BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 24/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 10 2007 062 999 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Rich-ter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Arnoldi beschlossen: 1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwer-degebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 21. Dezember 2007 eingereichte Anmeldung der R… e.K., H…-Straße in R1…, ist mit Beschluss vom 8. Januar 2009 das Patent 10 2007 062 999 mit der Bezeichnung „Sicherheitsbe-zogenes Kommunikationsverfahren auf Energieversorgungsleitungen und ein da-zugehöriges Netz“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. Juli 2009 erfolgt. Gegen das Patent hat die C… GmbH, S…- …-Ring in S1…, mit Schriftsatz vom 15. September 2009, ein- egangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch ein-gelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einspre-chende hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis - 3 - 5 PatG nicht patentfähig sei und das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die Druckschriften verwiesen: D1 EP 0 939 476 B2 D2 EP 1 066 960 B1 D3 DE 29 04 849 A1. Mit dem am Ende der Verhandlung am 27. Januar 2011 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 34 das Patent widerrufen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, das Patent offenbare die patentierten bzw. die in den Hilfsanträgen beanspruchten Erfindungen nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beschlussbegründung vom 29. Juni 2011 und die als Anlage beigefügte Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurden der Pa-tentinhaberin am 4. Juli 2011 zugestellt. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 34 richtet sich die Beschwerde der Pa-tentinhaberin vom 29. Juli 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt per Fax am selben Tag, in Reinschrift am 1. August 2011. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2011 aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang, hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhal-ten: Patentansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 18 wie erteilt, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 3, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 4, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 5, - 5 - weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 6, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 7, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 8, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 9, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 10, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 11, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 12, weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 13, - 6 - weiter hilfsweise, Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 14, Hilfsanträge 2 bis 14 ebenfalls überreicht in der mündlichen Ver-handlung, übrige Unterlagen zu Haupt- und Hilfsanträgen, wie er-teilt, weiter hilfsweise, die Sache an das DPMA zurückzuverweisen. Weiterhin beantragt sie, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zur Stützung ihrer Beschwerde verweist die Patentinhaberin u. a. auf die Norm DIN VDE 0108, Teil 1, 1989 und eine Literaturvielfalt von mehr als 600 Druckstellen in deutschsprachiger Fachliteratur, die sich mit dem Thema „Phasen-Schnitte“ auseinandersetze, bei-spielhaft auf die beiden Bücher „Halbleiter-Leistungsbauelemente: Physik, Eigenschaften, Zuver-lässigkeit“ von Josef Lutz, S. 377, „Untersuchungen zur elektronischen Nutzung hochwärmebestän-diger...“ von Ralf Kotte, Seite 38. - 7 - Die Einsprechende beantragt als Beschwerdegegnerin, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. Der erteilte, nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufü-gung einer Gliederung (Änderungen gegenüber am Anmeldetag eingereichtem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicherheits-beleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schalt-informationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wech-selspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbetrieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Ener-giepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21), insbe-sondere eine energetische Rückflussleitung (21 wie ein Null-leiter (N, N', N"), zusammen mit der Energieversorgungslei-tung (7) ein Leitungsnetz (13) zu wenigstens einem End-stromkreis (25) bilden, - 8 - 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Unterbre-chen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem End-stromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2), die insbesondere über wenigstens ein elek-trisches Bauteil (Q2) herstellbar ist, zwischen den Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N"), vorzugsweise verbrau-cherseitig und hinter der Unterbrechungsstelle, geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßi-gen Stromversorgung und das Zuschalten der Energiever-sorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 9 - Der gegliederte erteilte Patentanspruch 12 lautet (Änderungen gegenüber am An-meldetag eingereichtem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 10 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7), insbesondere nach der Unterbrechungs-stelle zwischen wenigstens zwei Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") der Energieversorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 11 - Der gemäß Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentanspruch 1 lau-tet unter Hinzufügung einer Gliederung (Änderungen gegenüber erteiltem An-spruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 12 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.101 die Schaltinformation (41) ab dem Nulldurchgang (95) des Stroms (115, I) startet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 13 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 1 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41), 1.101 die ab einem Nulldurchgang (95) eines Stroms (115, I) star-tet, in der Form übertragen wird, - 14 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7) zwischen wenigstens zwei Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") der Energieversorgung (15) ge-schaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 15 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 2 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 16 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41), 1.7.12 deren Schaltsignal (39) sich im Übertragungsfrequenz-band (fB) der Wechselspannung (47) der Energieversor-gung (15) befindet, 1.7 durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wech-selsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wech-selspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 17 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 