BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 25/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. September 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Patent 10 2005 003 712hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDas Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am 27. Januar 2005 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 10 2005 003 712 mit der Bezeichnung "Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien an Arbeits-plätzen" im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 18. Februar 2008 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu sei und dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in naheliegender Weise ergebe.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung von Glie-derungsbuchstaben gemäß einer Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:"1.1) Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien an Ar-beitsplätzen, mit den Arbeitsplätzen zugeordneten Me-dienanschlüssen und1.2) mit mindestens einem,1.2.1) eine Vielzahl von Arbeitsplätzen über-spannenden,1.2.2) der Halterung von Medientransportleitun-gen dienenden Deckenkanal,1.3) wobei die Medienanschlüsse mit dem Deckenkanal in Ver-bindung stehen und1.4) in ihrer Höhe verstellbar angeordnet sind,1.5) und wobei Verbindungsleitungen vorgesehen sind, die von den Medienanschlüssen bis zu den Arbeitsplätzen zum Anschluss entsprechender Geräte geführt sind,dadurch gekennzeichnet,1.6) dass der Deckenkanal (9) von einer Höhenverstellvorrich-tung (19) verstellbar gehalten ist,1.7) wobei der Deckenkanal (9) als Horizontalkanal ausgebil-det1.8) und - in horizontaler Stellung - mittels der Höhenverstell-vorrichtung (19) absenkbar oder von dieser nach oben verfahrbar ist,1.9) dass die Medienanschlüsse (13) an unteren Endbereichen von in Richtung auf die Arbeitsplätze (3) weisenden, vom Deckenkanal (9) ausgehenden,- 4 -1.10) als Vertikalsäulen (18) ausgebildete Säulen (17) angeord-net sind,1.11) die als ihre relative Lage zum Deckenkanal (9) nicht ver-ändernde Starrsäulen ausgebildet sind."Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass im Merkmal 1.9) nach den Worten "dass die" und vor dem Wort "Medienanschlüsse (13)" eingefügt ist"sich an einer Traverse (14), insbesondere Horizontaltraver-se (16), befindenden oder mittels eines in der Kontur dreieckförmi-gen Gehäuses (42) an Schrägwänden getragenen".Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass zwischen die Merkmale 1.6 und 1.7 eingefügt ist"die mindestens eine Kolbenzylindereinheit zum Verlagern und Halten des Deckenkanals (9) aufweist,".Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem des Hilfsantrags 2 zusätzlich die Einfügung in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 an entspre-chender Stelle auf.Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Fachmann, der aus dem Gebiet der Büro- und Sondermöbelfertigung komme, durch die DE 203 15 402 U1 nicht ange-regt werde, bei einem Versorgungssystem mit festem Deckenkanal und telesko-pierbaren Mediensäulen, wie es aus der DE 201 22 040 U1 bekannt sei, den De-ckenkanal höhenverstellbar und die Mediensäulen starr zu gestalten, da die in der Figur 3 der DE 203 15 402 U1 gezeigte Arbeitsbank nicht mit einem Deckenkanal im Sinne des Streitpatents zu vergleichen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitsbank einerseits Medienanschlüsse aufweise und andererseits in Greifhöhe - 5 -liege und nicht im Deckenbereich. Weiterhin bestreitet sie, dass die Angabe in der DE 201 22 040 U1, wonach eine Betätigung der Mediensäulen vom Lehrerpult aus möglich sein solle, auf eine synchrone Betätigung der Mediensäulen hinweise. Auch hieraus könne der Fachmann keine Anregung erhalten, statt der Mediensäu-len den Deckenkanal höhenverstellbar zu gestalten.