BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 28/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Februar 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 102 62 385.6 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Rich-ter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin bezüglich der Patentanmeldung 102 62 385.6 wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung 102 62 385.6 mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfah-ren zum Durchführen einer Codierung und Ratenabstimmung in einem CDMA-Mobilkommunikationssystem“ ist durch Teilung aus der Patentanmeldung 102 48 989.0 entstanden, welche am 21. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der koreanischen Priorität 64967/2001 vom 20. Oktober 2001 eingereicht wurde. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 04 B – hat die Patentanmeldung mit am 2. Juli 2012 signiertem Beschluss wegen unzulässi-ger Erweiterung ihres Gegenstands zurückgewiesen (§ 48 i. V. m. § 45 Abs. 1, § 38 PatG). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. August 2012. Sie erklärt in der mündlichen Verhandlung die Teilung der Anmel-dung und beantragt im Übrigen, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juli 2012 aufzuheben und das nach-gesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 23 gemäß Hauptantrag vom 30. August 2012, Beschreibung, Seiten 1 bis 47, und 8 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 jeweils vom 30. April 2012, hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag vom 30. August 2012, übrige Unterlagen wie Hauptantrag. Nach Hauptantrag vom 30. August 2012 umfasst die Anmeldung sieben unabhän-gige Ansprüche. Die Ansprüche 1, 4, 15, 20 sind auf einen Sender und die An-sprüche 8, 11, 16 auf ein Übertragungsverfahren gerichtet. - 3 - Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 vom 30. August 2012 lautet unter Einfügung einer Gliederung: 1.1 Sender für die Verwendung in einem Mobilkommunikationssys-tem 1.2 mit einem Codierer 1.2.1 zum Codieren eines Stroms von Informationsbits sowie zum Er-zeugen eines Stroms aus systematischen Bits und einer Viel-zahl von Strömen aus Paritätsbits 1.3 und mit einem Prozessor 1.3.1 zum Vorsehen einer Vielzahl von Parametern für eine Ratenab-stimmung, wobei der Sender umfasst: 1.4 einen Ratenabstimmer, 1.4.1 der mit dem Codierer und dem Prozessor verbunden ist, 1.4.2 um bei einer Differenz, die durch das Subtrahieren der Gesamt-anzahl der durch den Codierer erzeugten systematischen Bits und Paritätsbits von der Gesamtanzahl der über einen Funkka-nal für die vorgegebene Übertragungsperiode zu übertragenden Bits bestimmt wird, mit einem negativen Wert, gleichmäßig je-den der Ströme der Paritätsbits mit einer Anzahl von Bits in Entsprechung zu der Differenz zu punktieren, um dadurch so viele Bits wie die Differenz zu punktieren ohne den Strom der systematischen Bits zu punktieren, 1.4.3 und, um bei einer Differenz mit einem positiven Wert, gleichmä-ßig den Strom der systematischen Bits und die Ströme der Pa-ritätsbits in Entsprechung zu der Differenz zu wiederholen, um dadurch so viele Bits wie die Differenz zu wiederholen; 1.5 und einen Bitsammler 1.5.1 zum Empfangen von Ausgaben des Ratenabstimmers sowie zum Ausgeben eines Stroms von codierten Bits, - 4 - 1.3.2 wobei die Parameter wenigstens einen eini Wert zum Bestim-men einer ersten Punktierungsposition des Stromes aus den Paritätsbits umfassen, 1.3.3 und wobei der Prozessor den Wert von eini ändert, wenn der Sender die Informationsbits aufgrund einer hybriden automati-schen Neuübertragungsanforderung (HARQ) erneut überträgt. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 4 vom 30. August 2012 unter-scheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale 1.4.2 und 1.4.3 wie folgt gefasst sind: 1.4.2a um bei einem Subtraktionsergebnis, das durch ein Subtrahieren der Gesamtanzahl der durch den Codierer erzeugten systema-tischen Bits und Paritätsbits von der Gesamtanzahl der über ei-nen Funkkanal für die vorgegebene Übertragungsperiode zu übertragenden Bits bestimmt wird, mit einem negativen Wert, nicht-gleichmäßig die Ströme der Paritätsbits mit einer Anzahl von Bits zu punktieren, um dadurch so viele Bits wie eine Diffe-renz zwischen der Gesamtanzahl der systematischen Bits und der Gesamtanzahl der über den Funkkanal zu übertragenden Bits zu punktieren ohne den Strom der systematischen Bits zu punktieren, 1.4.3a und um, wenn das Subtraktionsergebnis einen positiven Wert aufweist, die Ströme der systematischen Bits und die Ströme der Paritätsbits nicht-gleichmäßig zu wiederholen, um dadurch so viele Bits wie eine Differenz zwischen der Gesamtanzahl der systematischen Bits und der Gesamtanzahl der über den Funk-kanal zu übertragenden Bits zu wiederholen. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 8 vom 30. August 2012 lautet unter Fortführung der Gliederung: - 5 - 8.1 Übertragungsverfahren in einem Mobilkommunikationssystem 1.2 mit einem Codierer 1.2.1 zum Codieren eines Stroms von Informationsbits sowie zum Er-zeugen eines Stroms aus systematischen Bits und einer Viel-zahl von Strömen aus Paritätsbits, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: 1.4.2b wenn die Gesamtanzahl der durch den Codierer erzeugten sys-tematischen Bits und Paritätsbits größer als die Gesamtanzahl der über einen Funkkanal für die vorgegebene Übertragungspe-riode zu übertragenden Bits ist, Punktieren jedes der Ströme der Paritätsbits um eine beinahe gleiche Anzahl von Bits ohne den Strom der systematischen Bits basierend auf wenigstens einem von einer Vielzahl von Parametern zu punktieren, um dabei so viele Bits wie eine Differenz zwischen der Gesamtan-zahl der systematischen Bits und der Paritätsbits und der Ge-samtanzahl der über einen Funkkanal zu übertragenden Bits zu punktieren; 1.4.3b wenn die Gesamtanzahl der durch den Codierer erzeugten sys-tematischen Bits und Paritätsbits kleiner als die Gesamtanzahl der über einen Funkkanal für die vorgegebene Übertragungspe-riode zu übertragenen Bits ist, Wiederholen des Stroms der systematischen Bits und der Ströme der Paritätsbits um die beinahe gleiche Anzahl von Bits basierend auf wenigstens ei-nem von einer Vielzahl von Parametern, um dadurch so viele Bits wie die Differenz zwischen der Gesamtanzahl der syste-matischen Bits und der Paritätsbits und der Gesamtanzahl der über einen Funkkanal zu übertragenden Bits zu wiederholen; 1.5 und Sammeln von Bits 1.5.1 zum Empfangen der punktierten oder wiederholten Ströme und Ausgeben eines Stroms von codierten Bits, 1.3.2 wobei die Parameter wenigstens einen eini Wert umfassen, um eine erste Punktierungsposition des Stroms der Paritätsbits zu bestimmen, - 6 - 1.3.3 und wobei eini geändert wird, wenn die Informationsbits auf-grund einer hybriden automatischen Neuübertragungsanforde-rung (HARQ) erneut übertragen werden. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 11 vom 30. August 2012 unter-scheidet sich vom Anspruch 8 nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale 1.4.2b und 1.4.3b wie folgt gefasst sind: 1.4.2c wenn bestimmt wird, dass die Gesamtanzahl der durch den Co-dierer erzeugten systematischen Bits und Paritätsbits mehr als die Gesamtanzahl der über einen Funkkanal für die vorgege-bene Übertragungsperiode zu übertragenden Bits ist, Punktie-ren der Ströme der Paritätsbits um eine ungleiche Anzahl von Bits ohne den Strom der systematischen Bits basierend auf we-nigstens einem von einer Vielzahl von Parametern zu punktie-ren, um dabei so viele Bits wie die Differenz zwischen der Ge-samtanzahl der systematischen Bits und der Gesamtanzahl der über einen Funkkanal zu übertragenden Bits zu punktieren; 1.4.3c wenn die Gesamtanzahl der durch den Codierer erzeugten sys-tematischen Bits und Paritätsbits kleiner als die Gesamtanzahl der über einen Funkkanal für die gegebene Übertragungsperi-ode zu übertragenden Bits ist, Wiederholen des Stroms der systematischen Bits und der Ströme der Paritätsbits um die un-gleiche Anzahl von Bits basierend auf wenigstens einem von einer Vielzahl von Parametern, um dabei so viele Bits wie die Differenz zwischen der Gesamtanzahl der systematischen Bits und der Gesamtanzahl der über einen Funkkanal zu übertra-genden Bits zu wiederholen. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 15 vom 30. August 2012 unter-scheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag neben redaktionellen Änderun-gen dadurch, dass das Merkmal 1.4.3 gestrichen und das Merkmal 1.4.2 wie folgt gefasst ist: - 7 - 1.4.2b‘ um bei einer Differenz, die durch das Subtrahieren der Gesamt-anzahl der durch den Codierer erzeugten systematischen Bits und Paritätsbits von der Gesamtanzahl der über einen Funkka-nal für die vorgegebene Übertragungsperiode zu übertragenden Bits bestimmt wird, mit einem negativen Wert, eine beinahe gleiche Anzahl von Bits in Entsprechung zu der Differenz in je-dem der Ströme von Paritätsbits auf der Basis der Parameter zu punktieren ohne den Strom der systematischen Bits zu punktieren; und. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 16 vom 30. August 2012 lautet unter Fortführung der Gliederung: 8.1 Verfahren zum Übertragen von Daten in einem Mobilkommuni-kationssystem, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: 1.3.1 Bestimmen von Ratenabstimmparametern; 1.2.1a Codieren von eingegebenen Bits, um codierte Bits zu erzeugen, wobei die codierten Bits wenigstens ein systematisches Bit und/oder ein erstes Paritätsbit und/oder ein zweites Paritätsbit umfassen; 1.4.4 Empfangen der systematischen Bits, der ersten Paritätsbits und der zweiten Paritätsbits zu entsprechenden Ratenabstimmfunk-tionen; 1.4.5 Ratenabstimmen der systematischen Bits, der ersten Paritäts-bits und der zweiten Paritätsbits in Entsprechung von den Ra-tenabstimmparametern; und 1.5.1a Sammeln von Bits von ratenabgestimmten systematischen Bits und ratenabgestimmten ersten und zweiten Paritätsbits, um ein Datenpaket zu erzeugen, - 8 - 1.3.4 wobei wenigstens eine Anzahl von ratenabgestimmten systematischen Bits und/oder eine Anzahl von ratenabge-stimmten ersten Paritätsbits und/oder eine Anzahl von ratenab-gestimmten zweiten Paritätsbits basierend auf einem Redun-danzparameter als wenigstens einen Ratenabstimmparameter bestimmt wird, 1.3.5 wobei der Redundanzparameter eine Priorität der systemati-schen Bits angibt. Der nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 20 vom 30. August 2012 lautet unter Fortführung der Gliederung: 1.1 Sender zum Übertragen von Daten in einem Mobilkommunikati-onssystem, wobei der Sender umfasst: 1.3 einen Prozessor 1.3.1 zum Bestimmen von Ratenabstimmparametern; 1.2 einen Codierer 1.2.1a zum Codieren von