BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 28/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 007 250.7-34 … hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 10. Februar 2004 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 15. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 100 63 075 A1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 3. Mai 2005. Der Anmeldung ist als ursprünglicher und geltender Hauptanspruch Folgendes zu entnehmen: „Aufbauanordnung durch mechanische oder hydraulische Kopp-lung von Drehstrommotoren und Drehstromgeneratoren zum Zwe-cke der Elektro-Energie-Erzeugung.“ Der Anmeldung ist als Aufgabe zu entnehmen, eine Anlage zu schaffen die es er-möglicht, die Erzeugung von 1200 kW dazu zu nutzen, 6 weitere Motoren anzu-treiben, deren dazu gehörige Generatoren dann schon 7200 kW erzeugen (S. 1 vorle. Abs. der Beschreibung). Der Anmelder hat schriftsätzlich sinngemäß den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu er-teilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die von der Prüfungs-stelle im Zurückweisungsbeschluss (insbesondere Seite 4, letzter Absatz und Sei-te 5, Absatz 2) getroffenen Feststellungen zu fehlender Neuheit zutreffen. Die Ausführungen des Anmelders in der Eingabe vom 30. Januar 2005 betreffen nicht den Zurückweisungsgrund mangelnder Neuheit und können deshalb auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Übrigen konnte die Beschwerde auch kei-nen Erfolg haben, weil eine Anordnung, die es ermöglichte, aus einer Leistung von 1200 kW eine Leistung von 7200 kW zu erzeugen als „perpetuum mobile“ gegen anerkannte physikalische Gesetze verstoßen würde; sie ist daher objektiv nicht re-alisierbar und deshalb nicht patentfähig (vgl. Schulte: Patentgesetz, 6. Aufl. Rdn. 46 zu § 1). Hierauf hat auch die Prüfungsstelle im Bescheid vom 5. Mai 2004 unter Ziffer III hingewiesen. Dipl.-Ing. Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Groß Be
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