BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 25/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Februar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 224.1-31 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Bieringer und Dipl.-Ing. Matter - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2012 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2004 059 224 erteilt. Bezeichnung: Türsprechanlage Anmeldetag: 9. Dezember 2004. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, angepasste Beschreibung, Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 9. Dezember 2004 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 M – hat die am 9. Dezember 2004 eingereichte Patentanmeldung durch den am Ende der Anhörung am 19. Juni 2012 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der jeweiligen Pa-tentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag durch den Stand der Technik nahe gelegt wären. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. Juli 2012, eingegangen am 24. Juli 2012. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 21. Januar 2015, Beschreibung, Seiten 1 bis 9, und 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom Anmeldetag 9. Dezember 2004, - 4 - hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 21. Januar 2015, übrige Unterlagen wie Hauptantrag, weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 9 gemäß 2. Hilfsantrag mit zugehöriger Beschreibung, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, Zeichnungen wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Einfügung einer Gliederung: „M1 Türsprechanlage M2 mit einer Türstation (10), M2.1 die mindestens eine Klingeltaste (12) und eine Lautspre-cher-/ Mikrofoneinheit (14) aufweist, und M3 mit einer Wohntelefoneinrichtung (16), M3.1 die mit der Türstation (10) verbunden ist und einen Rufton-lautsprecher (18) zur Signalisierung einer Betätigung der Klingeltaste (12), eine Lautsprecher-/ Mikrofoneinheit (20) für den Sprech- und Hörbetrieb mit der Türstation (10) und eine Türöffner-Taste (22) zum Ansteuern eines Türöff-ners (24) aufweist, M4 und wobei die Wohntelefoneinrichtung (16) ein Mobilfunk-modul (26) zur Herstellung einer Funkverbindung mit einem Mobiltelefon (28) aufweist, dadurch gekennzeichnet, - 5 - M4.1 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) über eine Sprech- und Signalisierungsleitung (11) mit Spannung versorgt wird, M4.2 und dass während des Ruhebetriebs der Sprechanlage Energie aus der Sprech- und Signalisierungsleitung (11) über eine Gleichspannungsentkopplung (42) in eine Span-nungsversorgung (36) geladen und darin gepuffert wird.“ Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliede-rung: „M1 Türsprechanlage M2 mit einer Türstation (10), M2.1 die mindestens eine Klingeltaste (12) und eine Lautspre-cher-/ Mikrofoneinheit (14) aufweist, und M3 mit einer Wohntelefoneinrichtung (16), M3.1 die mit der Türstation (10) verbunden ist und einen Rufton-lautsprecher (18) zur Signalisierung einer Betätigung der Klingeltaste (12), eine Lautsprecher-/ Mikrofoneinheit (20) für den Sprech- und Hörbetrieb mit der Türstation (10) und eine Türöffner-Taste (22) zum Ansteuern eines Türöff-ners (24) aufweist, M4 und wobei die Wohntelefoneinrichtung (16) ein Mobilfunk-modul (26) zur Herstellung einer Funkverbindung mit einem Mobiltelefon (28) aufweist, dadurch gekennzeichnet, M4.1 dass das Wohntelefoneinrichtung (16) über eine Sprech- und Signalisierungsleitung (11) mit Spannung versorgt wird, M4.2 dass während des Ruhebetriebs der Sprechanlage Energie aus der Sprech- und Signalisierungsleitung (11) über eine Gleichspannungsentkopplung (42) in eine Spannungsver-sorgung (36) geladen