BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 15/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. Februar 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 101 43 475.8-34hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. Groß- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H02H des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. November 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02H - hat die am 5. September 2001 eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität ei-ner japanischen Voranmeldung vom 14. Februar 2001 (Az. JP 01-036923) in An-spruch genommen ist, mit Beschluss vom 22. November 2006 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift DE 198 24 201 A1 bereits bekannt sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 3. Januar 2007.Sie beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2006 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sowieBeschreibungsseiten 1c, 8, 13, 15 bis 17, 19 bis 28, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- 3 -Beschreibungsseiten 1, 1a, 1b und 7 vom 17. Februar 2011,Beschreibungsseiten 9 bis 12, 14, 18, vom Anmeldetag,7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung.Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Ergänzung des Gliederungsbuchsta-bens c3) im letzten kennzeichnenden Merkmal:"Eine Motorsteuerungsvorrichtung für einen bürstenlosen Mehr-phasen-DC-Motor, enthaltend:a) einen Ansteuerschaltkreis (4) zum Ansteuern des Mehrpha-sen-DC-Motors (1) mit einem Phasenstrom (iu, iv, iw) pro Pha-se des Mehrphasen-DC-Motors (1);b) einen Mikrokontroller (5) zum Ansteuern des Ansteuerschalt-kreises (4);dadurch gekennzeichnet, dassc) der Mikrokontroller (5) einen Überhitzungs-Schutzab-schnitt (10) enthält mitc1) einem Integrationsabschnitt (11) pro Phase des Mehr-phasen-DC-Motors (1), um einen integrierten Wert (LX LX-, LZ LZ-, LY LY-) für positive und negative Halbwellen jedes Phasenstroms zu be-stimmen; undc2) einem Motorstromgrenzwert-Berechnungsab-schnitt (12) zum Auswählen eines maximalen Werts der integrierten Werte (LX LX-, LZ LZ-, LY, LY-) und zum Berechnen eines Motorstromgrenzwerts gemäß dem maximalen Wert, durch graduelles Ver-mindern oder Vermehren der zulässigen maximalen Ströme der jeweiligen Phasenströme anhand einer vorgegebenen Charakteristik; wobei der Mehrphasen-- 4 -strom ein 3-Phasenstrom ist und die Steuerung mittels Vektorsteuerung erfolgt undc3) ein Motorstrombegrenzungsabschnitt (13) zum Be-grenzen der Sollströme der Vektorregelung anhand des Motorstromgrenzwerts vorgesehen ist."Die Anmelderin ist der Auffassung, die Erfindung sei in den ursprünglichen Unter-lagen so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Dazu ver-weist sie auf Seite 12, Absatz 2 und auf den Brückenabsatz auf Seite 14/15, sowie auf die Figur 4. Sie führt aus, dass ein Fachmann, bei dem es sich wenigstens um einen Dipl.-Ing. mit Universitätsabschluss handele, aus der Figur 4 und den Text-stellen entnehme, dass auf der Abszisse der ausgewählte Maximalwert des inte-grierten Phasenstroms und auf der Ordinate die Motorstromgrenzwertänderungs-geschwindigkeit aufgetragen sei. Der Fachmann könne dabei aus der Motorstrom-grenzwertänderungsgeschwindigkeit den jeweiligen Motorstromgrenzwert ermit-teln. Der Fachmann wisse auch, wie das Merkmal c2) in Verbindung mit den ge-nannten Textstellen zu verstehen sei; die Erfindung sei ausführbar.Die Motorsteuerungsvorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 sei ge-genüber dem Stand der Technik neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat mit dem nun geltenden Patentbegehren insoweit Erfolg, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klas-se H02H vom 22. November 2006 aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG zurückzuverweisen war, da die im Beschwerdeverfahren eingereichten beschränkten Patentansprü-che eine neue, für die Entscheidung wesentliche Tatsachengrundlage geschaffen - 5 -haben und das geänderte Patentbegehren von der Prüfungsstelle noch nicht aus-reichend geprüft worden ist.Als zuständiger Fachmann ist hier nach Auffassung des Senats ein Diplom-Ingenieur (Univ.) der Elektrotechnik/Elektrischen Regelungstechnik mit Be-rufserfahrung in der Entwicklung und dem Betrieb der Steuerung elektrischer Mo-toren anzusehen.1. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).Gemäß Merkmal c1) "bestimmt", d. h. berechnet ein pro Phase vorgesehener Inte-grationsabschnitt (11, 11, 11) einen integrierten Wert (LXLX-, LZLZ-, LYLY-) für positive und negative Halbwellen des Phasenstroms. In den ursprüngli-chen Unterlagen (S. 10, Abs. 1) ist dazu ausgeführt, dass es sich bei diesem inte-grierten Wert um einen Zeitmittelwert handelt. Demnach wird für jede positive und negative Halbwelle getrennt ein eigener Zeitmittelwert berechnet.Aus den je Phase ermittelten integrierten Werten in Form von Zeitmittelwerten wird gemäß Merkmal c2) von einem Motorstromgrenzwertberechnungsabschnitt (12) ein maximaler Wert ausgewählt. Dieser ausgewählte Wert ist dann zum Berech-nen des Motorstromgrenzwertes vorgesehen.Wie die Berechnung der Motorstromgrenzwertes geschehen soll, entnimmt der Fachmann der Figur 4 in Verbindung mit Seite 12, Abs. 2 der ursprünglichen Un-terlagen unter Berücksichtigung der im Brückenabsatz Seiten 14/15 gemachten Vorgaben.- 6 -Aus Figur 4 ist dabei ersichtlich, dass auf der Abszisse, als Integrated Value be-zeichnete der ausgewählte Maximalwert des Stromes (S. 12 Abs. 2) und auf der Ordinate die Motorstromgrenzwertänderungsgeschwindigkeit, d. h. die erste Ablei-tung des Motorstromgrenzwertes nach der Zeit aufgetragen ist (Fig. 4: Beschrif-tung der Ordinate).Dem Fachmann ist dabei klar, dass sich der Motorstromgrenzwert dadurch ermit-teln lässt, dass aus der in Figur 4 gezeigten Funktion (Motorstromgrenzwertände-rungsgeschwindigkeit = Funktion des maximalen Wertes des Stromes) zu jedem ausgewählten Maximalwert ein zugehöriger Wert entnommen und über die Zeit in-tegriert wird.Dabei versteht der Fachmann gemäß der im Merkmal c2) gegebenen Angabe, dass er unter einem graduellen - nach dem Verständnis des Senats einem steti-gen - Vermindern oder Vermehren der zulässigen maximalen Ströme der jeweili-gen Phasenströme anhand einer vorgegebenen Charakteristik die in Figur 4 auf-gezeigte Charakteristik zu berücksichtigen hat, um - wie gemäß anmeldungsge-mäßer Aufgabe (S. 2 Abs. 3) bzw. gemäß Brückenabsatz Seiten 14/15 gefordert -die Ausgangscharakteristik des Motors bei Überhitzung sanft ändern zu können.Um nun technisch realisierbare Ergebnisse erzielen zu können, d. h. vorzusehen, dass der Motorstromgrenzwertberechnungsabschnitt (12) zutreffende Motorstrom-grenzwerte an die Motorstrombegrenzungsabschnitte (13, 13) liefert (Brückenab-satz Seiten 12/13 der u. U.), muss der Fachmann zunächst einen sinnvollen Mo-torstromgrenzwert in der d-q-Ebene als Ausgangswert vorgeben, d. h. zunächst solche an die Motorstrombegrenzungsabschnitte (13) anlegen und auch festlegen, über welchen Zeitraum der aus der Motorstromgrenzwertänderungsgeschwindig-keit gemäß Figur 4 entnommene Wert zu integrieren ist. Dies ist aber eine Sache von Versuchen, die er im Rahmen der Realisierung der Motorsteuervorrichtung unter Berücksichtigung der thermischen Gegebenheiten von Motor und Ansteuer-schaltkreis ohnehin durchzuführen hat, und deren Umfang sich schon deshalb in - 7 -einem zumutbaren Rahmen hält, weil die Zusammenhänge zwischen Stromfluß und Erwärmung für die hier beteiligten Bauteile bekannt sind.Nach Auffassung des Senats ist der Fachmann daher in der Lage mit der durch die Ansprüche und die Anmeldungsunterlagen gegebenen Lehre die Erfindung ausführen zu können.2. Die geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen Unterlagen offen-bart.2.1 Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind dem Fachmann an folgenden Stellen der ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich offenbart:Die ersten beiden Zeilen des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Unter-lagen auf Seite 1 Absatz 2 offenbart.Das Merkmal a) ergibt sich aus Patentanspruch 1 und Seite 9 Absatz 1 in Verbin-dung mit Figur 1.Merkmal b) geht aus Patentanspruch 1 und Seite 9, Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen hervor.Der Brückenabsatz Seiten 9/10 der ursprünglichen Unterlagen offenbart in Verbin-dung mit Figur 1 das Merkmal c).Merkmal c1) ist auf Seite 12, Absatz 1 i. V. m. Seite 10, Absatz 1 der ursprüngli-chen Unterlagen offenbart.- 8 -Merkmal c2) geht für den Fachmann aus Seite 12 Absatz 2 in Verbindung mit dem Brückenabsatz auf Seite 14/15 in Verbindung mit Figur 4 als vorgegebener Cha-rakteristik (Motorstromgrenzwertberechnung), sowie aus Figur 3 (3-Phasenstrom) und aus Seite 9, Absatz 2 in Verbindung mit Seite 11, Absatz 1 (Vektorsteuerung im d-q-Koordinatensystem) der ursprünglichen Unterlagen hervor.Merkmal c3) ist auf Seite 13, Absatz 2 der ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei dort der ersichtlich schreibfehlerhafte Begriff "Motorstromgrenzabschnitt 13" in Übereinstimmung mit den restlichen Beschreibungsunterlagen "Motorstrombe-grenzungsabschnitt 13" lauten muss.2.2 Die Merkmale der geltenden Ansprüche 2 bis 5 sind ebenfalls in den ursprüng-lichen Unterlagen offenbart, nämlich dort als Ansprüche 7 bis 10.3. Die Motorsteuerung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem bisher in das Verfahren eingeführten Stand der Technik neu.Die Druckschriften EP 0 555 844 B1, EP 0 645 879 B1, EP 0 616 417 B1, EP 0 715 566 B1 und DE 196 48 985 A1 zeigen keine Motorsteuerungen, die ei-nen Überhitzungsschutz, wie er im geltenden Patentanspruch 1 (Merkmal c) be-schrieben ist, aufweisen.Die DE 198 24 201 A1 beschreibt zwar eine Motorsteuerung mit einem Überhit-zungsschutz. Dieser beruht aber entgegen Merkmal c) auf der Einbeziehung der von einem Temperatursensor (TS) gelieferten Werte (INVT) (S. 2 Z. 57 bis S. 3 Z. 12).4. Die Sache ist gleichwohl nicht entscheidungsreif, da zur abschließenden Beur-teilung der Patentfähigkeit des geltenden Patentbegehrens sowohl hinsichtlich Neuheit als vor allem auch einer erfinderischen Tätigkeit der druckschriftliche Stand der Technik noch nicht vollständig recherchiert ist. Eine solche Recherche - 9 -umfasst neben der Überprüfung des von der Anmelderin in den ursprünglichen Unterlagen selbst genannten Standes der Technik auch die Durchsicht des der Anmelderin in parallelen Prüfungsverfahren vor ausländischen Patentämtern ent-gegengehaltenen Standes der Technik.Denn insbesondere dieser Stand der Technik ist bei der Prüfung auf Patentfähig-keit regelmäßig zu berücksichtigen, um einen Patentanmelder vor möglicherweise absehbaren Einsprüchen und/oder Nichtigkeitsklagen aufgrund eines insoweit un-vollständig geführten Prüfungsverfahrens zu schützen.Da in erster Linie die Prüfungsstellen zur Ermittlung des Standes der Technik zu-ständig sind, die diese Arbeit i. d. R. effizienter als das Gericht leisten können (vgl. Begrdg. des Reg. Entw. zum PatÄndGes., BlPMZ 1967, 244, 262), wird die Sache angesichts der weitgehenden Änderungen des Patentbegehrens in dem geltenden Anspruch 1 zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückver-wiesen (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG).Sollte sich der Gegenstand der geltenden oder demgegenüber möglicherweise weiter eingeschränkter Ansprüche als patentfähig erweisen, wäre die Beschrei-bung an das dann geltende Patentbegehren anzupassen.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPü
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