BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 14/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 43 01 99.8-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 26. Januar 1993 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 06. Novem-ber 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Anmeldungsgegenstand in der in den eingereichten Unterlagen angegebenen Weise technisch nicht reali-sierbar sei und ihm deshalb die in § 1 Abs. 1 PatG geforderte gewerbliche An-wendbarkeit fehle. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 10 vorgelegt. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 06. Dezember 2000, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. Der Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zur Umwandlung elektrischer Energie, insbesondere zur Umwandlung einem Wechselstromnetz entnommener elektri-scher Leistung in einem Gleichstromabnehmer zuführbare elektri-sche Leistung, die mindestens drei Halbleiterdioden aufweist, dadurch gekennzeichnet, - 3 - daß eine der Dioden als Entnahmediode (3) mit einer Anode an das Wechselstromnetz angeschlossen ist und hierdurch über die Entnahmediode (3) eine Stromentnahme erfolgt, daß der dem Wechselstromnetz abgewandte Anschluß der Diode (3) an einen Pufferkondensator (8) angeschlossen ist, daß ein zweiter Kon-densator (10) über eine Entkopplungsdiode (9) an den Pufferkon-densator (8) angeschlossen und parallel zu einer zu versorgenden Gleichstromlast (12) geschaltet ist und daß eine Meßdiode (4) zur Entnahmediode (3) in Reihe geschaltet ist." Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vor-richtung der im Oberbegriff angegebenen Art derart zu konstruieren, daß eine energiesparende Versorgung des Verbrauchers ermöglicht wird (Offenlegungs-schrift Sp 2 Z 13 bis 16). Der Anmelder vertritt die Ansicht, die in den Figuren 1 und 2 dargestellten Schal-tungsanordnungen seiner Erfindung funktionierten anders als die aus Patents Ab-stracts of Japan, E-75 September 19, 1981 Vol. 5/No. 149, Abstract Nr. 56-81081 (A) bekannte Schaltungsanordnung eines Gleichrichters. Wie seine Messungen bewiesen, könne er durch die Anordnung der Dioden höhere Leistungen an den Verbraucher liefern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ist zwar gegenüber der aus dem japanischen Abtract 56-81081 (A) be-kannten Gleichrichter- Schaltungsanordnung neu, ist technisch realisierbar und gewerblich anwendbar, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Aus diesem japanischen Abtract aaO ist nämlich eine Gleichrichter- Schaltungs-anordnung bekannt, d.h. eine Vorrichtung zur Umwandlung elektrischer Energie, insbesondere zur Umwandlung einem Wechselstromnetz 1 über einen Transfor-mator 2 entnommener elektrischer Leistung in einem Gleichstromabnehmer RL zuführbare elektrische Leistung, die mindestens zwei Halbleiterdioden D1 und D3 aufweist. Die Diode D1 ist als Gleichrichterdiode und damit als Entnahmediode mit der Anode über den Transformator 2 an das Wechselstromnetz 1 angeschlossen, wodurch über die Diode D1 eine Stromentnahme aus dem Wechselstromnetz 1 erfolgt. Der dem Wechselstromnetz abgewandte Anschluß der Diode D1 ist an ei-nen Ladekondensator C3 als Glättungs- oder Pufferkondensator angeschlossen. Ein zweiter Kondensator C1 ist über eine Entkopplungsdiode D3 an den Puffer-kondensator C3 angeschlossen und parallel zu einer zu versorgenden Gleich-stromlast RL geschaltet. Da eine aus gleichen Bauelementen in gleicher Verschaltung aufgebaute Gleich-richter- Schaltungsanordnung die gleiche Funktionsweise aufweisen muß und die Wirkungsweise -hier der Glättungsgrad der gleichgerichteten Wechselspannung- sich nur durch die Bemessung der Bauelemente ändern kann, unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 von der aus dem japanischen Ab-stract aaO bekannten Gleichrichter- Schaltungsanordnung durch eine weitere Di-ode D4, die nach dem letzten im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmal als Meßdiode zur Entnahmediode (3) in Reihe geschaltet ist. Diese zusätzliche Anordnung einer Diode als Meßdiode in Reihe zur Entnahme-diode kann jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn ein Fach-mann -hier zumindest ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Erfah-rungen in der Entwicklung von Gleichrichter- Schaltungsanordnungen und Kennt-nissen in der dazugehörenden Meßtechnik- muß aufgrund seines Fachwissens in der Lage sein, zur Überprüfung einer Gleichrichter- Schaltungsanordnung Meß-mittel so auszuwählen und anzuordnen, daß die Funktions- und Wirkungsweise - 5 - der Schaltungsanordnung nicht wesentlich gestört ist. Als Meßmittel eine Meßdi-ode in Reihe zu der Entnahmediode anzuordnen und damit eine Reihenschaltung von zwei gleichgepolten Dioden (siehe Figur 1 der Offenlegungsschrift) zu schaf-fen, liegt im Bereich des fachmännischen Könnens dieses Fachmannes. Ihm ist nämlich geläufig, daß zwei in Reihe geschaltete Gleichrichterdioden die Funktions- und Wirkungsweise einer Gleichrichter- Schaltungsanordnung nicht wesentlich beeinflussen und im übrigen zur Sicherstellung einer ausreichenden Sperr-spannung häufig verwendet werden. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachmanns unterschätzen, würde man ihm diese Schaltungsänderung für Meßzwecke nicht zutrauen. Da die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig und der Patent-anspruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die Unteran-sprüche 2 bis 10 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Kaminski Na
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