BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 19/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. August 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 007 579.2-35 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 17. Oktober 2011 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2007 007 579 erteilt. Bezeichnung: Senderschaltung Anmeldetag: 15. Februar 2007. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhand-lung Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Of-fenlegungsschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die am 15. Februar 2007 eingereichte Patentanmeldung mit am Ende der Anhö-rung am 17. Oktober 2011 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftli-chen Begründung ist ausgeführt, der Gegenstand des Hauptanspruchs beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 1. Dezember 2011. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2011 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu er-teilen: Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhand-lung und Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Of-fenlegungsschrift. Der in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2014 vorgelegte geltende Pa-tentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „M1 Senderschaltung zum Aussenden von elektromagnetischen Wellen (201), mit: Ma a) einer Sendeeinrichtung zum Ausgeben eines Sendesig-nals (401); Mb b) einer Antenneneinrichtung (200) zum Aussenden des Sendesignals (401) als eine elektromagnetische Welle (201); und Mc c) einer Anpasseinrichtung (300), - 4 - Mc1 mit mindestens zwei Abstimmelementen (301, 302) zur Einstellung der Resonanzfrequenz einer aus der Anten-neneinrichtung (200) und den ersten und zweiten Ab-stimmelementen (301, 302) gebildeten Schaltungsord-nung und zur Impedanzanpassung von Sendeeinrichtung und Antenneneinrichtung (200), Md wobei die zwei Abstimmelemente (301, 302) und somit die Resonanzfrequenz und die Impedanzanpassung voneinan-der unabhängig einstellbar sind.“ Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „N11 Integrierte Schaltungsanordnung (400) zur Ansteuerung einer Antenneneinrichtung (200) mit: N11a a) einer Sendeeinrichtung (100) zur Bereitstellung eines Sendesignals (401), welches mittels der Antenneneinrich-tung (200) als die elektromagnetische Welle (201) aussendbar ist; N11b b) ersten und zweiten Anschlüssen (A1, A2) zum Anschlie-ßen der Antenneneinrichtung (200) und zum Ausgeben des Sendesignals (401); und N11c c) einer Anpasseinrichtung (300) - 5 - N11c1 mit mindestens zwei unabhängig voneinander einstellba-ren Abstimmelementen (301, 302) zur Einstellung der Re-sonanzfrequenz einer aus der Antenneneinrichtung (200) und den ersten und zweiten Abstimmelementen (301, 302) gebildeten Schaltungsanordnung und zur Impedanzan-passung von Sendeeinrichtung und Antenneneinrich-tung (200), wobei ein erstes Abstimmelement (301) zur Einstellung einer Impedanz zwischen dem ersten An-schluss (A1) und einem Massepotential (104) ausgelegt ist, und ein zweites Abstimmelement (302) zur Einstellung einer Impedanz zwischen dem zweiten Anschluss (A2) und dem Massepotential (104) ausgelegt ist, N11d und somit die Resonanzfrequenz und die Impedanzanpas-sung voneinander unabhängig einstellbar sind.“ Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 21 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „N21 Verfahren zum Aussenden einer elektromagnetischen Welle (201), mit den folgenden Schritten: N21a a) Ausgeben eines Sendesignals (401) aus einer Sendeein-richtung; und N21b b) Aussenden des Sendesignals (401) als die elektromagne-tische Welle (201) mittels einer Antenneneinrichtung (200), und N21c c) Anpassen der Sendeeinrichtung (100) an die Antennen-einrichtung (200) mittels Anpasseinrichtung (300), - 6 - N21c1 wobei die Anpasseinrichtung (300) mindestens zwei Abstimm-elemente (301, 302) aufweist zur Einstellung der Resonanz-frequenz einer aus der Antenneneinrichtung (200) und den ersten und zweiten Abstimmelementen (301, 302) gebildeten Schaltungsordnung und zur Impedanzanpassung von Sende-einrichtung und Antenneneinrichtung (200), N21d wobei die zwei Abstimmelemente (301, 302) und somit die Re-sonanzfrequenz und die Impedanzanpassung voneinander unabhängig einstellbar sind.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt. 2. Die Gegenstände der geltenden geänderten Patentansprüche sind ursprünglich offenbart. 