BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 146/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2008 022 618.1-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 7. Mai 2008 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 30. Juni 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und stellt den Antrag: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2009 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len: Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibungsseiten 1 und 1a, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, übrige Beschreibung und 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 9, jeweils vom Anmeldetag, - 3 - hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie Hauptantrag. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung): a) Stromversorgungseinrichtung eines auf Meeresgrund ange-ordneten drehzahlveränderbaren Antriebs, b) wobei diese Stromversorgungseinrichtung netz- und lastseitig einen Stromrichter (10, 42) aufweist, c) die gleichspannungsseitig mittels eines Gleichstromka-bels (44) miteinander elektrisch leitend verbunden sind, d) wobei der netzseitige Stromrichter (10) an Land mit einem speisenden Versorgungsnetz (8) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, e) dass als netzseitiger Stromrichter (10) ein ungesteuerter Stromrichter (10) f) und als lastseitiger Stromrichter (42) ein Stromrichter (42) mit verteilten Energiespeichern vorgesehen sind, - 4 - g) dass der lastseitige Stromrichter (42) Phasenmodule (52) auf-weist, wobei jedes Phasenmodul (52) des Stromrichters (42) mit verteilten Energiespeichern einen oberen und einen unte-ren wenigstens zwei in Reihe geschaltete zweipolige Subsys-teme (54) aufweisenden Ventilzweig (T1, T3, T5; T2, T4, T6) aufweist, h) dass der Stromrichter (42) mit verteilten Energiespeichern am Meeresgrund in unmittelbarer Nähe des drehzahlveränderba-ren Antriebs angeordnet ist, j) dass eine Signalelektronik (16) des Stromrichters (42) mit ver-teilten Energiespeichern an Land angeordnet ist und dass eine Steuereinheit (46) des lastseitigen Stromrichters (42) mit ver-teilten Energiespeichern mittels eines Datenkabels (18) mit der Signalelektronik (16) der Stromversorgungseinrichtung verbunden ist und dass die Signalelektronik (16) dem netzsei-tigen Stromrichter (10) zugeordnet ist. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist vor dem Merkmal j) ergänzt um das Merkmal: i) dass als netzseitiger ungesteuerter Stromrichter (10) ein Dio-dengleichrichter vorgesehen ist, Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. - 5 - 1. Die Anmeldung betrifft eine Stromversorgungseinrichtung eines auf Meeres-grund angeordneten drehzahlveränderbaren Antriebs. Derartige drehzahlverän-derbare Antriebe werden der Beschreibungseinleitung zufolge beispielsweise bei Öl und Gasfeldern auf dem Meeresboden verwendet. Die Anmeldung beschreibt zunächst einige bekannte Stromversorgungseinrichtungen hierfür anhand einiger Zeichnungsfiguren. Diese Einrichtungen seien relativ aufwändig, und die Länge des Unterseekabels sei beschränkt. Es sei deshalb die Aufgabe der Erfindung, dass der mögliche Abstand zwischen Einspeisepunkt an Land und Antrieb am Meeresgrund wesentlich größer werde (Offenlegungsschrift, Abs. 0013). Durch den erfindungsgemäßen Stromrichter weise die Stromversorgungseinrich-tung keine Energiespeicher im Gleichspannungszwischenkreis mehr auf, so dass das verbindende Gleichstromkabel wesentlich größere Distanzen überbrücken könne. 