BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 20/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 102 10 754.8-55 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 7 wie am 5. Dezember 2007 überreicht Beschreibung wie am 5. Dezember 2007 überreicht Zeichnungen Fig. 1 bis 4 wie Offenlegungsschrift G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am 12. März 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Februar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 naheliegend aus dem Stand der Technik ergebe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 14. März 2005, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. März 2005. - 3 - Sie stellt den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2005 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7 wie am 5. Dezember 2007 überreicht Beschreibung wie am 5. Dezember 2007 überreicht Zeichnungen Fig. 1 bis 4 wie Offenlegungsschrift Der ursprüngliche und wieder geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung der Gliederungsbuchstaben a) bis e): „a) Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln zusammen-gesetzten Rahmengestell, dessen offene Seiten mittels Schranktüre, Seitenwänden, Rückwand, Bodenwand und Deckwand verschlossen oder verschließbar sind, b) bei dem die Deckwand mit einer Kabeleinführung versehen ist, dadurch gekennzeichnet, c) dass die Deckwand (10) im Bereich der der Rückwand (50) oder einer Seitenwand zugekehrten Kante mit einer zur Kante hin offenen Aussparung (16) versehen ist, die sich über den eckverbindungsfreien Abschnitt des zugekehrten, parallel verlaufenden Rahmenschenkels (41) des Rahmen-gestelles (40) erstreckt und davon abgesetzt eine Bürsten-leiste (20) trägt, d) dass mit dem eckverbindungsfreien Abschnitt dieses Rah-menschenkels (41) eine getrennte Abdeckung (25, 26) mit Gegenbürstenleiste (27) verbunden ist, die die Deckwand und die Kabeleinführung vervollständigt, und - 4 - e) dass bei eingeführten Kabeln die Abdeckung (25, 26) mit Ge-genbürstenleiste (27) mit dem Rahmengestell (40) verbun-den bleibt, die Deckwand (10) mit der Bürstenleiste (20) je-doch vom Rahmengestell (40) abnehmbar ist.“ Aufgabe des Anmeldungsgegenstandes soll es sein, einen Schaltschrank der oberbegrifflichen Art zu schaffen, bei dem die Kabel über die Deckwand in den Schaltschrank-Innenraum einführbar sind, die Deckwand jedoch selbst bei einge-führten Kabeln vom Schaltschrank und dessen Rahmengestell abgenommen wer-den kann (Sp. 1, Abs. [0007] der geltenden Beschreibung). Die Anmelderin vertritt die Auffassung, als nächstkommender Stand der Technik sei der in der DE 43 26 242 A1 beschriebene Schaltschrank anzusehen. Stehe der Fachmann vor der Aufgabe, eine nachträgliche Kabelerweiterung auf einfache Weise zu ermöglichen, werde er sich bei dem wandmontierbaren Kleingehäuse ohne Rahmenschenkel, wie es die DE 44 10 795 C1 zeige, keine Anregung holen. Die DE 42 07 281 C1 zeige zwar einen konventionellen Schaltschrank, bei dem auch die Aufgabe, eine nachträgliche Kabelerweiterung auf einfache Weise zu er-möglichen, gelöst werde. Jedoch handle es sich hier um eine andere Lösung, die darüber hinaus nicht die Deckwand, sondern den Boden betreffe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 patentfähig ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker oder Konstrukteur des Maschinen-baus, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Schaltschrän-ken aufzuweisen hat, anzusehen. - 5 - 1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 7 Bei den in der Verhandlung vom 5. Dezember 2007 eingereichten Patentansprü-chen 1 bis 7 handelt es sich um die ursprünglichen Ansprüche. 2. Neuheit Der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 ist neu. Aus der DE 43 26 242 A1 ist bekannt ein „a) Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln (2) zusam-mengesetzten Rahmengestell (1), dessen offene Seiten mittels Schranktüre (üblicherweise verschlossen oder ver-schließbar), Seitenwänden, Rückwand, Bodenwand und Deckwand (übliche Wände bei einem Schaltschrank) ver-schlossen oder verschließbar sind (Sp. 2 Z. 43 bis 47), b) bei dem die Deckwand (4) mit einer Kabeleinführung (Sp. 2 Z. 61, 62 i. V. m. Fig. 1: bei 10) versehen ist (Sp. 2 Z. 52 bis 56 i. V. m. Fig. 1 besagt, dass die Einführungsplatte 4 beispielsweise im Sockelraum vorgesehen sein kann, damit kann die Einführungsplatte 4 aber auch die Deckwand sein), wobei, cteilw) die Deckwand (4) mit einer Aussparung (bei 10) versehen ist, und dteilw) wobei eine getrennte Abdeckung (16) die Deckwand (4) und die Kabeleinführung (bei 10) vervollständigt. Ersichtlich sind hier die Merkmale c) und d) hinsichtlich der Bürstenleisten und der zur Kante hin