BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 21/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 007 611.5-31 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Rich-ter Dipl.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an das Patent-amt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 M – hat die am 5. Februar 2009 eingereichte Patentanmeldung mit am 14. Juli 2011 elek-tronisch qualifiziert signiertem Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Be-gründung ist sinngemäß ausgeführt, der Gegenstand des Hauptanspruchs beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 15. Februar 2012. Sie hat in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentan-sprüche eingereicht und stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu ertei-len: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit noch anzupassender Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, vom Anmeldetag. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „M1 Verfahren zur kontaktlosen Kommunikation, M2 bei dem eine Datenkommunikation zwischen einer für eine kontaktlose Kommunikation ausgestalteten Kommunika-tionsschnittstelle eines mobilen Geräts (101) und einer Gegenstelle (102) anhand einer Anwen-dung (1081;...;108n) des mobilen Geräts (101) vorgenom-men wird, M2.1 die aus einer Mehrzahl verfügbarer Anwendun-gen (1081;...;108n) ausgewählt wird, M2.1.1 wobei die Anwendung (1081;...;108n) nach Maßgabe einer Bedieneingabe an dem mobilen Gerät (101) ausgewählt wird, M2.2 wobei das mobile Gerät über ein Mobilfunkmodul mit ei-nem Mobilfunknetz verbindbar ist und als Teilnehmeriden-tifikationsmodul eine SIM-Karte umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass M3 die Kommunikationsschnittstelle (103) während eines der Auswahl vorausgehenden Selektionsprozesses deaktiviert wird M4 und aufgrund der Auswahl der Anwendung (1081;...;108n) aktiviert wird, M5 wobei die Kommunikationsschnittstelle (103) in der SIM-Karte des mobilen Geräts enthalten ist.“ - 4 - Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet unter Einfügung einer Gliederung: „N1 Mobiles Gerät (101) mit einer Kommunikationsschnittstel-le (103), N2 die für eine kontaktlose Kommunikation mit einer Gegen-stelle (102) ausgestaltet ist, N2.1 wobei die Kommunikation anhand einer Anwen-dung (1081;...;108n) erfolgt, die aus einer Mehrzahl von verfügbaren Anwendungen (1081;...;108n) ausgewählt wird, N2.2 wobei das mobile Gerät über ein Mobilfunkmodul mit ei-nem Mobilfunknetz verbindbar ist und als Teilnehmeriden-tifikationsmodul eine SIM-Karte umfasst, N3 wobei das mobile Gerät (101) eine Verwaltungseinrich-tung (107) aufweist, N3.1 die dazu ausgestaltet ist, die Auswahl der Anwen-dung (1081;...;108n) nach Maßgabe einer Bedieneingabe an dem mobilen Gerät (101) vorzunehmen und N3.2 die ferner dazu ausgestaltet ist, die Kommunikations-schnittstelle (103) während eines der Auswahl vorausge-henden Selektionsprozesses zu deaktivieren und N3.3 aufgrund der Auswahl der Anwendung (1081;...;108n) zu aktivieren, N4 wobei die Kommunikationsschnittstelle (103) in der SIM-Karte des mobilen Geräts enthalten ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Wortlaut der abhängigen Patentan-sprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in der Sache zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt. 2. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren für die kontaktlose Kommunikation zwischen mobilem Gerät und einer Gegenstelle. Die Anmeldung geht davon aus, dass mobile Geräte, insbesondere Mobiltelefone, PDAs oder Chipkarten mit einer Funkschnittstelle, insbesondere mit einer an sich bekannten NFC-Schnittstelle (NFC: near field communication), für eine kontaktlose Kommunikation mit einer Gegenstelle ausgerüstet werden, vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001] – [0002]. Die Anmeldung geht weiter davon aus, dass zwischen NFC-Schnittstelle und Ge-genstelle, Transaktionen ausgeführt werden, insbesondere mit Bezahlfunktion („mobile ticketing“), und dass dazu auf dem mobilen Gerät mehrere Anwendungen gespeichert sind, die von einem Benutzer ausgewählt werden können. Die NFC-Schnittstelle (allgemein als Kommunikationsschnittstelle beansprucht) könne sich in verschiedenen Betriebsmodi befinden, wobei zusätzlich zur Anwendung der passende Betriebsmodus ausgewählt werden müsse, vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003] – [0004]. Als Aufgabe wird angegeben, die Auswahl der korrekten Anwendung zur Steue-rung einer bestimmten mittels einer Funkschnittstelle zwischen einem mobilen Ge-rät und einer Gegenstelle durchgeführten Transaktion zu ermöglichen, vgl. Offen-legungsschrift, Abs. [0005]. Die Lehre der Anmeldung sieht vor, die Kommunikationsschnittstelle (insbesonde-re NFC) in einen definierten Zustand zu setzen (aktiv/deaktiv), damit sich die An-wendungen nicht gegenseitig stören, vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0016], [0020] – [0021]. - 6 - In einer Ausführungsform, auf die die Anmelderin den Anspruchsgegenstand mit dem geltenden Patentanspruchssatz beschränkt, sieht die erfindungsgemäße Leh-re vor, dass die Kommunikationsschnittstelle in der SIM-Karte des Geräts enthal-ten sein soll, vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0035]. 3. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Anwendungen für mobile Geräte inkl. Chipkarten und deren programmtechnischen Steuerungen. 4. Einzelne Merkmale des geltenden Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: Die beanspruchte Kommunikationsschnittstelle versteht der Fachmann als eine drahtlose Schnittstelle, die sich in der SIM-Karte befindet (M5). Sie unterscheidet sich von dem Mobilfunkmodul (M2.2) dadurch, dass der Fachmann dieses als eine Kommunikation über die OTA-Schnittstelle („over the air“) zu einer Basisstation versteht. Die Kommunikationsschnittstelle ist somit von dem Mobilfunkmodul ver-schieden. Die Offenlegungsschrift, Abs. [0033], definiert, dass im Sinne der Anmeldung unter „SIM“ sowohl Teilnehmeridentifikationsmodule gemäß UMTS als auch gemäß GSM Standard zu verstehen sein sollen. Mit dem Wissen des Fachmanns ist klar, dass Teilnehmeridentifikationsmodule als SIM-Karten (vgl. auch Offenlegungs-schrift, S. 4, re. Sp., Z. 6) aufgeführt sind und der internationalen Normung unter-liegen (für Chipkartenformate ISO/IEC 7810 u. a.). Der Fachmann versteht somit, dass die verfahrensgemäß beanspruchte Kommu-nikationsschnittstelle vollständig Teil der SIM-Karte ist. Er versteht auch, dass über die SIM-Karte eine Wirkverbindung mit dem Mobiltelefon zur Auswahl der An-wendungen (M2.1, M2.2) zustande kommt, um mit einer Gegenstelle zu kommuni-zieren. - 7 - Die Aktivierung (Merkmal M3) bzw. die Deaktivierung (Merkmal M4) der Kommuni-kationsschnittstelle versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats als ein Ein- bzw. Ausschalten der Kommunikationsschnittstelle, um einen Datentransfer zu ermöglichen bzw. zu unterbinden. Der Fachmann weiß, dass dies durch Schal-ten der Stromzufuhr oder auf andere