BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 2/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 196 45 304 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 22. September 1999 aufgehoben. Das Patent Nr. 196 45 304 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung, Spalten 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2001, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 34 - hat das auf die am 25. Oktober 1996 eingegangene Anmeldung unter der Bezeichnung "Elektrische Anlage für den Mittelspannungsbereich" erteilte Patent im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 22. September 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weder durch eine gemäß § 3 Abs 2 PatG als Stand der Technik geltende Druckschrift vorweggenommen noch durch die weiteren jeweils vorveröffentlichten Druckschriften nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet: "Elektrischen Anlage (1) für den Mittelspannungsbereich in geschlossener Bauweise, insbesondere Schaltanlage, mit gekapselten elektrischen Funktionsmodulen (2), welche Mit-telspannung führende Funktionsräume (7,8,9) aufweisen und mit einem an die Mittelspannung führenden Funktions-räume (7,8,9) über Störfalldruckentlastungselemente (14,15) angeschlossenen Druckentlastungskanal (4), wobei der Druckentlastungskanal (4) zumindest einen als Öffnung in der Kapselung der elektrischen Anlage (1) ausgebildeten Druckentlastungskanalauslaß (5) zum Entlasten der elektri-schen Anlage (1) von Druckstößen aus einem Störlichtbogen aufweist und wobei an den Druckentlastungskanalauslaß (5) ein Dämpfelement (3) zur Absorption der thermischen Ener-gie und des Druckstoßes aus einem Störlichtbogen ange-schlossen ist, wobei das Dämpfelement (3) als Patrone aus-gebildet und mit einem Dämpfelementeinlaß (6) unmittelbar an den Druckentlastungskanal (5) angeschlossen ist, wobei ein Dämpfelementeinlaßflansch (16) lösbar mit einem Druck-entlastungskanalauslaßflansch verbunden ist, wobei das Dämpfelement (3) bezüglich der Anordnung des Dämpfele-menteinlasses (6) und eines Dämpfelementauslasses (17) strömungstechnisch mit dem Druckentlastungskanal (4) in Reihe und auf verzweigungsfreien Durchfluß geschaltet ist, und wobei das Dämpfelement (3) eine Vielzahl von bezogen auf die Strömungsrichtung gegeneinander versetzt angeord-nete, als Strömungswiderstände sowie als Absorptionsele-mente für thermische Energie funktionierende Deflektorele-mente (18) aufweist." - 4 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag vorgelegt, der dem Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag das folgende Merkmal hinzufügt: "...und wobei die Deflektorelemente (18) als quer zur Strö-mungsrichtung angeordnete Winkelbleche ausgebildet sind, wobei die Winkelspitzen (19) der Winkelbleche dem Druck-entlastungskanalauslaß zugewandt sind." Mit den in dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag angegebenen Merkmalen soll jeweils die Aufgabe gelöst werden, eine elektrische Anlage für den Mittelspannungsbereich anzugeben, die allen Anforderungen der Störfallbeherr-schung genügt, dennoch aber einfacher und wartungsfreundlicher, insbesondere aber weniger Raum beanspruchend ausgebildet ist (Sp 3 Z 18 bis 23 der jeweils geltenden Beschreibung). Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) dadurch nahegelegt sei, daß der Fachmann bei der aus der DE 91 02 514 U1 bekannten elektrischen Anlage ohne weiteres anstelle des an der Anlage "festgemachten" - d.h. lösbar angebrachten – Dämpf-elements auch das aus der DE 34 24 363 A1 bekannte patronenartige Filterele-ment verwenden werde, um im Störfall einen raschen Austausch zu gewährlei-sten. Eine in diesem Zusammenhang anspruchsgemäß vorgesehene Flanschver-bindung betreffe eine notorisch gebräuchliche Maßnahme, welche dem Fachmann überdies aus einer weiteren Druckschrift bei einem an einer elektrischen Anlage angebrachten Dämpfelement bekannt sei. Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzliche aufgenommenen Merkmale könnten eine Patentfähigkeit nicht begründen, da auch winkelförmige Deflektorelemente aus dem Stand der Technik bekannt seien. - 5 - Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maß-gabe, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung, Spalten 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. Juni 2001, übrige Beschreibung und Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. Zur Begründung des Hauptantrags trägt sie vor, bei den aus dem DE 91 02 514 U1 bekannten Dämpfelementen 19 mit Streckmetallschichten zur Wärmeabführung handele es sich nicht um Deflektorelemente im Sinne des Streit-patents, die überwiegend zur Ablenkung der Strömung dienten. Der aufgesattelte Auspuffkanal 14 sei weder von der Anlage lösbar noch weise er eine Flanschver-bindung zu dieser auf. Zwar sei im Stand der Technik ein Dämpfelement in Gestalt einer Patrone bekannt; es bleibe jedoch offen, wie das Filtermaterial mit einer Anlage verbunden werden könne. Die aus dem Stand der Technik bekannte Anordnung winkelförmiger Lochbleche könne auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag darüber hinaus angege-bene spezielle Ausgestaltung der Deflektorelemente nicht nahelegen, da deren Spitzen nicht auf eine Auslaßöffnung gerichtet seien, sondern quer in die Strö-mung hineinragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Patent in einem gemäß Hilfsantrag beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten war. 1. Zum Hauptantrag Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfin-derische Tätigkeit zugrunde. Aus der DE 91 02 514 U1 ist eine elektrische Anlage für den Mittelspannungsbe-reich in geschlossener Bauweise, insbesondere Schaltanlage (S 1 Abs 1 und 2) mit gekapselten elektrischen Funktionsmodulen 1a-1n (Fig 1) bekannt, welche Mit-telspannung führende Funktionsräume 2,3,4 aufweisen (Fig 1 iVm S 3 le Abs) und mit einem an die Mittelspannung führenden Funktionsräume über Klappen 5,6 (Fig 2 iVm S 4 Abs 1) als Störfalldruckentlastungselemente angeschlossenen Druckentlastungskanal 7. Der Druckentlastungskanal 7 weist zumindest einen als Öffnung in der Kapselung der elektrischen Anlage ausgebildeten Druckentlastungskanalauslaß in Gestalt einer Verbindungsöffnung 11 auf (Fig 1 iVm S 4 Abs 1 und PA 1) zum Entlasten der elektrischen Anlage von Druckstößen aus einem Störlichtbogen. An den Druckentlastungskanalauslaß 11 ist ein Dämpfelement 14, 19 zur Absorp-tion der thermischen Energie und des Druckstoßes aus einem Störlichtbogen angeschlossen in Gestalt eines an dem Druckentlastungskanal 7 oder der Ober-seite der Schaltfelder festgemachten Auspuffkanals 14, in dessen Auspuffkanal-ende eine Kühlvorrichtung 19 untergebracht ist (Fig 1 iVm S 4 Abs 3 und 4). Das Dämpfelement 14, 19 ist auch mit seiner einen Dämpfelementeinlaß bilden-den Verbindungsöffnung 11 (Fig 1) unmittelbar an den Druckentlastungskanal 7 angeschlossen und bezüglich der Anordnung des Dämpfelementeinlasses 11 und eines Dämpfelementauslasses 16 (Fig 1) strömungstechnisch