BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 143/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. April 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 013 633.8-34…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 20. Mai 2009 aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: Stecksystem für elektrische SteckverbinderAnmeldetag: 24. März 2005.Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibungsseiten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,Beschreibungsseite 5 vom 24. Januar 2006,übrige Beschreibungsseiten und5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag.G r ü n d eI.Die Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2005 013 633.8-34 ist am 24. März 2005 von derA… GmbH in H…,eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse H01R hat den Antrag auf Ertei-lung eines Patents mit Beschluss vom 20. Mai 2009 mit der Begründung zurück-- 3 -gewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Haupt-als auch nach Hilfsantrag seien nicht neu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.Sie beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibungsseiten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,Beschreibungsseite 5 vom 24. Januar 2006,übrige Beschreibungsseiten und5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung:"Stecksystem mitA1 einem elektrischen Steckverbinder (10) undA2 einem Stecksockel (20),wobei das Stecksystem zumD1 Verbinden des elektrischen Steckverbinders (10) mit dem Stecksockel (20)D2 unter Kontaktierung eines Steckers (21) des Steckso-ckels (20) mit einer Buchse (11) des elektrischen Steckver-binders (10),- 4 -ausgebildet ist, wobei das Stecksystem folgende weitere Merkma-le aufweist:E - ein Steckverbindergehäuse (12) des Steckverbinders (10) mit mindestens einer Rastlasche (13),F - ein Stecksockelgehäuse (22) des Stecksockels (20),G - eine mit der Rastlasche (13) verrastbare Rastnase (23) des Stecksockelgehäuses (22) undH - ein an einer Außenkontur (12a) des Steckverbindergehäu-ses (12) geführtes Sekundärverriegelungsmittel (30) zur Ver-riegelung der Rastnase (23) mit der Rastlasche (13),I1 wobei ein Armende (31e) des Sekundärverriegelungsmit-tels (30) in eine Tasche (16)I21 des Steckverbindergehäuses (12) oderI22 des Stecksockelgehäuses (22) undI3 eine Sekundärverriegelungsstellung bewegbar ist,dadurch gekennzeichnet, dassin der SekundärverriegelungsstellungJ1 durch die Ausgestaltung der Tasche (16)J21 ein Ausfedern des Armes (31) und damitJ22 der Rastlasche (13) sowieJ23 ein Lösen der Rastnase (23)verhindert werden."Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Stecksystem mit ei-nerseits hoher Stecksicherheit und andererseits leichter Bedienbarkeit bei gerin-gen Herstellungskosten vorzusehen (Seite 2, Absatz 3 der ursprünglichen Be-schreibung).- 5 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Er-folg, da sie zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Patenterteilung führt.2. Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik zugrunde, der elektrische Steckverbinder entwi-ckelt.3. Der Gegenstand des geltenden Patentspruchs 1 war Inhalt der Anmeldung in der Fassung, wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich einge-reicht worden ist:Zum Einen basiert der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 auf den ur-sprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. Zum Anderen sind die Ergänzungen ge-mäß Merkmalsgruppe I1, I21, I3 der Beschreibungsseite 9, Absatz 2, Satz 2 der ur-sprünglichen Unterlagen entnommen. Die Alternative gemäß Merkmal I22, wonach die Tasche statt am Steckverbindergehäuse auch am Stecksockelgehäuse ausge-bildet sein kann, entstammt der Beschreibung zur Figur 5 (Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10 erster Absatz). Die Merkmalsgruppe J1 bis J23 ist auf Seite 9, Absatz 4 der ursprünglichen Unterlagen offenbart.4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf erfin-derischer Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).- 6 -Die DE 195 25 413 A1 geht, in Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt, nicht über Folgendes hinaus: einStecksystem mitA1 einem elektrischen Steckverbinder 24 undA2 einem Stecksockel 25,wobei das Stecksystem zumD1 Verbinden des elektrischen Steckverbinders 24 mit dem Stecksockel 25D2 unter Kontaktierung eines Steckers (siehe Figur 4 in der Buchse 22a) des Stecksockels 25 mit einer Buchse 22a des elektrischen Steckverbinders 24,ausgebildet ist, wobei das Stecksystem folgende Merkmale auf-weist:E - ein Steckverbindergehäuse 1 des Steckverbinders 24 mit mindestens einer Rastlasche 6F - ein Stecksockelgehäuse 9 des Stecksockels 25,G - eine mit der Rastlasche 6 verrastbare Rastnase 10 des Stecksockelgehäuses 9 undH - ein an einer Außenkontur 7 des Steckverbindergehäuses 1 geführtes Sekundärverriegelungsmittel 2 zur Verriegelung der Rastnase 10 mit der Rastlasche 6,I1 wobei ein Armende 21 (siehe Fig. 2) des Sekundärverriege-lungsmittels 2 in eine Tasche 11 (siehe Fig. 1)I21 des Steckverbindergehäuses 1 undI3 eine Sekundärverriegelungsstellung bewegbar ist (siehe die Abfolge der Figuren 5 bis 8), wobeiin der Sekundärverriegelungsstellung (Figur 8)J22 ein Ausfedern der Rastlasche 6 sowieJ23 ein Lösen der Rastnase 10verhindert werden.