BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 27/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 101 38 763.6-53hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 C hat die vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung„Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung von Personen zu einem Sicherheitsbereich“durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischer Tätig-keit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin zu I.Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung und unter Berücksichtigung des offensichtlichen Schreibfehlers „Einer“ in „einer“ im Merk-mal d):a) Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung von Personen zu einem Sicherheitsbereich, insbesondere in Gebäuden, durch wenigstens eine mit einem über ein elektri-sches Sicherheitsschließsystem elektrisch oder dgl. betätig-baren Schloss wenigstens öffenbare Tür mit- 3 -b) - Sensoreinheiten (1,2, ...,n), die zur Personenidentifizie-rung eingerichtet und einer Tür oder einer Gruppe von Tü-ren des Sicherheitsbereichs zugeordnet sind,c) - Steuereinheiten, die jeweils mit einer der Sensoreinheiten sowie mit einem oder mehreren Türschlössern der dieser Sensoreinheit zugeordneten Tür(en) in Wirkverbindung stehen,d) - einer Kommunikationseinrichtung (100, 101, 102), die für eine Kommunikation der Steuereinheiten untereinander und dieser Steuereinheiten mit einer Zentralstation (20) eingerichtet ist,e) wobei jede Sensoreinheit (1,2,..., n) einen Biometriesensor aufweist und zusammen mit der mit ihr verbundenen Steuer-einheit (11, 12, ...,1n) eine Personen - Biometriedatenerfas-sungseinheit (10) bildet, welche zur Erfassung biometrischer Personenmerkmale und zur Erzeugung von entsprechenden Biometriedaten eingerichtet ist, undf) wobei jede Steuereinheit auf den Empfang oder auf eine von ihr selbst ausgeführte Generierung eines verschlüsselten, ei-ne Zugangsberechtigung angebenden Benutzerkennsignals ein Aktiviersignal zum Öffnen eines zugeordneten Türschlos-ses oder der Türschlösser einer zugeordneten Türgruppe er-zeugt,dadurch gekennzeichnet,g) dass jede Sensoreinheit (1,2, ..., n) durch Stichleitungen mit der Zentralstation (20) verbunden ist und die Kommunikati-onseinrichtung (100,101, 102) als ein Bussystem ausgeführt ist.- 4 -Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Betriebssicherheit und die Sicher-heit vor Manipulation bei einem Personenidentifizierungssystem zu steigern (Be-schreibung S. 2, Z. 18-20).Die ankündigungsgemäß nicht erschienene Anmelderin zu I macht schriftsätzlich geltend, dass die DE 199 63 022 A1 die Lösung gemäß dem Patentanspruch 1 nicht nahe lege, da diese zum einen kein Personenidentifizierungssystem für die Zugangsberechtigung betreffe und zum anderen der Fachmann keine Hinweise erhalte die Steuerleitung 22 derart abzuwandeln, dass eine Sensoreinheit zur Per-sonenidentifizierung mit einer Zentralstation verbunden werde.Die Anmelderin zu I beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 15. April 2009 in Verbin-dung mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Dezember 2004:Ein Patent im Rahmen der am 23. Juli 2002 eingegangenen Un-terlagen zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch kei-nen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nach § 4 PatG nicht patentfähig.Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. Univ. für Elektrotech-nik an, mit Erfahrung bei der Entwicklung von digitalen Schaltungen.Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentan-spruch 1 in Verbindung mit Seite 14 Abs. 2 der Beschreibung.