Weise durch Verbinden bzw. Trennen von ei-ner Steuerung bewirkt werden kann. Verfahrensgemäß soll die Kommunikationsschnittstelle mittels eines Selektions-prozesses deaktiviert werden (M3). Die Beschreibung nennt beispielhaft eine Lis-te, die durch einen Benutzer vor Aktivierung einer Anwendung gestartet werden muss, bevor eine Anwendung aufgerufen werden kann, vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0019]. Dabei soll die Kommunikationsschnittstelle unabhängig vom tatsächli-chen Zustand deaktiviert werden. Dem Fachmann ist dieser Verfahrensschritt als Reset bekannt, bei dem die Schnittstelle in einen definierten Anfangszustand ge-setzt wird. 5. Die Prüfungsstelle hat die Druckschriften DE 601 20 644 T2 (D1), EP 1 752 928 A1 (D2), EP 1 411 475 A1 (D3), US 2008/0167000 A1 (D4), WO 2006/095212 A1 (D5) und WO 2005/091182 A2 (D6) ermittelt. Den nächstliegenden Stand der Technik bildet die Druckschrift WO 2006/095212 A1 (D5). Die D5 betrifft ein Verfahren und ein mobiles Endgerät mit Chipkarte („smartcard module”) und Nahfeldkommunikationsmitteln, vgl. D5 Ti-tel. Die D5 betrifft insbesondere ein Verfahren, um das unbeabsichtigte oder betrü-gerische Aktivieren der Nahfeldkommunikationsmittel („NFC”) in einem mobilen Endgerät zu unterbinden. Gemäß D5 sind auf der Smartcard Anwendungen ge-speichert, insbesondere eine Anwendung mit Datenübertragung (und ggfls. mit Bezahlfunktionen), vgl. D5, S. 5, Z. 21 bis S. 6, Z. 23. Das Verfahren der D5 er-möglicht dem Benutzer, eine Anwendung auszuwählen und zu aktivieren, vgl. D5, S. 4, Z. 14-23. Gemäß D5 wird mit der Aktivierung eine Verbindung zwischen der Chipkarte („smartcard module”) und dem Nahfeldkommunikationsmittel („NFC-mo-- 8 - dule”) hergestellt und somit eine Aktivierung des NFC-Moduls ausgelöst, vgl. ebenda. Die Fig. 1 der D5 (mit Beschreibung D5, S. 11 und 12) zeigt ein Ablauf zur Ausfüh-rung einer Datentransaktion. Dabei unterscheidet das Verfahren gemäß D5 zwi-schen internen und externen Transaktionen. Im Falle einer externen Transaktion wird die NFC-Schnittstelle aktiviert (vgl. D5, Fig. 1, Schritt S130). Die Deaktivie-rung erfolgt nach Ablauf eines Timers (vgl. Schritte S150 und S145). Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 aus der D5 folgendes be-kannt (Unzutreffendes durchgestrichen): „M1 Verfahren zur kontaktlosen Kommunikation (vgl. D5, S. 4, Z. 12-23; „activated NFC-module is now ready to provide data transmission“), M2 bei dem eine Datenkommunikation zwischen einer für eine kontaktlose Kommunikation ausgestalteten Kommunika-tionsschnittstelle eines mobilen Geräts (vgl. D5, S. 5, Z. 30, „NFC“) und einer Gegenstelle (vgl. D5, S. 5, Z. 30, „second party“) anhand einer Anwendung des mobilen Geräts (vgl. D5, S. 4, Z. 14, 15, S. 7, Z. 27 u. a.: „mobile terminal device“) vorgenommen wird, M2.1 die aus einer Mehrzahl verfügbarer Anwendungen (vgl. D5, S. 5, Z. 31- S. 6, Z. 1: “…mobile device is adapted to perform different applications requiring data exchanging between two or more parties or the like.“) ausgewählt wird, M2.1.1 wobei die Anwendung nach Maßgabe einer Bedieneinga-be an dem mobilen Gerät ausgewählt wird (vgl. D5, S. 14, Z. 11-12: „…by selecting e. g. secure applications from terminal user interface…”.), - 9 - M2.2 wobei das mobile Gerät über ein Mobilfunkmodul mit ei-nem Mobilfunknetz verbindbar ist und als Teilnehmeriden-tifikationsmodul eine SIM-Karte umfasst (vgl. D5, S. 24, Z. 16-18: „Additionally, the portable CE device 100 accor-ding to an embodiment of the present invention includes a cellular interface (I/F) 580 coupled to a cellular antenna and operable with a corresponding subscriber identifica-tion module (SIM) 540.