2 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1‘ über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 18 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5‘ wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q7) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE‘) der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41), 1.7.12 deren Schaltsignal (39) sich im Übertragungsfrequenz-band (fB) der Wechselspannung (47) der Energieversor-gung (15) befindet, 1.7 durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wech-selsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wech-selspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 19 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N‘, N“, 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 20 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) 1.7.13 eines Schaltsignals (39), das sich im Übertragungsfre-quenzband (fB) der Wechselspannung (47) der Energiever-sorgung (15) befindet, 1.7 durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wech-selsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wech-selspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 21 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 3 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 22 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q7) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) 1.7.13 eines Schaltsignals (39), das sich im Übertragungsfre-quenzband (fB) der Wechselspannung (47) der Energiever-sorgung (15) befindet, 1.7 durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wech-selsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wech-selspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 23 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 24 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.74 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durchda-durch ergibt, dass das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung für genau eine Phase lang und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt, danach eine Energieversorgung eine oder mehrere Phasen stattfindet und eine weiteres Wegschalten (109) im Null-punkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung stattfindet, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 25 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 4 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 26 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q9) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.74 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durchda-durch ergibt, dass das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung für genau eine Phase lang und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt, danach eine Energieversorgung eine oder mehrere Phasen stattfindet und ein weiteres Wegschalten (109) im Null-punkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung stattfindet, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 27 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 28 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.65 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) als elektroni-sche Schaltung einen Detektor (105) für eine Versorgungs-spannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden 1.95 und über eine Gleichrichterbrücke (B1) ein lokales Nullpo-tenzial erzeugt wird, das als Nullpotenzial für die elektroni-sche Schaltung dient. - 29 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 5 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 30 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q7) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.65 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) als elektroni-sche Schaltung einen Detektor (105) für eine Versorgungs-spannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden 1.95 und über eine Gleichrichterbrücke (B1) ein lokales Nullpo-tenzial erzeugt wird, das als Nullpotenzial für die elektroni-sche Schaltung dient. - 31 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 6 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.36 wobei wenigstens einezwei weitere Leitungen (N, N', N", 21), von denen eine Leitung ein Schutzleiter (PE, PE") ist zusammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 32 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst und 1.106 ein Potenzial des Schutzleiters (PE, PE') als Referenzpo-tenzial (77, 77') für das Wegschalten (109) der Wechsel-spannung (47) dient, 1.116 so dass der Schutzleiter (PE, PE') und die Energieversor-gungsleitung (7, L, L', L") potenzialgleich sind, um einen Teil (73, 75) eines Schaltsignals (39) zu bilden, 1.7 aus dem sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 33 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 6 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 34 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q7) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst und 1.106 ein Potenzial des Schutzleiters (PE, PE') als Referenzpo-tenzial (77, 77') für das Wegschalten (109) der Wechsel-spannung (47) dient, 1.116 so dass der Schutzleiter (PE, PE') und die Energieversor-gungsleitung (7, L, L', L") potenzialgleich sind, 1.7 damit sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 35 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 7 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 36 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.87 wobei Phasenanschnitte (93) anhand ihrer Phasenabschnit-te als fehlerhafte Schaltinformationen (41) erkannt werden. Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 7 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, - 37 - 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q2) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, - 38 - 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.87 wobei Phasenanschnitte (93) anhand ihrer Phasenabschnit-te als fehlerhafte Schaltinformationen (41) erkannt werden. Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, - 39 - 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.78 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung, sodass in einer nachfolgenden Halbwelle eine Versorgungsspanungsunterbrechung (45) vorliegt, und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltinforma-tionen (41) erkannt werden. - 40 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 8 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1‘ über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 41 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5‘ wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q2) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.78 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung, sodass in einer nachfolgenden Halbwelle eine Versorgungsspanungsunterbrechung (45) vorliegt, und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltinforma-tionen (41) erkannt werden. - 42 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 9 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 43 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.89 wobei hierdurch eine zeitlich präzise Festlegung eines An-fangs und eines Endes eines Teilpaketes der Schaltinfor-mation (41) es ermöglicht, Phasenanschnitte (93) als fehler-hafte Schaltinformationen (41) erkannt werdenzu erkennen. - 44 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 9 vom 17. Dezember 2014 geltende Patentan-spruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 45 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q2) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.89 wobei durch eine zeitlich präzise Festlegung eines Anfangs und eines Endes eines Teilpaketes der Schaltinforma-tion (41) der Empfänger (53) Phasenanschnitte (93) als feh-lerhafte Schaltinformationen (41) erkannt werdenerkennt. - 46 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 10 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 47 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.610 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) als elektroni-sche Schaltung einen Detektor (105) für eine Versorgungs-spannung (43) umfasst, 1.710 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durchin dem Empfänger (53) dadurch ergibt, dass das Wegschal-ten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung erfolgt, das Wegschalten von einzelnen Phasen erfolgt und das Zuschalten der Energieversor-gung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibterfolgt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 48 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 10 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeich-net): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 49 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7) zwischen wenigstens zwei Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") der Energieversorgung (15) geschaf-fen wird 1.610 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) als elektroni-sche Schaltung einen Detektor (105) für eine Versorgungs-spannung (43) umfasst, 1.710 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durchin dem Empfänger (53) dadurch ergibt, dass das Wegschal-ten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung erfolgt, das Wegschalten von einzelnen Phasen erfolgt und das Zuschalten der Energieversor-gung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibterfolgt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 50 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 11 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 51 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.611 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) und ein elek-tronisches Gerät (79) umfasst, 1.711 so dassund sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der Wechselspan-nung (47) der wechselsignalmäßigen Stromversor-gung (69),und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) und durch ein Wegschalten von wenigstens einer Phase der Spannung ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 52 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 11 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 12 vom 17. Dezember 2014 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem An-spruch 12 gekennzeichnet): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 53 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7) zwischen wenigstens zwei Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") der Energieversorgung (15) geschaf-fen wird 1.611 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) und ein elek-trisches Gerät (79) umfasst, 1.711 so dassund sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsig-nalmäßigen Stromversorgung und, das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wech-selspannung (47) und die Schaltinformation (41) sich durch ein Wegschalten von wenigstens einer Phase der Span-nung ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. - 54 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 12 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 55 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden 1.912 und wobei im Zeitraum während des Wegschaltens im Null-punkt und des wieder Zuschaltens der Energieversorgung zeitweilig aus einem Kondensator (CX) ein Versorgungs-strom in den Endstromkreis (25) fließt. - 56 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 12 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeich-net): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 57 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q7) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE') der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden 1.912 und wobei im Zeitraum während des Wegschaltens im Null-punkt und des wieder Zuschaltens der Energieversorgung zeitweilig aus einem Kondensator (CX) ein Versorgungs-strom in den Endstromkreis (25) fließt. - 58 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 13 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N', N", 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 59 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.713 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, wodurch einzelne Energiepakete (87) in dem Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) weggeschaltet werden und die einzelnen, fehlenden Energiepakete (87) in Bezug auf ihre Ausblendung betragsmäßig gleich groß sind, 1.813 wobeid. h., Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltin-formationen (41) erkannt werden. - 60 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 13 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeich-net): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1' über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 61 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5' wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q2) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.713' so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) eines oder mehrerer Energiepakete (87) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversor-gung und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in ei-nem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt, wo-bei die einzelnen, durch das Wegschalten (109) fehlenden Energiepakete (87) in Bezug auf ihre Ausblendung betrags-mäßig gleich groß sind, 1.813 wobeimit anderen Worten, Phasenanschnitte (93) als feh-lerhafte Schaltinformationen (41) erkannt werden. - 62 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 14 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet): 1.1 Leitungsgeführtes Steuerungsverfahren (1) einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage (37) 1.1.1 mit kommunikativer