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2008 aufzuheben und das Patent 10 2005 003 712 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3 vom 16. August 2011 (= neuer Hauptantrag),hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4 vom 22. September 2011(= neuer Hilfsantrag 1),Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 5 vom 22. September 2011(= neuer Hilfsantrag 2),Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 6 vom 22. September 2011(= neuer Hilfsantrag 3),übrige Unterlagen jeweils gemäß Patentschrift.- 6 -Die Einsprechenden zu 1) und 2) beantragen übereinstimmend,die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.Die Einsprechenden zu 1) und 2) sind der Meinung, dass aus der DE 201 22 040 U1, die ein Versorgungssystem mit teleskopierbaren Mediensäu-len beschreibe, bekannt sei, dass der Lehrer bei Sichtbehinderung neben einer Einzelbetätigung auch alle Mediensäulen synchron anheben könne und dass die DE 203 15 402 U1 einen Deckenkanal zeige, der höhenverstellbar sei. In Zusam-menschau dieser beiden Druckschriften liege es dann nahe, das Versorgungssys-tem nach der DE 201 22 040 U1 so auszugestalten, dass der Deckenkanal höhen-verstellbar sei und starre Mediensäulen aufweise.Die Einsprechende zu 1) meint weiterhin, dass bei einer synchronen Betätigung aller Mediensäulen und einem Verzicht auf eine Einzelbetätigung sich Antriebe für die Mediensäulen einsparen ließen, wenn sie komplett betätigt würden. Auch dies rege dazu an, den gesamten Deckenkanal zu betätigen.Beide Einsprechenden sind der Auffassung, die in der Figur 3 der DE 203 15 402 U1 gezeigte Arbeitsbank sei mit einem Deckenkanal zu verglei-chen auch wenn sie Medienanschlüsse aufweise, da das Streitpatent nicht zeige, dass der Deckenkanal keine Medienanschlüsse haben dürfe.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und die Patentabteilung das angegriffene Pa-tent daher zu Recht widerrufen hat (§§ 61 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).- 7 -1. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit Kenntnissen in der Konstruktion von Versorgungssystemen mit Medienan-schlüssen anzusetzen. Ein solcher – auch auf dem Gebiet des Büro- und Sonder-möbelbaus tätiger - Fachmann ist als Konstrukteur und Planer auf allen Gebieten bewandert, in denen Medienanschlüsse zur Anwendung kommen. Ihm ist insbe-sondere bekannt, welche Bedingungen und Anforderungen beim Einsatz bewegli-cher Medienanschlüsse und -Leitungen zu erfüllen sind und welche Folgen sich ergeben.2. Der Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bedarf folgender Erläuterun-gen:Als Arbeitsplätze sind nicht notwendig einzelne Arbeitstische zu verstehen; es kann sich vielmehr auch um einen Tisch handeln, an denen mehrere Personen ar-beiten (z. B. an einem großen Laborarbeitstisch mehrere Personen oder an einem Operationstisch Operateure, Anästhesisten und Operationsschwestern vgl. Streit-Patentschrift Abs. 0017, Z. 5-7).Unter einem Deckenkanal ist nach den Merkmalen 1.6) bis 1.8) ein Kanal zu ver-stehen, der an der Decke befestigt ist.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Aus der DE 201 22 040 U1 (Fig. 1 und 4) ist ein Versorgungssystem bekannt, bei dem an einem unbeweglichen, horizontal verlaufenden und Medienleitungen (26) aufweisenden Deckenkanal (18) starre aber auch teleskopartige Mediensäu-len (21) angebracht sein können (Abs. 0027, 0028).