BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 26. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 10 614.2-22 19 W (pat) 27/05 Verkündet am … auf Vorsitzender und der Richter Gutermuth, Dipl.-Ing Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Kaminski als- 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E05B - hat die am 11. März 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 8. April 2005 aus den Gründen des Bescheids vom 17. November 2004, in dem sie den Patent-anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht gewährbar ansah, zurück-gewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat neue Unterlagen eingereicht. Die Anmelderin stellt den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2005 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 4. August 2005 (Hauptantrag und Hilfsan-trag 1 - Bl. 6, 9/12 d. A.). Hilfsweise beantragt die Anmelderin, das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 gemäß überreichtem Hilfsantrag 2 zu erteilen (Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag). Der (ursprüngliche) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis e): - 3 - „a) Heckklappe für ein Kraftfahrzeug, b) die einen Heckklappenkörper (12) und einen Heckklappenabschnitt (14) aufweist, c) wobei der Heckklappenabschnitt so an dem Heckklappenkörper angebracht ist, dass er bezüglich des Heckklappenkörpers aus einer Schließstellung in eine Öff-nungsstellung schwenkbar ist, um eine Öffnung (16) des Heckklappenkörpers freizugeben, und d) wobei der Heckklappenabschnitt bezüglich des Heckklappenkörpers mittels einer Verriegelungsanord-nung (18) verriegelbar ist, dadurch gekennzeichnet, e) dass die Verriegelungsanordnung (18) so ausgebildet ist, dass sie den Heckklappenabschnitt (14) freigibt, wenn der Heckklappenabschnitt in der Schließstellung von außen nach innen gedrückt wird.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch dass er die mit den Gliederungsbuchstaben f) bis i) bezeichneten Merkmale „f) wobei der Heckklappenabschnitt (14) nach außen schwenk-bar ist und g) mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung vorgespannt ist, h) wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine Heck-scheibe handelt, und i) wobei die Verriegelungsanordnung (18) mittels einer Sperreinrichtung (20) sperrbar ist, um ein Freigeben des Heckklappenabschnitts (14) zu verhindern.“ - 4 - zusätzlich aufweist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 1 dadurch, dass an ihn das mit dem Gliederungsbuchstaben j) bezeichnete Merkmal „j) wobei die Betätigung der Sperreinrichtung (20) elektronisch drahtlos mittels einer Chip-Karte (22) völlig ohne manuelle Betätigung erfolgt.“ angehängt ist. Dem Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Heckklappe mit einem bezüglich dem Heckklap-penkörper schwenkbaren Heckklappenabschnitt zu schaffen, bei welcher die Ver-riegelungsanordnung für den Heckklappenabschnitt auf möglichst einfache Weise betätigt werden kann, insbesondere auch dann, wenn der Bediener gerade keine Hand frei hat (u. U. S. 1 Abs. 4 und S. 1 vorle. Abs. der mit Eingabe vom 4. August 2005 eingereichten Beschreibungsseite 1). Die Anmelderin vertritt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Ansicht, dass die aus der DE 197 11 331 A1 bekannte Tankklappe von Hand betätigt werde und daher keine Anregung auf die handlose Betätigung eines Heckklappenabschnitts gebe. Ge-mäß der Erfindung werde die gesamte Scheibe als Betätigungselement verwen-det. Auch eine Übertragung des Push-Push-Prinzips aus der Möbeltechnik auf einen Hecklappenabschnitt liege nicht nahe, denn dort brauche keine Windlast, Dichtigkeit und Feuchtigkeit berücksichtigt zu werden. - 5 - Die Anmelderin sieht in den im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 angegebenen Merkmalen eine Kombinationswirkung zwischen Sperreinrichtung und Chip-Karte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Heckklappe nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach allen Anträgen gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht. 1. Fachmann Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinen-baus anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Befestigungs- und Betätigungseinrichtungen von Heckscheiben für Kraftfahrzeuge besitzt und der auch die in einem Kraftfahrzeug üblichen Steue-rungs- und Verriegelungsmittel und ihr Einsatzgebiet kennt. 