mit dem Druckent-lastungskanal 7 in Reihe und auf verzweigungsfreien Durchfluß geschaltet. Denn - 7 - gemäß dortigem Patentanspruch 1 ist mindestens ein Auspuffkanal 14 mit minde-stens einem Auspuffende vorgesehen, so daß dieser Druckschrift insbesondere eine elektrische Anlage mit einem Dämpfelement entnehmbar ist, das lediglich ein Auspuffende und damit einen verzweigungsfreien Durchfluß aufweist. Das Dämpfelement 14,19 weist mit der als Kühlelement 19 vorgesehenen Anord-nung aus mehrlagigen Streckmetallen auch eine Vielzahl von bezogen auf die Strömungsrichtung gegeneinander versetzt angeordnete, als Strömungswider-stände sowie als Absorptionselemente für thermische Energie funktionierende Deflektorelemente 19 auf. Denn die Vielzahl der beim Strecken geschlitzter Metall-bleche aus der Blechebene heraustretenden Blechbereiche wirken zwangsläufig als die Gasströmung ablenkende Deflektoren (lat. deflectere = ablenken, abbie-gen) und absorbieren über die Grenzfläche zwischen Gasströmung und Deflektor-elementen auch thermische Energie aus der von einem Störlichtbogen erwärmten Gasströmung, da sich die Streckmetallagen vor dem Auftreten eines Störlichtbo-gens auf Raumtemperatur befinden. Zwar ist in der Beschreibung (S 4 Abs 4) angegeben, daß der zu dem anspruchs-gemäßen Dämpfelement gehörende Auspuffkanal 14 an dem Expansionskanal 7 oder an der Oberseite der Schaltfelder "festgemacht" ist. Durch den Hinweis auf mögliche alternative Befestigungsstellen sieht sich der Fachmann – hier ein Fach-hochschul-Ingenieur der elektrischen Energietechnik mit Erfahrungen in der Kon-struktion und dem Betrieb gekapselter Mittelspannungsanlagen – veranlaßt, eine lösbare Befestigung des Auspuffkanals und damit auch des bekannten Dämpfele-ments hier ohne weiteres mitzulesen. Sonach unterscheidet sich die elektrische Anlage nach dem geltenden Patentan-spruch 1 von dieser bekannten Anlage dadurch, daß - das Dämpfelement als Patrone ausgebildet ist und - ein Dämpfelementeinlaßflansch lösbar mit einem Druckentlastungskanalauslaß-flansch verbunden ist. - 8 - Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn es liegt für den Fachmann auf der Hand, daß das Dämpfelement nach dem Auftreten eines Störlichtbogens in der bekannten Schaltung ausgetauscht oder bei einer nachträglichen Erweiterung dieser Anlage an die dann herrschenden Anfor-derungen angepaßt werden muß, um eine Störfallsicherheit weiterhin zu gewähr-leisten. Um im Sinne der Patentaufgabe die bekannte Anlage einfacher und wartungs-freundlicher zu gestalten, wird er deshalb ohne weiteres in Betracht ziehen, an der Verbindungsöffnung 11 zwischen dem Druckentlastungskanal 7 und dem Dämpf-element 14,19 für die lösbare Befestigung eine lösbare Flanschverbindung vorzu-sehen, d.h. einen Druckentlastungskanalauslaßflansch und einen Dämpfelement-einlaßflansch, die miteinander verbunden sind. Denn lösbare Flanschverbindungen sind in vielen Bereichen der Technik bei Druckkanälen üblich und gehören auch zum allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns; denn bei der beanspruchten gekapselten Schaltanlage müssen schon zwischen den einzelnen Funktionsmodulen druckfeste, dichte Ver-bindungen vorgesehen werden. Ein derart lösbar mit dem Druckentlastungskanal über eine lösbare Flanschverbin-dung verbundenes Dämpfelement ist auch im Wortsinn des erteilten Patentan-spruchs 1 als "Patrone" zu bezeichnen. Denn es ist für sich handhabbar und im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Verwendungszweck