“), wobei M3teilweise die Kommunikationsschnittstelle während eines der Aus-wahl vorausgehenden Selektionsprozesses deaktiviert wird (Gemäß D5 erfolgt die Deaktivierung einstellbar nach Ablauf eines Timers, vgl. D5, Fig. 1 oder D5, S. 5, Z. 3-5: „Thus, accidental activation of said smartcard module is prohibited because the smartcard module and also the NFC module will deactivate after a certain time period.“; Deaktivierung erfolgt auch bei Auswahl einer internen An-wendung, vgl. D5, S. 5, Z. 13-14) M4 und aufgrund der Auswahl der Anwendung (vgl. D5, S. 4, Z. 19-22: „Then it may be determined if said started smart-card application is an application for performing data tran-sactions with extemal entities and in case of an affirmative determination a connection between said smartcard mo-dule and said NFC-module will be activated.” i. V. m. D5, S. 4, Z. 23: “…activated NFC-module…”) aktiviert wird, M5 wobei die Kommunikationsschnittstelle in der SIM-Karte des mobilen Geräts enthalten ist.“ - 10 - Dem Verfahren gemäß D5 fehlt somit das Merkmal M3 teilweise, wonach die Kommunikationsschnittstelle (entsprechend „NFC-module”) durch einen vorheri-gen Selektionsprozess deaktiviert wird. Das Verfahren der D5 unterscheidet sich auch von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal M5. Gemäß D5 wird eine Verbindung zwischen Chipkarte („smartcard module”) und NFC-Schnittstelle („NFC-module”) hergestellt bzw. unterbrochen und damit die Ak-tivierung/Deaktivierung gesteuert. Im Gegensatz dazu befindet sich das Nahfeld-Kommunikationsmodul gemäß Merkmal M5 in der SIM-Karte. Eine Kommunikation zwischen der Chipkarte (SIM) und einem NFC-Modul außerhalb der Chipkarte ist gemäß Hauptanspruch nicht erforderlich. Der Senat ist überzeugt, dass der Fachmann in naheliegender Weise vorsehen würde, die Nahfeldkommunikation für jede Anwendung in einen definierten Zu-stand zu setzen und daher auch die Benutzereingabe für ein Auswahlmenü vor Auswahl einer (anderen oder nochmal derselben) Anwendung nutzt, um die Kom-munikationsschnittstelle zu deaktivieren, bevor eine (andere oder nochmal diesel-be) Anwendung die Kommunikationsschnittstelle wieder aktiviert. Er würde somit ohne erfinderisch tätig zu werden, das Verfahren gemäß Hauptanspruch im Um-fang der Merkmale M1 bis M4 vorsehen. Jedoch zeigt keine der ermittelten Druckschriften D1 bis D6 ein Aktivieren/Deakti-vieren eines NFC-Moduls in einer SIM-Karte: Die D1 betrifft das Bereitstellen von drahtlosen Diensten für Reservierung, Abferti-gung, Zugangskontrolle, Check-Out bzw. Kassen- und Bezahlungsdienste, vgl. D1, Abs. [0001]. Gemäß D1 wird eine Bluetooth®-Anwendung in einem mobilen Endgerät verwendet und die Identität aus der SIM-Karte des Endgeräts verwen-det, um sich gegenüber einem automatischen Türöffner zu identifizieren, vgl. D1, Abs. [0035]. Die Abs. [0030] und [0033] der D1 offenbaren mehrere Anwendun-gen, die über die Nahfeldkommunikationsschnittstelle mit einer Gegenstelle kom-- 11 - munizieren und die vom Benutzer ausgewählt werden können. Eine Kommunika-tionsschnittstelle in der SIM-Karte im Sinne des Hauptanspruchs zu aktivieren bzw. zu deaktivieren ist für den Fachmann aus der D1 weder entnehmbar noch nahegelegt. Die D2 betrifft ein Verfahren zur Kontrolle des Zugangs für einen von Personen zugänglichen Bereich (Zugangskontrolle), vgl. D2, Titel. Gemäß dem Verfahren