- 8 -Betrachtet man das Ausführungsbeispiel (Abs. 0028) mit den teleskopartigen Me-diensäulen, dann ist aus der DE 201 22 040 U1 mit den Worten des Patentan-spruchs 1 bekannt ein1.1) Versorgungssystem zur Bereitstellung von Medien (Abs. 0002: Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Kabel Computerleitungen) an Arbeitsplätzen (Abs. 0002), mit den Arbeitsplätzen zugeordneten Medienanschlüssen (Fig. 4: 23) und1.2) mit mindestens einem,1.2.1) eine Vielzahl von Arbeitsplätzen (Fig. 1: 13) überspannenden,1.2.2) der Halterung von Medientransportleitun-gen (Fig. 4: 26) dienenden Deckenka-nal (18),1.3) wobei die Medienanschlüsse (23) mit dem Deckenka-nal (18) in Verbindung stehen und1.4) in ihrer Höhe verstellbar angeordnet sind (Abs. 0028: Me-diensäulen 21 teleskopartig),1.5) und wobei Verbindungsleitungen (Fig. 1: 24) vorgesehen sind, die von den Medienanschlüssen (23) bis zu den Ar-beitsplätzen zum Anschluss entsprechender Geräte (16) geführt sind,wobei,1.6teilw) der Deckenkanal (18) von einer Höhenverstellvorrichtung verstellbar gehalten ist (Fig. 1: 19 Abs. 0023),1.7) wobei der Deckenkanal (18) als Horizontalkanal ausgebil-det ist1.9) dass die Medienanschlüsse (23) an unteren Endbereichen von in Richtung auf die Arbeitsplätze (13) weisenden, vom Deckenkanal (18) ausgehenden,- 9 -1.10) als Vertikalsäulen (21) ausgebildete Säulen angeordnet sind.Das Versorgungssystem gemäß dem Streitpatent unterscheidet sich von dem aus der DE 201 22 040 U1 bekannten mithin dadurch,dass der Deckenkanal von einer Höhenverstellvorrichtung verstell-bar (Restmerkmal 1.6) und - in horizontaler Stellung - mittels der Höhenverstellvorrichtung absenkbar oder von dieser nach oben verfahrbar ist (Merkmal 1.8) unddass die Säulen als ihre relative Lage zum Deckenkanal nicht ver-ändernde Starrsäulen ausgebildet sind (Merkmal 1.11).Die DE 201 22 040 U1 gibt weiterhin an, dass die Säulen vom Lehrerpult aus be-tätigt werden können (Abs. 0041). Zwar bezieht sich diese Angabe auf ein weite-res Ausführungsbeispiel mit verschwenkbaren Säulen; es ist jedoch klar, dass te-leskopartige Säulen gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel genauso vom Lehrer-pult aus betätigt werden können. Wie Figur 1 des Streitpatents zeigt, können die Unterrichtsräume nach Wegbringen der verfahrbaren Computergestelle 15 (Abs. 0022) in normale Klassenzimmer umgewandelt werden, woraus nach Über-zeugung des Senats entnehmbar ist, dass die Betätigung der Säulen vom Lehrer-pult auch synchron, d. h. alle auf einmal, erfolgen kann.Bei einem Versorgungssystem, wie es in der DE 201 22 040 U1 dargestellt ist, sind die Anforderungen an die in den teleskopartigen Säulen verlaufenden Me-dienleitungen hinsichtlich des konstruktiven Aufwands und im Hinblick auf die Wartung der Antriebe für die Säulen und der beweglichen Medienleitungen er-sichtlich beachtlich und damit auch kostenintensiv. Die streitpatentgemäße Aufga-be (Abs. 006), ein Versorgungssystem zu schaffen, das einfach aufgebaut ist, eine sichere Funktion garantiert und preisgünstig erstellt werden kann, ergibt sich da-her in der Praxis von selbst.