BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 26/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 07 965 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzeden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dr. Ing. Kaminski beschlossen Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent und Markenamts vom 10. Mai 1999 aufgehoben. Das Patent 44 07 965 wird widerrufen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 34 - hat das auf die am 10. März 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 07 965 mit der Be-zeichnung "Elektrospeicherheizgerät" im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 10. Mai 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der Einsprechenden. Die Patentinhaberinnen haben in der mündlichen Verhandlung neue Patentan-sprüche 1 gemäß Haupt und Hilfsantrag übergeben. - 3 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung: “Elektrospeicherheizgerät mit einem Speicherkern, einem dessen Aufladung steuernden Aufladeregler (1), einem Lüf-ter (8) oder einer Klappenvorrichtung zum Abführen von Wärme aus dem Speicherkern, einem Entladeregler (2) und einem den Aufladeregler und den Entladeregler mit Span-nung versorgenden Netzgerät, dadurch gekennzeichnet, daß der Entladeregler (2) als Modul ausgebildet ist und über wenigstens eine von außen betätigbare Kupplungsvorrich-tung in Form einer Steckverbindung (3B, 3, 46) mechanisch mit einem tragenden Teil (10) des Elektrospeicherheizgeräts und/oder einem tragenden Teil des Aufladereglers (1) sowie elektrisch mit letzterem kuppelbar ist; daß das den Aufladeregler versorgende Netzgerät (11) über eine von der Kupplungsvorrichtung gebildete lösbare Schnittstelle (32) mit dem Entladereglermodul (2) elektrisch verbindbar ist; und daß das Elektrospeicherheizgerät auch ohne Entladeregler-modul funktionsfähig ist.” Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgende Fassung: “Elektrospeicherheizgerät mit einem Speicherkern, einem dessen Aufladung steuernden Aufladeregler (1), einem Lüf-ter (8) oder einer Klappenvorrichtung zum Abführen von Wärme aus dem Speicherkern, einem Entladeregler (2) und einem den Aufladeregler und den Entladeregler mit Span-nung versorgenden Netzgerät, - 4 - dadurch gekennzeichnet, daß der Entladeregler (2) als Modul ausgebildet ist und über wenigstens eine von außen betätigbare Kupplungsvorrich-tung in Form einer Steckverbindung (3B, 3, 46) mechanisch mit einem tragenden Teil (10) des Elektrospeicherheizgeräts und/oder einem tragenden Teil des Aufladereglers (1) sowie elektrisch mit letzterem kuppelbar ist; daß das den Aufladeregler versorgende Netzgerät (11) über eine von der Kupplungsvorrichtung gebildete lösbare Schnittstelle (32) mit dem Entladereglermodul (2) elektrisch verbindbar ist; daß das Elektrospeicherheizgerät auch ohne Entladeregler-modul funktionsfähig ist; und daß auch der Aufladeregler (1) als lösbarer Modul ausgebil-det und von außen in das Elektrospeicherheizgerät einsteck-bar ist, wobei er über eine Steckverbindung (3A, 3, 46) me-chanisch mit dem Gehäuse (10) des Elektrospeicherheizge-räts und elektrisch mit wenigstens einem Restwärmefüh-ler (4) verbindbar ist.” Mit den in den Patentansprüchen 1 angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, das im Oberbegriff angegebene Elektrospeicherheizgerät so aus-zubilden, daß das Kosten-/Nutzen-Verhältnis und damit die Akzeptanz von kombi-nierten Auf- und Entladesystemen in Elektrospeicherheizgeräten verbessert wird (Sp 2 Z 5 bis 9 der PS). Die Beschwerdeführerinnen führen an, die geltenden Patentansprüche 1 sagten nicht klar aus, was geschützt werden soll. Denn es sei widersprüchlich, daß nach dem Oberbegriff der Endladeregler zum zu schützenden Elektrospeicherheizgerät dazugehören solle, nach dem kennzeichnenden Teil das Gerät jedoch auch ohne Entladereglermodul funktionsfähig sei. Ferner setze eine von außen betätigbare - 5 - Kupplungsvorrichtung eine von außen mechanisch betätigbare Kuppelbarkeit vor-aus. Eine erfinderische Tätigkeit sei gegenüber der entgegengehaltenen Schrif-tenkombination (1) und (2) nicht erkennbar. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 05 758 (D (1)) zeige in den Figuren 1 und 2 durch die durchgezogenen bzw. gestrichelten Umrandungen, daß sowohl der Aufladeregler 7 als auch der Endla-deregler 8 als Module ausgebildet seien. In Spalte 2, Zeilen 25 bis 31, sei ange-geben, daß ein eingebauter raumtemperaturabhängiger Regler die Entladung steuern könne. Damit sei auch dieses Elektrospeicherheizgerät ohne Entladereg-lermodul funktionsfähig. Da der Auflade- und Entladeregler als Module innerhalb des Gehäuses angeordnet seien, unterscheide sich das Elektrospeicherheizgerät nach den geltenden Patentansprüchen 1 von dem aus der D (1) bekannten Elektrospeicherheizgerät nur dadurch, daß die als Module ausgebildeten Auflade- und Entladeregler von außen in das Elektrospeicherheizgerät über eine Steckver-bindung einsteckbar seien. Hinreichende Anregungen für eine derartige Gestal-tung liefere das deutsche Gebrauchsmuster 72 20 749 (D (2)). Wie die Figur 2 zeige und auf Seite 5 im Absatz 1 beschrieben sei, ist der als Modul ausgebildete Regler durch Steckkontaktstifte elektrisch und mechanisch mit dem Heizgerät ver-bunden. Ein Fachmann könne ohne weiteres beide Druckschriften kombinieren und gelange in naheliegender Weise zu den Elektrospeicherheizgeräten nach den Patentansprüchen 1. Die Beschwerdeführerinnen stellen daher übereinstimmend den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 6 - Die Beschwerdegegnerinnen stellen den Antrag: die Beschwerde zurückzuweisen, mit der Maßgabe, das Pa-tent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001, Patentansprüche 2 bis 14, Beschreibung und Zeich-nungen gemäß Patentschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsan-trag, übergeben in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2001, Beschreibung und Zeichnungen ge-mäß Patentschrift. Sie führen an, der von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigte Widerspruch in den Patentansprüchen 1 sei zwar formell vorhanden, es sei jedoch aus den Pa-tentansprüchen 1 im Zusammenhang mit der Figur 5 und der Beschreibung Spalte 5, Zeilen 9 bis 21, klar entnehmbar, was unter Schutz gestellt werden solle. Aus den Umrandungen in den Figuren 1 und 2 der deutschen Offenlegungs-schrift 42 05 758 könne der Fachmann nicht schließen, daß der Auf- und Entlade-regler als Module ausgebildet seien. Aus der Beschreibung sei kein Hinweis auf eine modulartige Gestaltung entnehmbar, bei der die einzelnen Bauteile des Auf- und Entladereglers zu einem Baustein zusammengefaßt seien. Beim Elektrospei-cherheizgerät nach dem Streitpatent seien dagegen der Auf- und Entladeregler als getrennte Module ausgebildet und über eine von außen betätigbare Kupplungsvor-richtung in Form einer Steckverbindung von außen in das Gehäuse des Elektro-speicherheizgeräts leicht einsteckbar, wobei die Module durch die Steckverbin-dung sowohl elektrisch verbindbar wie auch mechanisch kuppelbar seien. Zudem werde über die Steckverbindung gleichzeitig eine lösbare Schnittstelle geschaffen, über die der Entladeregler mit dem den Aufladeregler versorgenden Netzgerät elektrisch verbindbar sei. Zu einer derartigen Gestaltung könne weder die deut-- 7 - sche Offenlegungsschrift 42 05 758 noch das deutsche Gebrauchsmuster 72 20 749 Anregungen geben. Bei dem aus dem deutschen Gebrauchsmuster 72 20 749 bekannten Elektrospeicherheizgerät werde lediglich ein Raumtempe-raturregler über Steckkontaktstifte elektrisch und mechanisch mit dem Heizgerät verbunden, wie es die Figur 1 zeige. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 be-ruhten somit auf einer erfinderischen Tätigkeit. II Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Es mag dahin gestellt bleiben, ob aus dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag hinsichtlich des Vorhanden-seins oder Fehlens des Entladereglers klar und eindeutig hervorgeht, was unter Schutz gestellt werden soll, weil das Elektrospeicherheizgerät mit den in dem je-weiligen Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 05 758 ist eine Anordnung zum Steuerns eines elektrischen Speicherheizgerätes mit einem Elektrospeicherheiz-gerät 3 bekannt (Fig 1). Das Elektrospeicherheizgerät 3 weist einen Speicher 10, einen dessen Aufladung steuernden