Eingangsbits, um codierte Bits, zu erzeugen, wobei die codierten Bits wenigstens ein systematisches Bit und/oder ein erstes Paritätsbit und/oder ein zweites Paritätsbit umfassen; 1.4 einen Ratenabstimmer 1.4.4 zum Empfangen der systematischen Bits, der ersten Paritäts-bits und der zweiten Paritätsbits in entsprechenden Ratenab-stimmfunktionen, 1.4.5 und Ratenabstimmen des systematischen Bits, des ersten Pari-tätsbits und des zweiten Paritätsbits entsprechend den Raten-abstimmparametern; 1.5 und einen Bitsammler - 9 - 1.5.1a zum Bitsammeln von ratenabgestimmten systematischen Bits, ratenabgestimmten ersten Paritätsbits und ratenabgestimmten zweiten Paritätsbits, um ein Datenpaket zu erzeugen, 1.3.4 wobei der Prozessor wenigstens eine Anzahl von ratenabge-stimmten systematischen Bits und/oder eine Anzahl von raten-abgestimmten ersten Paritätsbits und/oder eine Anzahl von ra-tenabgestimmten zweiten Paritätsbits basierend auf einem Re-dundanzparameter als wenigstens einen Ratenabstimmpara-meter bestimmt, 1.3.5 wobei der Redundanzparameter eine Priorität der systemati-schen Bits angibt. In der hilfsweise verteidigten Fassung umfasst das Patent die drei unabhängigen Ansprüche 1, 4 und 7 vom 30. August 2012, deren Wortlaut mit den Ansprüchen 1, 8 bzw. 15 nach Hauptantrag identisch ist. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere dem Wortlaut der untergeordneten Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag, wird auf die Akte verwiesen. II. 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. 2. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren für das Sen-den/Empfangen von Daten in einem CDMA (Code Division Multiple Access)-Mo-bilkommunikationssystem (geltende Beschreibung vom 30. April 2012, Seite 1, zweiter Absatz). Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sei es nicht möglich, ein von einem Sender über ein Funknetzwerk gesendetes Signal ohne Verzerrungen und Rauschen zu empfangen. Deshalb seien verschiedene Techniken zum Mini-mieren der Verzerrung und des Rauschens vorgeschlagen worden, z. B. eine Fehlerkontrollcodierung. Eine entsprechende Vorrichtung werde als Kanalcodierer - 10 - bezeichnet (Beschreibung, seitenübergreifender Absatz auf Seiten 1, 2). Übli-cherweise unterstütze ein Kanalcodierer eine Vielzahl von Coderaten durch Punk-tierung, die auch als Abschneidung bezeichnet werde, oder Wiederholung der ausgegebenen codierten Daten (Beschreibung, Seite 3, erster Absatz, Figur 1). Die aus dem Kanalcodierer ausgegebenen codierten Daten würden in einem her-kömmlichen CDMA-Mobilkommunikationssystem in einem sog. Ratenabstimmer verarbeitet, welcher eine Operation zum Anpassen der Anzahl der codierten Bits an die vorgegebene Gesamtanzahl der Bits einer Transporteinheit im Funkkanal mittels einer Abschneidung bzw. Wiederholung der codierten Bits durchführe (Be-schreibung, Seite 4, zweiter Absatz, Figur 1). Da in einem herkömmlichen Sender für ein CDMA-Mobilkommunikationssystem Kanalcodierer und Ratenabstimmer separat vorgesehen seien, werde eine erste Abschneidung/Wiederholung der Daten in dem Kanalcodierer und eine weitere Abschneidung/Wiederholung der Daten durch den Ratenabstimmer durchgeführt, was die Hardwarekomplexität und die Verarbeitungszeit erhöhe bzw. die Leistung des Kanalcodierers vermindere (Beschreibung, Seite 13, vorletzter Absatz). Eine der Aufgaben der Erfindung sei es daher, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Senden/Empfangen von Daten anzugeben, welche die Gesamtsystemleis-tung verbessere (Beschreibung, seitenübergreifender Absatz auf Seiten 13, 14). 