BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 20/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 101 13 538.6-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. und 16. März 2011 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2007 aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit fol-genden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in dermündlichen Verhandlung,Beschreibungsseite 2a vom 15. Februar 2011,Beschreibungsseite 2 vom 12. August 2005,Beschreibungsseiten 5 und 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,übrige Beschreibungsseiten 1, 3 bis 4 und 6 sowie1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05B - hat die am 20. März 2001 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 2. Februar 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Fachmann ausge-hend von den Druckschriften US 5 625 552 und DE 199 13 126 A1 in nahe liegen-der Weise zum jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelangen könne.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.- 3 -Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2007 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibungsseite 2a vom 15. Februar 2011,Beschreibungsseite 2 vom 12. August 2005,Beschreibungsseiten 5 und 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,übrige Beschreibungsseiten 1, 3 bis 4 und 6 sowie1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 15. Februar 2011,übrige Unterlagen wie Hauptantrag.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Gliederungs-ziffern 1) bis 9) entsprechend einer von der Anmelderin vorgenommenen Gliede-rung im Schriftsatz vom 15. Februar 2011:"1) Regelvorrichtung umfassend2) einen Regler (R), der zumindest eine Eingangsgröße (E) er-hält und aus dieser zumindest eine Stellgröße (U) bestimmt, welche einem Steller einer Regelstrecke (S) zugeführt wird,3) wobei ein neuronaler Korrekturgeber (NAM) vorgesehen ist, der- 4 -3.1) zumindest eine Prozessgröße (P2) aus der Regelstrecke,4) zumindest einen Teil der Reglereingangsgrößen (E=V1(MSOLL, MIST, P1)) und 5) zumindest einen Teil der vom Regler bestimmten Stellgrö-ßen (U) erhält und 6) derart ausgebildet ist, um aufgrund dieser Eingangsgrößen ein Korrektursignal (K) zu erzeugen,7) wobei der Korrekturgeber (NAM) derart ausgebildet ist,zum einen mindestens ein Korrektursignal (K) zu erzeugen, welches mit der oder den Stellgrößen (U) zu einer korrigier-ten Stellgröße (UK) algebraisch verkettet wird,8) und zum anderen eine Adaption von den, den neuronalen Korrekturgeber (NAM) in seiner Wirkungsweise beeinflus-senden internen Parametern herbeizuführen,9) wobei die Adaption des Korrekturgebers (NAM) mit einem Online-Lernalgorithmus in Echtzeit durchgeführt wird."Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet unter Berichtigung der offensichtlich fehlerhaften Bezugszeichen E und U durch das zutreffende Bezugszeichen R im dritten Spiegelstrichmerkmal (Berichtigungen kursiv):"Regelverfahren mit den Schritten,- dass einem Regler (R) zumindest eine Eingangsgröße (E) zu-geführt wird,- dass der Regler (R) aus der zumindest einen Eingangsgrö-ße (E) zumindest eine Stellgröße (U) bestimmt,- dass einem neuronalen Korrekturgeber (NAM) zumindest ein Teil der Eingangsgrößen des Reglers (R), zumindest ein Teil der Stellgrößen (U) vom Regler (R) und zumindest eine Pro-zessgröße (P2) zugeführt werden,- 5 -- dass der neuronale Korrekturgeber (NAM) aufgrund der ihm zu-geführten Signale zumindest eine Korrekturgröße (K) erzeugt,- dass die zumindest eine Korrekturgröße (K) algebraisch mit zu-mindest einer Stellgröße (U) verknüpft wird und- dass eine Adaption von den neuronalen Korrekturgeber (NAM) in seiner Wirkungsweise beeinflussenden internen Parametern mit seinen Eingangsparametern herbeigeführt wird, wobei der neuronale Korrekturgeber (NAM) mit einem bestimmten Lernal-gorithmus online in Echtzeit belernt wird."Die Anmelderin erläutert zunächst den Hintergrund der Erfindung, indem sie dar-auf hinweist, dass sich bei verschiedenen Fahrzeugen, bei denen die Erfindung zum Einsatz kommen solle, je Fahrzeug unterschiedliche Abhängigkeiten bezüg-lich der jeweils darauf vorgesehenen Regelvorrichtungen ergeben würden. Um dies auszugleichen müsse jede Regelvorrichtung individuell an jedes