der D2 wird ein Zugangscode über die NFC-Schnittstelle eines Mobiltelefons an eine elektronisch verriegelte Tür übertragen, vgl. D2, Abs. [0020]. Die D2 betrifft daher nur Teilaspekte der vorliegenden Patentanmeldung. Die D3 betrifft ein mobiles Gerät mit mehreren Anwendungen, wie ticketing tran-sactions, vgl. D3, Abstract. Sie verwendet eine Bluetooth-Schnittstelle oder wahl-weise eine WLAN-Schnittstelle als Kommunikationsschnittstelle, vgl. D3, Fig. 7. Die D4 betrifft ein Bezahlsystem für Mobilfunktelefone mit einer NFC-Schnittstelle, vgl. D4, Fig. 2 und D4, Abs. [0062] und Abs. [0035]-[0036]. Die Anwendung der D4 betrifft das Aufladen von im Handy befindlichen Debit-Karten (Geldkarten). Gemäß D4 erfolgt die Deaktivierung einer Anwendung durch Zeitablauf oder Beenden der Anwendung durch den Benutzer, vgl. D4, Abs. [0064]. Einen Hinweis auf das Akti-vieren/Deaktivieren einer (Nahfeld-) Kommunikationsschnittstelle in der SIM-Karte entnimmt der Fachmann der D4 nicht. Die D6 betrifft einen „all in one remote key“, wodurch ein Steuern mehrerer An-wendungen von einem Gerät mit mehreren Sendern möglich sein soll, vgl. D6, S. 1. Ein Verfahren gemäß Hauptanspruch wird dem Fachmann auch durch die D6 nicht nahegelegt. - 12 - 6. Gegenüber dem derzeit ermittelten Stand der Technik würde nach dem Vorge-sagten das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 als neu gelten (§ 3 PatG) und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG). Gleiches würde für den nebengeordneten Patentanspruch 10 gelten. Gleichwohl hat der Senat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und hat sie an das Patentamt zu-rückverwiesen. Denn mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten geän-derten Patentansprüchen sind neue Tatsachen bekannt geworden, die für die Ent-scheidung insoweit wesentlich sind (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG), als das nunmehr be-antragte Patentbegehren einen Gegenstand betrifft, zu dem offensichtlich noch nicht recherchiert worden ist und über den die Prüfungsstelle auch noch nicht ent-schieden hat (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Gemäß den geltenden Prüfungsrichtlinien (vgl. Richtlinien für die Prüfung von Pa-tentanmeldungen, Abschnitt 3.3.3.2.6) war der Gegenstand der Recherche die in den Patentansprüchen angegebene Erfindung. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 (ebenso Patentanspruch 10) fiel nicht darunter, da er nicht mit dem ursprünglich eingereichten Anspruchssatz beansprucht war, sondern Merk-male der ursprünglichen Beschreibung enthält. Darüber hinaus ist die Patentan-meldung nach H 04 M und H 04 W klassifiziert worden, vgl. Offenlegungsschrift, INIT-Code 51. Die Prüfungsstelle hatte also keine Veranlassung in der IPC-Klas-se G 06 K zu recherchieren und insbesondere nicht nach Merkmalen, die eine Ak-tivierung/Deaktivierung einer NFC-Schnittstelle in einer SIM-Karte betreffen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass derartige SIM-Karten mit Antennen in zeitli-cher Nähe zum Anmeldetag bekannt waren, jedoch druckschriftlich bisher nicht belegt sind. In diesem Fall könnte sich auch das geänderte Patentbegehren als nicht patentfähig erweisen. - 13 - Da eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Patentamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen. 7. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck Arnoldi Bieringer Pü - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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