BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 19/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2004 009 011.4-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldi - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 K - hat die am 25. Februar 2004 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 10. Dezember 2010 zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausge-führt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Die vom Anmelder hilfsweise beantragte Durchfüh-rung einer Anhörung ist als nicht sachdienlich abgelehnt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 18. Februar 2011. Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen einge-reicht. Er beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 K des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2010 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 6 vom 17. März 2011, Beschreibung, Seiten 1 bis 3, und - 3 - 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom Anmeldetag 25. Februar 2004, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 01, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie zu Hauptantrag, weiter hilfsweise, die Zurückverweisung der Sache an das Patentamt, sowie außerdem, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliede-rung): Magnetrotor mit wenigstens einem Läufer (2) und einem Gehäu-se (1), a) wobei der Läufer Permanent-Antriebsmagnete (3) zur Bildung von gleichpoligen, zum Stator zeigende Permanent-Antriebs-magnetfeldern aufweist und auf einer Antriebswelle innerhalb des Gehäuses (1) drehbeweglich angeordnet ist b) und der Stator innerhalb eines Rings feststehende Schaltspu-len mit Weicheisenkernen (4) aufweist - 4 - c) und die Zahl der Schaltspulen mit Weicheisenkern (4) c1) und entsprechende Zahl der Läufer Permanent-Antriebsmag-nete (3) c2 sind gleichmäßig über den Umfang angeordnet, dadurch gekennzeichnet, dass d) durch eine periodische Bestromung der Schaltspulen des Sta-tors, im Zeitpunkt des sich Gegenüberstehens der Weichei-senkerne mit den Schaltspulen und den Permanent-Antriebs-magneten, ein gleichpoliges Magnetfeld im Luftspalt zwischen Läufer-Permanent-Antriebsmagneten (3) und Weicheisenker-nen mit den Schaltspulen (4) zur Neutralisierung des zwischen den Permanent-Antriebsmagnet des Läufers und den Weichei-senkernen wirkenden Magnetfeldes erzeugt wird e) und das wesentliche Drehmoment zur Erzeugung einer Dreh-bewegung des Läufers durch die magnetische Anziehung zwi-schen den Weicheisenkernen und den Permanenten-Antriebs-magneten bewirkt wird. Nach Hilfsantrag 01 wurden folgende Merkmale sprachlich umformuliert (Änderun-gen gekennzeichnet): a) wobei der Läufer Permanent-Antriebsmagnete (3) zur Bildung von gleichpoligen, zum Stator zeigenden Permanent-Antriebs-magnetfeldern aufweist und auf einer Antriebswelle innerhalb des Gehäuses (1) drehbeweglich angeordnet ist - 5 - c2) gleichmäßig über den Umfang angeordnet sind, und am Ende angefügt: f) und auf der Antriebswelle mehrere Läufer (2) hintereinander angebracht werden, welche zueinander verdreht angeordnet sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Patentanmeldung ist in dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Patentfähigkeit zurückgewiesen worden (§ 48 i. V. m. §§ 1 und 4 PatG). 1.1. Die Anmeldung betrifft einen Magnetrotor mit Permanent-Antriebsmagneten. Die Anmeldung beschreibt zunächst einige bekannte Versuche zur zerstörungs-freien Abschaltung beziehungsweise Neutralisierung von Permanentmagneten. Dazu würde der Beschreibungseinleitung zu Folge noch verhältnismäßig viel Energie benötigt und der Vorgang sei verhältnismäßig träge. Als Aufgabe wird angegeben, die Abschalttechnik von Permanent Magnetfeldern zu verbessern und eine Anordnung verschiedener Systeme zu finden, welche eine schnelle und zerstörungsfreie Abschaltung bzw. Neutralisierung von Magnetfel-dern ermöglicht (Offenlegungsschrift Abs. 0006). Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. - 6 - 1.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Elektromotoren als Fach-mann. 1.3. Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: Der beanspruchte „Magnetrotor“ ist offensichtlich ein Magnetmotor mit Stator und Läufer (Rotor). Unter dem nicht ursprünglich offenbarten Begriff „Ring“ versteht der Fachmann das in Figur 1 dargestellte ringförmige Gehäuse 1. Als Zeitpunkt des sich Gegenüberstehens der Weicheisenkerne mit den Schalt-spulen und den Permanent-Antriebsmagneten (Merkmal d) wird der Fachmann den Zeitpunkt ansehen, bei dem der Rotor wie in Figur 1 gezeichnet steht. Nach Auskunft des Anmelders in der Verhandlung kann dieser Zeitpunkt auch geringfü-gig verschoben werden. Die Bedeutung der Neutralisierung bzw. Abschaltung des zwischen den Perma-nent Antriebsmagneten und dem Weicheisenkernen wirkenden Magnetfeldes war Gegenstand der Verhandlung. Der Vertreter des Anmelders führte dazu aus, damit sei das Luftspaltfeld gemeint, das durch die Wirkung der Spulen zum Verschwin-den gebracht werde, oder jedenfalls soweit vermindert werde, dass kein nennens-wertes Drehmoment mehr entwickelt werde. Dieser Deutung kann der Senat nicht zustimmen: Werden zwei Magnetfelder in der Luft überlagert, so addieren sich die Felder vek-toriell. Um ein Magnetfeld zum Verschwinden zu bringen, muss ein nach Betrag gleich großes Magnetfeld mit entgegengesetzter Richtung überlagert werden. Das kann zum Ersten nur in Bereichen geschehen, in denen die Feldlinien beider Fel-der parallel laufen. In der Regel passiert das nur an bestimmten Punkten oder in - 7 - Bereichen homogenen Feldes. Welche Bereiche dies im Bereich des Luftspalts sein sollen, wurde vom Anmelder trotz Nachfrage nicht erläutert. Es konnten auch keine Aussage darüber gemacht werden, wie der magnetische Fluss, der nach übereinstimmender Überzeugung weitgehend unverändert von den Permanentmagneten in den Luftspalt eintritt (Offenlegungsschrift Abs. 0010 „der Energiehaushalt bzw. die Feldstärke der Permanentmagneten bleibt dabei zu 100 % erhalten“), im Luftspalt weiter verläuft. In Bereichen, in denen die Feldlinien der beiden Magnetfelder parallel laufen, müs-sen die Felder betragsmäßig gleich groß sein, um ausgelöscht zu werden. Beim Einschalten des Magneten nach Merkmal d) wird der Spulenstrom bei ruhendem Rotor etwa nach einer e-Funktion ansteigen. Bei bewegtem Rotor wird dieser An-stieg durch die durch Bewegung induzierte Spannung verändert. Bei einem zeitlich veränderten Strom kann das Magnetfeld nur zu einem bestimmten Zeitpunkt neu-tralisiert werden. Über den zeitlichen Verlauf der Magnetfelder und des Stromes, sowie über den Zeitpunkt der Neutralisierung wurden keine Aussagen gemacht. Entsprechende Messungen liegen auch nicht vor. Damit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Orten das Magnetfeld neutralisiert wird oder werden kann. Eine Deutung dahingehend, dass das Mag-netfeld zum Verschwinden gebracht wird, ist somit ausgeschlossen. Auch die Interpretation, das Drehmoment solle zum Verschwinden gebracht wer-den, ist nicht möglich. Das widerspricht der ursprünglichen Offenbarung, die sich lediglich auf die Neutralisierung des Feldes, jedoch nicht auf die Neutralisierung des Drehmoments bezieht. Außerdem wird auf Seite 2, Absatz 5 der ursprüngli-chen Unterlagen angegeben: - 8 - „Der Läufer wird noch zusätzlich abgestoßen und kann sich zum nächsten Arbeitstakt weiterdrehen“ und auf Seite 3, Absatz 4: „Die Anziehungskraft wird augenblicklich aufgehoben und der Läufer aus dem Einzugsbereich der Eisenkerne gedrückt“. Daraus entnimmt der Fachmann, dass das Drehmoment nicht verschwinden soll, sondern eine Antriebsfunktion hat. Nach Überzeugung des Senats verbleibt somit als einzige Deutung, dass dem Feld der Permanentmagneten über die Magnetspulen ein entgegengerichtetes Feld überlagert wird, so dass die anziehenden Kräfte aufgehoben werden und stattdessen abstoßende Kräfte zwischen den gleichnamigen Polen von Stator und Läufer wirken. Ein „wesentliches Drehmoment“ nach Merkmal e) ist in den ursprünglichen Unter-lagen nicht erwähnt. Ihm kann somit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nur die Bedeutung zugemessen werden, dass es sich um einen für den Motorlauf wesentlichen Drehmomentanteil handeln soll. 1.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die US 5 554 903 A zeigt in den Figuren 1-6 einen Motor mit stationären Perma-nentmagneten 11 und 34 innerhalb und außerhalb eines Rotors 2 mit Erregerwick-lungen 222. In Figur 9 ist eine Variante gezeigt, bei der einem permanent magneti-schen Läufer ein äußerer Stator mit elektrischen Spulen gegenüber steht. Die Be-stromung entspricht dem Ablauf wie er im Detail in Verbindung mit dem ersten Ausführungsbeispiel nach Figur 1-6 beschrieben ist (Sp. 10, Z. 57 bis Sp. 11, Z. 14; Sp. 11, Z. 57-63). Demnach (Sp. 7, Z. 23 bis 62) ist in Figur 4 der stationier-te Zustand bei abgeschalteten Spulen nach Figur 5 der stationäre Zustand bei ein-- 9 - geschalteten Spulen gezeichnet. Die Spulen werden eingeschaltet, wenn Spulen und Permanentmagnete sich gegenüberstehen, wie in Figur 4 gezeichnet (Sp. 8, Z. 47 bis 67). Durch die abstoßende Kraft der dann gleichnamigen Pole (Sp. 7, Z. 63 bis Sp. 8, Z. 5) wird der Rotor im Uhrzeigersinn bewegt, wie in Figur 6 darge-stellt. Erreicht der Rotor die Position nach Figur 5, so wird der Strom abgeschaltet (Sp. 9, Z. 16 bis 37). Der Rotor dreht sich aufgrund der Trägheit und der Anzie-hungskraft im stromlosen Zustand weiter bis in die Position nach Figur 4, in der die Spulen wieder eingeschaltet werden (Sp. 9, Z. 37 bis 57). Das entspricht dem an-meldungsgemäßen Ablauf der Bestromung. Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit bekannt ein (Abweichungen vom An-spruch 1 gekennzeichnet): Magnetrotor mit wenigstens einem Stator 33, 34 und einem Ge-häuse 211 (Sp. 6, Z. 56 bis 64), a) wobei der Läufer Stator Permanent-Antriebsmagnete 34A-F zur Bildung von gleichpoligen, zum Stator Läufer zeigende Per-manent-Antriebsmagnetfeldern aufweist und auf einer An-triebswelle 33 innerhalb des Gehäuses drehbeweglich ange-ordnet ist b) und der Stator Läufer innerhalb eines Rings 211 Schaltspulen mit Weicheisenkernen 221 (armature core; Sp. 5, Z. 66, 67) aufweist c) und die Zahl der Schaltspulen 22A-F mit Weicheisenkern 221 c1) und entsprechende Zahl der Läufer Permanent-Antriebsmag-nete 34A-F - 10 - c2 sind gleichmäßig über den Umfang angeordnet (Sp. 5, Z. 61 bis 65) d) wobei durch eine periodische Bestromung der Schaltspulen des Stators Läufers, im Zeitpunkt des sich Gegenüberstehens der Weicheisenkerne mit den Schaltspulen und den Perma-nent-Antriebsmagneten , ein gleichpoliges Magnetfeld im Luft-spalt zwischen Läufer Stator-Permanent-Antriebsmagneten (3) und Weicheisenkernen mit den Schaltspulen (4) zur Neutrali-sierung (Veränderung des Felds durch die gegenüberstehen-den gleichnamigen Pole in gleicher Weise wie beim Anmel-dungsgegenstand) des zwischen den Permanent-Antriebsmag-net des Läufers Stators und den Weicheisenkernen wirkenden Magnetfeldes erzeugt wird (Sp. 8, Z. 47 bis 65) e) und das wesentliche (im Sinn von Punkt 3) Drehmoment zur Erzeugung einer Drehbewegung des Läufers durch die mag-netische Anziehung zwischen den Weicheisenkernen und den Permanenten-Antriebsmagneten bewirkt wird (Sp. 9, Z. 37 bis 47). Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 handelt es sich dort um einen Außenläufer (Sp. 11, Z. 12-14), bei dem Stator und Läufer vertauscht sind. Die Vertauschung von Stator und Läufer ist dem Fachmann jedoch geläufig und auch bereits in der Entgegenhaltung angeregt (Fig. 11, Sp. 10, Z. 15-26). Es bedurfte somit keiner erfinderischen Überlegungen, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen. 1.5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 01 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). - 11 - Die Anordnung mehrerer Läufer hintereinander auf einer Antriebswelle nach Merk-mal f) rechnet der Senat dem Fachwissen zu, belegt durch die diesbezüglich gleichbedeutenden Entgegenhaltungen. 1. DE 32 17 956 C2 (Fig. 2b) 3. US 5 258 697 A (Fig. 1, 3) 2., 4. JP 2000-209826 A (Fig. 1, 3) 5. GB 2 069 768 A (Fig. 7). Was die zueinander verdrehte Anordnung der Läufer anbetrifft, so ist hierzu weder die Funktion oder der Zweck dieses Merkmals, noch das Ausmaß der Verdrehung noch die Ausbildung des zugehörigen Stators offenbart. Der Senat rechnet es dem allgemeinen Fachwissen zu, dass derartige verdrehte Anordnungen bei mehrteili-gen, rotierenden Antrieben jeder Art zum Ausgleich von Drehmomentschwankun-gen dienen (vgl. GB 2 069 768 A, S. 2, Z. 49 – 57). Andernfalls wäre der Fach-mann nicht in der Lage, den Motor mit einem passenden Stator auszurüsten und entsprechend zu dimensionieren. Ausgehend von der Vorrichtung nach US 5 554 903 A liegt es für den Fachmann nahe, den Läufer zur Leistungssteigerung mehrfach auf einer Welle anzuordnen, wie er es beispielsweise aus den angegebenen Entgegenhaltungen 1 bis 5 kennt. Bei einer solchen Anordnung liegt es dann auf der Hand, die Läufer zu verdrehen, um die bei dieser Motorkonstruktion aufgrund des lückenden Stromes besonders hohen Drehmomentpulsationen auszugleichen. Bei dieser Sachlage spielt es dann keine Rolle mehr, ob die in Entgegenhaltung 5. GB 2069768 A angesprochene Verdrehung der Rotoren funktioniert oder nicht, wie vom Anmelder vorgetragen. - 12 - 1.6. Auch in den weiteren Ansprüchen des Haupt- und Hilfsantrags konnte der Se-nat nichts sehen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. 