BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 26/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. Dezember 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 052 927.3 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Scholz als Vorsitzendem, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. September 2012 aufgehoben und das Patent mit der Nummer 10 2008 052 927 erteilt. Bezeichnung: Senderanordnung Anmeldetag: 23. Oktober 2008 Unionspriorität: 29. Oktober 2007 US 11/927053 Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015, Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 7, 9 bis 12, 14 bis 18 vom Anmeldetag 23. Oktober 2008, Seiten 2, 2a, 8, 13, 19 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag 23. Oktober 2008. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die am 23. Oktober 2008 eingereichte Patentanmeldung durch einen am Ende einer Anhörung am 3. September 2012 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung vom 10. September 2012 ist ausgeführt, der Pa-tentanspruch 1 sei nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. Oktober 2012. Sie beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. September 2012 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015, Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 7, 9 bis 12, 14 bis 18 vom Anmeldetag 23. Oktober 2008, Seiten 2, 2a, 8, 13, 19 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2015, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag 23. Oktober 2008. Der geltende Patentanspruch 1 vom 2. Dezember 2015 lautet unter Einfügen einer Merkmalsgliederung wie folgt: M1 Senderanordnung zum Senden von Signalen mit konstanter Hüll-kurve, die einen Dateninhalt gemäß einem ersten Kommunikati-onsstandard (GSM) umfassen, und von Signalen mit einer nicht konstanten Hüllkurve, die einen Dateninhalt gemäß einem zweiten Kommunikationsstandard (WCDMA) umfassen, M1a wobei der erste Kommunikationsstandard (GSM) eine erste Mittenfrequenz für die Signale in einem ersten Frequenzbereich definiert, und M1b wobei der zweite Kommunikationsstandard (WCDMA) eine zweite Mittenfrequenz für die Signale in dem ersten Frequenzbereich und M1c eine dritte Mittenfrequenz für die Signale in einem zweiten Fre-quenzbereich definiert, wobei die Senderanordnung folgende Merkmale aufweist: M2 eine erste Verstärkeranordnung (1), die angepasst ist, um Signale mit einer Mittenfrequenz innerhalb des ersten Frequenzbereichs zu verstärken, - 4 - M3 wobei die erste Verstärkeranordnung (1) einen ersten Verstär-kungsweg (100) und einen zweiten Verstärkungsweg (110) auf-weist, M3a wobei der erste Verstärkungsweg (100) angepasst ist, um Signale mit konstanter Hüllkurve zu verstärken, die einen Dateninhalt ge-mäß dem ersten Kommunikationsstandard (GSM) aufweisen, und M3b wobei der zweite Verstärkungsweg (110) angepasst ist, um Sig-nale mit nicht konstanter Hüllkurve zu verstärken, die einen Da-teninhalt gemäß dem zweiten Kommunikationsstandard (WCDMA) aufweisen; M4 und eine zweite Verstärkeranordnung (2), die angepasst ist, um Signale mit einer Mittenfrequenz innerhalb des zweiten Frequenz-bereichs zu verstärken, M4a wobei die zweite Verstärkeranordnung (2) einen ersten Verstär-kungsweg (200) und einen zweiten Verstärkungsweg (210) auf-weist, M4b die zumindest eine gemeinsame Verstärkerstufe (220) zwischen denselben gemeinschaftlich verwenden, M4c und bei der die zweite Verstärkeranordnung (2) angepasst ist, um Signale zu verstärken, die einen Dateninhalt gemäß zumindest dem zweiten Kommunikationsstandard aufweisen. Zum Stand der Technik ermittelte die Prüfungsstelle die Druckschriften D1 bis D3: D1: US 2007/0026824 A1 D2: DE 697 06 044 T2 D3: DE 10 2004 001 094 A1 Der Senat führte mit Bescheid vom 20. November 2015 die weiteren Druckschrif-ten D4 und D5 ein: D4: DE 199 83 645 T1 D5: DE 100 52 711 A1 - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten und des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat inso-weit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Pa-tenterteilung mit geänderten Unterlagen führt. 