2. Hauptantrag Aus der DE 100 47 350 A1 ist bekannt eine a) Heckklappe (Fig. 1) für ein Kraftfahrzeug (Sp. 1 Z. 8: Automobil), b) die einen Heckklappenkörper (4) und einen Heckklappenabschnitt (8) aufweist, c) wobei der Heckklappenabschnitt (8) so an dem Heckklappenkörper (4) angebracht ist, dass er bezüglich des Heckklappenkörpers (4) aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung (in Fig. 1 gestrichelt) schwenkbar ist, - 6 - um eine Öffnung (bei 8) des Heckklappenkörpers (4) frei-zugeben, und d) wobei der Heckklappenabschnitt (8) bezüglich des Heckklappenkörpers (4) mittels einer Verriegelungsanord-nung (46, 48) verriegelbar ist, wobei, eteilw) die Verriegelungsanordnung (46, 48) so ausgebildet ist, dass sie den Heckklappenabschnitt (8) freigibt (wenn eine Taste 12 gedrückt wird; Sp. 1 Z. 36 bis 48). ausgehend von dieser Heckklappe besteht der Bedarf, den Heckklappenabschnitt grifflos zu betätigen, weil gemäß allgemeinen Bestrebungen im Automobilbau die Oberflächen eines Kraftfahrzeugs möglichst glatt zu halten sind. Hierfür liefert die DE 197 11 331 A1 - weil aus ihr bekannt ist, dass eine Tankklappe (1) eine glatte, grifflose Oberfläche aufweist und sich damit in die Oberfläche des Kraftfahrzeugs nahezu nahtlos einfügt (Fig: 1, I, 45), wofür die Verriegelungsanordnung (3) so ausgebildet ist, dass sie die Tankklappe (1) freigibt, wenn die Tankklappe (1) in der Schließstellung (1, I) von außen (1, I) nach innen (1, III) gedrückt wird (Sp. 1 Z. 46 bis 50) - dem Fachmann die Anregung, dieses bekannte Prinzip auch auf den Heckklappenkörper anzuwenden. Sonach nimmt er bedarfsweise eine Ausgestaltung der aus der DE 100 47 350 A1 bekannten Heckklappe derart vor, dass dort die Verriegelungsanordnung so ausgebildet ist, dass sie den Heckklappenabschnitt freigibt, wenn der Heckklappenabschnitt in der Schließstellung von außen nach innen gedrückt wird. Der Fachmann lässt sich im Übrigen von der Angabe in der DE 197 11 331 A1 (Sp. 1 Z. 17 bis 21), dass sich die Tankklappe händisch betätigen lässt, nicht da-von abhalten, das durch sie bekannte Push-Push-Prinzip zu übernehmen, da ihm bekannt ist, dass sich eine solche Tankklappe bedarfsweise grundsätzlich auch öffnen lässt, wenn mit einem anderen Körperteil gegen sie gedrückt wird. Dieser - 7 - offensichtliche Vorteil geht bei Übertragung des bekannten Prinzips auch auf den Heckklappenabschnitt über, der dadurch insgesamt als Betätigungselement wirkt. Für die Übertragung dieses Prinzips bedarf es für den Fachmann somit keiner er-finderischen Tätigkeit. 3. Hilfsantrag 1 Aus der DE 100 47 350 A1 ist weiterhin bekannt, dass f) der Heckklappenabschnitt (8) nach außen schwenkbar ist (Fig. 1: 8; strichpunktierte Linie) und g) mittels einer Vorspanneinrichtung in die Öffnungsstellung vorgespannt ist (eine Vorspanneinrichtung ist notwendig vorhanden, damit der Heckklappenabschnitt 8 die strich-punktierte Position einnehmen kann; Sp. 1 Z. 45 bis 48 aus der sie vollständig geöffnet werden kann), h) wobei es sich bei dem Heckklappenabschnitt um eine Heckscheibe handelt (Sp. 1 Z. 47: Glas 8), und i) wobei die Verriegelungsanordnung (46, 48) mittels einer Sperreinrichtung am (Riegel 46) sperrbar ist, um ein Frei-geben des Heckklappenabschnitts (8) zu verhindern (Eine Sperreinrichtung am Riegel 46 ist selbstverständlich vor-handen, weil das Fahrzeug nicht mit öffenbarer Heck-scheibe abgestellt werden kann). Die Heckklappe gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der aus der DE 100 47 350 A1, genauso wie die Heckklappe gemäß Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag nur im Merkmal e), sodass die zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gegebene Begründung für deren Naheliegen auch hier gilt. - 8 - 4. Hilfsantrag 2 Bei herkömmlichen, am Anmeldetag üblichen Funk-Zentralverriegelungen werden die im Kraftfahrzeug befindlichen Sperreinrichtungen, z. B. für die Türen, die Heckklappe, den Motorraumdeckel und den Tankdeckel betätigt. Würde eine wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben ausgebildete Heckklappe mit einem Heckklappenabschnitt in einem Fahrzeug mit einer solchen handbetätigten Funk-Zentralverriegelung eingesetzt, so ist dem Fachmann zum einen klar, dass beim Einsatz einer solchen, üblichen Zentralverriegelung auch die Sperreinrichtung für den Heckklappenabschnitt bzw. die Heckscheibe von der Zentralverriegelung betätigt werden müsste. Er erkennt aber zum anderen auch, dass ihm eine solche handbetätigte Funk-Zentralverriegelung den Vorteil, die Heckscheibe ohne eine vorherige manuelle Betätigung in Öffnungsstellung bringen zu können, zunichte machen würde. Der Fachmann setzt daher in logischer Konsequenz anstelle einer handbetätigten Funk-Zentralverriegelung eine - nach Kenntnis des Senats vor dem Anmeldetag bekannte - von einer (am Körper des Benutzers getragenen) Chip-Karte berüh-rungslos betätigte Zentralverriegelung ein. Damit ergibt sich dann in Übereinstim-mung mit dem Merkmal j), dass die Betätigung der Sperreinrichtung elektronisch drahtlos mittels einer Chip-Karte völlig ohne manuelle Betätigung erfolgen kann. Somit bedarf es auch keiner erfinderischen Tätigkeit, die Heckklappe gemäß Pa-tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auch noch gemäß dem Merkmal j) weiterzubil-den. - 9 - 5. Damit sind der jeweilige Patentanspruch 1 nach allen Anträgen und damit auch die auf ihn zurückbezogenen jeweiligen Unteransprüche nicht patentfähig. Dr. Kaminski Gutermuth Groß Dr. Scholz Pr
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