BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 27/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. März 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 07 604.9-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Püschel und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 M - hat die am 23. Februar 1999 eingereichte Anmeldung durch Beschluss, verkündet in der Anhörung am 3. Dezember 2010, zurückgewiesen. In der schriftlichen Begrün-dung ist ausgeführt, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhten, und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unzulässig erweitert sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. März 2011. Sie stellt den Antrag: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 M des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 3./14. Dezember 2010 aufzu-heben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterla-gen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005, ursprünglich eingereichte Beschreibung Seiten 2 bis 6, und ursprünglich eingereichte 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 3. Dezember 2010, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 3. Dezember 2010, übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag. - 4 - Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 20. Juli 2005 lautet (mit einer ein-gefügten Gliederung): Graphische Benutzerschnittstelle mit Bediengerät zur Inbetrieb-nahme, Einrichtung, Konfigurierung oder Parametrierung von Um-richtern, a) wobei die Umrichter eine mindestens parametrierbare, elek-tronische Steuerung umfassen, b) und wobei Größen, wie Betriebsdaten und Motorkenndaten am Bediengerät eingebbar sind c) und aus diesen Werten erste Parametersätze für die mindes-tens parametrierbare, elektronische Steuerung im Bedienge-rät errechenbar sind c1) nach Betätigung einer Schaltfläche, also Drücken eines But-tons, d) und wobei die in der mindestens parametrierbaren, elektroni-schen Steuerung vorhandenen Parameter als zweite Para-metersätze vom Bediengerät lesbar sind, e) wobei die graphische Benutzerschnittstelle dem Benutzer die Größen und erste und zweite Parametersätze nebeneinan-der anzeigt, e1) wobei Parameter gleicher Bedeutung nebeneinander stehen, - 5 - f) und wobei unterschiedliche Werte bei Parametern gleicher Bedeutung graphisch hervorgehoben sind. Der Anspruch 8 nach Hauptantrag vom 20. Juli 2005 lautet: Verfahren zur Darstellung auf einem Bediengerät mit graphischer Benutzerschnittstelle zur Einrichtung, Konfigurierung oder Para-metrierung von Umrichtern und zum Austausch von Daten und Programmen mit diesen Umrichtern, a) wobei die Umrichter eine mindestens parametrierbare, elek-tronische Steuerung umfassen, b‘) wobei am Bediengerät mit der graphischen Benutzerschnitt-stelle Größen, wie Betriebsdaten, Motorkenndaten eingege-ben werden c‘) aus diesen Werten erste Parametersätze für die mindestens parametrierbare, elektronische Steuerung im Bediengerät er-rechnet werden c1) nach Betätigung einer Schaltfläche, also Drücken eines But-tons, d‘) und wobei die in der mindestens parametrierbaren, elektroni-schen Steuerung vorhandenen Parameter als zweite Para-metersätze vom Bediengerät gelesen werden, d1‘) und wobei erste Parametersätze in die elektronische Steue-rung des Bediengerätes geschrieben werden, - 6 - e‘) wobei mittels der graphischen Benutzerschnittstelle dem Be-nutzer die Größen und erste und zweite Parametersätze ne-beneinander angezeigt werden, e1) wobei Parameter gleicher Bedeutung nebeneinander stehen, f‘) und wobei unterschiedliche Werte bei Parametern gleicher Bedeutung graphisch hervorgehoben werden. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 3. Dezember 2010 ist angefügt: g) wobei die graphische Benutzerschnittstelle mit Bediengerät derart gestaltet ist, daß verschiedene graphische Hervorhe-bungen, wie Färbungen oder Schattierungen des Schriftzu-ges und/oder des Hintergrundes, für verschiedene Status oder Fehlerzustände der Parameter verwendet werden. Im Anspruch 7 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Anspruch 8 nach Hauptan-trag angefügt: h) wobei ein Button oder eine Schaltfläche angezeigt wird, des-sen Betätigung die Berechnung des ersten Parametersatzes aus den eingegebenen Größen startet, j) wobei ein Button oder eine Schaltfläche angezeigt wird, des-sen Betätigung die Übernahme der ersten Parametersätze als zweite Parametersätze freigibt und das Überschreiben der zweiten Parametersätze in der mindestens parametrier-baren, elektronischen Steuerung ermöglicht, - 7 - k) wobei ein Button oder eine Schaltfläche angezeigt wird, des-sen Betätigung die Speicherung der Größen und/oder Para-metersätze auf einen Datenträger, beispielsweise eine Dis-kette oder ein über Netzwerk verbundener Server, startet. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 3. Dezember 2010 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch die unterstrichene Eintragung in Merkmal: e*) die graphische Benutzerschnittstelle als Vergleichmittel für die im Bediengerät errechneten mit den in der Steuerung vorhandenen Parametersätzen fungiert und dem Benutzer die Größen und erste und zweite Parametersätze nebenei-nander anzeigt, sowie durch das angefügte Merkmal: l) wobei die graphische Benutzerschnittstelle mit Bediengerät derart gestaltet ist, daß verschiedene graphische Hervorhe-bungen, wie Färbungen oder Schattierungen des Schriftzu-ges und/oder des Hintergrundes, für verschiedene Status oder Fehlerzustände der Parameter verwendet werden. Beim Anspruch 7 nach Hilfsantrag 2 ist dem Anspruch 7 nach Hilfsantrag 1 ange-fügt: m) wobei die graphische Benutzerschnittstelle als Vergleichsmit-tel für die im Bediengerät errechneten und die in der Steue-rung vorhandenen und wirksamen Parametersätzen fungiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 8 - II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Anmeldung betrifft eine graphische Benutzerschnittstelle mit Bediengerät zur Inbetriebnahme, Einrichtung, Konfigurierung und/oder Parametrierung von Umrichtern sowie ein Verfahren zur Darstellung auf diesem Bediengerät. Die An-meldung beschreibt zunächst ein herkömmliches Verfahren zur Übertragung von Parametern von einem portablen Kleingerät auf einen Umrichter. Der Bediener hat es der Beschreibungseinleitung nach schwer, große, umfangreiche und komplexe Parametersätze schnell und einfach vergleichen zu können. Insbesondere sei es aufwendig, einen Vorschlag für einen Parametersatz mit dem im Umrichter befind-lichen Parametersatz zu vergleichen. Als Aufgabe wird angegeben, eine graphische Benutzerschnittstelle, insbesondere Bildschirm, LCD-Display oder dergleichen, mit Bediengerät zur Inbetriebnahme, Einrichtung, Konfigurierung und/oder Parametrierung von Umrichtern und ein Ver-fahren zur Programmierung eines Bediengerätes weiterzubilden, wobei ein einfa-cher schneller Vergleich der Parametersätze ermöglicht werden soll (Beschrei-bung S. 2, le. Abs. - S. 3, Abs. 1). Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des Anspruchs 1 beziehungsweise 8 gelöst werden. 2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Umrichtersteuerungen als Fachmann. - 9 - 3. Einzelne Merkmale der Ansprüche 1 und 8 bedürfen näherer Erläuterung: Unter der graphischen Benutzerschnittstelle mit Bediengerät versteht der Fach-mann ein portables Bediengerät mit Bildschirm als graphischer Benutzerschnitt-stelle. Solche Bediengeräte sind dem Fachmann zur Bedienung und Programmie-rung von numerisch gesteuerten Maschinen geläufig. Nach Merkmal b) und c) werden aus eingegebenen Größen wie Betriebsdaten und Motorkenndaten erste Parametersätze errechnet. In der Beschreibung Seite 3, Ab-satz 3 werden diese Größen als makroskopische Werte bezeichnet. Der Fach-mann entnimmt dem, dass es sich bei den Größen um Werte aus der tatsächli-chen Anlage wie z. B. Motorkenngrößen handelt, während die Parametersätze programmorientierte Parameter enthalten, die nur von einem mit der Programmie-rung vertrauten Bediener verstanden werden können. Die zweiten Parametersätze enthalten die in der elektronischen Steuerung gerade verwendeten programm-orientierten Parameter. Erste und zweite Parametersätze sollen nach Merkmal e) nebeneinander ange-zeigt werden, wobei nach Ausführungsbeispiel Figur 1 und 2 jeweils nur ein Satz angezeigt wird. Den Plural versteht der Fachmann als Möglichkeit einer Untertei-lung in Teilsätze. Als Schaltfläche oder Button sieht der Fachmann sowohl die in den Figuren darge-stellte Möglichkeit eines Softkeys auf dem Bildschirm, als auch die Möglichkeit ei-nes tatsächlich vorhandenen Betätigungsknopfs. - 10 - 4. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde: Die EP 0 813 131 A1 zeigt ein Eingabeverfahren für eine Umrichtersteuerung, bei dem physikalische Größen wie Motordaten und weitere, auch ohne Programmier-kenntnisse zugängliche Größen (Sp. 2, Z. 11-13: „to configure the frequency con-verter without knowing the parameter numbers, or even without consulting the user manual“) - also im Sprachgebrauch der Anmeldung makroskopische Grö-ßen - eingegeben werden. Dazu sind für die einzelnen Bereiche gesonderte Mas-ken (Fig. 4-9) vorgesehen, die ausgefüllt werden können. In der EP 0 813 131 A1 ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, dass daraus ein erster Parametersatz er-rechnet wird. Aufgrund der für den Nutzer ohne Programmierkenntnisse nicht ver-ständlichen sehr großen (Sp. 1, Z. 56 – 59) und durchnummerierten Datensätze ist das aber unumgänglich. Eine Anzeige der Parametersätze kann der Fachmann der Spalte 2, Zeile 56-51 entnehmen. Dort ist angegeben, dass am Ende des Se-tups ein Listing mit den programmierten Änderungen erzeugt wird, und zum Ver-werfen („slapping“), Ändern („altering“) oder Aktivieren („activating“ = im Umrichter abspeichern) angeboten wird. Mit den Worten des Anspruchs 8 ausgedrückt (Abweichungen gekennzeichnet) ist damit bekannt ein: Verfahren zur Darstellung auf einem Bediengerät mit graphischer Benutzerschnittstelle (Sp. 1, Z. 54 „hand held terminal“) zur Ein-richtung, Konfigurierung oder Parametrierung von Umrichtern und zum Austausch von Daten und Programmen mit diesen Umrich-tern (Sp. 1, Z. 3-10 „frequency converter“), a) wobei die Umrichter eine mindestens parametrierbare, elek-tronische Steuerung umfassen, - 11 - b‘) wobei am Bediengerät mit der graphischen Benutzerschnitt-stelle Größen, wie Betriebsdaten, Motorkenndaten eingege-ben werden (Sp. 2, Z. 9-17) c‘) und aus diesen Werten erste Parametersätze (Sp. 5, Z. 19-23 „full look up table“) für die mindestens parametrierbare, elektronische Steuerung im Bediengerät errechnet werden (das ist nötig zur Erzeugung der sehr großen, durchnumme-rierten Datensätze; Sp. 1, Z. 56-59 „huge“ „more than 200“, Sp. 2, Z. 11: „without knowing the parameter numbers“), d‘) und wobei die in der mindestens parametrierbaren, elektroni-schen Steuerung vorhandenen Parameter als zweite Para-metersätze vom Bediengerät gelesen werden bilden d1‘) und wobei erste Parametersätze in die elektronische Steue-rung des Bediengerätes geschrieben werden (Sp. 2, Z. 50, 51: „providing a listing….activating the set up of the frequen-cy converter“, s. a. Merkmal c‘), f‘) und wobei unterschiedliche Werte bei Parametern gleicher Bedeutung graphisch hervorgehoben angezeigt werden (Sp. 2, Z. 48-50: „providing a listing with the alterations pro-grammed, this listing offering the choice of….”). Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 8 ist dort nicht angegeben, dass die aktuellen Parameter im Umrichter von dem Bediengerät gelesen und als zweite Parametersätze neben den ersten Parametersätzen angezeigt werden (Merkma-le d‘, e‘, e1‘, f‘). Außerdem ist die Betätigung einer Schaltfläche bzw. eines Buttons nicht erwähnt (Merkmal c1‘). - 12 - 5. Das Verfahren nach Anspruch 8 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG). Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Pro-gramms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, ist nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Die bean-spruchte Lehre muss Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Dafür genügt es jedoch, dass ein Teilaspekt der geschützten Lehre ein technisches Problem bewältigt (BGH GRUR 2011, 125-128 Wiedergabe topografischer Informationen). Nach Überzeugung des Senats ist das hier der Fall. So enthält das Verfahren nach Anspruch 8 die Aspekte einer Parametrierung zur Inbetriebnahme oder zum Umkonfigurieren eines Umrichters, die der Senat als technisch ansieht. Das vom Gesetzgeber mit den Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 Nr. 3, 4, Abs. 4 PatG verfolgte Anliegen wird im Wesentlichen dadurch verwirklicht, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anwei-sungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit tech-nischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Dabei bleibt jedoch die Auswahl einer zweckmäßigen Darstellung von Daten als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht (BGH GRUR 2011, 125-128 Wiedergabe topografischer Informationen). Das betrifft nach Überzeugung des Senats zumindest die Merkmale e‘) und e1‘) und die graphische Hervorhebung nach Merkmal f‘). Dass Größen und erste und zweite Parametersätze nebeneinander angezeigt werden, wobei Parameter glei-cher Bedeutung nebeneinander stehen und unterschiedliche Werte hierbei gra-phisch hervorgehoben werden, betrifft lediglich die Art und Weise, wie ausgewähl-te Daten auf dem Bildschirm wiedergegeben werden, damit sie von dem menschli-- 13 - chen Nutzer gedanklich besser erfasst werden können. Diese Wiedergabe mag zwar, wie die Anmelderin geltend gemacht hat, Ergebnis eines Rechenschritts sein, mithin mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen, die pro-grammiertechnische Umsetzung ist aber nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Vielmehr erschöpfen sich die Merkmale in einer Anweisung zur zweckmäßigen Darstellung von Daten, ohne dass sie die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Sie ha-ben folglich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu blei-ben. Die verbleibenden Unterschiedsmerkmale sieht der Senat als nahegelegt an. So sind die Berechnung des ersten Parametersatzes („full look up table“) nach Be-endigung der Eingabe, sowie die nachfolgende Abspeicherung aus EP 0 813 131 A1 (Sp. 5, Z. 13-27) bekannt. Da der Nutzer dem Bediengerät das Eingabeende mitteilen muss, ist auch eine entsprechende Eingabemöglichkeit vor-zusehen, wofür dem Fachmann Schaltflächen oder Buttons geläufig sind (Merk-mal c1). Aus der EP 0 813 131 A1 ist es auch bekannt, Änderungen in den Parametern aufzulisten (Sp. 2, Z. 46-51), was die Kenntnis der Parameter vor und nach der Änderung voraussetzt. Dazu ist es nötig, die ursprünglichen Parameter zu kennen, was jedenfalls dann das Lesen der aktuell im Umrichter abgespeicherten Parame-ter voraussetzt, wenn diese Parameter geändert werden sollen (Merkmal d‘). Das ist nach Überzeugung des Senats dem Fachmann klar. 6. Für den nur sprachlich und in der Patentkategorie abweichenden Vorrichtungs-anspruch 1 gilt diese Beurteilung entsprechend. Damit sind die Ansprüche 1 und 8 sowie die auf sie rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 nicht patentfähig. - 14 - 7. Die in den Hilfsanträgen 1 und 2 vorgenommenen Ergänzungen können die Pa-tentfähigkeit ebenfalls nicht begründen. So bleiben die im Merkmal g) und l) ange-sprochenen Hervorhebungen als nichttechnische, zweckmäßige Darstellungen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht. Für das Merkmal h) gilt die zum Merkmal c1‘) getroffene Beurteilung. Aus dem gleichen Grund ist auch für die allgemein übliche Abspeicherung oder Sicherung der Datensätze (EP 0 813 131 A1, Sp. 2, Z. 50, 51, Sp. 5, Z. 23-26) ein Button oder eine Schaltflä-che nach Merkmal j, k nahegelegt. Vergleichsmittel beziehungsweise deren Funk-tion nach Merkmal e*) und m) sieht der Fachmann auch bei dem Stand der Tech-nik nach der EP 0 813 131 A1 zur Ermittlung der Liste der Änderungen (Sp. 2, Z. 49, vgl. Merkmal f‘) vor. 8. Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Püschel Dr. Scholz J. Müller Pü - 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu-gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver-fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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