2. Die Anmeldung betrifft eine Senderanordnung für ein Multiband- und Multimodus-Betrieb in drahtlosen Telekommunikationseinrichtungen (Beschrei-bung, Seite 1, Zeilen 6 ff.). Signale, die unterschiedlichen Kommunkationsstan-dards entsprechen, benötigten unterschiedliche Anforderungen an die (Sende-)Übertragungswege. Signale nach den GSM- (900 MHz) oder DCS/PCS (1800/1900 MHz)-Standards wiesen aufgrund ihres Modulationsverfahrens (GMSK) eine konstante Hüllkurve auf und erforderten einen Sender mit hoher Effi-zienz an gesättigter Ausgangsleistung. Signale nach dem WCDMA-Standard (3G) wiesen eine nicht konstante Hüllkurve auf und erforderten einen Sender mit hoher Linearität (Beschreibung; Seite 1, Zeile 10 bis Seite 2, Zeile 6). Normalerweise seien nicht beide Anforderung zugleich erfüllbar, daher wiesen Multimodi-Sender eine Mehrzahl von unterschiedlichen Leistungsverstärkern auf (Beschreibung, Seite 2, Zeilen 8-26). So bestehe der Bedarf bestehende Anordnungen zu verbes-sern, um Größe und Kosten zu reduzieren (Beschreibung vom 2. Dezember 2015, Seite 2, Zeilen 28-29). Es sei daher Aufgabe, ein Senderbauelement und eine Senderanordnung mit ver-besserter Charakteristik zu liefern (Beschreibung vom 2. Dezember 2015, Seite 2a, Zeilen 4-6). Diese Aufgabe wird durch die Senderanordnung gemäß geltendem Patentan-spruch 1 gelöst. - 6 - 3. Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplom-Ingenieur (Univ.) der Nachrichtentechnik bzw. einen Nachrichtentechniker mit vergleichba-rem Masterabschluss zugrunde, der Berufserfahrung auf dem Gebiet der Hochfre-quenztechnik, insbesondere der Senderschaltungen im Mobilfunkbereich und fun-dierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Verstärkerschaltungen hat. 4. Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrun-de: 4.1 Die Merkmalsgruppe M1 bis M1c legt die beiden Kommunikationsstandards fest, für die die beanspruchte Senderanordnung geeignet sein soll. Der erste Kommunikationsstandard (M1a) muss somit Signale mit konstanter Hüllkurve auf-weisen und in einem ersten Frequenzband senden, was auf den bekannten GSM-Standard im Unterband zutrifft (nicht auf die jüngeren Varianten wie EDGE-Stan-dard, die ein Modulationsverfahren mit nicht-konstanter Hüllkurve verwenden). Der zweite Kommunikationsstandard muss Signale mit nicht konstanter Hüllkurve auf-weisen und in zwei verschiedenen Frequenzbändern – dem ersten Frequenzband (M1b) und einem weiteren Frequenzband (M1c) – senden, was auf UMTS mit WCDMA zutrifft. Somit sind für die Signale des ersten und zweiten Kommunikati-onsstandards jeweils verschiedene Modulationsverfahren anzuwenden (z. B. GMSK für den ersten Kommunikationsstandard und z. B. eine Phasenumtastung für den zweiten Kommunikationsstandard, also auch EDGE). Der zweite Kommu-nikationsstandard sendet ebenfalls Signale innerhalb des vom ersten Kommunika-tionsstandard genutzten ersten Frequenzbereichs, gemäß Ausführungsbeispiel in einem Frequenz-Unterband zwischen 824 und 915 MHz, jedoch mit einer zweiten Mittenfrequenz zwischen 824 und 849 MHz (vgl. Beschreibung, Seite 9, Zeilen 14 bis 17 und 21 bis 31). 