Verwendung von Energieleitungen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) zur Übertragung von Schaltinformationen (41), 1.2 durch das eine Energieversorgungsleitung (7), die mit Wechselspannung (47) im Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) und mit Gleichspannung im Gleichspannungsbe-trieb (S1, S2) beaufschlagbar ist, durch Wegschalten (71, 109) von Energiepaketen (87, 89) als Steuerleitung (23) dient, 1.3 wobei wenigstens eine weitere Leitung (N, N‘, N“, 21) zu-sammen mit der Energieversorgungsleitung (7) ein Lei-tungsnetz (13) zu wenigstens einem Endstromkreis (25) bil-den, 1.4 wobei während des Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) die Bildung der Schaltinformation (41) ein kurzzeitiges Un-terbrechen (71) einer Zufuhr eines Stroms (115, I) zu dem Endstromkreis (25) bei einem sonst vorliegenden Nulldurch-gang (95) des Stromes umfasst, - 63 - dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 während des Unterbrechens (71) eine elektrische Verbin-dung (R7, Q2) zwischen den Leitungen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.714 so-dass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, wobei durch ein Bauteil (T1, K2) zur Her-stellung einer Unterbrechung, wie ein Triac (T1), ein Thyris-tor oder ein Relais (K2) einzelne Halbwellen, komplette Phasen oder mehrfach auftretende Phasen oder entspre-chend zusammengesetzte Schaltsignale von den Energie-leitungen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) herunterge-nommen werden, 1.814 wobeisomit Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltin-formationen (41) erkannt werden. - 64 - Der gegliederte gemäß Hilfsantrag 14 vom 17. Dezember 2014 geltende Patent-anspruch 12 lautet (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 12 gekennzeich-net): 12 Sicherheitsstromversorgungsanlage (35), umfassend 12.1 wenigstens einen Energieverteiler (55) als ein erster Teil der Energieversorgung (15), 12.2 wenigstens einen Endstromkreis (17, 25, 79), 12.2.1 der sich aus einer einschaltbaren Bereitschaftslichtleuch-te (103) zusammensetzt, 12.3 ein Spannungsüberwachungsgerät (113), 12.4 eine Energiequelle (61, 63, 65) für eine netzunabhängige Notfallversorgung als ein zweiter Teil der Energieversor-gung (15), 12.5 eine Steuerungseinheit (55, 57, 59) dadurch gekennzeichnet, dass 12.6 in Abhängigkeit eines Signals des Spannungsüberwa-chungsgeräts (113) 1.1.1‘ über Energieversorgungsleitungen (7) dem Endstrom-kreis (17, 25, 79) eine Schaltinformation (41) in der Form übertragen wird, - 65 - 1.4 dass während eines Wechselspannungsbetriebs (O1, O2) ein kurzzeitiges Unterbrechen (71) der Zufuhr des Stroms zu dem Endstromkreis (17, 25, 79) bei einem sonst vorlie-genden Nulldurchgang (95) des Stromes Teil (73, 75) der Schaltinformation (41) ist, 1.5‘ wobei während der Unterbrechung (71) eine elektrische Verbindung (R7, Q2) zwischen wenigstens zwei Leitun-gen (3, 7, 21, L, L‘, L“, N, N‘, N“, PE, PE“) der Energiever-sorgung (15) geschaffen wird 1.6 und ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.714 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, wobei durch ein Bauteil (T1, K2) zur Her-stellung einer Unterbrechung, wie ein Triac (T1), ein Thyris-tor oder ein Relais (K2) einzelne Halbwellen, komplette Phasen oder mehrfach auftretende Phasen oder entspre-chend zusammengesetzte Schaltsignale von den Energie-leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") herunterge-nommen werden, 1.814 wobeisomit Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltin-formationen (41) erkannt werden. Zum Wortlaut der untergeordneten Ansprüchen nach Haupt- und Hilfsanträgen so-wie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. - 66 - II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung offenbart das Patent in der bean-spruchten Fassung sowohl nach Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen der Patentinhaberin die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fach-mann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG). 2. Das Streitpatent betrifft ein leitungsgeführtes Steuerungsverfahren einer Sicher-heitsbeleuchtungsanlage und eine Sicherheitsstromversorgungsanlage. In der Patentschrift ist u. a. ausgeführt, dass Versorgungsstromnetze in der Regel weitverzweigte Netze mit einer Vielzahl von Energiequellen seien, die insbesonde-re Wechselspannungsversorgungen für Endverbrauchernetze zur Verfügung stell-ten. Trotz hoher Netzsicherheit gebe es immer wieder Zustände, bei denen im Endverbrauchernetz nicht die ausreichende Energie aus der Netzwechselspan-nung geliefert werden könne. Um die Energieversorgung im endseitigen Verbrau-chernetz sicherzustellen, seien zahlreiche Rückfalllösungen bekannt, die mit Gleichspannungen im Falle eines Netzausfalles oder einer Netzenergieversor-gungsreduzierung unterstützend eingriffen (Patentschrift, Abs. [0002]). Insbeson-dere bei Beleuchtungsanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden sei es wichtig, dass im Notfall oder bei Ausfall bzw. Reduzierung der zentralen Versorgungsener-gie eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung bzw. Notlichtbeleuchtung zur siche-ren Evakuierung einzelner Gebäudebereiche, Gebäudeabschnitte oder sogar des gesamten Gebäudes vorgehalten werde. Es sei bekannt, besondere Beleuch-tungsmittel bzw. Beleuchtungskörper vorzuhalten, die im Falle eines detektierten besonderen Betriebszustandes verlässlich und gezielt eingeschaltet werden kön-nen. So sei das selektive Ein- und Ausschalten von Beleuchtungsnetzen ohne Nutzung weiterer Steuerleitungen, d. h. also über die Versorgungsleitungen, nach einem Rundsteuerverfahren aus dem Buch „Betriebsgeräte und Schaltungen für - 67 - elektrische Lampen“ der Autoren Sturm und Klein, ISBN 3-8009-1586-3 bekannt (Patentschrift, Abs. [0003]). In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zudem auf ein Verfahren zur Notabschaltung Bezug genommen, wobei bei einem partiellen Netzausfall zu-nächst kurzzeitig auf ein noch vorhandenes Wechselspannungsnetz und erst da-nach auf Gleichspannungsversorgung umgeschaltet werde. Bei einer solchen Rückfalllösung sei eine Übertragung von Steuersignalen über Versorgungsleitun-gen erforderlich, die noch mit Wechselspannung beaufschlagt sind. In der Patentschrift ist weiter ausgeführt, dass schon gelegentlich beobachtet wer-den konnte, dass einige spannungsabhängige Steuerungsverfahren bei geringerer Versorgungsspannungsqualität Beleuchtungskörper einschalteten, die noch gar nicht einzuschalten seien, weil der abzufangende Notfall, z. B. eine zentrale Stromunterbrechung, eigentlich noch nicht eingetreten sei. Im Extremfall könne eine Belastung der als Rückfallgleichstromenergiequelle arbeitenden Konstant-energiequelle auftreten, die zu einer Verkürzung der Sicherheitsbeleuchtungszeit im tatsächlichen Notfall führe (Patentschrift, Abs. [0012]). Ausgehend von dieser Problembeschreibung sei der Bedarf gegeben, ein Kommu-nikationsverfahren anbieten zu können, das selbst sicherheitskritische Energiever-braucher wie Bereitschaftslichtleuchten betreibbar mache. Das Kommunikations-verfahren sowie ein Netz auf Basis des Verfahrens sollten eine hohe Zuverlässig-keit aufweisen (Patentschrift, Abs. [0015]). 