BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. August 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 30 644.2- 34 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Januar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Elektrische Beleuchtungseinrichtung BPatG 154 6.70 - 2 - A n m e l d e t a g : 30. Juli 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 und 2, sowie 5 Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2002, ferner Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die am 30. Juli 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 30. Januar 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es für den Fachmann keiner erfinderi-schen Tätigkeit bedürfe, um angesichts des Standes der Technik zum Gegen-stand des einzigen Patentanspruchs 1 zu gelangen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und bean-tragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2, sowie 5 Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2002, ferner Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Elektrische Beleuchtungseinrichtung eines an elektrische Strom-quellen (6) mit unterschiedlichen Versorgungsspannungen (V) an-schließbaren elektrischen Gerätes, z.B. einer Bedienungsanord-nung eines vom Motor eines Kraftfahrzeuges unabhängigen Heiz-gerätes in Kraftfahrzeugen, mit zumindest einem Lichterzeuger-element (2), wobei das Lichterzeugerelement (2) eine Nennspan-nung (Vn) aufweist, welche kleiner als die geringste der unter-schiedlichen Versorgungsspannungen (V) ist oder an diese ange-paßt ist, und wobei das Lichterzeugerelement (2) mit der Strom-quelle (6) über eine die elektrische Leistung des Lichterzeuger-elements (2) auf einen zulässigen Wert begrenzende Begrenzer-schaltung (7, 3) verbunden ist, welche die jeweilige Versorgungs-spannung (V) mit einem derartigen Impuls-Pausen-Verhältnis ge-taktet an das Lichterzeugerelement (2) weiterleitet, daß der zeitli-che Mittelwert der am Lichterzeugerelement (2) anliegenden Spannung der Nennspannung (Vn) des Lichterzeugerelements (2) entspricht, wobei die Begrenzerschaltung (7, 3) noch einen Steuereingang (8) aufweist, an den eine getaktete Spannung anlegbar ist, und die Begrenzerschaltung (7, 3) in Abhängigkeit von der am Steuer-eingang (8) anliegenden Spannung den zeitlichen Mittelwert der am Lichterzeugerelement (2) anliegenden getakteten Spannung derart einstellen kann, daß dieser gegenüber der Nennspannung (Vn) des Lichterzeugerelements (2) entsprechend dem Verhältnis zwischen dem zeitlichen Mittelwert der am Steuereingang (8) an-liegenden Spannung und der jeweiligen Versorgungsspannung (V) vermindert ist." - 4 - Mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Beleuchtungsein-richtung mit vermindertem Herstellungsaufwand bei der Lampenbestückung be-reitzustellen (S 3 Abs 1 der geltenden Beschreibung). Die Anmelderin vertritt die Ansicht, daß ein 2-stufiger Regelvorgang, bei dem in einer ersten Stufe ein Schutz des Lichterzeugerelements bei Anschluß an unter-schiedliche Versorgungsspannungen gewährleistet ist und in einer - bedarfsweise durchzuführenden - zweiten Stufe eine Anpassung an die Umgebungslichtstärke stattfindet, aus dem Stand der Technik weder bekannt noch durch diesen nahe-gelegt sei. Bei einem bekannten elektronischen Dimmer für die Armaturenbrett-Beleuchtung greife der Überspannungsschutz im Normalbetrieb nicht ein und die in der DE 39 20 847 A1 beschriebene Begrenzerschaltung sei ohne eine Spannung am Steuereingang nicht betreibbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg, weil der gewerblich anwendbare Gegenstand gemäß dem geltenden Patent-anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 1. Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 und 2 Die Fassung der geltenden Patentansprüche 1 und 2 ist zulässig. Denn die Mehrzahl der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann – hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Berufserfah-rungen auf dem Gebiet elektrischer Beleuchtungseinrichtungen, insbesondere für Kraftfahrzeuge - aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 3 in Verbindung - 5 - mit Seite 7, Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung, die die im ursprünglichen Patentanspruch 3 verwendete Angabe "in analoger Weise" genauer beschreibt. Daß es sich bei der "geringstmöglichen" Versorgungsspannung um die geringste der (eingangs des Patentanspruchs genannten) "unterschiedlichen Versorgungs-spannungen" handelt, an die das Gerät anschließbar ist, entnimmt der Fachmann aus Seite 3, Absatz 2 der ursprünglichen Beschreibung. Daß die Begrenzerschaltung (zusätzlich zu den im Patentanspruch 1 vorangehend angegebenen Merkmalen) "noch" einen Steuereingang aufweist und in Abhängig-keit von der daran anliegenden Spannung den Mittelwert der am Lichterzeuger-element anliegenden Spannung "einstellen kann", ist auf Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Der geltende Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 4. 2. Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 Die Angabe "an Stromquellen mit unterschiedlichen Versorgungsspannungen an-schließbar.." vermittelt dem Fachmann die Lehre, die elektrische Beleuchtungsein-richtung so auszubilden, daß ein regulärer Betrieb ohne Überlastung der Bauteile an unterschiedlichen Versorgungsspannungen möglich ist. Die Angabe, daß die jeweilige Versorgungsspannung derart "weitergeleitet" wird, daß am Lichterzeugerelement die Nennspannung anliegt, vermittelt dem Fach-mann die Lehre, die Begrenzerschaltung so auszubilden, daß unabhängig von der Eingangsspannung eine der Nennspannung des Lichterzeugerelements entspre-chende Spannung ausgegeben wird. Unter dem "zeitlichen Mittelwert" der am Lichterzeugerelement anliegenden Span-nung versteht der Fachmann entweder einen quadratischen Mittelwert der Span-nung - wenn das Lichterzeugerelement ein Lampenelement (=Glühlampe) ist – oder einen arithmetischen Mittelwert – wenn das Lichterzeugerelement eine - 6 - Leuchtdiode ist. Denn beide Arten von "Lichterzeugerelementen" sind bei Be-leuchtungseinrichtungen der in Rede stehenden Art gebräuchlich, so daß der Fachmann sowohl die in der Beschreibung ausdrücklich erwähnten "Lampenele-mente" als auch Leuchtdioden als vom Patentanspruch 1 umfaßt ansieht, bei de-nen hinsichtlich Leuchtstärke und Lebensdauer unterschiedliche Mittelwerte der Spannung maßgeblich sind. Den Angaben, daß die Begrenzerschaltung "noch" einen Steuereingang aufweist, der die Spannung am Lichterzeugerelement "..einstellen kann.." derart, daß die getaktete Spannung "gegenüber der Nennspannung... vermindert ist", entnimmt der Fachmann im Zusammenhang mit der Beschreibung ohne weiteres, daß die am Steuereingang anliegende Spannung nicht für die Reduzierung einer (höhe-ren) Versorgungsspannung auf die (am Lichterzeugerelement anliegende) Nenn-spannung des Lichterzeugerelements wirksam ist, sondern nur bedarfsweise zur weiteren Reduzierung der Nennspannung entsprechend dem am Ende des Pa-tentanspruchs 1 angegebenen Spannungsverhältnis. Hierdurch wird eine – über einen Schutz des Lichterzeugerelements gegen zu hohe Eingangsspannungen hinausgehende – weitergehende Leistungsverringe-rung (Dimmen) erreicht, die die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung als "2-stufigen Regelvorgang" bezeichnet hat. 3. Neuheit Der Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner der im bis-herigen Verfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine elektrische Beleuch-tungseinrichtung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist. Aus der DE 39 20 847 A1 ist eine elektrische Beleuchtungseinrichtung bekannt mit zumindest einem Lichterzeugerelement 2, RF (Fig 1 iVm S 3 Z 34-35), wobei das Lichterzeugerelement eine Nennspannung aufweist, welche kleiner als die Ver-sorgungsspannung UG ist (Anspr 1). - 7 - Das Lichterzeugerelement ist mit der Stromquelle 1 über eine die elektrische Lei-stung des Lichterzeugerelements auf einen zulässigern Wert begrenzende Be-grenzerschaltung 3,4,5,6 verbunden, welche die Versorgungsspannung UG mit ei-nem derartigen Impuls-Pausen-Verhältnis getaktet an das Lichterzeugerelement weiterleitet, daß der zeitliche Mittelwert der am Lichterzeugerelement anliegenden Spannung der Nennspannung des Lichterzeugerelements entspricht (Fig 1 iVm Anspr 3 und S 2 Z 47 bis 50). Die Begrenzerschaltung weist auch einen Steuereingang auf, an den eine getak-tete Spannung UST anlegbar ist. Daß die Beleuchtungseinrichtung an unterschiedliche Versorgungsspannungen anschließbar ist, ist nicht beschrieben und wird vom Fachmann auch nicht ohne weiteres mitgelesen; denn hierzu müsste die Breite twirk des vom Zeitgeber 8 aus-gegebenen Taktimpulses veränderbar sein, was nicht vorgesehen ist. Die anspruchsgemäße elektrische