009 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 1.32 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 27. August 2009. - 5 - Die nicht zur Verhandlung erschienene beschwerdeführende Patentinhaberin hat zuletzt beantragt, den Beschluss über den Widerruf des Patents vom 8. Mai 2009 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 vom 20. Juli 2011, Patentansprüche 2 bis 11 in der erteilten Fassung, neuer Beschreibungsteil Absatz [0001A], einzufügen zwischen Ab-satz [0001] und [0002] der Patentschrift, im Übrigen die Unterlagen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 vom 20. Juli 2010 lautet unter Einfügung einer Gliederung in Anlehnung an eine Gliederung der Einsprechenden: Verfahren zum Überwachen des Störverhaltens einer Antriebsein-heit (40, 50, 60, 70) eines Schienenfahrzeuges (35a), bei dem a) - die Größe eines durch die überwachte Antriebseinheit (40) erzeugten Störstromes (I) unter Bildung eines Messwertes (M) gemessen wird, b) - der Messwert (M) mit einem vorgegebenen Schwellen-wert (lmax) verglichen wird und - 6 - c) - ein Abschaltsignal (ST1) zum Abschalten der Antriebsein-heit (40) erzeugt wird, wenn der Messwert (M) den Schwellen-wert (lmax) überschreitet, dadurch gekennzeichnet, dass d) - zur Anpassung an die individuelle Betriebslage überprüft wird, wie viele Antriebseinheiten insgesamt eingeschaltet sind, und e) - der Schwellenwert (lmax) in Abhängigkeit von der Anzahl (n) der eingeschalteten Antriebseinheiten eingestellt wird. Der Patentanspruch 11 lautet unter Einfügung einer Gliederung durch die Einspre-chende gegenüber der ursprünglichen Fassung unverändert: Überwachungseinrichtung für eine Antriebseinheit eines Schienen-fahrzeugs mit f) - einem Schaltelement (220, 260) zum Abschalten des Trak-tionsstromes der Antriebseinheit (40), g) - mit einer Datenbusschnittstelle (D240) zum Anschluss an ei-nen Datenbus (170) eines Zuges oder Zugverbandes (10) und h) - mit einer Steuereinrichtung (240), die derart ausgestaltet ist, dass sie i) - die Größe eines Störstromes (I) der von ihr überwachten An-triebseinheit (40) unter Bildung eines Messwertes (M) misst oder einen solchen Messwert empfängt, - 7 - j) - den Messwert mit einem vorgegebenen Schwellenwert (lmax) vergleicht und k) - ein Abschaltsignal (ST1, ST2) zum Abschalten der Antriebs-einheit erzeugt, wenn der Messwert den Schwellenwert über-schreitet, wobei die Steuereinheit regelmäßig oder kontinuier-lich unter Verwendung des Datenbusses (170) überprüft, wie viele Antriebseinheiten des Zuges oder Zugverbandes (10) eingeschaltet sind, und den Schwellenwert in Abhängigkeit von der Anzahl (n) der eingeschalteten Antriebseinheiten ein-stellt. Der Erfindung lag gemäß Beschreibungseinleitung (Seite 2, Absatz 3) die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Überwachen des Störverhaltens einer Antriebsein-heit eines Schienenfahrzeuges anzugeben, bei dem einerseits zu große Störströ-me verhindert und andererseits ein unnötiges Abschalten der Antriebseinheit zu verlässig vermieden werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg. 1. Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Im Übrigen wurde die Zulässigkeit des Einspruchs auch von der Patentinhaberin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. - 8 - 2. Als Fachmann legt der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrich-tung Elektrotechnik zugrunde, der über langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Steuerungs-, Überwachungs- und Schutzeinrichtungen für elektrische Fahr-motoren verfügt und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Normen und Vorschriften kennt. 3. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu und deshalb nicht patent-fähig (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 PatG): Aus der El: DB – Richtlinie 807.0201 ist in Worten des geltenden Patentan-spruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt: Ein Verfahren zum Überwachen eines Schienenfahrzeuges von bis zu sechs (Seite 3, 2.) Antriebseinheiten in Bezug auf deren elektromagnetische Verträglichkeit (Titel der Richtlinie), bei dem a) - jeweils die Größe eines durch die überwachten Antriebsein-heiten erzeugten Störstromes jeweils unter Bildung eines Messwertes gemessen wird (Seite 1: 1. Allgemeines, (2): „Messverfahren für Störströme von Triebfahrzeugen“), b) - die Messwerte mit den vorgegebenen Schwellenwerten ver-glichen werden (Seite 3, Fußnote 4, letzter Satz) und c) - ein Abschaltsignal zum Abschalten der Antriebseinheit er-zeugt wird, bei der der Messwert den betreffenden Schwellen-wert überschreitet (Bei sicherheitsrelevanten Anwendungen, zu denen auch Gleisfreimeldungen gehören, ist selbstver-ständlich, dass eine Einheit, die zu einer Gefährdung führen könnte, abgeschaltet wird. Im Übrigen folgt auch aus den For-mulierungen „maximal zulässig“ oder „muss ausgeschlossen - 9 - werden“, dass die fehlerhaften Antriebseinheiten abgeschaltet werden), wobei d) - zur Anpassung an die individuelle Betriebslage überprüft wird, wie viele Antriebseinheiten insgesamt eingeschaltet sind (Die Angabe „individuelle Betriebslage“ umfasst unter ande-rem auch die individuelle Zusammenstellung eines Zugver-bandes mit variabler Anzahl von Antriebseinheiten und unter-schiedlich ausgestatteten Waggons, bei dem der „reduzierte AE-Grenzwert“ in Abhängigkeit der eingeschaltbaren Antriebs-einheiten n berechnet wird, siehe hierzu beispielsweise die Formeln auf den Seiten 5, 6 sowie 10: wobei n für die Anzahl der Antriebseinheiten steht, die jeweils zwi-schen 1 und 6 sein kann) und e) - der Schwellenwert in Abhängigkeit von der Anzahl n der ein-geschalteten Antriebseinheiten eingestellt wird (Das ist der Sinn der Berechnung der reduzierten AE-Grenzwerte). 4. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, der Sichtweise der Beschwerdeführerin zu folgen, wonach es sich bei der E1: DB – Richtlinie 807.0201 um eine Bestimmung handeln könnte, die ausschließlich regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Schienenfahrzeug für das Schienennetz zugelassen wird. - 10 - Vielmehr enthält die Richtlinie auch Angaben, die sich zweifellos auf individuelle Einsatzbedingungen beziehen, so die Berechnungsvorschrift für die Ermittlung re-duzierter Schwellwerte, wenn „Gleisstromkreise vom Typ GLS 9/15 nicht im Beein-flussungsbereich liegen“ (Seite 13, oben). Auch hierbei soll die individuelle An-zahl n der Anzahl der Antriebseinheiten AE nach folgender Formel berücksichtigt werden: Somit regelt die E1: DB-Richtlinie 807.0201 offensichtlich die individuelle Betriebs-lage, die sich aus dem befahrenen Schienennetzbereich und der jeweiligen in ei-nem Schienenfahrzeug (voraussichtlich) eingeschalteten Antriebseinheiten ergibt. Eine darüber hinaus gehende regelmäßige oder sogar kontinuierliche Überprü-fung, wie viele Antriebseinheiten während des Fahrtbetriebs zum jeweiligen Über-prüfungszeitpunkt eingeschaltet sind, sowie eine davon abhängige (dynamische) Anpassung ist erst im erteilten Patentanspruch 2 genannt, so dass sich eine derart einschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 von selbst verbietet. 5. Da der geltende Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig ist, brauchte der Frage nicht nachgegangen werden, ob die Erfindung hinsichtlich einer kontinuierlichen Überprüfung, wie viele Antriebseinheiten während des Fahrtbetriebs zum jeweili-gen Überprüfungszeitpunkt eingeschaltet sind, sowie eine davon abhängige (dy-namische) Anpassung der Schwellwerte, wie sie im Patentanspruch 2 sowie im Patentanspruch 11 genannt ist, in der Patentschrift so deutlich und vollständig of-fenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. - 11 - Im Patentanspruch 11 ist hierzu zwar die Verwendung eines Datenbusses ge-nannt, mit welchen Mitteln die Zykluszeiten der bisherigen Datenbusse reduziert werden sollen, um die erwünschte Echtzeit (vgl. letzter Satz des Abs. [0012]) zu gewährleisten, ist jedoch in der gesamten Patentschrift nicht angegeben. Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richter-amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). - 12 - Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü
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