leicht auswechsel-bar. Der aufgabengemäß darüber hinaus angestrebte Raumgewinn ergibt sich dabei zwangsläufig schon aufgrund der Möglichkeit, jederzeit ein für die gewünschten Anforderungen geeignet dimensioniertes Dämpfelement verwenden zu können. - 9 - Es bedurfte nach alledem keines erfinderischen Tuns des Fachmanns, um ausge-hend von der aus DE 91 02 514 U1 bekannten Anlage zu einer Anlage mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen. 2. Zum Hilfsantrag 2.1 Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist zulässig, denn er faßt die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 3 nach Maßgabe ihrer Rückbezie-hung zusammen. 2.2 Neuheit Die offensichtlich gewerblich anwendbare elektrische Anlage gemäß dem Patent-anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem gemäß § 3 Abs 2 PatG als Stand der Technik zu berücksichtigenden Inhalt der DE 195 20 698 C1 schon deshalb neu, da diesem Stand der Technik zwar eine elektrische Anlage, insbesondere Schaltanlage entnehmbar ist, welche jedoch keinen lösbar mit einem Druckentla-stungskanalauslaßflansch verbundenen Dämpfelementeinlaßflansch aufweist. Die Neuheit gegenüber dem Stand der Technik gemäß den entgegengehaltenen vor-veröffentlichten Druckschriften ist gegeben, weil keine der dort beschriebenen Anlagen ein Dämpfelement aufweist, dessen Deflektorelemente gemäß dem hin-zugefügten letzten Merkmal ausgebildet sind. In der DE 91 02 514 U1 sind lediglich Metallgitter (S 1 Abs 2 Z 6) und Metallgitter-geflechte, insbesondere Streckmetallschichten (S 2 Abs 2 und PA 1) bzw. mehrla-gige Streckmetalle (S 4 Abs 4) als Deflektorelemente genannt. In der DE 34 24 363 A1 sind als Patronen ausgebildeten Filterelemente beschrie-ben, welche als Deflektorelemente Stahlspäne (Fig 1 und PA 3) oder nichtmetalli-sches körniges Material aufweisen (PA 5 bis 7 und 9 und S 5 Abs 1 und 3). - 10 - Die Dämpfelemente 3,3’,4 (Figur) der in der DE 28 17 418 A1 beschriebenen elektrischen Anlage sind mit Deflektorelementen aus Stahlwolle oder pulverförmi-gem Material versehen (S 4 Abs 1 und 2 sowie S 6 Abs 2 und 3). Um im Kurzschlußfall einen verlängerten zick-zack-förmigen Entlüftungsweg für explosionsartig freigesetzte Gase zu bilden, ist in der DE 27 06 958 A1 eine elek-trische Anlage mit prismatisch geformten Lochblechstreifen 17,18,19,20,32 (Fig 1 und PA 3), d.h. mit Winkelblechen beschrieben. Abweichend vom Anspruchsge-genstand sind deren Winkelspitzen aber nicht auf einen Druckentlastungskanal-auslaß - und damit entgegen der Gasströmung – gerichtet, sondern ragen quer in den Entlüftungsweg hinein. Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündli-chen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen wur-den, gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 2.3 Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von der elektrischen Anlage, wie sie in der DE 91 02 514 U1 beschrie-ben ist, stellt sich das patentgemäße Problem, eine elektrische Anlage für den Mit-telspannungsbereich anzugeben, die allen Anforderungen der Störfallbeherr-schung genügt, dennoch aber einfacher und wartungsfreundlicher, insbesondere aber weniger Raum beanspruchend ausgebildet ist, dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn neben den technischen Anforderungen stellen auch die Kosten für Erstellung und Betrieb einer elektrischen Anlage einen wesentlichen Entwick-lungsaspekt dar. - 11 - Ausgehend von dieser bekannten elektrischen Anlage lag es – wie im Zusammen-hang mit dem