und darin gepuffert wird, - 6 - MU4 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) in einen Normal-Be-triebszustand schaltbar ist, in welchem bei Betätigung der Klingeltaste (12) das erzeugte Klingelsignal an den Rufton-lautsprecher (18) geleitet wird, zwischen der Wohntelefon-einrichtung (16) und der Türstation (10) eine Sprech- und Hörverbindung herstellbar ist, und durch Betätigung der Türöffner-Taste (22) der Türöffner (24) ansteuerbar ist, MU5 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) in einen Mobilfunk-Betriebszustand schaltbar ist, in welchem bei Betätigung der Klingeltaste (12) das erzeugte Klingelsignal an das Mo-bilfunkmodul (26) geleitet wird, welches das Klingelsignal an das Mobiltelefon (28) sendet, und in welchem zwischen dem Mobiltelefon (28) und dem Mobilfunkmodul (26) eine Funkverbindung zur Herstellung einer Sprech- und Hörver-bindung zwischen dem Mobiltelefon (26) und der Türsta-tion (10) herstellbar ist, MParallel dass bei Annahme des Rufes am Mobiltelefon (26) das Mobilfunkmodul (26) an einen Mikrokontroller (46) ein Annahmesignal zurückgibt und wobei das Sprachsignal vom Mobilfunkmodul (26) auf die Hörkapsel und das Mi-krofon des Hörers (2) der Wohntelefoneinrichtung (16) gegeben wird, und dass im Mobilfunk-Betriebszustand der Mikrokontroller (46) den Rufton über einen Rufton-verstärker (48) an den Lautsprecher (18) der Wohntele-foneinrichtung (16) weitergibt.“ - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet unter Einfügung einer Gliede-rung: „M1 Türsprechanlage M2 mit einer Türstation (10), M2.1 die mindestens eine Klingeltaste (12) und eine Lautspre-cher-/ Mikrofoneinheit (14) aufweist, und M3 mit einer Wohntelefoneinrichtung (16), M3.1 die mit der Türstation (10) verbunden ist und einen Rufton-lautsprecher (18) zur Signalisierung einer Betätigung der Klingeltaste (12), eine Lautsprecher-/ Mikrofoneinheit (20) für den Sprech- und Hörbetrieb mit der Türstation (10) und eine Türöffner-Taste (22) zum Ansteuern eines Türöff-ners (24) aufweist, M4 und wobei die Wohntelefoneinrichtung (16) ein Mobilfunk-modul (26) zur Herstellung einer Funkverbindung mit einem Mobiltelefon (28) aufweist, dadurch gekennzeichnet, M4.1 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) über eine Sprech- und Signalisierungsleitung (11) mit Spannung versorgt wird, M4.2 dass während des Ruhebetriebs der Sprechanlage Energie aus der Sprech- und Signalisierungsleitung (11) über eine Gleichspannungsentkopplung (42) in eine Spannungsver-sorgung (36) geladen und darin gepuffert wird, MU4 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) in einen Normal-Be-triebszustand schaltbar ist, in welchem bei Betätigung der Kleingeltaste (12) das erzeugte Klingelsignal an den Ruf-tonlautsprecher (18) geleitet wird, zwischen der Wohntele-foneinrichtung (16) und der Türstation (10) eine Sprech- und Hörverbindung herstellbar ist, und durch Betätigung der Türöffner-Taste (22) der Türöffner (24) ansteuerbar ist, - 8 - MU5 dass die Wohntelefoneinrichtung (16) in einen Mobilfunk-Betriebszustand schaltbar ist, in welchem bei Betätigung der Klingeltaste (12) das erzeugte Klingelsignal an das Mo-bilfunkmodul (26) geleitet wird, welches das Klingelsignal an das Mobiltelefon (28) sendet, und in welchem zwischen dem Mobiltelefon (28) und dem Mobilfunkmodul (26) eine Funkverbindung zur Herstellung einer Sprech- und Hörver-bindung zwischen dem Mobiltelefon (26) und der Türsta-tion (10) herstellbar ist, MParallel dass bei Annahme des Rufes am Mobiltelefon (28) das Mobilfunkmodul (26) an einen Mikrokontroller (46) ein Annahmesignal zurückgibt und wobei das Sprachsignal vom Mobilfunkmodul (26) auf die Hörkapsel und das Mi-krofon des Hörers (20) der Wohntelefoneinrichtung (16) gegeben wird, und dass im Mobilfunk-Betriebszustand der Mikrokontroller (46) den Rufton über einen Rufton-verstärker (48) an den Lautsprecher (18) der Wohntele-foneinrichtung (16) weitergibt, und MÖffner dass bei bestehender Funkverbindung zwischen Mobil-telefon (28) und dem Mobilfunkmodul (26) durch Betäti-gung einer vorbestimmten Taste des Mobiltelefons der Türöffner (24) ansteuerbar ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten und dem Wortlaut der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patentertei-lung mit geänderten Unterlagen gemäß dem 2. Hilfsantrag führt. Im Übrigen be-züglich des Haupt- und des 1. Hilfsantrags war die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik oder einen Elektrikermeister, der Berufserfahrung mit Türsprechanlagen und drahtlosen sowie drahtgebundenen Hauskommunikationsgeräten hat. Er besitzt Kenntnisse zur Dimensionierung von Strom/Spannungsquellen. 3. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes Ver-ständnis zugrunde: Die Merkmale M1 bis M3.1 versteht der Fachmann als eine (auch außerhalb der Fachwelt) allgemein bekannte Türsprechanlage mit einer Türstation (M2) außer-halb einer Wohnung und einer Wohnungsstation (M3) innerhalb der Wohnung. Beide Teile weisen jeweils Lautsprecher und Mikrofon für den Sprech-Hörbetrieb sowie entsprechend Klingeltaste, Ruftonlautsprecher, Türöffner und Türöffner-Tas-te auf. Der Vertreter der Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass „Mobilfunkmodul“ ein Fachbegriff sei. Das Merkmal M4 grenze sich schon deshalb von der D5 ab, da die D5 kein Mobiltelefon aufweise. Der Senat hält diese Argumentation insofern für überzeugend, als dass der Fachmann unter einer Ver-bindung von einem Mobilfunkmodul zu einem Mobiltelefon (Merkmal M4) eine Kommunikation über ein Mobilfunknetz (GSM, UMTS o. ä.) und nicht (wie bei D5) eine Kommunikation zwischen einem Schnurlostelefon (Handgerät) und dessen Basisstation (z. B: DECT) versteht. Das Merkmal M4 versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der ursprünglichen Offenbarung dahingehend, dass das Mobil-- 10 - funkmodul wahlweise in ein Wohntelefon integriert oder als Zusatzteil ausgeführt mit einen Wohntelefon einer herkömmlichen Gegensprechanlage verbunden sein kann (vgl. Patentansprüche 2 und 3 vom Anmeldetag und Beschreibung, S. 3, zweiter und dritter Absatz). Die Merkmale M4.1 und M4.2 versteht der Fachmann dahingehend, dass ein Ak-kumulator (= „eine Spannungsversorgung“) vorhanden ist und dass dieser auch dann (mit Gleichstrom) aufgeladen wird, wenn kein Gespräch zwischen Türstation und Wohnungsstation stattfindet (Ruhebetrieb der Sprechanlage). Dabei erfolgt die Spannungsversorgung der Wohntelefoneinrichtung (mit Mobilfunkmodul) durch die Sprech- und Signalisierungsleitung. Darüber hinaus versteht der Fachmann die zusätzlichen und beschränkenden Merkmale MU4, MU5 und MParallel des Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag da-hingehend, dass ein Normalbetriebszustand (MU4) und ein Mobilfunk-Betriebszu-stand (MU5) schaltbar sind, wobei erster die Wandtelefoneinrichtung in herkömmli-cher Weise benutzt (d. h. ohne Verwendung des Mobilfunkmoduls) und zweiter die Wandtelefoneinrichtung benutzt, um als Antwort auf das Klingelsignal eine Mobil-funkverbindung zu dem Mobiltelefon herzustellen. Die beiden Betriebsmodi sollen schaltbar sein. Unter Berücksichtigung der Beschreibung, S. 3, letzter Absatz ver-steht der Fachmann, dass der Mobilfunk-Betriebszustand zusätzlich oder alterna-tiv zum Normal-Betriebszustand geschaltet werden kann (vgl. auch S. 6, zwei-ter Absatz). Mit dem Merkmal (MParallel) versteht der Fachmann, dass sich die