BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 18/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 12 786.7-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die am 12. März 1999 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 6. Dezem-ber 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Verfahren des Patentan-spruchs 1 nicht erfinderisch sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag lautet: "Verfahren zur bedarfsweisen Sperrung des Zugbetriebes in-nerhalb eines in Gleisfreimeldeabschnitte unterteilten Gleissy-stems, wobei die Gleisfreimeldung der Gleisfreimeldeab-schnitte nach dem Prinzip der Achszählung der das Gleissy-stem befahrenden Züge erfolgt und eine aktive Schienen-bruchüberwachung jeweils in Gleisabschnitten erfolgt, dadurch gekennzeichnet, daß die Gleisabschnitte höchstens die Länge eines Gleisfrei-meldeabschnittes aufweisen und innerhalb des Gleisfreimel-deabschnittes angeordnet sind und daß die Einrichtung oder die Einrichtungen zur Schienen-brucherkennung innerhalb eines Gleisfreimeldeabschnittes je-weils auf die Einrichtung zur Gleisüberwachung dieses Gleis-freimeldeabschnittes in der Weise einwirken, daß bei Erken-nen eines Schienenbruchs der zugehörige Gleisfreimeldeab-schnitt als besetzt gemeldet wird." Der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hauptantrag lautet: - 3 - "Anordnung zur bedarfsweisen Sperrung des Zugbetriebes in-nerhalb eines in Gleisfreimeldeabschnitte unterteilten Gleissy-stems, wobei jeder Gleisfreimeldeabschnitt am Anfang und En-de jeweils mit einer Achszähleinrichtung (1) ausgerüstet ist, die auf ein gemeinsames, ein Frei-/Besetztsignal für den Gleisfrei-meldeabschnitt auslösendes Zählwerk (4) einwirkt, dadurch gekennzeichnet, daß der Gleisfreimeldeabschnitt min-destens eine, ebenfalls auf das Zählwerk (4) einwirkende Ein-richtung zur abschnittsweisen Schienenbrucherkennung auf der Grundlage einer aktiven Gleisüberwachung aufweist." Der in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag ergänzt den Patentanspruch 4 nach Hauptantrag um das Merkmal: "....., wobei alle innerhalb eines Gleisfreimeldeabschnittes be-findlichen Einrichtungen zur Schienenbrucherkennung mitein-ander verschleift sind." Nach Hauptantrag soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine zu des-sen Durchführung geeignete Anordnung anzugeben, mit dem die Schienenbruch-detektion in technisch vorteilhafter Weise in das System der Gleisfreimeldung in-tegriert wird (Sp 1 Z 48 bis 51 der OS). Nach Hilfsantrag soll die Aufgabe gelöst werden, eine Anordnung anzugeben, mit der die Schienenbrucherkennung in technisch vorteilhafter Weise in das System der Gleisfreimeldung integriert wird (S 2 Abs 3 der Beschreibung nach Hilfsantrag). - 4 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2003, Beschreibung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibung und Zeichnung, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Ja-nuar 2003. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, als nächstkommender Stand der Technik sei die deutsche Offenlegungsschrift 41 16 650 anzusehen, gegenüber der die vorge-legten Patentansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag bzw Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag abgegrenzt seien. Dort werde eine Methode und eine Anordnung zum Nachweis von Schienenbrüchen oder Schienenanbrüchen beschrieben, bei der am Anfang eines Gleisabschnittes ein Sender positioniert sei, der längs der Schiene ein Ultraschallsignal aussende, das am Ende des jeweiligen Gleisab-schnitts von einem Empfänger aufgenommen werde. Das gemessene Signal wer-de dann zur Gleisfreimeldung bzw Besetztmeldung verwendet. Bei der anmel-dungsgemäßen Anordnung dagegen weise jeder Gleisfreimeldeabschnitt, der am Anfang und am Ende mit einer auf ein Zählwerk einwirkenden Achszähleinrichtung ausgerüstet sei, mehrere Einrichtungen zur abschnittsweisen Schienen-brucherkennung auf, die miteinander verschleift seien und auf das Zählwerk ein-wirkt. Das anspruchsgemäße Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die Anordnung des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag sowie des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag seien daher neu und beruhten auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Anordnung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 650 ist eine Anordnung zur bedarfs-weisen Sperrung des Zugbetriebes innerhalb eines in Gleisfreimeldeabschnitte unterteilten Gleissystems bekannt (Sp 1 Z 22 bis 30, Z 46 bis 49, Anspr 4). Die Gleisfreimeldung wird ua mit Achszählern realisiert (Sp 1 Z 46 bis 49). Dem Fachmann, einem Elektrotechniker