4.2 In der ersten Verstärkeranordnung (Merkmale M2 bis M3a) werden Signale beider Kommunikationsstandards im Unterband verstärkt, jedoch auf zwei Wege aufgeteilt, zum einen (M3, M3a) angepasst an die konstante Hüllkurve des GSM-Standards (mit gesättigter Ausgangsleistung) und zum anderen (M3b) an die nicht konstante Hüllkurve des zweiten Standards (Verstärker in Linearbetrieb), vgl. auch Beschreibung, Seite 1, Zeilen 16 bis 21. - 7 - 4.3 In der zweiten Verstärkeranordnung (Merkmale M4 bis M4c) werden Sig-nale des Mittel- und Oberbands (im zweiten Frequenzbereich) des zweiten Stan-dards (EDGE, WCDMA) verstärkt. Gemäß Merkmal M4c ist der Verstärker ent-sprechend der nicht konstanten Hüllkurve des zweiten Standards aus fachmänni-scher Sicht für den Linearbetrieb auszulegen. Dass beide Verstärkungsanordnungen Verstärker aufweisen müssen, liest der Fachmann dabei mit. 5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart: Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 gehen auf den ursprünglichen Pa-tentanspruch 15 mit Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 13 (Merkmale M2 bis M4c ohne „Hüllkurve“) sowie auf folgende Fundstellen in den ursprünglichen Unterlagen zurück: M1, M3a, M3b (Hüllkurve) Seite 1, Zeilen 23 bis 28 M1a, M1c Patentanspruch 15 M1b Seite 15, Zeilen 5 bis 31: Der erste Frequenzbe-reich umfasst das GSM-Band (824 MHz – 915 MHz) mit entsprechender Mittenfrequenz und das WCDMA-Unterband (824 MHz – 849 MHz) mit entsprechender weiterer Mittenfre-quenz 6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG) und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). 6.1 Als nächstliegender Stand der Technik sieht der Senat den Gegenstand gemäß Druckschrift DE 199 83 645 T1 (=D4). Die D4 betrifft einen Zweiband-Leistungsverstärker für zwei Standards mit verringertem Leistungsverlust, der so-wohl in 800 MHz-Systemen als auch 1900 MHz-Systemen arbeiten kann und so-wohl für analoge als auch für digitale Systeme geeignet ist (D4, Bezeichnung und Seite 6, Zeilen 14 bis 17). Der Leistungsverstärker gemäß D4 ist selektiv in einer - 8 - linearen oder einer nichtlinearen Betriebsart betreibbar (D4, Anspruch 1). Er weist einen Treiberverstärker für ein unteres Frequenzband und einen Treiberverstärker für ein oberes Frequenzband sowie eine Endverstärkerstufe bestehend aus einem Verstärker zum Verstärken digital modulierter Signale und einem Verstärker zum Verstärken frequenzmodulierter analoger Signale auf, vgl. D4, Seite 7, Zeile 30 bis Seite 8, Zeile 3. Im Einzelnen ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 aus der DE 199 83 645 T1 (D4) bekannt: Eine M1teilw Senderanordnung zum Senden von Signalen, die einen Dateninhalt gemäß einem ersten Kommunikationsstandard (GSM) umfassen (vgl. D4, Fig. 4 mit Seite 17, Zeile 14: „zwei Standards“), und von Signalen, die einen Dateninhalt gemäß einem zweiten Kommunikationsstandard umfassen (vgl. D4, Figur 4 mit Seite 17, Zeile 14: „zwei Standards“), M1a wobei der erste Kommunikationsstandard (GSM) eine erste Mittenfre-quenz für die Signale in einem ersten Frequenzbereich definiert (vgl. D4, Figur 4, „800 MHz Treiber“ i. V. m. Seite 17, Zeilen 13 bis 27) , und M1c eine Mittenfrequenz für die Signale in einem zweiten Frequenzbereich definiert (vgl. D4, Figur 4, „1900 MHz Treiber“ i. V. m. Seite 17, Zei-len 13 bis 27), wobei die Senderanordnung folgende Merkmale auf-weist: M2 eine erste Verstärkeranordnung, die angepasst ist, um Signale mit einer Mittenfrequenz innerhalb des ersten Frequenzbereichs (vgl. D4, Figur 4 „800 MHz“) zu verstärken (vgl. D4, Figur 4, Verstärker 412, 404 und 414 gemeinsam; D4, Seite 18, Zeilen 8 bis 10), M3 wobei die erste Verstärkeranordnung einen ersten Verstärkungsweg (vgl. D4, Figur 4, Verstärker 412, 414 mit Schalter 424 offen und Schalter 426 geschlossen) und einen zweiten