offenen Aussparung unvollständig; das Merkmal e) fehlt ganz. - 6 - Aus der DE 44 10 795 C1 ist kein Schaltschrank bekannt, sondern ein ateilw) Gehäuse mit Seitenwänden (2.3), Rückwand (3), Boden-wand (ohne Bezugszeichen) und Deckwand (2.2), b) bei dem die Deckwand (2.2) mit einer Kabeleinführung (2.8) versehen ist, wobei, cteilw) die Deckwand (2.2) im Bereich der der Rückwand (3) zuge-kehrten Kante mit einer zur Kante hin offenen Aussparung (2.8) versehen ist, die eine Bürstenleiste (2.1) trägt, dteilw) wobei eine getrennte Abdeckung (bei 3.1) mit Gegenbürs-tenleiste (3.1) die Deckwand (2.2) und die Kabeleinführung (2.8) vervollständigt, und eteilw) wobei bei eingeführten Kabeln die Abdeckung (bei 3.1) mit Gegenbürstenleiste (3.1) mit der Rückwand (3) verbunden bleibt, eine die Deckwand (2.2) mit der Bürstenleiste (2.1) aufweisende Haube (2) jedoch abnehmbar ist. Entgegen dem anspruchsgemäßen Merkmal e) ist hier die Deckwand 2.2 Be-standteil einer aus den Seitenwänden 2.3, der Bodenwand (ohne Bezugszeichen) und der Vorderwand 4 gebildeten Haube 2 (Sp. 3 Z. 13 bis 15). Damit ist hier - entgegen Merkmal e) - nicht die Deckwand abnehmbar, sondern nur die gesamte Haube 2; außerdem ist bei dem Gehäuse kein Rahmengestell mit Rahmenschen-keln vorgesehen. Die DE 42 07 281 C1 zeigt einen Schaltschrank, dem zwar gemäß Figur 3 das anspruchsgemäße Merkmal a) zu entnehmen ist, bei dem jedoch entgegen Merk-mal b) ausdrücklich der Bodenbereich mit einer Kabeleinführung versehen ist (Sp. 1, Abs. 1). - 7 - Zur Einführung der Kabel sind hier mehrere, teilweise übereinander liegende Ab-deckbleche (10.1 bis 10.5) vorgesehen. Von diesen Abdeckblechen sind jeweils zwei Abdeckbleche (10.1, 10.2) mit Aussparungen (11, 11.1, 11.2) zur Einführung von Kabeln versehen und zwar derart, dass einem Kabel (Fig. 1: 25) oder mehre-ren Kabeln (Fig. 2: 25, 27) eine Aussparung zugeordnet ist. Die Merkmale c), d) und e) sind somit aus der DE 42 07 281 C1 nicht bekannt. Die weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffenen weiteren Druck-schriften DE 195 47 135 C1 und DE 198 11 711 C1 gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Ge-sichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 3. Erfinderische Tätigkeit Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von einem Schaltschrank, wie er in der DE 43 26 242 C1 beschrieben ist, mag sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, einen Schaltschrank zu schaffen, bei dem die Kabel über die Deckwand in den Schaltschrank-Innenraum einführbar sind, die Deckwand jedoch selbst bei eingeführten Kabeln vom Schaltschrank und dessen Rahmengestell abgenommen werden kann, in der Praxis zwar selbst stel-len. Nach Überzeugung des Senats holt sich der auf dem Gebiet der Schaltschränke tätige Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe jedoch keine Anregung auf dem Ge-biet von wandmontierbaren Gehäusen für Fernmeldekabel, wie es die DE 44 10 795 C1 zeigt, da diese kein aus Rahmenschenkeln zusammengesetztes Rahmengestell aufweist, wie dies bei einem Schaltschrank, wegen seiner schwe-ren Bauteile benötigt wird, auch ansonsten ist das bekannte Kleingehäuse hin-sichtlich seiner Konstruktion mit einem Schaltschrank nicht vergleichbar. - 8 - Von einem Fachmann ist vielmehr zu erwarten, dass er sich auf dem aufgrund der vielfältigen Anwendungen für Schaltschränke ohnehin sehr breiten Gebiet der Schaltschränke mit aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestellen umsieht, wenn er den Schaltschrank nach der DE 43 26 242 A1 gemäß der Aufga-be - einen Schaltschrank zu schaffen, bei dem die Kabel über die Deckwand in den Schaltschrank-Innenraum einführbar sind, die Deckwand jedoch selbst bei eingeführten Kabeln vom Schaltschrank und dessen Rahmengestell abgenommen werden kann - verbessern möchte. Zur Lösung dieser Aufgabe könnte ihm zwar die, einen Schaltschrank mit aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestellen beschreibende DE 42 07 281 C1 eine Konstruktion mit mehreren Abdeckblechen anbieten, da bei deckenseitig verlegten Kabeln die Konstruktion ebenso nutzbar ist. Sie führte ihn jedoch nicht in Richtung des Anspruchsgegenstandes, weil sie schon keinen Hinweis darauf gibt, die Deckwand im Bereich der der Rückwand oder einer Seitenwand zugekehrten Kante mit einer zur Kante hin offenen Ausspa-rung zu versehen. Darüber hinaus gibt diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregung Bürstenleisten vorzusehen. 4. Übrige Unterlagen Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiter-bildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Haupt-anspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß Be
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