beanspruchte Wohntelefoneinrichtung zusätzlich im Mobilfunk-Betriebsmodus befinden muss, und dass bei erfolgreicher Mobilfunkverbindung ein Annahmesignal zurückgege-ben wird. Das Sprachsignal wird weiterhin – wie im Normalbetrieb - auf die Hör-kaspel/Mikrofon des Hörers und der Rufton weiterhin an den Lautsprecher der Wohntelefonvorrichtung gegeben, so dass der Fachmann hier einen Parallelbe-trieb beider Betriebsmodi versteht. - 11 - Darüber hinaus versteht der Fachmann das zusätzliche und beschränkende Merk-mal MÖffner des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag dahingehend, dass die Wohnungstelefoneinrichtung der Türsprechanlage ein Steuersignal von dem Mo-biltelefon erhält mit dem der Türöffner betätigt wird. Zum Stand ermittelte die Prüfungsstelle die Druckschriften (D1) DE 100 39 263 A1 (D2) DE 296 19 190 U1 (D3) DE 202 11 422 U1 (D4) DE 203 11 838 U1 (D5) DE 297 02 769 U1 und (D6) DE 197 16 599 C2 (in der Anhörung eingeführt). 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu (§ 3 PatG), jedoch be-ruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist aus der Druck-schrift D2 folgendes bekannt: „M1 Türsprechanlage (vgl. D2, Anspruch 1) M2 mit einer Türstation (vgl. D2, Fig. 2; S. 7 Bz. 1) M2.1 die mindestens eine Klingeltaste und eine Lautsprecher-/ Mikrofoneinheit aufweist (vgl. D2, S. 12, Bz. 2, 3, 4 i. V. m. S. 2, Z. 14-17), und M3 mit einer Wohntelefoneinrichtung (vgl. D2, S. 2, Z. 2: „Woh-nungssprechapparat“; vgl. D2, S. 2, Z. 22: „Sprechteil (8)“), M3.1 die mit der Türstation verbunden ist und einen Ruftonlaut-sprecher (vgl. D2, Fig. 1, Bz. 13: „Klingel“) zur Signalisie-rung einer Betätigung der Klingeltaste, eine Lautsprecher-/ Mikrofoneinheit (vgl. D2, Fig. 1, Bz. 21 und 22 i. V. m. S. 8, - 12 - Bezugszeichenliste) für den Sprech- und Hörbetrieb mit der Türstation und eine Türöffner-Taste zum Ansteuern eines Türöffners aufweist (vgl. D2, S. 2, Z. 3: „Türöffner“), M4 und wobei die Wohntelefoneinrichtung ein Mobilfunkmodul (vgl. D2, Anspruch 1; vgl. D2, S. 2, Z. 19: „eingebauten Mo-biltelefon der Hausprechanlage“. Es impliziert ein Mobil-funkmodul) zur Herstellung einer Funkverbindung mit einem Mobiltelefon aufweist (vgl. D2, S. 2, Z. 14-21: „[...] zu dem-jenigen Mobiltelefon hergestellt, dessen Mobiltelefonnum-mer zuvor im eingebauten Mobiltelefon der Haussprechan-lage eingegeben worden war“), dadurch gekennzeichnet, M4.1 dass die Wohntelefoneinrichtung über eine Sprech- und Si-gnalisierungsleitung mit Spannung versorgt wird, M4.2 und dass während des Ruhebetriebs der Sprechanlage Energie aus der Sprech- und Signalisierungsleitung über ei-ne Gleichspannungsentkopplung in eine Spannungsversor-gung geladen und darin gepuffert wird (D2, Fig. 1, Bz. 15 und 16 zeigen eine Stromanschlussverbindung für das Mo-biltelefon der Wohnungssprechapparates. Der Fachmann liest damit mit, dass die Stromversorgung den Akkumulator des gezeigten Mobiltelefons auflädt, auch dann, wenn kein Gespräch über die Türsprechanlage geführt wird).“ - 13 - Somit unterscheidet sich die Türsprechanlage des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nur dadurch von der Türsprechanlage der D2, dass die Spannungs-versorgung aus der Sprech- und Signalisierungsleitung über eine Gleichspan-nungsentkopplung der Türsprechanlage erfolgen soll. Aus der D6 ist dem Fachmann bekannt, dass Wohntelefone über eine Gleichspan-nungsentkopplung über eine Sprech- und Signalisierungsleitung mit Spannung versorgt werden, vgl. D6, Fig. 1, Wohntelefon (dort: BT Bustelefon) i. V. m. An-spruch 1. Der Fachmann, der die Spannungsversorgung des Mobilfunkmoduls gemäß D2 zu gewährleisten hat, wird in Betracht ziehen, die an der Türsprechanlage ohnehin