- 10 -Die DE 203 15 402 U1 zeigt dem Fachmann in Figur 3 ein höhenverstellbares De-ckenstativ in Form einer Deckenbrücke, die eine Arbeitsbank (6) - in Figur 3 ohne Bezugszeichen - aufweist, die von einer an der Decke angebrachten Höhenver-stellvorrichtung 5, 5‘ - in horizontaler Stellung - mittels dieser Höhenverstellvorrich-tung absenkbar oder nach oben verfahrbar ist (Abs. 0016). Die gemäß dem oben dargelegten Verständnis als Deckenkanal anzusehende Arbeitsbank (6) enthält ei-nerseits Medienleitungen (für die Medienanschlüsse 8, 9) und überspannt nach dem oben erläuterten Verständnis andererseits mehrere Arbeitsplätze (Abs. 0001: Operationstisch Abs. 0010: große Gesundheitsarbeitsplätze).Wenn der Fachmann ausgehend von dem Versorgungssystem gemäß der DE 201 22 040 U1 nunmehr vor die streitpatentgemäße Aufgabe gestellt ist, das Versorgungssystem konstruktiv zu vereinfachen und damit wartungsärmer und folglich preisgünstiger zu gestalten, so wird er unter der Maßgabe, dass alle Me-diensäulen synchron, d. h. alle auf einmal zu betätigen sind, daran denken, die Einzelantriebe einzusparen und das gesamte Versorgungssystem, also den De-ckenkanal samt der Säulen und den Medienanschlüssen höhenverstellbar zu ge-stalten, so dass die Säulen ebenfalls alle auf einmal höhenverstellt werden und damit starr ausgebildet sein können. Dass eine Deckenbrücke mit Medienan-schlüssen und Deckenkanal, die mehrere Arbeitsplätze überspannt, insgesamt hö-henverstellbar prinzipiell zu konstruieren ausgeführt werden kann, zeigt ihm dabei die DE 203 15 402 U1 in der Figur 3 als Vorbild.Damit muss der Fachmann nicht erfinderisch tätig werden, um das Versorgungs-system nach der DE 201 22 040 U1 mit dem Restmerkmal 1.6 und den Merkma-len 1.8 und 1.11 auszustatten.4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.- 11 -Das Versorgungssystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterschei-det sich von dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gemäß der Einfügung in das Merkmal 1.9) dadurch, dass sich die Medienanschlüssean einer Traverse (14), insbesondere Horizontaltraverse (16), be-finden odermittels eines in der Kontur dreieckförmigen Gehäuses (42) an Schrägwänden getragen sind.Diese Merkmale stehen nach Auffassung des Senats nicht in Zusammenhang mit der Höhenverstellung des Deckenkanals und können daher unabhängig von die-ser Aufgabenstellung beurteilt werden.Gleichwohl sind – entsprechend dem ersten Alternativmerkmal - Medienanschlüs-se, die sich an einer Traverse (= Querbalken) befinden, bereits aus der DE 201 22 040 U1 bekannt (Fig. 4: Traverse 22, Medienanschlüsse 23).Ein dreieckförmiges Gehäuse von dem die Medienanschlüsse getragen sind, wird der Fachmann in handwerklicher Manier dann vorsehen, wenn es darum geht, die Einsteckmöglichkeit für hochgelegene Medienanschlüsse zu verbessern. Dem-nach enthält auch das zweite Alternativmerkmal nichts Erfinderisches.Damit ergibt sich durch die Einfügung in das Merkmal 1.9) kein erfinderischer Überschuss.5. Ebenso kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 die er-finderische Tätigkeit des Fachmanns nicht begründen. Denn eine Kolbenzylinder-einrichtung zum Verlagern und Halten des Deckenkanals geht für den Fachmann aus der DE 203 15 402 U1 (Fig. 3: 5, 7, 14) hervor.- 12 -Auch das gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich zwi-schen die Merkmale 1.6) und 1.7) eingefügte Merkmal kann somit die erfinderi-sche Tätigkeit nicht begründen.6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht aus den zum jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 gesagten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Denn die beiden in den Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 3 eingefügten Merkmale sind unabhängig voneinander zu sehen und lassen jeweils - wie zum Hilfsantrag 1 und 2 ausgeführt - auch in Verbindung mit den restlichen Anspruchsmerkmalen nichts Erfinderisches Erken-nen.7. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen fallen auch die auf ihn jeweils rückbezogenen Unteransprüche.Bertl Kirschneck Groß Dr. ScholzPü
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