- 7 -Abgesehen von der lediglich alternativen Variante, die Tasche am Stecksockelge-häuse auszubilden (Merkmal I22), unterscheidet sich der Gegenstand des gelten-den Patentanspruchs 1 von dem aus der DE 195 25 413 A1 bekannten Stecksys-tem durch die Merkmalskombination J1, J21 wonach in der Sekundärverriegelungs-stellung durch die Ausgestaltung der Tasche (16) ein Ausfedern des Armes (31) verhindert wird.Der "Erkennungsarm" 17 gemäß DE 195 25 413 A1 ist zwar dort durchgehend als federnd bezeichnet, so dass er in seiner Verriegelungsstellung (Figur 8) ein Lösen der Rastlasche 6 von dem Vorsprung 10 verhindert, jedoch sind keine Maßnah-men an der Tasche, in die der federnde Erkennungsarm eintaucht, um zu verhin-dern, dass sich dieser durch Materialermüdung oder durch Vibrationen oder Stoß-einwirkung aus der Sekundärverriegelungsstellung unbeabsichtigt löst, beschrie-ben oder aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich. Da der Erkennungsarm zum Lösen der Verrastung samt der Rastlasche nach unten schwenkbar sein muss, darf bei der bekannten Konstruktion die Tasche das Ausfedern nach unten auch nicht behindern.Auch die weiteren von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenam-tes sowie von der Anmelderin selbst genannten Druckschriften nehmen diese Maßnahme, die sozusagen eine Tertiärverriegelung darstellt, weder vorweg noch legen sie eine solche nahe.Vielmehr basieren die dort gezeigten Stecksysteme für elektrische Steckverbinder alle auf dem Prinzip, dass die jeweiligen Sekundärverriegelungsmittel hinsichtlich ihrer Materialauswahl und Formgebung so gestaltet sind, dass dadurch eine hin-reichende Betriebssicherheit gewährleistet ist.- 8 -5. Die nach Streichung der auf die elektrischen Kontaktteile gerichteten Patentan-sprüche verbliebenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung, die auch der Bestimmung gemäß § 34 Abs. 5 PatG genügen, wonach die Anmeldung nur eine einzige Erfindung enthalten darf oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.6. Obwohl das Verfahren vor der Prüfungsstelle dem Senat erheblichen Anlass zur Beanstandung gab, bestand für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG keine Veranlassung. Ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats. Sie ist angezeigt, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit widerspricht, die Gebühr einzubehal-ten. Solche besonderen Umstände könnten u. a. auch in der fehlerhaften Verfah-rensführung durch die Prüfungsstelle liegen, die im vorliegenden Fall dadurch ge-ben ist, dass im Zurückweisungsbeschluss die Argumentation aus dem vorange-gangenen Prüfungsbescheid zu dem Merkmal, dass das Sekundärverriegelungs-mittel in eine Tasche des Steckverbindergehäuses bewegbar ist, kommentarlos geändert wurde. Dies mag zwar inhaltlich berechtigt gewesen sein, jedoch wurde der Anmelderin keine Gelegenheit gegeben, zu der geänderten Sichtweise der Prüfungsstelle nochmals Stellung zu nehmen.Es kann dahingestellt bleiben, dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat jedenfalls die Ablehnung der von der Anmelderin zweimal ausdrücklich beantragten Anhörung, mit der Begründung, ei-ne solche sei nicht sachdienlich, nicht nachvollziehbar. Vielmehr hatte die Prü-fungsstelle offenbar Mühe, die Erfindung in ihrer gesamten Komplexität zu erfas-sen und es standen auch verschiedene Interpretionen der in der Anmeldung ver-wendeten Begriffe im Raum. Diese Probleme hätten sich im Rahmen einer Anhö-rung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Weg räumen lassen.- 9 -Aber nicht jeder Verfahrensfehler rechtfertigt von vornherein die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Vielmehr ist stets im Rahmen einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde also nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mi-kroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobil-funknetzwerk).Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die zwischen Anmelderin und Prü-fungsstelle unterschiedliche Beurteilung des Sachverhaltes dennoch zur Zurück-weisung der Anmeldung geführt hätte und ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anmelderin in Kenntnis der vollständigen Sach- und Rechtslage von ei-ner Beschwerde Abstand genommen hätte, fehlt es jedenfalls an der Ursächlich-keit des von der Prüfungsstelle verfahrensfehlerhaft abgesetzten Zurückweisungs-beschlusses für die Beschwerdeerhebung.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck J. MüllerPü
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