BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 25/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. November 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 196 04 968 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2002 aufgehoben. Das Patent 196 04 968 wird widerrufen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 52 - hat das auf die am 2. Februar 1996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 04 968 mit der Be-zeichnung "Verfahren zum Prüfen von inkrementalen Meßsystemen und Prüf-gerät zur Durchführung des Verfahrens" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 18. Dezember 2002 aufrechterhal-ten. Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zum Prüfen von inkrementalen Meßsystemen, ins-besondere von Positionsmesseinrichtungen wie inkrementale Drehgeber, unter Verwendung einer Teilung auf den Positions-messeinrichtungen, dadurch gekennzeichnet, daß die Strich-zahl auf der Teilung des Meßsystems zwischen zwei Referenz-signalen als Anzahl von Impulsen gezählt wird, wobei das erste Referenzsignal durch die Nullgradstellung und/oder Nullmarke gebildet und als Startsignal für den Zählvorgang benutzt wird und wobei das zweite Referenzsignal durch eine Referenzmar-ke nach einem definierten Verfahrweg bestimmt wird und den Zählvorgang beendet." Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und ein Prüfgerät zu entwickeln, mit denen eine einfache und zuverlässige sowie schnelle Diagnose der Funktions-fähigkeit von inkrementalen Meßsystemen gewährleistet ist (Sp 2 Z 3 bis 6). Die Einsprechenden sind der Ansicht, daß das Verfahren des geltenden Patentan-spruchs 1 gegenüber dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 411 be-kannten Verfahren nicht neu sei. Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber stellt den Antrag, die Beschwerden zurückzuweisen. - 4 - Der Patentinhaber ist der Meinung, daß aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 411 ein Verfahren zum Prüfen eines absolut messenden Meßsystems her-vorgehe. Da das anspruchsgemäße Verfahren jedoch auf inkrementale Meß-systeme beschränkt sei, sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und auch erfinderisch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg, da das Verfahren zum Prüfen von in-krementalen Meßsystemen des Patentanspruchs 1 nicht neu ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplomphysiker anzusehen, der auf dem Gebiet von absolut und inkremental messenden Meßsystemen arbeitet und hierbei mit den Problemen der Sicherstellung der Meßgenauigkeit beim Einsatz dieser Meß-systeme vertraut ist. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 411 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 ein Verfahren zum Prüfen eines inkrementa-len Meßsystems bekannt (Fig 1 u 2 iVm S 6 Z 19 bis 27, S 8 Z 25 bis 31, S 13 Z 31 bis 35). Hierbei wird eine Strichmarkierung T als Teilung auf der Positions-meßeinrichtung verwendet (Fig 2a iVm S 8 Z 10 bis 14, 25 bis 31). Da bei dem bekannten Meßsystem die durch die Teilung T erzeugten periodischen Abtastsig-nale in einem Zähler als Positionsmeßwerte für die relative Lage der zu messen-den Objekte angezeigt werden, handelt es sich - entgegen der Meinung des Pa-tentinhabers - um ein inkrementales Meßsystem. - 5 - In weiterer Übereinstimmung mit dem anspruchsgemäßen Verfahren weist das be-kannte Verfahren folgende Verfahrensmaßnahmen auf: • Die Strichzahl auf der Teilung T des Meßsystems zwischen zwei Referenzsignalen (Ri und Rk) wird gezählt als Anzahl von Impulsen (Fig 2 iVm S 8 Z 25 bis 31, S 13 Z 10 bis 31), • Das erste Referenzsignal (RSo bzw RSi) kann durch eine Refe-renzmarke (Ro bzw Ri) als Nullmarke gebildet und als Startsignal für den Zählvorgang benutzt werden (S 9 Z 17 bis 22). • Ein zweites Referenzsignal (RSk) kann durch eine Referenzmarke (Rk) nach einem definierten Verfahrweg (Ro bzw Ri nach Rk) be-stimmt werden und den Zählvorgang beenden (Fig 2a und 3 iVm S 10 Z 30 bis 34, S 13 Z 10 bis 35) . Das beanspruchte Verfahren des Patentanspruchs 1 ist somit nicht neu. Durch die Verwendung der Codemarken Cn zusätzlich zu den Referenzmar-ken Rn entsteht bei dem bekannten Verfahren auch kein absolutes Meßverfahren, wie der Patentinhaber meint, da die Messung immer aus einer Auswertung des Zählergebnisses der Teilungsinkremente besteht. Die Codemarken werden eben-so wie die Referenzmarken immer zu einer Überprüfung des Zählergebnisses der Teilungsinkremente herangezogen. Somit könnten die bekannten Codemarken vom Fachmann auch als die anspruchsgemäßen Referenzmarken angesehen werden, wobei er dann zur gleichen Beurteilung des Verfahrens des Patentan-spruchs 1 kommt. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprü-che 2 und 3 nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der fakultativ ne-bengeordnete Patentanspruch 4 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt wer-den kann, wie es beantragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Spei-cherheizgerät"). - 6 - Das Patent war demnach zu widerrufen. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dipl.-Ing. Groß Be
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