- 5 -Die Anmeldung betrifft ein System zu Personenidentifizierung, das die Zugangsbe-rechtigungen zu Sicherheitsbereichen überwacht und Türen freigibt.Dabei sind Sensoreinheiten, die einen Biometriesensor aufweisen, vorgesehen, die mit Steuereinheiten in Wirkverbindung stehen. Die Steuereinheiten kommuni-zieren über ein Bussystem untereinander und mit einer Zentralstation. Jede Steu-ereinheit erzeugt ein Aktivierungssignal zum Öffnen von zugeordneten Türschlös-sern. Jede Sensoreinheit ist auch über eine Stichleitung mit der Zentralstation ver-bunden.Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die vorveröffentlichte DruckschriftDE 199 63 022 A1genannt, der eine besondere Bedeutung zukommt. Aus ihr ist bekannt:ateilw) Personenidentifizierungssystem, durch wenigstens eine mit einem über ein elektrisches Sicherheitsschließsystem elektrisch oder dgl. betätigbaren Schloss wenigstens öffenbare Tür (1) (vgl. z. B. PA 1) mitb) - Sensoreinheiten (Tableaueinheit 5 in der Türzentrale 3, vgl. Sp. 6, Z. 47-51), die zur Personenidentifizierung eingerichtet und einer Tür oder einer Gruppe von Türen des Sicherheitsbereichs zugeordnet sind (Sp. 6 Z. 47-52),c) - Steuereinheiten (3, 35), die jeweils mit einer der Sensoreinheiten sowie mit einem oder mehreren Türschlössern der dieser Sen-soreinheit zugeordneten Tür(en) in Wirkverbindung stehen (Fig. 1),d) - einer Kommunikationseinrichtung (71), die für eine Kommuni-kation der Steuereinheiten untereinander und dieser Steuerein-heiten mit einer Zentralstation (vgl. z. B. Sp. 2 Z. 42-51) einge-richtet ist,- 6 -e) wobei jede Sensoreinheit (5) einen Biometriesensor (Sp. 6 Z. 51) aufweist und zusammen mit der mit ihr verbundenen Steuereinheit eine Personen - Biometriedatenerfassungseinheit bildet, welche zur Erfassung biometrischer Personenmerkmale und zur Erzeugung von entsprechenden Biometriedaten eingerichtet ist, undfteilw) wobei jede Steuereinheit auf den Empfang eines eine Zugangsbe-rechtigung angebenden Benutzerkennsignal ein Aktiviersignal zum Öffnen eines zugeordneten Türschlosses oder der Türschlösser ei-ner zugeordneten Türgruppe erzeugt (ergibt sich z. B. aus PA 1),g) dass jede Sensoreinheit (5, vgl. Sp. 4 Z. 45-47) durch Stichleitun-gen (22) (zum Übertragen eines Notrufbefehls) mit der Zentralsta-tion verbunden ist und die Kommunikationseinrichtung (71) als ein Bussystem ausgeführt ist (Sp. 6 Z. 30-40).Die DE 199 63 022 A1 betrifft zwar ein System für Fluchtwege, aber für den Fach-mann liegt es auf der Hand, dass dieses System auch für die Überprüfung der Zu-gangsberechtigung verwendet werden kann.Auch die zweite Alternative des Merkmals f) „oder auf eine von ihr selbst ausge-führte Generierung eines verschlüsselten“ ergibt sich für den Fachmann ohne wei-teres aus dieser Druckschrift, da die Ausgangssignale so verarbeitet werden müs-sen, dass sie weiterverarbeitet werden können.Bei dem bekannten System übertragen die Stichleitungen (22) nur ein Notaussig-nal. Sollte mit der ursprünglich offenbarten Stelle auf Seite 14 Absatz 2 mit „einzel-nen Sensormodule … durch Stichleitungen … mit der Zentralstation zu verbinden“ gemeint sein, dass auch die Ausgangssignale der Biometriesensoren zusätzlich zum Bus oder „neben“ dem Bus übertragen werden sollen, so liegt dies im Bereich des Wissens und Könnens eines Fachmanns, da er auf der vorhandenen Stichlei-tung auch andere Signale, z. B. die Daten aus dem Biometriesensor, übertragen - 7 -kann, wenn sich die Notwendigkeit, z. B. für ein Bussystem zu lange Verbindungs-wege, ergibt.Nach Allem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.Bertl Kirschneck Groß Dr. ScholzBe
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