Hauptantrag dargelegt - für den Fachmann zwar nahe, das Dämpf-element als Patrone auszubilden, die über Flansche lösbar mit dem Druckkanal-auslaß verbunden ist, wie es im erteilten Patentanspruch 1 im einzelnen angege-ben ist. Für eine elektrische Anlage, welche darüber hinaus die gemäß Hilfsantrag zuge-fügten Merkmale aufweist, fehlt dem Fachmann im Stand der Technik jedoch jede Anregung. Denn die unregelmäßigen Oberflächen von Stahlspänen oder bei körnigen bzw. pulverförmigen Deflektorelementen (DE 28 17 418 A1, DE 34 24 363 A1) und deren statistische Verteilung über dem Abströmquerschnitt haben zwar ebenso wie die beanspruchte Gestaltung des Dämpfelements eine unregelmäßige Ablen-kung der Strömung zur Folge; jedoch wird nicht auf den Verlauf der Strömung, sondern lediglich darauf geachtet, daß der Strömungswiderstand nicht zu hoch wird. Auch Streckmetallschichten (DE 91 02 514 U1) weisen eine unregelmäßige Ober-fläche auf, deren Struktur den Fachmann nicht ohne weiteres dazu anregt, die abströmenden Gase durch Winkelbleche zu teilen und in unterschiedliche Rich-tungen abzulenken bzw. zu reflektieren wie mit den anspruchsgemäß ausgebilde-ten und angeordneten Winkelblechen. Zwar weist das aus der DE 27 06 958 A1 bekannte Dämpfelement - die kanalför-mige Kühl- und Lüftungsstrecke 13 (Fig 1 und PA 1) - quer zur Strömungsrichtung angeordnete Winkelbleche in Gestalt prismatisch geformter Lochblechstrei-fen 17,18,19,20 auf (Fig 1 und PA 3). Denn die Strömung verläuft zwischen einer ins Gebäudeinnere weisenden Öffnung 22 und einer Be- und Entlüftungsöff-nung 12 von rechts nach links in Figur 1 (S 6 Abs 2), während sich die Lochblech-streifen senkrecht zur Darstellungsebene und damit auch quer zur Strömungsrich-tung erstrecken. - 12 - Abweichend vom geltenden Patentspruch 1 nach Hilfsantrag sind die Winkelspit-zen der dortigen Winkelbleche 17,18,19,20 jedoch nicht der dem anspruchsgemä-ßen Druckentlastungskanalauslaß entsprechenden Gebäudeöffnung 22 zuge-wandt. Vielmehr ragen sie seitlich in den sich in Strömungsrichtung verengenden Kühl- und Lüftungskanal 13 hinein, um einen infolge der sich ergebenden Zick-Zack-Anordnung verlängerten Abströmweg für die zu kühlenden Gase zu bilden (S 5 Abs 1 Z 12 bis 21 und S 6 Abs 2; jeweils maschinenschriftliche Seitenzäh-lung). Dabei wird die Strömung abwechselnd in Richtung auf die jeweils gegen-überliegenden Bleche 14,16 gelenkt, die den Abströmweg seitlich begrenzen. Demgegenüber ermöglicht die anspruchsgemäße Anordnung an jedem Deflektor-element aufgrund der Auffächerung der Strömung an jedem Deflektorelement große Umlenkungswinkel (Sp 5 Abs 2 der Patentschrift) dadurch, daß die Winkel-spitzen der Winkelbleche dem Druckentlastungskanalauslaß zugewandt sind. Daß eine derartige Ausrichtung der Winkelbleche zur Lösung der Patentaufgabe beitragen konnte, war aber für den Fachmann auch aus seinem Fachwissen her-aus nicht vorhersehbar. Denn die thermodynamischen Verhältnisse beim Durchlei-ten einer - infolge eines Störlichtbogens impulsartig auftretenden – Heißgasströ-mung durch ein Dämpfelement sind nicht einfach zu beurteilen. Der Fachmann mußte somit erfinderisch tätig werden, um eine elektrische Anlage mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag anzugeben. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die diesem untergeordneten Patentansprü-che 2 bis 8 nach Hilfsantrag Bestand. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Kaminski Fa
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