Verstärkungsweg (vgl. D4, Figur 4, Verstärker 412, 404 mit Schalter 426 offen und Schalter 424 geschlossen) aufweist, M3a wobei der erste Verstärkungsweg angepasst ist, um Signale zu verstär-ken (vgl. D4, Verstärker 414), die einen Dateninhalt gemäß dem ersten Kommunikationsstandard (GSM) aufweisen, und - 9 - M3b wobei der zweite Verstärkungsweg angepasst ist, um Signale zu ver-stärken, die einen Dateninhalt gemäß dem zweiten Kommunikati-onsstandard aufweisen (dort: DCS/PCS); M4 und eine zweite Verstärkeranordnung, die angepasst ist, um Signale mit einer Mittenfrequenz innerhalb des zweiten Frequenzbereichs zu ver-stärken (vgl. D4, Figur 4, Bezugszeichen 402, 404), M4c und bei der die zweite Verstärkeranordnung angepasst ist, um Signale zu verstärken, die einen Dateninhalt gemäß zumindest dem zweiten Kommunikationsstandard aufweisen (vgl. D4, Seite 21, Zeilen 6 bis 23). Somit unterscheidet sich die Senderanordnung gemäß geltendem Patentan-spruch 1 von der aus der Druckschrift 4 bekannten - neben den dort nicht geson-dert erwähnten Hüllkurven - durch die Merkmale M1b, M4a und M4b, wonach M1b der zweite Kommunikationsstandard (WCDMA) eine zweite Mittenfre-quenz für die Signale in dem ersten Frequenzbereich aufweist, und M4a die zweite Verstärkeranordnung einen ersten Verstärkungsweg und ei-nen zweiten Verstärkungsweg aufweist, M4b die zumindest eine gemeinsame Verstärkerstufe zwischen denselben gemeinschaftlich verwenden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt daher gegenüber dem Stand der Technik gemäß D4 als neu. Die Druckschrift US 2007/0026824 A1 (=D1) betrifft einen HF-Verstärker zum Senden in zwei Frequenzbändern (GSM und DCS). Für jedes Frequenzband ist eine Verstärkerschaltung vorgesehen (vgl. Anspruch1). Jede Verstärkerschaltung weist mehrere in Reihe geschaltete Verstärkerstufen auf (vgl. Anspruch 21). Mit GSM und DCS sind zwar zwei Frequenzbänder und auch zwei Kommunikations-standards angesprochen, jedoch wird innerhalb eines Frequenzbands keine Aufteilung nach Modus (Modulationsverfahren) vorgenommen. Die Leistungsan-passung wird jedoch für beide Modi getrennt vorgenommen (GSM: 34 dBm und DCS: 32 dBm), Tabelle 1, Seite 5. Dem Gegenstand gemäß Druckschrift D1 fehlt es zumindest an einer Verstärkeranordnung, die geeignet wäre, Daten mit nicht-konstanter Hüllkurve zu verstärken. Die D1 offenbart dem Fachmann auch nicht, - 10 - innerhalb einer Verstärkeranordnung verschiedene Verstärkungswege für ver-schiedene Modulationsverfahren vorzusehen. Somit fehlen dem Gegenstand der Druckschrift D1 zumindest die Merkmale M1 teilweise, M1b, M3, M3b, M4a und M4. Die Druckschrift DE 697 06 044 T2 (=D2) betrifft einen Zwischenverstärker (Repeater) mit variabler Bandbreite. Der Zwischenverstärker befindet sich zwi-schen Mobiltelefon und Basisstation. Er empfängt (u. a. in Aufwärtsrichtung) vom Mobiltelefon ein HF-Signal, das in einen Trennverstärker 4 auf mehrere parallele für bestimmte Frequenz optimierte Verstärker 6 aufgeteilt wird und schließlich wieder kombiniert (12) wird und an die Basisstation via Antenne 2 gesendet wird, vgl. D2, Figur 1. Zwar zeigt die D2 zwei Verstärkeranordnungen (upload-Pfad, download-Pfad) mit jeweils mindestens zwei Verstärkerwegen, jedoch ist der D2 eine Senderanordnung gemäß den Merkmalen M1 bis M1c mit fachmännischem Verständnis für zwei Kommunikationsstandards (siehe Ziff. 4) nicht zu entnehmen. Die Druckschrift DE 10 2004 001 094 A1 (D3) betrifft einen Leistungsverstärker, bei dem mehrere Verstärker parallel geschaltet sind, die einzeln zu- bzw. abschalt-bar sind um eine gewünschte Leistungsverstärkung zu erzielen. Zwei Kommuni-kationsstandards mit zwei verschiedenen Modulationsverfahren