BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 18/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung …(hier: Verfahrenskostenhilfe)hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) am 23. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz- 2 -beschlossen:Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt und die Patent-anwälte W… in B…, beigeordnet.G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die am 15. Dezember 2000 ein-gereichte Patentanmeldung … mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur personenbezogenen Überwachung und Kontrolle von Ereignis-sen, beispielsweise in einem Kraftfahrzeug…“ mit der Begründung zurückgewie-sen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Durch Patentanwältin Dr. W… in B…, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt sowie mit Schriftsatz vom selben Tag Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt unter Hinweis dar-auf, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders nichts geän-dert habe.Im Verfahren vor dem Patentamt ist dem Anmelder zuletzt durch Beschluss der Patentabteilung 53 vom 23. November 2006 auf Antrag Verfahrenkostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren bewilligt sowie Patentanwalt W… (aus der Patentanwaltssozietät W… in B…, als Vertreter - 3 -beigeordnet worden. Zur Begründung seiner Verfahrenskostenhilfeanträge vor dem Amt hat der Anmelder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse aus dem Jahr 2003 sowie dazugehörige Belege über den Be-zug von Erwerbsunfähigkeitsrente und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG jeweils aus dem Jahr 2002 eingereicht.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Dem statthaften und zulässigen Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht war stattzugeben (§§ 129, 130, 136 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 und 119 Abs. 1 ZPO).Aufgrund der beim DPMA zu den dortigen Verfahrenkostenhilfeanträgen einge-reichten, von Amts wegen zu berücksichtigenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders einschließlich der zugehörigen Belege sowie der anwaltlichen Versicherung im Beschwerdeverfahren, wonach sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders nichts geändert habe, hält es der Senat für hinreichend glaubhaft, dass der Anmelder aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen. Dabei hat der Senat auch die ihm aus dem parallelen Verfahrenskostenhilfeverfahren in der Beschwerdesache 19 W (pat) 136/09 bekannte Erklärung des Anmelders über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2007 sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Februar 2007 über die Neuberechnung der Rente des Anmelders und einen Änderungsbescheid des Bezirksamtes Neu-kölln von Berlin vom 15. November 2005 über die Neufestsetzung der Grundsiche-rung des Anmelders mit in seine Beurteilung einbezogen.- 4 -Es besteht auch hinreichende Aussicht für einen Erfolg der Beschwerde, da es aus Sicht des Senats nach einer vorläufigen summarischen Prüfung unter Berück-sichtigung des vorliegenden Stands der Technik nicht ausgeschlossen erscheint, dass das nachgesuchte Patent - ggf. bei Änderung der im Verfahren vor der Prü-fungsstelle geltenden Patentansprüche - erteilt werden kann (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 43 und 44 m. N. w.).2. Dem Anmelder war weiterhin die Patentanwaltssozietät W…, in B…, beizuordnen (§ 133 PatG). Zwar ist ein ausdrücklicher Antrag auf Beiordnung der Patentanwälte nicht gestellt worden. Wenn jedoch wie vorliegend ein Rechts- oder Patentanwalt für seinen Mandanten Ver-fahrenskostenhilfe beantragt, so ist darin nach der Rechtsprechung im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) regelmäßig auch ein konkludenter Antrag auf Beiordnung des jeweiligen Anwalts zu sehen (vgl. Schulte, a. a. O., § 133 Rn. 6 und 12; BPatG Mitt 2003, 310 - Unterfangkescher). Ein dahingehender Erklärungswillen ist hier umso mehr nahegelegt, als schon im Erteilungs-Verfahren vor dem DPMA Patent-anwalt J. W…, in V…, dem Anmelder antragsgemäß beigeordnet war.Entgegen dem Wortlaut des § 133 PatG hat der Senat vorliegend nicht die den Verfahrenskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren stellende Patentanwäl-tin Dr. R… W1… beigeordnet, sondern die Patentanwaltssozietät W…. Insoweit ist vom BGH jetzt anerkannt, dass das Gesetz - bei verfassungskonformer Auslegung - nicht nur die persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechts- oder Patentanwalts gestattet, sondern auch die Beiordnung einer An-waltssozietät (vgl. BGH NJW 2009, 440-441, zu § 121 Abs. 1 ZPO). Einen auf die Beiordnung der Sozietät W… und nicht eines einzelnen Anwaltes oder einer Anwältin aus dieser Sozietät gerichteten Willen des Anmelders ent-nimmt der Senat hier dem Umstand, dass der Anmelder im Erteilungsverfahren vor dem DPMA der Patentanwaltssozietät W…-…, und nicht nur einem bestimmten Anwalt oder einer Anwältin Vertretervollmacht in Sachen der Patentanmeldung erteilt hat. Auch ist im Beschwerde-- 5 -verfahren nicht der im Verfahren vor dem DPMA beigeordnete Patentanwalt W…, sondern die der Anwaltssozietät ebenfalls angehörende Patentanwältin W…, aufgetreten.Bertl Kirschneck Groß Scholzprö
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