BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 22/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 41 499.4-33 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die am 10. September 1998 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 7. Februar 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 vorgelegt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Hubmagnet mit - einem Anker, - einem Kern, - einer axial zwischen dem Anker und dem Kern angeordneten Druckfeder und - einer elektrischen Wicklung, die um den Anker und den Kern ange-ordnet ist, - wobei Anker und Kern in axialer Richtung angeformte Formteile aufweisen, die so ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des Hubmagneten ineinandergeschoben werden, und deren jeweils ein-ander gegenüberliegenden Innen- bzw. Außenflächen eine Erzeu-gende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radia-ler Richtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Steigung der Erzeugenden der jeweils einander gegenüberliegenden Flächen der Formteile (1s, 2s) von Anker (1) und Kern (2) längs der axialen Richtung nicht konstant ist.“ - 3 - Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Hubmagneten nach dem Stand der Technik so auszubilden, daß er eine möglichst hohe Anziehkraft bei maximalem Hub zeigt, die Haltekraft im angezogenen Zustand des Ankers höher und mög-lichst genau einstellbar ist und die Kennlinie in Bewegungsrichtung des Ankers li-near verläuft (Sp 1 Z 35 bis 41 der Offenlegungsschrift). Die Anmelderin beantragt den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 17. Juni 2002, Beschreibungseinleitung, Seite 1, vom 26. April 2000, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 909 856 sei für den Fachmann keine Lehre zu entnehmen, gezielt eine unter-schiedliche Steigung der Erzeugenden der einander gegenüberliegenden Innen- bzw Außenflächen von Anker und Kern einzusetzen. Daran ändere auch die zeichnerische Darstellung nichts, wo die Schenkel des Ankers abgerundete Stirn-flächen übergehen. Der anspruchsgemäße Hubmagnet sei daher neu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 zwar gewerblich anwendbar, aber nicht neu ist. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 909 856 ist ein Hubmagnet mit einem Anker 10, 11, 12, einem Kern 1, 2, 3, einer axial zwischen dem Anker und dem - 4 - Kern angeordneten Druckfeder 9 und einer elektrischen Wicklung 5, 6 bekannt, die um den Anker und den Kern angeordnet ist (S 2 Abs 3 bis 5). Der Anker und der Kern weisen in axialer Richtung angeformte Formteile 11, 12, 2, 3 auf, die so ausgebildet sind, daß sie beim Anziehen des Hubmagneten ineinander geschoben werden, und deren jeweils einander gegenüberliegende Innen- bzw Außenflächen eine Erzeugende haben, die längs der axialen Richtung eine Steigung in radialer Richtung aufweist (vgl Fig). Die Figur zeigt, daß die Schenkel des Ankers und des Kerns zur jeweiligen Stirn-fläche abgerundet sind; hierdurch ist die Steigung der Erzeugenden der jeweils einander gegenüberliegenden Flächen der Formteile von Anker und Kern - in Folge der Rundung - längs der axialen Richtung nicht konstant. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 schließt insoweit den Randbereich der Flächen der Form-teile nicht aus. Der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht neu. Da der Hubmagnet des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentan-spruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Pr
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