vorhandene Spannungsversorgung zu nutzen und dabei eine Gleichspannungs-entkopplung entsprechend der D6 zu verwenden. Er gelangt so in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Sofern der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei der D6 würde die Busleitung nur während des Betriebs mit Spannung ver-sorgt und wäre im Ruhezustand stromlos, betrifft dies nach Überzeugung des Se-nats nur das Tastenmodul an der Türstation (vgl. D6, Sp. 3, Z. 45-48, i. V. m. Fig. 2). Von einem Abschalten der Busleitung an b1 und a1 ist in D6 nicht die Re-de. Der Fachmann kann also wie üblich davon ausgehen, dass die Wohnungssta-tion der D6 auch mit Spannung versorgt wird, wenn der Besucher nicht gerade die Klingeltaste betätigt. Der Fachmann wird daher ohne Weiteres die in D6 gezeigte Spannungsversorgung zum Laden des Akkumulators des Mobiltelefons gemäß D2 verwenden. 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 14 - Sofern der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, keine der ermittelten Druckschriften zeige einen Parallelbetrieb von Normal-Betriebszustand und Mobilfunk-Betriebszustand, teilt der Senat die Auffassung da-hingehend, dass ein derartiger Parallelbetrieb in keiner der Druckschriften explizit genannt ist. Jedoch sind die Druckschriften jeweils aus der Sicht des Fachmanns zu lesen und zu beurteilen, welche technische Lehre zum Handeln dem Fach-mann offenbart wird. Aus der D2 entnimmt er, dass das mit dem Wohntelefon kon-taktierte Mobilfunktelefon (vgl. D2, Fig. 1) einen Ein- und Ausschalter aufweist (ex-plizit in D2, S. 2, Z. 5 genannt; explizit in der Bezugszeichenliste („Nummern-schlüssel“) genannt). Die D2 spricht darüber hinaus davon, dass eine PIN einzu-geben ist, bevor eine Zieltelefonnummer mittels Wahlwiederholfunktion angewählt werden kann. Dem Fachmann ist damit völlig klar, dass es sich um den Einschalt-vorgang des mit dem Wohntelefon kontaktierten Mobilfunktelefons handelt, was technisch dem Schalten in einen Mobilfunk-Betriebszustand entspricht (MU5). Die Türsprechanlage der D2 sieht nur einen einzigen Ein- und Ausschalter vor, vgl. D2, Fig. 1, Bz. 10 und D2, S. 2, Z. 5. Dieser schaltet das kontaktierte Mobilte-lefon ein bzw. aus. Der Fachmann geht davon aus, dass gemäß D2 das mit dem Wohntelefon kontaktierte Mobiltelefon eingeschaltet sein muss (Schalter bei Bz. 10; vgl. Beschreibung, S. 2, Z. 5), damit ein Mobilfunk-Betriebszustand erreicht wird. Die D2 äußert sich nicht zum Betriebszustand der Wohntelefoneinrichtung im ausgeschalteten Zustand. Der Fachmann versteht aber, dass in diesem Fall die Türsprechanlage entweder nicht funktionsfähig (d. h. komplett ausgeschaltet) ist oder im herkömmlichen Normal-Betriebszustand arbeitet. Ersteres kann nicht ge-wollt sein, daher ist es beinahe selbstverständlich, zumindest aber naheliegend, die Wohntelefoneinrichtung gemäß D2 in einem herkömmlichen Normal-Betriebs-zustand zu belassen (MU4). - 15 - Ob gemäß D2 das Einschalten des kontaktierten Mobiltelefons neben der Aktivie-rung des Mobilfunk-Betriebszustands, den Normal-Betriebszustand ausschaltet oder im herkömmlichen Zustand belässt, kann der Fachmann der D2 nicht entneh-men. Der Fachmann, der die Aufgabe zu lösen hat, eine herkömmliche Türsprechanla-ge mit einer Sprech- und Hörverbindung zwischen der Türstation und einem Mobil-telefon nachzurüsten (vgl. Beschreibung, dritter Absatz), muss sich entscheiden, ob die herkömmliche Wohnungsstation während der Mobilfunkverbindung weiter-betrieben werden oder deaktiviert werden soll. Ausgehend von der D2 kann der Fachmann also auswählen, ob er einen Parallelbetrieb vorsehen soll (MParallel). Diese Auswahl hängt in erster Linie von nicht-technischen Erwägungen, wie Kun-denwunsch, ab und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. 