3. Bei dieser Sachlage ist der einschlägige Fachmann ein an einer Fachhochschu-le ausgebildeter Dipl.-Ing. der Elektrotechnik, der Erfahrung bei der Entwicklung und dem Betrieb von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen hat. - 68 - 4. Der erteilte Anspruch 1, mit dem ein leitungsgeführtes Steuerungsverfahren be-ansprucht wird, umfasst sowohl Vorrichtungs- als auch Verfahrensmerkmale. Das Steuerungsverfahren soll demnach insbesondere dadurch gekennzeichnet sein, dass 1.6 ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) umfasst, 1.7 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, 1.8 wobei Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformatio-nen (41) erkannt werden. Diese Angaben bedürfen der Erläuterung: In dem verbraucherseitigen Empfänger gemäß Merkmal 1.6 soll zwischen einer validen Schaltinformation gemäß Merkmal 1.7 und fehlerhaften Schaltinformatio-nen gemäß Merkmal 1.8 unterschieden werden, denn die Patentschrift führt inso-weit aus, dass bei dem Empfang einer validen Schaltinformation die Bereitschafts-lichtleuchten, unabhängig von ihrem Ort, also nicht einzeln adressierbar, nach ei-ner recht kurzen Verarbeitungsdauer einschalten (Abs. [0032]). Welche Maßnah-men bei einer fehlerhaften Schaltinformation einzuleiten sind, ist der Patentschrift nicht zu entnehmen und bleibt dem Fachmann überlassen. - 69 - Das Merkmal 1.6 enthält die Anweisung, dass der verbraucherseitige Empfänger einen Detektor für eine Versorgungsspannung umfassen soll. Unter einem solchen Detektor versteht der Fachmann jede Vorrichtung, die eine charakteristische Grö-ße der Versorgungsspannung auf einer Energieversorgungsleitung feststellen kann. Nach der Beschreibung, die den Patentgegenstand nicht beschränkt, ist der Detektor (105) ein Nullwertdetektor für die Versorgungspannung (Patentschrift, Abs. [0019]), der in der Lage ist, das Zeitfenster des Nullspannungsdurchtritts zum Beispiel auf eine Breite von 0,1 ms oder mit schneller arbeitenden Mikrocontrollern im Empfänger auf eine Fensterbreite von ±10 µs festzulegen (Abs. [0024]). Die Merkmale 1.7 und 1.8 enthalten die Anweisungen, anhand welcher Eigen-schaften mit dem Empfänger nach Merkmal 1.6 eine valide und anhand welcher Eigenschaften fehlerhafte Schaltinformationen erkannt werden sollen. Nach Merk-mal 1.7 ergibt sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschal-ten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47). Der Senat rechnet es dem Durchschnittsfachmann zu, dass zur Bestim-mung des Nullpunkts (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung im Emp-fänger, falls die Phasenverschiebung zwischen Strom und Spannung nicht a priori mit hinreichender Genauigkeit bekannt ist, im Allgemeinen nicht nur ein Detektor für die Versorgungsspannung sondern ggfls. auch ein Detektor für das Stromsig-nal erforderlich ist. Da das Wegschalten der Versorgungspannung nicht im Nullpunkt der Span-nung 69, sondern nach Merkmal 1.7 im Nullpunkt der wechselsignalmäßigen Stromversorgung 95 erfolgen soll und im Allgemeinen Strom- und Spannung pha-senverschoben sind, treten bei einer validen Schaltinformation regelmäßig unvoll-ständige Phasen der Spannung auf, nur ein Teil einer Halbwelle der Spannung wird weggeschaltet. In dem Ausführungsbeispiel der Fig. 3 einer sinusförmig mo-nofrequenten Versorgungsspannung (vgl. Abs. [0002], [0045]) liegt während des mit dem Bezugszeichen 93 gekennzeichneten Zeitraums noch die Versorgungs-- 70 - spannung an und wird erst zum Zeitpunkt 95 weggeschaltet (S. 8, Abs. [0045], Zeile 9 ff.). Nach Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 sollen Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformation erkannt werden. In Abs. [0019] der Patentschrift erfährt der Fachmann hingegen, dass einzelne Phasenabschnitte als fehlerhafte Schaltinfor-mation erkannt werden können. Weder der Begriff des Phasenanschnitts noch der des Phasenabschnitts sind in der Patentschrift definiert. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich vorgetragen (vgl. Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2011, S. 13, zweiter Abs.) und in der mündlichen Verhandlung wie-derholt, dass eine Differenzierung zwischen dem Bedeutungsinhalt der Begrif-fe „Phasenanschnitt“ und „Phasenabschnitt“ nicht dem Verständnis des Durch-schnittsfachmanns entspreche. Zur Stützung verweist sie auf eine uneinheitliche Verwendung dieser Begriffe in der Fachliteratur, insbesondere auf eine Literatur-vielfalt von mehr als 600 Druckstellen in deutschsprachiger Fachliteratur, die sich mit dem Thema „Phasen-Schnitte“ auseinandersetze. - 71 - Da der Begriff „Phasenanschnitt“ in der Streitpatentschrift nicht definiert ist und auch in der Fachliteratur nicht einheitlich verwendet wird, muss die Patentinhabe-rin alle Auslegungsmöglichkeiten gegen sich gelten lassen. Der Senat legt dem Begriff Phasenanschnitt unter Hinzunahme des in der Beschreibung verwendeten Begriffes „Phasenabschnitt“ auch das Verständnis zugrunde, dass ein Abschnitt der Phase der Versorgungsspannung oder des Versorgungsstroms fehlt, d. h. eine unvollständige Halbwelle der Spannung oder des Stroms vorliegt. 5. Der Senat gibt dem Hauptantrag der Patentinhaberin nicht statt. 5.1. Nach Überzeugung des Senats kann der Fachmann auch in Ansehung der gesamten Patentschrift kein Steuerungsverfahren für eine Sicherheitsbeleuch-tungsanlage ausführen, ohne erfinderisch tätig zu werden (§ 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG), denn Merkmale zur Unterscheidung zwischen validen und fehlerhaften Schaltinformationen sind in der Patentschrift nicht offenbart. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin hierzu sinngemäß Folgen-des vorgetragen: Der empfängerseitige Detektor für die Versorgungspannung umfasse einen Mikro-controller und einen sog. Zustandsfolger. Mit dieser Vorrichtung werde das sinus-förmige Spannungssignal mit einer Auflösung bis zu minimal 10 µs abgetastet. Die Phasenverschiebung zwischen Spannung und Strom sei entweder auf Grund der Vorgaben der Norm DIN VDE 0108 hinreichend genau bekannt oder werde mit ei-ner dem Fachmann an sich bekannten Vorrichtung gemessen. Falls eine Unter-brechung der Versorgungspannung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Null-punkt der wechselsignalmäßigen Stromversorgung, detektiert werde, bestehe die Möglichkeit, dass eine valide Schaltinformation vorliege. Der Zustandsfolger trete dann von dem Ausgangszustand in einen Vorzustand ein, in dem geprüft werde, ob die Versorgungspannung zu einem genau bestimmten Zeitpunkt, dem Null-punkt der Versorgungsspannung, wieder zuschaltet, z. B. ca. 10 ms später mit - 72 - dem Beginn einer nachfolgenden Halbwelle der Versorgungsspannung. Nur dann, wenn detektiert werde, dass die Versorgungspannung genau zu diesem Zeitpunkt nach Beginn der Unterbrechung, und mit dem erwarteten sinusförmigen Verlauf wieder zuschaltet, werde die Schaltinformation als valide bewertet. Falls jedoch das Zuschalten der Versorgungspannung bereits vor Ablauf von beispielsweise ca. 10 ms oder erst nach Ablauf der 10 ms oder aber mit einem unerwarteten, nicht sinusförmigen Verlauf detektiert werde, liege ein Phasenan- oder Phasenab-schnitt einer Halbwelle beim Zuschalten der Versorgungspannung vor. Die Schalt-information werde dann als fehlerhaft bewertet. Ein derartiges Verfahren ist nach Auffassung der Patentinhaberin dem erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit den Abs. [0019] und [0048] der Patentschrift i. V. m. der Norm DIN VDE 0108 entnehmbar. So beziehe sich die Anweisung des Merk-mals 1.8 im erteilten Anspruch 1, dass Phasenanschnitte, also unvollständige Halbwellen der Spannung, als fehlerhafte Schaltinformationen erkannt werden, aus Sicht der Patentinhaberin nur und ausschließlich auf den zweiten Teil des vo-rangehenden Merkmals 1.7, in dem eine Bedingung für das Zuschalten der Ener-gieversorgung formuliert sei. Ebenso beziehe sich der letzte Satz in Abs. [0019] der Patentschrift, der Phasenabschnitte als fehlerhafte Schaltinformationen defi-niere, ausschließlich auf das Zuschalten der Energieversorgung gemäß dem un-mittelbar vorangehenden Satz in Abs. [0019]. Dieser Beurteilung kann sich der Senat nicht anschließen. Mit dem Merkmal 1.8 des erteilten Anspruchs 1 wird die allgemeine Lehre vermit-telt, dass Phasenanschnitte als fehlerhafte Schaltinformationen erkannt werden sollen. Mit dem erteilten Anspruch 1 wird nicht beansprucht, dass Phasenanschnit-te ausschließlich zum Zeitpunkt des Zuschaltens der Energieversorgung als feh-lerhafte Schaltinformationen gewertet werden sollen. - 73 - Auf Grund der Phasenverschiebung von Spannung und Strom weist jede gemäß Merkmal 1.7 als valide erkannte Schaltinformation eine unvollständige Halbwelle der Spannung auf. Auch eine solche valide Schaltinformation wird nach der An-weisung in Merkmal 1.8 als fehlerhaft erkannt. Das Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist somit nicht dazu geeignet, zwischen validen und fehlerhaften Schaltinformationen zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin lässt sich auch aus der Reihenfolge der Merkmale 1.7 und 1.8 im Anspruch 1 oder der Abfolge der Sätze in Abs. [0019] der Patentschrift keine weitere, zusätzliche Bedingung zum Erkennen fehlerhafter Schaltinformationen ableiten, insbesondere lässt sich nicht ableiten, dass das in Merkmal 1.8 formulierte Kriterium für fehlerhafte Schaltinformation sich auf eine der beiden in Merkmal 1.7 genannten Bedingungen für valide Schalt-informationen bezieht, denn fehlerhafte Schaltinformationen sieht der Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht als Untermenge von validen Schaltinformatio-nen an. Dem von der Patentinhaberin genannten Abs. [0048] oder anderen Stellen der Pa-tentschrift oder dem eingereichten Auszug der Norm DIN VDE 0108 sind keine über die Angabe in Merkmal 1.8 hinausgehenden Kriterien für fehlerhafte Schaltin-formationen entnehmbar. Zwar ist in den Abs. [0025], [0033], [0047], [0048] der Patentschrift von Zustandsänderungen eines Zustandsfolgers bzw. Betriebszu-ständen Z1, Z2, Z3 die Rede, jedoch nur im Zusammenhang mit validen Schaltin-formationen bzw. Schaltsignalen. Fehlerhafte Schaltinformationen sind in diesen Stellen nicht angesprochen. Die Patentschrift gibt dem Fachmann somit nicht die erforderlichen Angaben, um die Erfindung zu verwirklichen. Zu einem Steuerungsverfahren, das fehlerhafte von validen Schaltinformationen unterscheiden kann, käme der Fachmann ausge-hend von der Patentschrift nach Überzeugung des Senats nur durch eine erfinderi-sche Tätigkeit. - 74 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend ge-macht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ausführbare Offen-barung nicht notwendigerweise die vollständige Offenbarung einer Ausführungs-form erfordere. Es sei ausreichend, wenn die in der Anmeldung oder dem Patent enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Informa-tion vermittelten, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage sei, die Erfindung erfolgreich auszuführen (GRUR 2010, 916-918 – Klam-mernahtgerät). Im gegenwärtigen Fall fehlt es jedoch nicht nur an der Offenbarung einer Ausführungsform der Erfindung, sondern die offenbarte Lehre, dass Phasen-anschnitte als fehlerhafte Schaltinformationen erkannt werden sollen, ist nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, um zwischen fehlerhaften und validen Schaltinformationen zu unterscheiden. 5.2. Die vorstehend genannten Probleme hinsichtlich der Ausführbarkeit der Erfin-dung stellen sich genauso in Verbindung mit dem erteilten nebengeordneten An-spruch 12, denn auch dieser weist die Merkmale 1.6 bis 1.8 des Anspruchs 1 auf. 6. Der Senat gibt dem Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin nicht statt, da das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 die Erfindung nicht so deutlich und voll-ständig offenbart, so dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Num-mer 2 PatG). Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal auf, dass 1.101 die Schaltinformation (41) ab dem Nulldurchgang (95) des Stroms (115, I) startet. - 75 - Nach Auffassung der Patentinhaberin gehört die unvollständige Halbwelle der Spannung, die vor dem Wegschalten der Energieversorgung auftritt, nunmehr de-finitionsgemäß nicht mehr zur Schaltinformation, weder zu einer validen noch zu einer fehlerhaften Schaltinformation. Die unvollständige Halbwelle beim Wegschal-ten könne somit auch weder nach Merkmal 1.7, erster Teil Kriterium für eine valide Schaltinformation noch nach Merkmal 1.8 Kriterium für fehlerhafte Schaltinforma-tionen sein. Dieser Beurteilung kann sich der Senat nicht anschließen. Es kann dahinstehen, ob ein so verstandenes Merkmal 1.101 zu einem Aliud führt oder nicht, jedenfalls kann das Merkmal 1.101 dem erteilten Anspruch nicht die technische Lehre hinzufügen, dass in die Beurteilung der Schaltinformation als va-lide oder fehlerhaft, ausschließlich der Spannungsverlauf ab dem Nulldurch-gang (95) des Stroms einfließt. Denn nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 ergibt sich eine valide Schaltinformation durch zwei Bedingungen, durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energieversor-gung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47). Damit ein Weg-schalten der Energieversorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt detektiert werden kann, muss nach Überzeugung des Senats der Spannungsverlauf vor und nach diesem Zeitpunkt betrachtet werden. Damit fließt in die Beurteilung der Schaltinfor-mation als valide auch der Spannungsverlauf vor dem Nulldurchgang des Stroms ein. Nichts anderes kann für das Erkennen von fehlerhafter Schaltinformation an-hand nicht näher definierter Phasenanschnitte nach Merkmal 1.8 gelten. 