Aufladeregler 7, einen Lüfter 21 (Fig 2 und Sp 5 Z 25-27) zum Abführen von Wärme aus dem Speicher 10 und einen Entlade-regler 8 auf (Sp 4 Z 12, 13, und 39 bis 42). Eine auf dem Aufladeregler 7 angeord-nete Stromversorgungsbaugruppe 22 (Fig 2 und Sp 5 Z 33 bis 38) dient als den Aufladeregler 7 und den Entladeregler versorgendes Netzgerät. Somit ist aus dieser Druckschrift ein Elektrospeicherheizgerät mit den in den gleichlautenden Oberbegriffen angegebenen Merkmalen der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bekannt In weiterer Übereinstimmung mit dem ersten Merkmal im kennzeichnenden Teil beider Patentansprüche 1 ist der Entladeregler 8 als Modul sowie in Übereinstim-- 8 - mung mit dem letzten Merkmal im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist der Aufladeregler als lösbarer Modul ausgebildet, wie es die Figuren 1 und 2 zeigen. Denn in der Figur 1 ist sowohl der Aufladeregler 7 als auch der Entladeregler 8 als Block und damit als einzelne Baugruppe dargestellt. Das schematische Schaltbild der Figur 2 zeigt teilweise als Blockschaltbild die im Speicherheizgerät angeord-neten elektrischen Komponenten (Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 2). Darin ist nochmals der Aufladeregler 7 und der Entladeregler 8 durch die gestrichelte Umrandung als ein-zelne Baugruppe mit je einer Klemmleiste dargestellt, über die der Aufladeregler 7 und der Entladeregler 8 mit weiteren Komponenten des Speicherheizgeräts 3 (Restwärmefühler 11, Regler 19, Kompensator, Heizung 12, Lüfter 21) und auch miteinander elektrisch verbunden sind. Der Aufladeregler 7 und der Entladereg-ler 8 sind als einzelne Baugruppen mit Klemmleisten auch mechanisch lösbare Module, die auch mit einem "tragenden Teil" des Elektrospeicherheizgeräts me-chanisch lösbar verbunden sein müssen. Ferner ist auch dort in weiterer Übereinstimmung das den Aufladeregler 7 versor-gende Netzgerät 22 über eine Schnittstelle in Form von Drahtbrücken (11 und I2) zwischen dem Auflade- und Entladeregler elektrisch verbindbar (Fig 2). In den Anschlußpunkten 11 bis 15 auf der Umrandung des Entladereglers 8 erkennt der Fachmann ohne weiteres Lötanschlüsse, so daß die Schnittstelle auch lösbar ist. Dieses Elektrospeicherheizgerät ist ebenfalls in gleicher Weise auch ohne Entla-dereglermodul funktionsfähig. Denn wie ein Vergleich der Figur 2 dieser Druck-schrift mit der Figur 1 des Streitpatents zeigt, ist in beiden Schaltungen beim Weglassen der Entladeregler die elektrische Verbindung zu den Lüftern 21 bzw. 8 nicht vorhanden. Der Auf- und Entladeregler- Modul 7 bzw. 8 sind elektrisch über Klemmleisten mit-einander verbunden, und innerhalb des Elektrospeicherheizgeräts angeordnet. - 9 - Mithin unterscheidet sich das Elektrospeicherheizgerät nach dem Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag von dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 05 758 bekannten Elektrospeicherheizgerät dadurch, daß das Entladereglermodul 2 über wenigstens eine von außen betätigbare Kupplungsvorrichtung in Form einer Steckverbindung mechanisch und elektrisch kuppelbar ist und das Netzgerät über die von der Kupplungsvorrichtung in Form der Steckverbindung gebildete lösbare Schnittstelle mit dem Entladeregler 2 elektrisch verbindbar ist. Diese Unterschiede können jedoch die erfinderische Tätigkeit des Elektrospei-cherheizgeräts nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht begründen. Denn wenn einem Fachmann nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 16 bis 23, - hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit praktischen Erfahrungen in der Gestaltung und in der Funktion von Elektro-speicherheizgeräten- bekannt ist, daß die Grundfunktionen eines Aufladereglers bei praktisch allen herkömmlichen Elektrospeicherheizgeräten einheitlich sind und die Funktionen und Leistungsmöglichkeiten der Entladeregler dagegen in weitem Umfang von den Kundenanforderungen und Einsatzbedingungen bestimmt wer-den, dann wird er aufgabengemäß zur Verbesserung von kombinierten Auf- und Entladesystemen ohne weiteres daran denken, bekannte bereits als mechanisch lösbar gestaltete Entladeregler-Module nicht über Klemmleisten elektrisch