Fahrzeug angepasst werden. Durch die Erfindung werde solches jedoch vermieden, indem ein online zu belernender neuronaler Korrekturgeber zum Einsatz komme, der zum Regler parallel wirke und der es ermögliche, dass bei jedem Fahrzeug ein Nachlernen bewirkt werde.Die Anmelderin ist weiterhin der Auffassung, dass in keinem der aus den Druck-schriften US 5 625 552 A und DE 199 13 126 A1 bekannten Verfahren eine On-line-Belernung stattfinde. Die Anmelderin weist außerdem darauf hin, dass bei ei-nem Offline-Belernen ein Nachlernen nicht möglich sei.Darüber hinaus sei beim Verfahren nach der US 5 625 552 A vorgesehen, dass das neuronale Netzwerk direkt Einfluss auf Regelparameter des Reglers nehme und nicht auf die Stellgröße des Reglers wirke, wie dies erfindungsgemäß vorge-sehen sei. Auch das Verfahren nach der DE 199 13 126 A1 zeige solches nicht, da hierbei die Ausgangsgröße, entsprechend einer Regelgröße bei einem Regel-- 6 -kreis, beeinflusst werde; die Beeinflussung der Stellgröße gehe aus der DE 199 13 126 A1 nicht hervor.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Er-folg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen führt.1. Als Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur des Maschinenbaus mit Universitätsabschluss zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Re-gelungstechnik hat. Einem solchen Fachmann sind neuronale Netze in Theorie und Praxis und deren Erstellung im Zusammenhang mit Regelkreisen bekannt. Er kennt zudem die Möglichkeiten und Arten des Trainings bzw. der Belernung neu-ronaler Netze.2. Die vorgenommenen Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 6 nach Hauptantrag, sowie in der Beschreibung sind zulässig.Die Merkmale 1) bis 8) entsprechen dem Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 und die Merkmale 3.1) und 9) entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 4.Die Änderung in Patentanspruch 5 (ursprünglicher Patentanspruch 7) ergibt sich aus dem hierzu analogen Anspruch 8 (ursprünglicher Anspruch 12).Die im nebengeordneten Patentanspruch 6 gegenüber dem ursprünglichen Pa-tentanspruch 8 ergänzten Merkmale entsprechen den Merkmalen 3.1) und 9) des Hauptanspruchs; sie entstammen den ursprünglichen Patentansprüchen 9 und 11.- 7 -In der Beschreibung wurde die Erläuterung des Standes der Technik ergänzt, so-wie offensichtliche Schreibfehler berichtigt.3. Die im Patentanspruch 1 angegebene Einrichtung ist neu (§ 3 PatG).Aus der US 5 625 552 A (Fig. 4) ist - mit den Worten des Patentanspruchs 1 - be-kannt eine1) Regelvorrichtung umfassend2) einen Regler (42), der zumindest eine Eingangsgröße (Regel-abweichung 47) erhält und aus dieser zumindest eine Stellgrö-ße (u) bestimmt, welche einem Steller (in der Regelstrecke PROCESS 41 enthalten) einer Regelstrecke (41) zugeführt wird,3) wobei ein neuronaler Korrekturgeber (neuronal network auto-tuner 43) vorgesehen ist, der3.1)zumindest eine Prozessgröße (y) aus der Regelstrecke (41),4) zumindest einen Teil der Reglereingangsgrößen (hier eben-falls die Regelabweichung 47) und5) zumindest einen Teil der vom Regler bestimmten Stellgrößen (u) erhält und 6) derart ausgebildet ist, um aufgrund dieser Eingangsgrößen ein Korrektursignal (44) zu erzeugen (Sp. 5 Z. 50 bis 56).Im Gegensatz zu Merkmal 7) wird das Korrektursignal (44) hier nicht mit der Stell-größe (u) algebraisch verkettet, sondern in Form von Reglerparametern (controller parameter: proportional, integral, derivate gain KC, KI, KD) dem Regler (42) zuge-führt (Sp. 5 Z. 53, 54). Weiterhin ist entgegen Merkmal 9) keine Online-Belernung, sondern eine Offline-Belernung (Sp. 6 Z. 22 bis 25) vorgesehen.