3. Die Anmeldung betrifft eine Senderschaltung, eine integrierte Schaltungsanord-nung zur Ansteuerung einer Antenneneinrichtung und ein Verfahren zum Aussen-den einer elektromagnetischen Welle im ISM-Band (auch als 433 MHz-Band be-kannt) für wissenschaftliche, industrielle und medizinische Anwendungen, also Funksteuerung von Alltagsanwendungen. Gemäß Beschreibungseinleitung (vgl. S. 2, Z. 4-6) sei es Aufgabe der Erfindung, eine Senderschaltung vorzusehen, die eine gute Anpassung an die verwendeten Antennen gestatteten. - 7 - Der Kern der Erfindung sei, dass mindestens zwei Abstimmelemente in einer An-passungseinrichtung einer Antenne vorgeschaltet sind, wobei eines die Resonanz-frequenz einstellt und das andere die Impedanzanpassung zwischen Senderein-richtung und Antenne vornimmt, vgl. S. 2, Z. 19-24. Ein Vorteil bestehe darin, eine wechselseitige Justage zwischen Resonanzfrequenz und Impedanz zu ermögli-chen, vgl. S. 2, Z. 26-28. 4. Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Be-rufserfahrung und fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet des Sender-Tunings. 5. Der Fachmann legt den unabhängigen Patentansprüchen 1, 11 und 21 folgen-des Verständnis zugrunde: Der Patentanspruch 1 betrifft eine Senderschaltung (M1) bestehend aus drei Hauptkomponenten: Sendeeinrichtung (Ma), Antenneneinrichtung (Mb) und An-passeinrichtung (Mc). Die Anpasseinrichtung (Mc) weist zwei Abstimmelemente zum Ausgeben von Sendesignalen (Ma) auf, welche geschaltet sind, um die Reso-nanzfrequenz der Antenneneinrichtung einzustellen und die Impedanzanpassung von Sende – und Antenneneinrichtung vorzunehmen (Mc1), wobei Resonanzfre-quenz und die Impedanzanpassung voneinander unabhängig einstellbar sind (Md). Der Patentanspruch 11 betrifft die korrespondierende integrierte Schaltungsanord-nung zur Ansteuerung einer Antenneneinrichtung und der Patentanspruch 21 das korrespondierende Verfahren, wobei jeweils eine Anpasseinrichtung mit mindes-tens zwei voneinander unabhängigen Abstimmelementen zur unabhängigen Ein-stellung der Resonanzfrequenz der Antenneneinrichtung und der Impedanzanpas-sung der Sendeeinrichtung ausgeführt ist bzw. verwendet wird (Merkmale N11c1 und N11d bzw. N21c1 und N21d). 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist (a) neu (§ 3 PatG) und beruht (b) auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 8 - Als Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren die drei Druckschriften DE 1 282 737 A (D1), DE 103 53 613 A1 (D2) und US 7 107 026 B2 (D3) ermittelt. a) Aus der Druckschrift DE 1 282 737 A ist eine Schaltungsanordnung zur automa-tischen Abstimmung des Lastkreises und/oder des Antennenanpassnetzwerkes ei-ner Senderendstufe (vgl. D1, Titel) bekannt. Die DE 1 282 737 A weist einen Last-kreis (vgl. D1, Fig. 1, Bz. 4) bestehend aus zwei Abstimmkapazitäten 5 und 6 und einer Abstimminduktivität 7 auf, um die Resonanzfrequenz für eine an den Klem-men 8 und 9 geschaltete Antenne einzustellen, vgl. D1, Fig. 1 und D1, Sp. 2, Z. 44-52. Die DE 1 282 737 A weist eine Grobeinstellung (vgl. D1, Fig. 1, Vergleichseinrich-tung 11; vgl. D1, Sp. 5, Z. 29) und eine Feineinstellung (vgl. D1, Fig. 1, Feinver-gleichseinrichtung 22; vgl. D1, Sp. 5, Z. 30-32) auf. Über die (mechanische) Kupp-lung 46 werden die Abstimmelemente 5, 6 und 7 gemeinsam durch die Vergleichs-einrichtung 11 eingestellt. Eine dadurch veränderte Resonanzfrequenz führt zu ei-ner Änderung der Impedanz. Gemäß DE 1 282 737 A wird die Feinvergleichsein-richtung 22 verwendet, um den Lastkreis endgültig richtig abzustimmen, wobei die Vergleichseinrichtung 11 unwirksam gemacht werden muss, vgl. D1, Sp. 5, Z. 26-32. Der Fachmann entnimmt dem, dass die Abstimmelemente 5, 6 und 7 der DE 1 282 737 A nur gemeinsam und abhängig untereinander eingestellt werden können. Eine unabhängige Einstellung zwischen Resonanzfrequenz und der Im-pedanzanpassung von Sendeeinrichtung und Antenneneinrichtung gemäß Merk-malen Mc1 und Md kann der Fachmann der DE 1 282 737 A nicht entnehmen. Der Patentanspruch 1 ist somit neu gegenüber der DE 1 282 737 A. - 9 - Aus der Druckschrift DE 103 53 613 A1 (D2) ist eine Vorrichtung zum Einstellen und zur Steuerung einer RFID-Antenne bekannt, vgl. D2, Titel. Die Vorrichtung ge-mäß DE 103 53 613 A1 weist eine Sendeeinrichtung 