7. Der Senat gibt den Hilfsanträgen 2 bis 14 der Patentinhaberin nicht statt, da das Patent auch in der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 14 die Erfindung nicht so deut-lich und vollständig offenbart ist, so dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG). - 76 - 7.1. Die Hilfsanträge 2 bis 14 lassen sich in drei Gruppen einteilen: 7.1.1. Die Hilfsanträge 2 bis 4, 8, 10, 11, 13 und 14 fügen dem erteilten An-spruch 1 jeweils Anweisungen hinzu, die zusätzliche Anforderungen an eine valide Schaltinformation einführen, sie betreffen also im Wesentlichen Änderungen des Merkmals 1.7 des erteilten Anspruchs 1. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt eine valide Schaltinformation durch das zusätzliche Merkmal, dass 1.7.12 deren Schaltsignal (39) sich im Übertragungsfrequenz-band (fB) der Wechselspannung (47) der Energieversor-gung (15) befindet. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 spricht sehr ähnlich von einer validen Schaltinfor-mation 1.7.13 eines Schaltsignals (39), das sich im Übertragungsfre-quenzband (fB) der Wechselspannung (47) der Energiever-sorgung (15) befindet. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beschränkt die valide Schaltinformation da-durch, dass die Wegschaltprozedur nun eine bestimmte Länge hat und zweimal durchlaufen werden muss, 1.74 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) dadurch er-gibt, dass das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung für genau eine Phase lang und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47), danach eine Energieversorgung eine oder mehrere Phasen stattfin-- 77 - det und eine weiteres Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung stattfindet. Auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 beschränkt die valide Schaltinformation durch die Länge der Versorgungsspannungsunterbrechung, 1.78 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung, sodass in einer nachfolgenden Halbwelle eine Versorgungsspanungsunterbrechung (45) vorliegt, und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspannung (47) ergibt. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 stellt klar, dass sich eine valide Schaltinfor-mation in dem verbraucherseitigen Empfänger ergibt und beschränkt die valide Schaltinformation wiederum durch die Länge der Versorgungsspannungsunterbre-chung. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 durch die Angaben, dass 1.610 ein verbraucherseitiger Empfänger (53) als elektronische Schaltung einen Detektor (105) für eine Versorgungsspan-nung (43) umfasst, 1.710 so dass sich eine valide Schaltinformation (41) in dem Emp-fänger (53) dadurch ergibt, dass das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung erfolgt, das Wegschalten von einzelnen Phasen erfolgt und das Zuschalten der Energieversorgung (15) in einem Null-punkt (69) der Wechselspannung (47) erfolgt. - 78 - Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 unterscheidet sich von dem erteilten An-spruch 1 durch die Angaben, dass 1.611 ein verbraucherseitiger Empfänger (53) einen Detek-tor (105) für eine Versorgungsspannung (43) und ein elek-tronisches Gerät (79) umfasst, 1.711 und sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Weg-schalten (109) im Nullpunkt (95) der Wechselspannung (47) der wechselsignalmäßigen Stromversorgung (69), das Zu-schalten der Energieversorgung (15) in einem Null-punkt (69) der Wechselspannung (47) und durch ein Weg-schalten von wenigstens einer Phase der Spannung ergibt. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 unterscheidet sich von dem erteilten An-spruch 1 durch die Angaben, 1.713 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, wodurch einzelne Energiepakete (87) in dem Wechselspannungsbetrieb (O1, O2) weggeschaltet werden und die einzelnen, fehlenden Energiepakete (87) in Bezug auf ihre Ausblendung betragsmäßig gleich groß sind, 1.813 d. h., Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltinforma-tionen (41) erkannt werden. - 79 - Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 14 unterscheidet sich von dem erteilten An-spruch 1 durch die Angaben, 1.714 sodass sich eine valide Schaltinformation (41) durch das Wegschalten (109) im Nullpunkt (95) der wechselsignalmä-ßigen Stromversorgung und das Zuschalten der Energie-versorgung (15) in einem Nullpunkt (69) der Wechselspan-nung (47) ergibt, wobei durch ein Bauteil (T1, K2) zur Her-stellung einer Unterbrechung, wie ein Triac (T1), ein Thyris-tor oder ein Relais (K2) einzelne Halbwellen, komplette Phasen oder mehrfach auftretende Phasen oder entspre-chend zusammengesetzte Schaltsignale von den Energie-leitungen (3, 7, 21, L, L', L", N, N', N", PE, PE") herunterge-nommen werden, 1.814 somit Phasenanschnitte (93) als fehlerhafte Schaltinforma-tionen (41) erkannt werden. Die Hilfsanträge 2 bis 4, 8, 10, 11, 13 und 14 fügen dem erteilten Anspruch 1 da-mit zwar zusätzliche Anweisungen hinzu, die die Menge der als valide zu beurtei-lenden Schaltinformationen einschränken; die Menge der als fehlerhaften zu er-kennenden Schaltinformation bleibt hingegen gegenüber der erteilten Fassung un-verändert und weiterhin durch das Vorliegen von Phasenanschnitten definiert (Merkmal 1.8). Insoweit können die Änderungen gemäß diesen Hilfsanträgen nicht bewirken, dass Phasenanschnitte zu einer Unterscheidung zwischen fehlerhaften und valider Schaltinformationen führen. 7.1.2. Die Hilfsanträge 7 und 9 betreffen Änderungen des Merkmals 1.8 des erteil-ten Anspruchs 1, mit denen zusätzliche Anforderungen an fehlerhafte Schaltinfor-mation eingeführt werden. - 80 - Nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 sollen nunmehr 1.87 Phasenanschnitte (93) anhand ihrer Phasenabschnitte als fehlerhafte Schaltinformationen (41) erkannt werden. Wie von der Patentinhaberin insoweit überzeugend dargelegt hat und vorstehend in Verbindung mit dem Hauptantrag erläutert wurde, entspricht eine Differenzie-rung zwischen Phasenan- und -abschnitten nicht dem Verständnis des Durch-schnittsfachmanns. Die Ergänzung „anhand ihrer Phasenabschnitte“ bedeutet so-mit lediglich eine Wiederholung und fügt dem erteilten Anspruch 1 keine zusätzli-che technische Lehre hinzu. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 unterscheidet sich gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch das Merkmal, 1.89 wobei hierdurch eine zeitlich präzise Festlegung eines An-fangs und eines Endes eines Teilpaketes der Schaltinfor-mation (41) es ermöglicht, Phasenanschnitte (93) als fehler-hafte Schaltinformationen (41) zu erkennen. Auch diese Änderung führt nicht dazu, dass Phasenanschnitte, also unvollständi-ge Halbwellen der Spannung, ausschließlich im Zeitpunkt des Zuschaltens der Energieversorgung als fehlerhafte Schaltinformationen gewertet werden, denn das Merkmal 1.89 stellt insbesondere auch auf die zeitliche präzise Festlegung eines Anfangs eines Teilpakets ab, also genau auf den Zeitpunkt des Wegschaltens der Energieversorgung. 7.1.3. Die Hilfsanträge 5, 6 und 12 fügen dem erteilten Anspruch 1 Merkmale hin-zu, die weder die Definition einer validen noch von fehlerhaften Schaltinformatio-nen betreffen. Die nebengeordneten Ansprüche gemäß jedem dieser Hilfsanträge weisen die Merkmale 1.7 und 1.8 auf, die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 un-- 81 - verändert sind. Die Ausführungen zum Hauptantrag gelten daher für die Hilfsanträ-ge 5, 6 und 12 gleichermaßen. 8. Die von der Patentinhaberin weiter hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Sache an das Patentamt sah der Senat nicht veranlasst. Gemäß § 79 Abs. 3 Nummer 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Ver-fahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Patentinhaberin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgetragen, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einer Reihe von wesentlichen Mängeln leide. Sie rügt neben der verspäteten Zustellung des in der Anhörung vom 27. Januar 2011 verkündeten Beschlusses an die Patentinhaberin u. a. auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung vor dem Pa-tentamt. Insbesondere habe die Patentabteilung vor ihrer Entscheidung nicht ge-klärt, in welchem Umfang das Streitpatent verteidigt werde, und nicht alle Anträge der Patentinhaberin in der Niederschrift über die Verhandlung protokolliert. Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt unter Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses gemäß § 79 Abs. 3 PatG, kam jedoch nicht in Betracht, denn soweit die Patentinhaberin eine Gehörsverletzung geltend gemacht hat, ist diese jedenfalls durch die Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat geheilt (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 285; BPatG GRUR 1991, 123). Außerdem war die Sache entscheidungsreif, bedurfte also keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Patentabteilung. 9. Die Beschwerdegebühr war nicht zurückzuerstatten. - 82 - Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt gemäß § 80 Abs. 3 PatG in Be-tracht, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzu-behalten. Solche besonderen Umstände können zwar u. a. auch in einem fehler-haften Verfahren des Patentamts liegen (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 131 f., 139 f. m. N. w.; BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfah-ren). Voraussetzung ist jedoch, dass der Verfahrensverstoß ursächlich für die Be-schwerdeeinlegung war, d. h. bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. N. w.; BPatGE 30, 207, 210 f.; 47, 224, 231 - Mikroprozessor; 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG BlPMZ 2006, 372 - Frequenzsignal; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Selbst wenn vorliegend das Verfahren vor dem Patentamt an den von der Patentinhaberin gel-tend gemachten Mängeln leiden sollte, würde es nach Überzeugung des Senats jedenfalls an der Kausalität für die Beschwerdeeinlegung fehlen. Da nach dem Er-gebnis der mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Patentabteilung, das Patent auf Grund unzureichender Offenbarung zu widerrufen, Bestand hat, wäre sie unabhängig von etwaigen Verfahrensmängeln von der Patentabteilung in der Sache ebenso zu treffen und die Beschwerde der Patentinhaberin folglich erfor-derlich gewesen. 10. Die von der Patentinhaberin angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulas-sen zu der (sinngenmäßen) Frage, ob es als Ausfluss des Anspruchs auf rechtli-ches Gehör zu verstehen sei, in Verfahren, in denen die Schriftlichkeit der Anträge eingefordert werde, für Anhörungen in den Räumlichkeiten des Patentamts einen Mindeststandard an Arbeitsmöglichkeiten für die Beteiligten bereitzustellen, insbe-sondere eine separate, der Öffentlichkeit unzugängliche Büroumgebung zur Aus-arbeitung geänderter Anspruchssätze und jederzeit frei zugängliche Kopiermög-lichkeit. - 83 - Nach § 100 Abs. 2 PatG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Rechts-frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor. Zunächst handelt es sich schon nicht in erster Linie um eine rechtliche, sondern um eine rein tatsächliche Frage, wie und wo die Beteiligten im Rahmen einer An-hörung vor dem Patentamt ein geändertes Patentbegehren schriftlich ausarbeiten, ob handschriftlich oder mithilfe eines Laptops, ob in einem separaten Zimmer, auf dem Gang oder in dem Anhörungsraum selbst. Abgesehen davon liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Denn der Anspruch der Patentinhaberin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird nicht tangiert, wenn vom Patentamt nicht der von ihr geforderte Mindest-standard an Arbeitsumgebung für die schriftliche Ausarbeitung von neuen Anträ-gen während einer Anhörung zur Verfügung gestellt wird. Eine solche Arbeitsum-gebung ist nicht unerlässlich, um einem Patentinhaber oder Patentanmelder aus-reichend Möglichkeit einzuräumen, selbst eine umfänglichere schriftliche Umarbei-tung seines Patentbegehrens vorzunehmen, wenn dies nach dem Gang der Anhö-rung erforderlich werden sollte. Insoweit bieten die vorhandenen Möglichkeiten der Gestaltung des Verfahrens und der Anhörung vor dem Patentamt hinreichend Ge-währ dafür, dass geänderte Anträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von den Beteiligten eingereicht werden können, etwa durch eine entsprechend lange Unterbrechung der Anhörung bzw. ggfls. eine Vertagung der Anhörung oder eine Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens. Im Übrigen treffen hier auch die Beteilig-ten Mitwirkungspflichten, als sie eine anberaumte Anhörung mit der erforderlichen Sorgfalt vorzubereiten, insbesondere Vorbereitungen zu treffen haben, um not-wendig werdende Änderungen in den Patentansprüchen oder der Beschreibung ohne größeren Aufwand schriftlich einarbeiten zu können. Ob Mängel der Verfah-rensführung zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs geführt haben, weil Beteiligte hierdurch gehindert waren, sachdienliche Anträge zu stellen, ist hingegen eine - 84 - Frage des jeweiligen Einzelfalls, die unter Beachtung der hierzu hinlänglich ergan-genen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen ist und die deshalb keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf. 11. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Arnoldi Pü - 85 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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