2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Stromrichteranlagen für die Off-Shore-Technik als Fachmann an. 3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: Die unmittelbare Nähe zum Antrieb nach Merkmal h) sieht der Fachmann als An-ordnung ohne weiteres Seekabel in der gleichen (gemeinsam gekapselten) Unter-wasseranlage. - 6 - Die Signalelektronik 16 nach Merkmal j) ist nicht die Steuereinheit, die mit Bezugs-zeichen 46 auf der Unterwasserseite angeordnet ist. Unter der Signalelektronik versteht der Fachmann demnach eine Schnittstelle zur Aufbereitung und Weiter-gabe von Bedienbefehlen, Meldungen und ähnlichen Signalen. Dafür, dass die Regelung in der Signalelektronik untergebracht sein sollte, wie von der Anmelderin vorgetragen, sieht der Senat keine Stütze in den ursprünglichen Unterlagen. Ein Sollwert-Istwert-Vergleich auf der Landseite wäre auch wegen der großen Entfer-nung und den langen Reaktionszeiten ungewöhnlich und problematisch. Auch den von der Anmelderin zitierten Textstellen (Offenlegungsschrift, Abs. 0020 und 0029) ist dazu nichts Konkretes zu entnehmen. Die in Absatz 0020 erwähnten Steuereingänge sind nach Überzeugung des Senats Bestandteil der in Ab-satz 0029 genauer bezeichneten Steuereinheit 46. Die in Absatz 0020 erwähnten wesentlichen Bauteile auf der Landseite sind nicht spezifiziert. Die Zuordnung der Signalelektronik zu dem netzseitigen Stromrichter sieht der Fachmann als rein räumliche Anordnung beim Einspeisepunkt in der Nähe des netzseitigen Stromrichters, wie in Figur 5 und 9 dargestellt. Eine Steuerverbindung zum ungesteuerten Netzstromrichter ist nicht nötig, und auch sonst ist keine elek-trische Verbindung offenbart. 5. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde: E1: EP 000001316672 A1 E2: DE 10103031 A1 E3: "Stromrichterschaltungen für Mittelspannung und deren Leis-tungshalbleiter für den Einsatz in Industriestromrichtern" von Max Beuermann, Marc Hiller und Dr. Rainer Sommer, abge-druckt im Tagungsband der ETG-Tagung "Bauelemente der Leistungselektronik und ihre Anwendung", Bad Nauheim, 2006. - 7 - Aus dem parallelen PCT/EP2009/053654-Verfahren: E4: WO 2007 28 349 E5: EP 1 385 259 A2. Die EP 1316672 A1 (E1) zeigt eine Unterwasserstation eines Erdöl- oder Erdgas-feldes („hydrocarbon production system“) mit einem Gleichspannungs-Seekabel. Wegen der Anschlüsse zu dem Bohrloch muss die Station am Meeresgrund ange-ordnet sein. In der Station sind unter anderem drehzahlvariable Antriebe vorgese-hen (Abs. 0017, „Variable frequency inverters providing supplies to variable speed motors“). Damit ist bekannt eine: Stromversorgungseinrichtung eines auf Meeresgrund angeordne-ten drehzahlveränderbaren Antriebs (Titel, Abs. 0017), a) wobei diese Stromversorgungseinrichtung netz- und lastseitig einen Stromrichter (4,7 und Wechselrichter des drehzahlva-riablen Antriebs) aufweist, b) die gleichspannungsseitig mittels eines Gleichstromkabels 5 miteinander elektrisch leitend verbunden sind, c) wobei der netzseitige Stromrichter 4 an Land mit einem spei-senden Versorgungsnetz 1 verbunden ist, Die dort genannten Antriebe werden mit Niederspannung (LVDC) versorgt, und können deshalb nur relativ leistungsschwache Hilfsantriebe sein. - 8 - Die WO 2007 28 349 (E4) und die dort (S. 17, Z. 27, S. 18, Z. 4) für Einzelheiten in Bezug genommene DE 10103031 A1 (E2) zeigen einen modular aufgebauten Stromrichter, dessen Subsysteme jeweils einen Kondensator als Energiespeicher aufweisen. In E2 ist die Verwendung bei elektrischen Maschinen beziehungsweise drehzahlvariablen Antrieben und Netzkupplungen (Abs. 0001), in E4 auch bei Seekabelverbindungen (S. 12, Z. 25 bis 30) angesprochen. Aus der DE 10103031 A1 (E2) ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt eine: ateilw) Stromversorgungseinrichtung eines drehzahlveränderbaren Antriebs, b) wobei diese Stromversorgungseinrichtung netz- und lastsei-tig einen Stromrichter (Fig. 1 i. V. m. Abs. 0014) aufweist, f) wobei als lastseitiger Stromrichter ein Stromrichter mit ver-teilten Energiespeichern vorgesehen sind, g) wobei der lastseitige Stromrichter Phasenmodule 100 auf-weist, wobei jedes Phasenmodul 100 des Stromrichters mit verteilten Energiespeichern 9 (Fig. 2, 3) einen oberen und einen unteren wenigstens zwei in Reihe geschaltete zwei-polige Subsysteme 10 aufweisenden Ventilzweig aufweist (Fig. 4-7), - 9 - Die WO 2007 28 349 (E4) zeigt darüber hinaus, dass die Stromrichter c) gleichspannungsseitig mittels eines Gleichstrom(see-) kabels miteinander elektrisch leitend verbunden sind (S. 12, Z. 25 bis 30), d) wobei der netzseitige Stromrichter an Land mit einem speisen-den Versorgungsnetz verbunden ist (z. B. Fig. 1), e) dass als netzseitiger Stromrichter ein ungesteuerter Stromrich-ter i) dass als netzseitiger ungesteuerter Stromrichter ein Dioden-gleichrichter vorgesehen ist (S. 12, Z. 17-23). 