- 8 -Auch die Figur 1 der US 5 625 552 A zeigt dieses Prinzip, denn auch hier wird - entgegen Merkmal 7) - das Korrektursignal (18a) nicht mit der Stellgröße (u) al-gebraisch verkettet, sondern in Form von Reglerparametern (KC, KI, KD) dem Reg-ler (5) zugeführt (Sp. 6 Z. 44 bis 46). Auch das Merkmal 9) ist bei diesem Ausfüh-rungsbeispiel nicht realisiert.Die DE 199 13 126 A1 beschreibt anders als Merkmal 1) schon keine Regelvor-richtung umfassend einen Regler, sondern ein analytisches Walzkraftmodell (1), dem ein neuronales Netz als neuronaler Korrekturgeber (2) zugeordnet ist (Sp. 3 Z. 28 bis 31). Der am Ausgang des Walzkraftmodells (1) anstehende Grobwert FMwird mit einem vom neuronalen Korrekturgeber (2) ausgegebenen Korrektursig-nal K zu einem Wert FH für die Walzkraft algebraisch verkettet (Sp. 2 Z. 42 bis 46 i. V. m. z. B. Fig. 1, wobei in Figur 1 und 2 die Werte FH und FM vertauscht sind, nicht aber in der Figur der Zusammenfassung). Entgegen Merkmal 9) findet hier ebenfalls keine Online-Belernung, sondern eine Offline-Belernung statt (Sp. 5 Z. 58 bis 62 und Sp. 5 Z. 64 bis Sp. 6 Z. 1).Die weder vom Senat noch von der Anmelderin angesprochene US 5 877 954 A und die in der Recherche nach § 43 PatG genannten Druckschriften bringen ge-genüber dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik keine neuen Ge-sichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss.Somit ist die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem jeweils durch die Druckschriften US 5 625 552 A und DE 199 13 126 A1 repräsentierten Stand der Technik neu.4. Auch das Verfahren nach Patentanspruch 6, der die zu den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 analogen Verfahrensmerkmale aufweist, ist aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen neu.- 9 -5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).Ausgehend von einer Regelvorrichtung, wie sie in der US 5 625 552 A beschrie-ben ist, mag sich zwar die anmeldungsgemäße Aufgabe stellen, eine Regelvor-richtung und ein Regelverfahren anzugeben, welche bzw. welches eine Online-Adaption an nichtlineare Streuungen bei den genannten Reglern (gemeint ist Re-gelvorrichtungen) bzw. Regelverfahren ermöglicht (mit Eingabe vom 15. Februar 2011 eingereichte Beschreibungsseite 2a le. Abs. und S. 3 Abs. 1 der u. U.), weil der Fachmann stets darauf aus ist, durch Toleranzen und Alterungser-scheinungen hervorgerufene Streuungen im Streckenverhalten ohne zusätzlichen Justier- oder Fertigungsaufwand in Griff zu bekommen.Unter diesen Gesichtspunkten mag der Fachmann zwar prinzipiell an eine Online-Belernung eines neuronalen Korrekturgebers denken. Die US 5 625 552 A gibt ihm jedoch keinen Hinweis, von der direkten Beeinflussung des Reglers (Fig. 4: 42 bzw. Fig. 1: 5) durch den neuronalen Korrekturgeber (Fig. 4: 43 bzw. Fig. 1: 6) ver-möge Reglerparameter (KC, KI, KD) abzugehen und stattdessen das Korrektursig-nal (Fig. 4: 44 bzw. Fig. 1: 18a) mit der Stellgröße (Fig. 4, 1: u) zu verketten. Ein Verlassen - einhergehend mit einer Umgestaltung - des in dieser Druckschrift ge-lehrten Reglerkonzeptes, würde vom Fachmann ohne konkreten Anlass nicht in Erwägung gezogen.Auch die DE 199 13 126 A1 führt ihn nicht in die Richtung, das Korrektursignal mit der Stellgröße algebraisch zu verketten. Selbst wenn angenommen würde, dass der Fachmann das analytische Walzkraftmodell (1) als Regelkreis ansehen würde, der als Ausgangsgröße, d. h. als Regelgröße die Walzkraft FH zur Verfügung stellt, dann wirkte das Korrektursignal (K) des neuronalen Korrekturgebers (2) auf eben-diese Regelgröße aber nicht auf die im Innern des angenommenen Regelkrei-ses (1) befindliche Stellgröße.- 10 -Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.6. Auch das Verfahren nach Patentanspruch 6, der die zu den gegenständlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 analogen Verfahrensmerkmale aufweist, be-ruht aus den zum Patentanspruch 1 genannten Gründen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.7. Die auf die Patentansprüche 1 und 6 jeweils rückbezogenen Unteransprüche sind mit den sie tragenden Ansprüchen gewährbar.Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforde-rungen. Die einzige Figur ist im Übrigen als Prinzipschaltbild zu sehen, nicht als elektrischer Stromlaufplan. Mithin stellt die darin gezeigte Verbindung des schrä-gen Pfeiles durch den neuronalen Korrekturgeber NAM mit dessen Eingangspara-metern durch Punkte keinen elektrischen Kurzschluss dar, sondern besagt, dass zur Belernung interner Parameter des Korrekturgebers, die an diesem anstehen-den Sollwerte herangezogen werden (S. 5 vorle. Abs. der u. U.).8. Da dem Patentbegehren gemäß Hauptantrag stattgegeben wurde, ist die Bedin-gung für die Stellung des Hilfsantrages nicht eingetreten. Auf diesen ist demzufol-ge nicht mehr einzugehen.Bertl Kirschneck Groß J. MüllerPü
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