mit dem Aufladeregler-Modul zu verbinden, sondern jeweils den Kundenanforderungen und Einsatzbedingungen angepaßte Entladeregler-Module über eine von außen betätigbare Kupplungsvorrichtung in Form einer Steckverbindung mechanisch mit einem tragenden Teil des Elektrospeicherheizgeräts und elektrisch mit dem Aufla-deregler kuppelbar zu gestalten. Anregungen zu einer derartigen Gestaltung liefert dem Fachmann zudem das deutsche Gebrauchsmuster 72 20 749. So ist dort bei dem daraus bekannten elektrischen Speicherheizgerät zur einfachen und kosten-sparenden Anordnung eines Entladereglers in Form eines Raumtemperatur-Reg-- 10 - lers (S 1 Abs 2 und 3) und zur Verwendung eines funktionsfähigen Speicherheiz-gerät auch ohne Entladungsregler (S 2 Abs 3) bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 2 der gesamte Regler 2 nebst einem mit ihm fest verbundenen Verklei-dungsblech 4 als Entladeregler-Modul durch Steckkontaktstifte 5 elektrisch und mechanisch mit dem Speicherheizgerät verbunden (S 5 Abs 1 Z 1 bis 4). Damit ist bereits bei diesem Elektrospeicherheizgerät entsprechend dem aufgezeigten Un-terscheidungsmerkmal das Entladereglermodul über eine von außen betätigbare Kupplungsvorrichtung in Form einer Steckverbindung mechanisch und elektrisch kuppelbar, denn das Entladereglermodul ist von außen in das Elektrospeicher-heizgerät einsteckbar. Wird nun das Entladereglermodul bei dem aus der deut-schen Offenlegungsschrift 42 05 785 bekannten Gerät von außen in das Elektro-speicherheizgerät einsteckbar gestaltet, dann muß ein Fachmann zwangsläufig zur Beibehaltung der Spannungsversorgung durch das dort auf dem Aufladeregler angeordnete Netzgerät entsprechend dem weiteren Unterscheidungsmerkmal das Netzgerät auch über die von der Kupplungsvorrichtung in Form der Steckverbin-dung gebildeten lösbaren Schnittstelle mit dem Entladeregler elektrisch verbindbar gestalten. Das Elektrospeicherheizgerät des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich mithin in naheliegender Weise aus der Kombination des der deutschen Of-fenlegungsschrift 42 05 758 und dem deutschen Gebrauchsmuster 72 20 749 ent-nehmbaren Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Fachwissen. Das Elektrospeicherheizgerät des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unter-scheidet sich im Vergleich zu dem Elektrospeicherheizgerät des Patentan-spruchs 1 gemäß Hauptantrag von dem aus dem deutschen Offenlegungsschrift 42 05 758 bekannten Elektrospeicherheizgerät zusätzlich dadurch, daß auch das Aufladereglermodul von außen in das Elektro-speicherheizgerät einsteckbar ist, wobei es über eine Steck-verbindung mechanisch mit dem Gehäuse des Elektrospei-- 11 - cherheizgeräts und elektrisch mit wenigstens einem Rest-wärmefühler verbindbar ist. Auch dieses zusätzliche Unterscheidungsmerkmal zum aus dem deutschen Of-fenlegungsschrift 42 05 758 bekannten Elektrospeicherheizgerät kann eine erfin-derische Tätigkeit nicht begründen. Denn wenn ein Fachmann zur Verbesserung von kombinierten Auf- und Entladesystemen bereits der Anregung aus dem deut-schen Gebrauchsmuster 72 20 749 folgt und das Entladereglermodul von außen in das Elektrospeicherheizgerät steckbar gestaltet, dann liegt es für den Fach-mann auf der Hand, zur Gestaltung von weiteren Kombinationsmöglichkeiten in Auf- und Entladesystemen auch das Aufladereglermodul von außen in das Elektrospeicherheizgerät über eine Steckverbindung mechanisch mit dem Ge-häuse des Elektrospeicherheizgeräts einsteckbar zu verbinden und auch elektrisch den Aufladeregler über die Steckverbindung mit den einzelnen elektri-schen Komponenten, insbesondere bei Vorhandensein eines Restwärmefühlers (DE-OS 42 05 758 Fig 2 links unten), ebenfalls über die Steckverbindung verbind-bar zu gestalten. Somit bedarf es keiner erfinderischen Überlegungen, sondern lediglich einer übli-chen fachmännischen Vorgehensweise, um zum Gegenstand des Patentan-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag zu gelangen. Bei dieser Sachlage teilen die jeweiligen Unteransprüche das Schicksal des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Kaminski Ja
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