7, eine Anpassschaltung 9 und eine Antennenschleife 2 auf (vgl. D2, Fig. 2), wobei u. a. das Problem gelöst werden soll, eine durch Umgebungseinflüsse verstimmte Sendeeinrichtung nach-zugleichen, vgl. D2, Abs. [0005]. Wie die Anpassung erfolgen soll und ob Ab-stimmmittel zur unabhängigen Einstellung von Resonanzfrequenz und Impedanz vorgesehen sind, kann der Fachmann aus der DE 103 53 613 A1 nicht entneh-men. Der DE 103 53 613 A1 fehlen die Merkmale Mc1 und Md. Die Druckschrift US 7 107 026 B2 (D3) betrifft ein automatisches Abstimmnetz-werk, vgl. D3, Anspruch 1. Die US 7 107 026 B2 zeigt jedoch keine Abstimmvor-richtung für eine unabhängige Einstellung der Resonanz und der Impedanz wie es die Merkmale Mc1 und Md des Patentanspruchs 1 vorsehen. Keine der ermittelten Druckschriften D1 bis D3 weist sämtliche Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 auf. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu. b) Der Senat sieht die Druckschrift DE 1 282 737 A (D1) als nächstliegenden Stand der Technik. Ausgehend von der Schaltungsanordnung der DE 1 282 737 A hat der Fachmann keine Veranlassung, Abstimmelemente vorzusehen, die die Re-sonanzfrequenz der Antenneneinrichtung und die Impedanzanpassung voneinan-der unabhängig einstellen. Wollte der Fachmann ausgehend von der DE 1 282 737 A zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, hätte er die gekoppelte Einstellung von Impedanz und Resonanz entkoppeln müssen. Er hätte der motorgetriebenen Einstellung einen zweiten Motor hinzufügen müssen und beide entkoppelt betreiben müssen. Ein Hinweis zu derartigem technischen Han-deln lässt sich aus der D1 nicht entnehmen. Auch in der Zusammenschau mit der DE 103 53 613 A1 (D2) konnte der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen. Denn die DE 103 53 613 A1 be-schreibt zwar eine Sendeeinrichtung mit Abstimmeinheit und Antenneneinheit, je-- 10 - doch ist der D2 nicht zu entnehmen, in welcher Weise Resonanzfrequenz und Im-pedanzanpassung eingestellt werden. Vielmehr spricht die DE 103 53 613 A1 da-von, dass die „RFID-Antenne nachgeglichen werden müsse, um Umwelteinflüsse auszugleichen“, vgl. D2, Abs. [0005]. Einen Hinweis auf eine Entkopplung der Re-sonanzeinstellung der Antenneneinrichtung und der Impedanzanpassung der Sen-deeinrichtung entnimmt der Fachmann der D2 nicht. Auch die als D3 von der Prü-fungsstelle ermittelte US 7 107 026 B2 zeigt weder einen Hinweis noch eine Anre-gung, die gekoppelte Schaltungsanordnung der DE 1 282 737 A entsprechend der Merkmale Mc1 und Md des Patentanspruchs 1 umzugestalten. Da also weder die DE 103 53 613 A1 noch die US 7 107 026 B2 zwei Abstimmele-mente in einer Anpasseinheit zum Einstellen der Resonanzfrequenz der Anten-neneinrichtung und zum Einstellen der Impedanzanpassung der Sendeeinrichtung zeigen, welche die Resonanz und die Impedanz unabhängig einstellen, kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Fachmann erfinderisch tätig werden musste, um die Vorrichtung der DE 1 282 737 A entsprechend den Merkmalen Mc1 und Md auszustatten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 18. August 2014 beruht somit auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. 7. Die Beurteilung der Patentfähigkeit der nebengeordneten Patentansprüche 11 und 21 führt zu keinem anderen Ergebnis wie beim Patentanspruch 1. Da auch die integrierte Schaltungsanordnung gemäß Patentanspruch 11 und das Verfahren gemäß Patentanspruch 21 mit den Merkmalen N11c1 und N11d bzw. N21c1 und N21d eine Anpasseinrichtung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Abstimmelementen zur unabhängigen Einstellung der Resonanzfrequenz der An-tenneneinrichtung und der Impedanzanpassung der Sendeeinrichtung aufweisen bzw. verwenden, welche durch keiner der Druckschriften D1-D3 offenbart ist, gilt das unter Ziffer 6 Ausgeführte gleichermaßen. - 11 - 8. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und die auf den Patentanspruch 11 rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 20 sowie die auf Patentanspruch 21 rückbezogenen Patentansprüche 22 bis 25 bilden jeweils vor-teilhafte Weiterbildungen der sie tragenden Ansprüche und haben Bestand. 9. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Merzbach Arnoldi Bieringer Pü - 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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