BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 28/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Patent 196 52 988 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 1.42 - hat das auf die am 19. Dezember 1996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 52 988 mit der Bezeichnung "Winkelsensor“ im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 30. Januar 2002 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des erteil-ten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der US-Patent-schrift 4 873 655 und der US-Patentschrift 4 893 502 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Der erteilte Patentanspruch 1 - nach Hauptantrag - lautet: „Winkelsensor zum Abfühlen der Relativpositionen zweier Kraftfahr-zeugteile, zum Beispiel eines Fahrwerks einerseits und eines Chas-sis andererseits, und zum Erzeugen eines positionsabhängigen elektrischen Steuersignals mit mindestens einem Magneten, dem wenigstens ein Hallsensor zugeordnet ist, wobei der Magnet und der Hallsensor relativ zueinander verdrehbar gehalten sind und der Hall-sensor ein vom relativen Verdrehwinkel der beiden Teile abhängiges elektrisches Spannungssignal liefert, dadurch gekennzeichnet, daß der Winkelsensor (10) eine an den Hallsensor angeschlossene elekt-ronische Korrektureinheit (64) umfaßt zur Anpassung des Span-nungssignals an eine an den Winkelsensor (10) anschließbare Steu-ereinheit, wobei die Korrektureinheit (64) zum Abspeichern von ver-drehwinkelabhängigen Korrekturwerten während einer Kalibrierphase einen Schreib-/Lesespeicher (74) aufweist, der mit einem als E2PROM ausgebildeten elektronischen Festwertspeicher (79) in elektrischer Verbindung steht.“ Nach Hilfsantrag wird der Patentanspruch 1 ergänzt durch: „…, und wobei die Korrektureinheit (64) einen das Spannungssignal des Hallsensors (54, 55) aufnehmenden analogen Signalverarbei-tungs-Schaltkreis (65) und einen digitalen Korrekturschaltkreis (66) umfasst, wobei der Korrekturschaltkreis (66) in Abhängigkeit vom je-weiligen Verdrehwinkel eine Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis (65) bereitstellt.“ - 4 - Es soll die Aufgabe gelöst werden, einen Winkelsensor nach dem Stand der Technik derart auszugestalten, dass er ein an die Anforderungen einer nachge-ordneten Steuereinheit anpassbares Spannungssignal bereitstellt, so dass eine individuelle Kalibrierung durchgeführt werden kann (Sp 2 Z 10 bis 14). Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das von der Einsprechenden I in der mündli-chen Verhandlung eingeführte englischsprachige Abstrakt der JP 61164104 A sei ein verspätetes Vorbringen; dieser Stand der Technik dürfe demnach nicht be-rücksichtigt werden. Im übrigen unterscheide sich der Winkelsensor des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag von dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 Be-kannten in erfinderischer Weise, da beim anspruchsgemäßen Winkelsensor ein kombinierter Einsatz eines Schreiblesespeichers und eines als E2PROM ausgebil-deten elektronischen Festwertspeichers während einer Kalibrierphase vorgesehen sei. Hierdurch werde eine kurze Datenzugriffszeit erreicht und der Anwender könne eine individuelle Kalibrierung für das nachfolgende Steuergerät selbst vor-nehmen. Bei der US-Patentschrift 4 873 655 würden die Korrekturwerte in einer „look-up table“ gespeichert, die entweder aus einem Schreib-/Lesespeicher oder einem E2PROM bestehe. Nach Hilfsantrag bleibe das originäre Signal erhalten, das lediglich korrigiert werde. Ein Hinweis hierauf sei aus der US-Patentschrift 4 873 655 nicht entnehmbar. Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sei deshalb neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Unterlagen gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 12 vom 25. Mai 2004, mit geänderter Beschreibung vom 25. Mai 2004, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 5 - Die Einsprechenden stellen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meinen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unter-scheide sich von dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 Bekannten auf nicht er-finderische Weise. Im Hinblick auf den Hilfsantrag verweist die Einsprechende I noch auf das durch ein Zeichnungsblatt mit drei Figuren 2, 3 und 4 ergänzte eng-lischsprachige Abstrakt der JP 61164104 A vom 24. Juli 1986, das sie neu in das Verfahren einführt, und die deutsche Offenlegungsschrift 30 30 990. Die Einspre-chenden sind übereinstimmend der Meinung, dass sich für den Fachmann auch der Winkelsensor nach Hilfsantrag auf naheliegende Weise aus diesem Stand der Technik ergebe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt, da der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu ist und nach Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Als zuständiger Fachmann ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß anzusehen, der Erfahrungen hat auf dem Gebiet der Messwertaufnahme durch Sensoren und der Aufbereitung der gewonnenen Sensorsignale durch Korrektur der Kennlinien für die nachgeordneten Steuer- bzw Regeleinrichtungen. Aus der US-Patentschrift 4 873 655 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ein Winkelsensor 12 (Fig 1, Fig 5 iVm Sp 5 Z 64 bis 67) bekannt zum Abfühlen der Relativpositionen zweier - 6 - Teile und zum Erzeugen eines positionsabhängigen elektrischen Steuersignals mit mindestens einem Magneten 24, dem wenigstens ein Hallsensor 20, 22 zugeord-net ist (Sp 5 Z 68 bis Sp 6 Z 8). Hierbei sind der Magnet und der Hallsensor ebenfalls relativ zueinander verdrehbar gehalten (Fig 5 iVm Sp 6 Z 9 bis Z 19) und der Hallsensor liefert ein vom relativen Verdrehwinkel der beiden Teile abhängiges elektrisches Spannungssignal (Sp 5 Z 59 bis 63, Sp 6 Z 41 bis 44). Der bekannte Winkelsensor umfasst in weiterer Übereinstimmung mit dem Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag eine an den Hall-sensor 20, 22 angeschlossene elektronische Korrektureinheit 10 zur Anpassung des Spannungssignals (Fig 1 iVm Sp 4, Z 41 bis 63) an eine an den Winkelsensor 12 anschließbare Steuereinheit (Sp 1 Z 14 bis 19). Die bekannte Korrektureinheit 10 weist zum Abspeichern von verdrehwinkelab-hängigen Korrekturwerten während einer Kalibrierphase wie die bei dem Winkel-sensor des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag einen Schreib-/Lesespeicher RAM (=onchip data RAM of the microprocessor) auf, der mit einem als E2PROM ausgebildeten elektronischen Festwertspeicher (2K bytes of external data memory RAM was coupled to the onchip data RAM of the microprocessor 16. While in Fig 5 RAM is used ..., preferably ..... EEPROM would be used) in elektri-scher Verbindung steht (Fig 1 iVm Sp 3 Z 20 bis 40, Sp 6 Z 19 bis 26). Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannt und somit nicht mehr neu. Denn die Verwendungs- und Beispielsangabe im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag („…. Kraftfahrzeugteile, zum Beispiel …. „) kann bei einem Sach-anspruch die Neuheit nicht begründen. Außerdem enthält der geltende Patentan-spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag keine Angaben über die Art und Weise der Speicherung der Korrekturwerte in den einzelnen Speichern während der Kalib-rierphase. Die gegenständliche Anordnung der Speicher während der Kalibrier- - 7 - phase, wie sie im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag angegeben ist, ist jedenfalls aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannt. Im übrigen ist dort auch die patengemäße Aufgabe gelöst, ein an die Anforderungen einer nachgeordneten Steuereinheit anpassbares Spannungssignal bereitzustellen, so dass eine indivi-duelle Kalibrierung durchgeführt werden kann (Sp 4 Z 33 bis 35). Bei dem aus der US-Patentschrift 4 873 655 bekannten Winkelsensor umfasst die Korrektureinheit