2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt unter Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses gemäß § 79 Abs. 3 PatG, kam nicht in Betracht. Soweit der Anmelder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der be-antragten Anhörung vor der Prüfungsstelle und damit einen wesentlichen Verfah-rensmangel rügt, konnte dies eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt nicht rechtfertigen. Denn eine mögliche Gehörsverletzung ist jedenfalls durch die Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ge-heilt (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 285; BPatG GRUR 1991, 123). Außerdem war die Sache entscheidungsreif, bedurfte also keiner weiteren Aufklä-rung durch die Prüfungsstelle. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 80 Abs. 3 PatG. Danach ist die Rückzahlung veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Solche besonderen Umstände kön-nen u. a. in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte, a. a. O., § 80 Rdn. 111 ff., § 73 Rdn. 131 ff. m. Nw.; BPatGE 49, 111, 112 - Anhö-rung im Prüfungsverfahren), sofern dies ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatGE 30, 207, 210 ff.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Bei einer Würdigung der konkreten Um-stände des Einzelfalles war hier nach Auffassung des Senats eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen angezeigt. So hat die Prüfungsstelle die vom Anmelder mehrfach beantragte Anhörung ver-fahrensfehlerhaft als nicht sachdienlich abgelehnt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden a. F.). Eine einmalige Anhörung im Prüfungsverfahren war im Sinn der genannten Bestimmung grundsätzlich als sachdienlich anzusehen, da eine mündliche Erörterung in der Regel eine schnelle-- 13 - re und bessere Klärung der Sach- und Rechtslage als eine schriftliche Auseinan-dersetzung und damit eine Förderung des Verfahrens verspricht. Eine Ablehnung kam daher nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 – Mobilfunknetzwerk; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 8-9). Die Durchführung ei-ner Anhörung hatte sich vorliegend auch nicht durch den Erlass dreier Prüfungs-bescheide erübrigt. Hieran zeigt sich zunächst, dass es verfahrensökonomischer gewesen wäre, eine mündliche Anhörung durchzuführen, anstatt im schriftlichen Verfahren auf die Bescheidserwiderungen des Anmelders, mit denen er stets hilfs-weise eine Anhörung beantragt und geänderte Patentansprüche eingereicht hat, mit einem weiteren Prüfungsbescheid zu reagieren. Abgesehen davon wäre auf die letzte Eingabe des Anmelders vom 8. Juli 2009 die Durchführung der darin abermals beantragten Anhörung zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs angezeigt gewesen wäre. Denn der Anmelder hatte in dem mit der Eingabe einge-reichten erneut geänderten Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil die Formu-lierung „im Luftspalt zwischen Läufer-Permanent-Antriebsmagneten (3) und Weicheisenkernen mit den Schaltspulen (4)“ aus der Beschreibung aufgenommen. Auch wenn der Prüfer darin nur eine marginale Änderung des grundlegenden An-spruchsbegehrens und eine mögliche unzulässige Erweiterung gesehen hat, wäre dem Anmelder vor Beschlussfassung gleichwohl die Gelegenheit einzuräumen ge-wesen, sich hierzu zu äußern. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Anhörung sieht der Senat aber noch einen weiteren Aspekt als wesentlich an. Dem Anmelder war mit Beschluss der Patentabteilung vom 27. April 2007 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Patent-anwalt beigeordnet worden. Im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Anmelders sowie zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Staatskasse wäre eine rasche und um-fassende Klärung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Anhörung vor der Prüfungsstelle daher in besonderem Maße geboten gewesen. Mit dem Erlass des Zurückweisungsbeschlusses wurde dieser Weg abgeschnitten. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass der Anmelder bei der gebotenen Durchführung einer Anhö-- 14 - rung, in der alle Aspekte der Patentanmeldung, auch solcher, die aus objektiver Sicht nicht zur Erteilung eines Patents führen konnten, (nochmals) erörtert worden wären, davon abgesehen hätte, auf eigene Kosten Beschwerde zu erheben. Aus diesen Gründen entsprach es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzah-len. 4. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Pü - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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