BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 28/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das deutsche Patent 10 2007 006 394- 2 -hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dip.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:Die Erinnerung der Einsprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Einsprechende hat gegen den ihr am 18. Dezember 2009 durch Niederlegung im Abholfach zugestellten Beschluss der Patentabteilung 1.32 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts (DPMA) vom 23. Oktober 2009, in dem das von ihr mit Ein-spruch angegriffenen Patent 10 2007 006 394 aufrecht erhalten worden ist, mit am 12. Januar 2010 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und mit am selben Tag eingegangener Einzugsermächtigung einen Gebührenbe-trag in Höhe von € 200,-- als Beschwerdegebühr entrichtet.Auf einen Hinweis des Rechtspflegers vom 7. April 2010, dass die tarifmäßige Be-schwerdegebühr von € 500,-- nicht in voller Höhe entrichtet worden sei, hat die Einsprechende eine weitere Einzugsermächtigung über einen Betrag von € 300,--zur Zahlung der restlichen Beschwerdegebühr eingereicht, die am 20. April 2010 beim Gericht eingegangen ist, und gebeten, das Versehen zu entschuldigen.Nach einer entsprechenden Zwischenmitteilung des Rechtspflegers vom 28. April 2010, dass die nachträgliche Entrichtung der restlichen Beschwerdege-bühr nicht fristgemäß erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG) und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PatG ausgeschlossen sei, - 3 -hat der Rechtspfleger aus den genannten Gründen durch Beschluss vom 8. Juni 2010 festgestellt, dass die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 32 des DPMA vom 23. Oktober 2009 als nicht er-hoben gilt.Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Einsprechenden. Sie hat keine Anträge gestellt und ihre Erinnerung nicht begründet.II.Die Erinnerung der Einsprechenden gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 23 Abs. 2, 11 Abs. 4 RPflG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Feststellung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, zu Recht erfolgt ist.Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Ge-bühr für das Beschwerdeverfahren innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu zahlen. Innerhalb der Beschwerdefrist, die hier am 15. Januar 2010 abgelaufen ist, hat die Einsprechende per Einzugsermächtigung nur einen Betrag von € 200,-- gezahlt, nicht jedoch den vollen Gebührenbetrag in Höhe von € 500,--, welcher nach Nummer 401 100 Ziff. 1. des Gebührenverzeich-nisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG für ein Beschwerdeverfahren gegen die Entschei-dung der Patentabteilung über den Einspruch anfällt. Die am 20. April 2010 einge-gangene Einzugsermächtigung über den Restbetrag von € 300,-- ist nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet eingegangen. Da nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PatG auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ausgeschlossen ist, gilt gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG die Beschwerde als nicht eingelegt.- 4 -Soweit die Einsprechende im Verfahren vor dem Rechtspfleger Billigkeitsgründe geltend macht, die angesichts der unterschiedlichen Gebühren für die Beschwerde im Anmelde- und im Einspruchsverfahren sowie der erheblichen Kosten für ein Nichtigkeitsverfahren eine Bereinigung der versehentlich unvollständig bzw. zu spät erfolgten Zahlung der Beschwerdegebühr zulassen müssten, kann dem der Senat nicht folgen. So ärgerlich der Fehler für die Einsprechende sein mag, ist der Senat an die dargelegte eindeutige Gesetzeslage gebunden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss der Patentabteilung eine Rechts-mittelbelehrung enthält, in der in hervorgehobener Form die Gebührenhöhe aus-gewiesen ist. Es sollte daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne Wei-teres möglich sein, die Beschwerdegebühr fristgemäß in der richtigen Höhe einzu-zahlen.Bertl Kirschneck Scholz MüllerPü
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