in weiterer Übereinstimmung mit dem Winkelsensor des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag einen das Spannungssignal des Hallsensors 20, 22 aufnehmenden digitalen Korrekturschaltkreis 38, 16, 32 wobei der Korrektur-schaltkreis 38, 16, 32 in Abhängigkeit vom jeweiligen Verdrehwinkel eine Korrek-turspannung bereitstellt. Der Winkelsensor des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich mit-hin von dem bekannten darin, dass die Korrektureinheit zusätzlich zu dem digita-len Korrekturschaltkreis einen das Spannungssignal des Hallsensors aufnehmen-den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis umfasst, wobei der digitale Korrek-turschaltkreis die Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalve-rarbeitungs-Schaltkreis bereitstellt. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein. Denn wenn der Fachmann vor der Aufgabe steht, den aus der US-Patentschrift 4 873 655 be-kannten Winkelsensor zu verbessern, in dem er die Genauigkeit der individuellen Kalibrierung erhöht, erkennt er auf Grund seines Fachwissens, dass beim be-kannten Winkelsensor insbesondere die Auflösung des D/A-Wandlers 32 die Ge-nauigkeit des Spannungssignals für die nachgeordnete Steuereinheit bestimmt. Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens bekannt, dass die Korrektur-einheit neben einem reinen analogen oder einem reinen digitalen Korrekturschalt-kreis (vgl US-Patentschrift 4 873 655 Sp 1 Z 57 bis 61, Fig 1 bzw. Fig 2) zur Erhö-hung der Genauigkeit auch eine Kombination aus einem das Spannungssignal - 8 - des Sensors aufnehmenden analogen Signalverarbeitungs-Schalkreis und einem digitalen Korrekturschaltkreis umfassen kann, wobei der digitale Korrekturschalt-kreis eine Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalverarbei-tungs-Schaltkreis bereitstellt, wie es im einzelnen im Patentanspruch 1 nach Hilfs-antrag angegeben ist. Denn dann wird nur ein Teilbeitrag des Sensorsignals als Korrekturwert einer abschließenden DIA-Wandlung unterzogen. Eine derartige Kombination aus analogem Signalverarbeitungs-Schaltkreis und di-gitalem Korrekturschaltkreis, der eine Korrekturspannung zur Einkopplung in den analogen Signalverarbeitungs-Schaltkreis bereitstellt, ist dem Fachmann bekannt zB aus dem englischsprachigen Abstrakt der JP 61164104 A (Fig und Constitu-tion: digitaler Korrekturschaltkreis 7, 8, 9; analoger Signalverarbeitungs-Schalkreis zwischen 6 und 10; Einkopplung bei 10) oder der deutschen Offenlegungsschrift 30 30 990 (Fig 2 iVm Anspr 1, Z 9 bis 19, S 3 le Abs, S 4 Z 12 bis 18, S 5 Z 9 bis 19, S 6 Abs 3: digitaler Korrekturschaltkreis 6, 7, 8; analoger Signalverarbeitungs-Schalkreis zwischen 4 und 5; Einkopplung bei 5). Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der US-Pa-tentschrift 4 873 655 aufgrund seiner Fachkenntnisse über die Korrektur von Sen-sorkennlinien die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag angegebene Lehre zu re-alisieren. Man würde die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns unterschät-zen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen. Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag sind auch die auf diese rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 (Hauptantrag) bzw 2 bis 12 (Hilfsantrag) nicht gewährbar. Da für die Nennung von Druckschriften im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-despatentgericht keine gesetzlichen Fristen bestehen, kann die Nennung des eng-lischsprachigen Abstrakts der JP 61164104 A durch die Einsprechende I erst in - 9 - der mündlichen Verhandlung nicht als verspätet angesehen werden. Im übrigen wurde der Patentinhaberin durch Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit zum Studium der aus einem Abstrakt und 4 Figuren bestehenden zweiseitigen Druckschrift gewährt. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Pr
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