Beleuchtungseinrichtung unterscheidet sich demnach von der bekannten schon dadurch, daß sie an elektrische Stromquellen mit unterschiedlichen Versorgungsspannun-gen anschließbar ist und die Nennspannung des Lichterzeugerelements kleiner als die geringstmögliche der unterschiedlichen Versorgungsspannungen oder an diese angepaßt ist. Auch ist die bekannte Anordnung nicht ohne eine am Steuereingang anliegenden Spannung betreibbar und es ist auch keine Verringerung der am Lichterzeugerele-lment anliegenden getakteten Spannung auf Werte unterhalb der Nennspannung vorgesehen. Damit unterscheidet sich die anspruchsgemäße Anordnung auch durch alle die Wirkung der am Steuereingang anliegenden Spannung betreffenden weiteren Merkmale. - 8 - Aus H.Sax/U.Lüddeke "Elektronischer Dimmer für die Armaturenbrett-Be-leuchtung" in: Elektronik 9/30.4.1987 S. 128 – 130, ist eine elektrische Be-leuchtungseinrichtung für ein Armaturenbrett bekannt mit zumindest einem Licht-erzeugerelement (Bild 1 und S 128 li Textspalte Abs 1). Im Hinblick auf die bei PKW's übliche und bis heute einheitliche Bordnetzspan-nung von 12 Volt und die Verwendung von Lampen, auf denen - wie jedermann weiß, der schon einmal eine Lampe an einem KFZ ausgetauscht hat - diese Nennspannung aufgedruckt ist, liest der Fachmann ohne weiteres mit, daß das Lichterzeugerelement eine Nennspannung aufweist, die an die Versorgungsspan-nung angepaßt ist. Das Lichterzeugerelement ist auch mit der Stromquelle US über eine die elektri-sche Leistung des Lichterzeugerelements auf einen zulässigen Wert begrenzende Begrenzerschaltung verbunden (Bild 3 und 4 sowie Bild 8 iVm S 130 Abschnitt "Überspannungsschutz"), welche die jeweilige Versorgungsspannung US mit ei-nem Impuls-Pausen-Verhältnis getaktet (Bild 8) an das Lichterzeugerelement weiterleitet. Die Begrenzerschaltung weist auch noch einen Steuereingang EN auf (Bild 4), an den eine getaktete Spannung anlegbar ist (S 130 re Sp Abs 2). Bei Anschluß ei-nes Mikrocomputers an diesen Steuereingang EN zum Dimmen der Beleuchtung kann die bekannte Begrenzerschaltung auch in Abhängigkeit von der am Steuer-eingang EN anliegenden Spannung den Mittelwert der am Lichterzeugerelement anliegenden getakteten Spannung derart einstellen, dass dieser gegenüber der Nennspannung (=ungedimmter Zustand) vermindert ist. Zwar kann die bekannte Beleuchtungseinrichtung beim Auftreten von Überspan-nungen bis zu 17 V weiterarbeiten, weil oberhalb einer Einsatzspannung von 13 V die mittlere Lampenspannung auf diesen Wert konstant gehalten wird (Bild 8). Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen regulären Betriebszustand sondern um eine Störung (S 130 li Sp le Abs). Die bekannte Beleuchtungseinrichtung ist deshalb auch nicht an elektrische Stromquellen mit unterschiedlichen Versor- - 9 - gungsspannungen anschließbar, wie eingangs des Patentanspruchs 1 angegeben ist, und damit ist die Nennspannung des Lichterzeugerelements auch nicht kleiner als eine "geringste" Versorgungsspannung. Da die Spannung am Lichterzeugerelement beim Auftreten einer Überspannung oberhalb 12 V (bis 13 V) liegt, unterscheidet sich die anspruchsgemäße Schaltung von der bekannten weiterhin dadurch, daß die jeweilige Versorgungsspannung mit einem derartigen Impuls-Pausen-Verhältnis weitergeleitet wird, daß der zeitliche Mittelwert der am Lichterzeugerelement anliegenden Spannung der Nennspan-nung des Lichterzeugerelements entspricht. Schließlich ist hinsichtlich des am Steuereingang EN anlegbaren Ausgangssignals des Mikrocomputers auch nicht angegeben, daß das am Ende des geltenden Pa-tentanspruchs 1 angegebene Spannungsverhältnis verwirklicht wird. Die DE 43 27 767 C2, die von der Prüfungsstelle noch entgegengehalten worden ist, wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch weder von der Anmelderin noch vom Senat aufgegriffen. Sie geht über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringt auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. 4. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Die Aufgabe, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Beleuchtungs-einrichtung mit vermindertem Herstellungsaufwand bei der Lampenbestückung be-reitzustellen, stellt sich dem Fachmann in der Praxis von selbst. Denn die Anpas-sung einer Beleuchtungseinrichtung an die in Personenkraftwagen übliche Bord-netzspannung von 12 V und an die in Nutzfahrzeugen gebräuchliche Bordnetz- - 10 - spannung von 24 V erfordern einen zusätzlichen Aufwand, den zu vermeiden der Fachmann schon aus Kostengründen regelmäßig gehalten ist. Ausgehend von der elektrischen Beleuchtungseinrichtung, wie sie in der DE 39 20 847 A1 beschrieben ist, mag der Fachmann zur Lösung der Aufgabe aus seinem Fachwissen heraus daran denken, diese für elektrische Stromquellen mit unterschiedlichen Versorgungsspannungen anschließbar zu gestalten. Dabei liegt es für ihn auf der Hand, die Nennspannung des Lichterzeugerelements an die geringste der unterschiedlichen Versorgungsspannungen anzupassen oder kleiner zu wählen; denn nur dann kann bei allen Versorgungsspannungen der zu-lässige Maximalwert elektrischen Leistung des Lichterzeugerelements erreicht werden. Auch mag der Fachmann aus seinem Fachwissen heraus in Betracht ziehen, zum bedarfsweisen Dimmen des Lichterzeugerelements den zeitlichen Mittelwert der am Steuereingang anliegenden Spannung UST zu verringern, indem er die Impuls-breite twirk auf Werte unterhalb der Nennspannung des Lichterzeugerelements ver-kleinert. Denn auch ein Dimmvorgang erfolgt üblicherweise mit einer getakteten Spannung. Dazu kann er ohne weiteres den vorhandenen Steuereingang verwen-den. Der Fachmann findet aber in der Druckschrift keinen Hinweis und ihm fehlt auch jede Veranlassung, eine Verringerung der Versorgungsspannung UG auf die Nennspannung des Lichterzeugerelements ohne den vorhandenen Steuereingang vorzunehmen, so daß die Einrichtung im ungedimmten Betrieb auch ohne den vorhandenen Steuereingang an unterschiedlichen Versorgungsspannungen be-treibbar wäre, wie es beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Fall ist. Auch der Aufsatz "Elektronischer Dimmer..." gibt dem Fachmann keinen dies-bezüglichen Hinweis; denn der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift lediglich - 11 - eine für die übliche PKW-Bordnetzspannung von 12 V vorgesehene Beleuch-tungseinrichtung. Die dort im Rahmen des Überspannungsschutzes beschriebene Betriebsweise der Beleuchtungseinrichtung mit Spannungen (bis 17 V) oberhalb der Nennspannung des Lichterzeugerelements regt den Fachmann schon deshalb nicht dazu an, die bekannte Anordnung an Stromquellen mit unterschiedlichen Versorgungsspan-nungen anzuschließen, weil diese Spannungswerte dort als Störungen der Bord-netzversorgung angesehen werden. Der Betrieb mit Überspannungen führt außerdem zu einer Überlastung der Lampe; denn der zeitliche Mittelwert der am Lichterzeugerelement anliegenden getakteten Spannung ist mit 13 V deutlich größer als deren Nennspannung mit der Folge ei-ner Lebensdauerverringerung. Demgegenüber ist anspruchsgemäß eine Begren-zung auf die Nennspannung vorgesehen, bei der die Lichterzeugerelemente mit normaler Lebensdauer arbeiten können. Auch ausgehend von dem Aufsatz "Elektronischer Dimmer..." gelangt der Fachmann nach Ansicht des Senats nicht ohne weiteres zu einer Beleuchtungs-einrichtung mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1. Zwar arbeitet die zur Überspannungsbegrenzung vorgesehene Taktung unabhän-gig von einer am Steuereingang EN anliegenden Spannung, d.h. im ungedimmten Zustand – wie der Anspruchsgegenstand - auch ohne diese. Jedoch wird die Spannungsbegrenzung -nur im Störungsfall wirksam, wenn die Bordspannung den Sollwert deutlich über-schreitet, -setzt auch erst bei einer Spannung von 13 V und damit oberhalb der Nennspan-nung ein und -endet bei 17 V mit einer Abschaltung des Dimmers. Dem Fachmann fehlt damit jede Anregung, die im Zusammenhang mit der Über-spannungsbegrenzung beschriebene Taktung zu verwenden, um eine Anschließ- - 12 - barkeit der Einrichtung an eine Bordnetzspannung von 24 V vorzusehen derart, daß – ohne Dimmvorgang – immer die Nennspannung am Lichterzeugerelement anliegt. Es bedurfte deshalb einer über bloßes fachmännisches Handeln hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um eine Beleuchtungseinrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anzugeben. 5. Übrige Unterlagen Der Unteranspruch 2 betrifft eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiter-bildung der Beleuchtungseinrichtung gemäß Patentanspruch 1 und ist mit diesem gewährbar. Die an die geltenden Patentansprüche angepasste Beschreibung und die Figur erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. KaminskiNa
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