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. In der bekannten Anlage nach EP 1316672 A1 (E1) sind Pumpenmotoren nicht ausdrücklich erwähnt. Für eine Anfangszeit ist es auch nicht nötig ein solches Erd-gas oder Erdölfeld („Hydrocarbon production“) abzupumpen. Mit zunehmender Entleerung wird das aber nötig, und dann werden auch Pumpenantriebe im Mega-wattbereich benötigt (vgl. E5, EP 1 385 259 A2; Abs. 0005, 0006), die gewöhnlich Motoren mit mehreren Kilovolt Nennspannung aufweisen und dann auch an den Hochspannungsanschluss (HVDC) des Kabels angeschlossen werden müssen (Fig. 3b; Abs. 0022). Für Motoren im Kilovoltbereich bietet sich dabei der Strom-richter mit Phasenmodulen und verteilten Energiespeichern nach DE 10103031 A1 (E2) oder WO 2007 28 349 (E4) - in einfacher Variante mit unge-steuertem Diodengleichrichter, da bei Pumpenantrieben auf eine Umkehr der Energierichtung verzichtet werden kann - als besonders vorteilhaft an, wie dort ausdrücklich für die Anwendungszwecke Antriebe und Seekabel beschrieben wird. Ein solcher unterseeischer Antrieb muss dann auch von Land aus gesteuert bezie-- 10 - hungsweise überwacht werden können, wozu ein entsprechendes Datenkabel und eine passende Schnittstelle (Signalelektronik) an Land beim Einspeisepunkt nach Merkmal j) erforderlich sind (vgl. E1, Abs. 0023). Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit keiner erfin-derischen Überlegungen. Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die die Realisierung eines solchen Hochleistungsantriebs unter Wasser aufwirft. Diesbezüglich bleibt aber auch die Anmeldung im Konzeptionellen und behandelt solche Schwierigkeiten nicht. Sie können deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksich-tigt werden. 7. Damit ist der Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag, sowie die auf ihn rückbe-zogenen Ansprüche 2 bis 11 bzw. 2 bis 10 nicht gewährbar. 8. Die Argumente der Anmelderin konnten nicht überzeugen: Ein auf Stromversorgungseinrichtungen für Subsea-Anwendungen spezialisierter Fachmann scheint dem Senat zu speziell. Es ist auch nicht ersichtlich, welche über die Stromrichtertechnik für Off-shore-Anwendungen hinausgehenden Fach-kenntnisse ein solcher Fachmann haben sollte. Die Auswahl aus den vielen Stromrichtervarianten, wie sie in dem Aufsatz Beuermann, a. a. O. beschrieben sind, reduziert sich für den vorliegenden Einsatz an einem Hochspannungs-Gleichspannungskabel auf Multilevel-Stromrichter mit Spannungszwischenkreis (Bild 1, links), denen auch der beanspruchte Stromrich-ter zuzurechnen ist. - 11 - Ein über die Vereinfachung bei nur einer Energieflussrichtung hinausgehender Ef-fekt des ungesteuerten Gleichrichters ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbeson-dere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein ungesteuerter Gleichrichter eine grö-ßere Entfernung der Stationen erlauben sollte, wie von der Anmelderin vorgetra-gen. Nach der Offenlegungsschrift, Absatz 0015 ist das eine Wirkung der verteil-ten Energiespeicher im lastseitigen Stromrichter. Die von der Anmelderin in die-sem Zusammenhang erwähnten höherpulsigen Gleichrichter nach den Ansprü-chen 5 bis 7 (Hauptantrag) stuft der Senat als Fachwissen ein (vgl. Aufsatz Beuermann, a. a. O., Bild 3 bis 5), die sich eventuell daraus ergebende Redun-danz als Nebeneffekt. Ein Zusammenhang mit der Entfernung der Stationen ist auch hier für den Senat nicht nachvollziehbar. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü
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