mit Fachhochschulabschluß, der auf dem Ge-biet der Entwicklung von Systemen zur Gleisfreimeldung und zur Schienenbruch-detektion arbeitet, ist hierbei geläufig, daß dann jeder Gleisfreimeldeabschnitt am Anfang und Ende jeweils mit einer Achszähleinrichtung ausgerüstet ist, die auf eine gemeinsame, ein Frei-/Besetzsignal für den Gleisfreimeldeabschnitt auslö-sende Einrichtung einwirkt, die anmeldungsgemäß als "Zählwerk" bezeichnet wird (vgl Sp 2 Z 43 bis 48 der anmeldungsgemäßen Offenlegungsschrift). Da mit Hilfe der bekannten Anordnung der Nachteil überwunden werden soll, bei Bahnstrek-ken, an denen die Gleisfreimeldung mit Achszählern realisiert wird, eine Schie-nenunterbrechung zu erkennen (Sp 1 Z 46 bis 49, Z 53 bis 59), weist der bekannte Gleisfreimeldeabschnitt in diesem Abschnitt auch eine Einrichtung zur Schienenbrucherkennung auf der Grundlage einer aktiven Gleisüberwachung auf (Sp 1 Z 60 bis 68, Anspr 4). Da durch die bekannte Einrichtung ein Signal zur Streckenfreigabe bereitgestellt bzw ein Signal für die Streckensperrung ausgelöst wird (Sp 2 Z 1 bis 12, Anspr 1 Merkmal d), muß sie in Übereinstimmung mit der anmeldungsgemäßen Anordnung auf die Einrichtung ("Zählwerk") einwirken, die das Frei-/Besetztsignal für den Gleisfreimeldeabschnitt auslöst. In der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 650 ist im Anspruch 4 angesprochen, daß die zur Gleisfreimeldung benutze Abschnittsbegrenzung auch als Meßstrecke für die Erkennung von Schienenunterbrechungen benutzt wird. Die anmeldungs- - 6 - gemäße Anordnung unterscheidet sich mithin von der bekannten Anordnung da-durch, daß alle innerhalb eines Gleisfreimeldeabschnittes befindlichen Einrichtun-gen zur Schienenbrucherkennung miteinander verschleift sind. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnah-me im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt. Ausgehend von der Anordnung zur bedarfsweisen Sperrung des Zugbetriebes, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 650 bekannt ist, wird der Fachmann - wenn er vor das Problem gestellt wird, die Schienenbruchdetektion in technisch vorteilhafter Weise in das System der Gleisfreimeldung zu integrieren – ohne erfinderische Überlegungen daran denken, in einem Gleisfreimeldeabschnitt mehrere Einrichtungen zur abschnittsweisen Schienenbrucherkennung anzuord-nen, die dann alle innerhalb des Gleisfreimeldeabschnittes miteinander verschleift, dh in einer Schleife angeordnet sind (vgl Sp 2 Z 51, 52 der anmeldungsgemäßen Offenlegungsschrift). Denn wenn aus physikalischen und meßtechnischen Gründen der maximal mögli-che Bereich für die Schienenbrucherkennung kleiner ist als der Gleisfreimeldeab-schnitt, ist der Fachmann gezwungen, innerhalb des Gleisfreimeldeabschnitts mehrere Einrichtungen zur Schienenbrucherkennung anzuordnen, um eine lük-kenlose Gleisüberwachung zu erreichen. Da jeweils nur ein Gleisfreimeldeab-schnitt in seiner gesamten Länge gesperrt werden kann, ist die Erzeugung eines einzigen Frei-/Besetztsignals für diesen Gleisfreimeldeabschnitt durch die benö-tigten Einrichtungen zur Schienenbrucherkennung ausreichend, so daß es sich für den Fachmann anbietet, alle innerhalb eines Gleisfreimeldeabschnittes befind-lichen Einrichtungen zur Schienenbrucherkennung miteinander zu verschleifen. Hierdurch wird auch der technische Realisierungsaufwand verringert und es wer-den Kosten gespart. - 7 - Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 41 16 650 aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebene Lehre zu realisieren. Die Anordnung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist somit nicht patentfähig, Patentan-spruch 1 nicht gewährbar. Nach Fortfall des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag teilen die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 des-sen Schicksal. Da die Anordnung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag die Anordnung des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag enthält, ist auch die An-ordnung des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag nicht patentfähig und dieser Patentanspruch 4 damit nicht gewährbar. Nach Fortfall des Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag teilen die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentan-sprüche 5 bis 8 dessen Schicksal. Mit ihnen fällt auch der fakultativ nebengeord-nete Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und die darauf direkt oder indirekt rück-bezogenen Patentansprüche 2 und 3, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizge-rät"). Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be
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