6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist (a) zulässig, (b) neu (§ 3 PatG) und beruht (c) auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart. Zur ur-sprünglichen Offenbarung - der Merkmale M1 – M4 vgl. Patentanspruch 1 vom Anmeldetag, - des Merkmals M4.1 vgl. Fig. 3 mit Beschreibung - des Merkmals M4.2 vgl. Beschreibung vom Anmeldetag, S. 7, letzter Absatz, - der Merkmale MU4 und MU5 vgl. Unteransprüche 4 und 5 vom An-meldetag, - des Merkmals MParallel vgl. Beschreibung vom Anmeldetag, S. 7, mittlerer Absatz, - des Merkmals MÖffner vgl. Unteranspruch 6 vom Anmeldetag. - 16 - b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist neu, denn zu-mindest die Merkmale MÖffner und MParallel sind aus keiner der ermittelten Druck-schriften bekannt. c) Der Senat hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 in der Zusammenschau der Merkmale für nicht nahegelegt: Zwar sprechen die Druckschriften D2 bis D5 jeweils an, dass ein Besucher an der Türstation mit dem Wohnungsbesitzer in Abwesenheit ein Gespräch über ein öffentliches Telekom-munikationsnetz führen kann, jedoch ist nicht vorgesehen, dem Besucher in Ab-wesenheit des Wohnungsbesitzers die Wohnungstür durch Betätigen des Türöff-ners zu öffnen. Ein Betätigen des Türöffners von einer Taste des Mobiltelefons, das sich auch weit außerhalb des Sichtbereichs der Wohnungstür befinden kann, würde der Fachmann ausgehend von der D2 schon aus Sicherheitsgründen nicht vorsehen. Die D2 führt den Fachmann sogar von dem Gegenstand des Patentanspruchs ge-mäß 2. Hilfsantrag weg, da die Türsprechanlage der D2 explizit zur Einbruchssi-cherung angewendet wird, da ein Besucher nicht feststellen kann, ob sich ein Be-wohner in der Wohnung aufhält (vgl. D2, S. 5, Z. 5-8). Auch das Übertragen eines Steuersignals von dem Mobiltelefon an die Wohntelefoneinrichtung zum Weiterlei-ten an den Türöffner ist aus der D2 nicht entnehmbar und auch nicht nahegelegt. Von einem entfernten Ort den Türöffner zu betätigen, wird lediglich in der D1 an-gesprochen, vgl. D1, Anspruch 8, Variante b2a). Jedoch fehlen der Türgegen-sprechanlage der D1 die Merkmale M4.1 und M4.2 und insbesondere das Merk-mal MParallel. Denn die Türgegensprechanlage der D1 befindet sich immer in einem von zwei Zuständen, „ANWESEND“ oder „ABWESEND“. Ein Parallelbetrieb ge-mäß MParallel ist aus der D1 nicht entnehmbar. Ausgehend von der D2 konnte der Fachmann zwar einen Parallelbetrieb vorsehen, siehe Argumentation unter Ziffer 5 zum 1. Hilfsantrag, jedoch nicht das Merkmal MÖffner. Hätte der Fachmann die D1 und die D2 gemeinsam betrachtet, hätte er gedanklich die technische Lehre der - 17 - D1 mit den beiden exklusiven Zuständen „ANWESEND“ oder „ABWESEND“ ver-lassen müssen, um ein Öffnen der Tür zu veranlassen, ohne vorher den „ABWE-SEND“ - Zustand zu aktivieren. Er hätte dann zwar die Merkmale M1 bis MU5 mit dem Merkmal MÖffner mosaikartig zusammensetzen können, hätte jedoch einen Parallelbetrieb entgegen der D1 nicht vorgesehen. Der Senat erkennt daher keine Veranlassung für den Fachmann aus den Merkmalen der D2 und D1 den Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag zu konstruieren. 7. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 9 Bestand, die jeweils vorteilhafte Weiterbildungen des sie tragen-den Hauptanspruchs beschreiben. 8. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Kirschneck zugleich für Dr. Hartung, der an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert ist. Kirschneck Bieringer Matter Pü - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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