in zwei Frequenz-bändern sind nicht angesprochen. Der in der Druckschrift DE 100 52 711 A1 (D5) gezeigte Gegenstand betrifft ein Multiband-Endgerät mit explizit drei disjunkten Sendebändern (EGSM, DCS, UMTS) und zwei Modi. Zwar entnimmt der Fachmann der D5 die Lehre, für die Kommunikationsstandards GSM und DCS einen Verstärker für Signale mit kon-stanter Hüllkurve (C-Betrieb) und für den Kommunikationsstandard UMTS einen Verstärker für Signale nicht konstanter Hüllkurve (AB-Betrieb) zu verwenden (vgl. D5, Abs. [0027]), jedoch keine Verstärkeranordnungen, die jeweils zwei verschie-dene Verstärkungswege für verschiedene Modulationsverfahren ausführen. Keine der Druckschriften D1 bis D5 zeigt sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1. Er gilt daher als neu. - 11 - 6.2 Der Druckschrift DE 199 83 645 T1 (=D4) entnimmt der Fachmann zwar die Lehre, einen Zweiband-Leistungsverstärker in einen Zweig für analoge Signale und einen Zweig für digitale Signale aufzuteilen, vgl. D4, Figur 4, und D4, Seite 8, Zeilen 19 bis 23. Er entnimmt der Lehre der D4 zudem, für alle Frequenzbereiche nur einen Verstärkungspfad im linearen Betrieb auszugestalten, denn der Verstär-ker 400 der D4 zeigt die Trennweichen 430 nach dem linearen Verstärker 404, so dass dieser für die volle Bandbreite aller in Frage kommenden Signale auszulegen ist, vgl. D4, Figur 4. Um eine Senderanordnung zum Senden von Signalen gemäß GSM- und WCDMA Standards kostengünstig und in kompakter Bauform bereitzustellen, hätte der Fachmann weiter zunächst eine Senderanordnung für das WCDMA-Signal mit linearem Verstärkungsbetrieb (vgl. D4, Figur 4, Endstufenverstärker 404) und eine weitere für das GSM-Signal mit gesättigter Ausgangsleistung vorgesehen und je-den Verstärker für den jeweils benötigten Frequenzbereich ausgelegt. Dies ent-spricht nämlich dem üblichen Vorgehen, für jeden Standard eine eigene Verstär-keranordnung bereitzustellen. Ausgehend von der D4 hätte der Fachmann aber zwei Schritte vollziehen müssen, um zu einer Senderanordnung gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen: Erstens hätte er den Endstufenverstärker 404 in mindestens drei lineare Verstär-ker aufteilen müssen, einen für den ersten Frequenzbereich und zwei für den zweiten Frequenzbereich. Zweitens hätte er den so ausgestalteten Verstärker für den ersten Frequenzbe-reich im selben Pfad wie den Endstufenverstärker 414 anordnen müssen. Nach Überzeugung des Senats hatte der Fachmann anhand der D4 schon zum ersten Schritt keine Veranlassung. Auch dem weiteren verfahrensgegenständli-chen Stand der Technik ist keine Anregung in diese Richtung zu entnehmen. Außer der D4 betreffen nur die Druckschriften D1 und D5 verschiedene Kommuni-kationsstandards. Keine dieser Druckschriften offenbart eine Verstärkerschaltung mit Frequenzüberlapp der beiden/mehreren Kommunikationsstandards, vielmehr sind die dortigen Verstärkerschaltungen für Standards mit disjunkten Frequenz-bändern vorgesehen, vgl. D1, Abs. 0029 bzw. D5, Abs. 0021. Auch deren Lehren - 12 - liefern keinen Hinweis, den üblichen Weg für jeden Standard einen eigenen Ver-stärker vorzusehen, zu verlassen. Somit war der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt, er beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit. 7. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 so-wie die übrigen Unterlagenteile genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und das Patent antragsgemäß zu ertei-len. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. - 13 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Dr. Scholz Kirschneck J. Müller Bieringer Hu
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