3. Als Fachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotech-nik oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss und mit Erfahrung bei der Entwicklung und Analyse von drahtlosen Kommunikationssystemen zu Grunde. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Entwicklung von Algorithmen zur Signalverarbeitung im Basisband, insbesondere zur Kanalcodierung und Raten-anpassung. 4. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand der Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag über den Inhalt der Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, denn der Gegenstand beruht gegenüber dem Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). - 11 - 5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach den im Erteilungsverfahren ermittelten Entgegenhaltun-gen D1 WO 01/03369 A1 und D2 WO 01/07124 A2 neu (§ 3 PatG). 5.1 Die Entgegenhaltung WO 01/03369 A1 (= D1), betrifft einen Kanalcodierer und eine Ratenanpassungsvorrichtung für ein digitales Übertragungssystem, z. B. ein W-CDMA-Mobilkommunikationssystem (Seite 1, Zeilen 8 bis 19). Gemäß den Ausführungen in der Entgegenhaltung D1 werde es bei Verwendung von sogenannte systematischen Codes, wie etwa Turbo-Codes, empfohlen, dass die Ratenanpassungsvorrichtung Paritätssymbole aus den turbocodierten Sym-bolen punktieren darf, nicht jedoch die Informationssymbole. Alternativ könne die Ratenanpassungsvorrichtung die Informationssymbole aus den turbocodierten Symbolen wiederholen, sollte aber, wenn möglich, die Paritätssymbole nicht wie-derholen. Diese Empfehlungen seien mit den aus dem Stand der Technik be-kannten Ratenanpassungsvorrichtungen für nicht-systematische Codes, wie be-stimmte Faltungscodes oder lineare Blockcodes, schwierig zu realisieren (Seite 2, Zeilen 16 bis 20). Der Entgegenhaltung D1 liegt daher die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Ratenanpassen sowohl mit einem nicht-systematischen als auch mit einem systematischen Code kanalcodierter Symbole bereitzustellen, wobei eine einheitliche Struktur verwendet werde (Seite 3, Zeilen 6 bis 9). Die Entgegenhaltung D1 beschreibt verschiedene Ausführungsbeispiele z. B. die Ausführung der Ratenanpassung in Hardware (Figur 2) bzw. in Software (Figur 3, Seite 7, Zeilen 28 bis 32) sowie die Ratenanpassung im Falle der Verwendung von nicht-systematischen Faltungscodes (Figur 4, 9, Seite 12, Zeile 16 ff., Seite 23, Zeile 34 ff.) und im Falle der Verwendung von Turbo-Codes (Figur 5, 10, Seite 13, Zeile 27 ff., Seite 25, Zeile 12 ff.). Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands der Anmeldung, die mit Bezug auf einen Turbo-Codierer als Ka-- 12 - nalcodierer beschrieben ist (Beschreibung vom 30. April 2012, Seite 19, ers-ter Absatz), ist insbesondere das Turbo-Codes betreffende Ausführungsbeispiel in der Entgegenhaltung D1 relevant (Figur 5, Seite 13, Zeile 27 ff.). Die Entgegenhaltung D1 offenbart – ausgedrückt in Worten des geltenden An-spruchs 1 nach Hauptantrag – einen 1.1 Sender (Figur 5, to channel transmitter) für die Verwendung in einem Mobilkommunikationssystem (W-CDMA, Seite 1, Zeile 15) 1.2 mit einem Codierer (Figur 5, turbo encoder 220) 1.2.1 zum Codieren eines Stroms von Informationsbits (input information bits Ik) sowie zum Erzeugen eines Stroms aus systematischen Bits (information symbol C1k) und einer Viel-zahl von Strömen aus Paritätsbits (parity symbols (or redun-dancy symbols) C2k and C3k, Seite 13, Zeile 34 bis Seite 14, Zeile 2) 1.3 und mit einem Prozessor (Figur 3, DSP OR (CPU)) (Seite 8, Zeilen 28 bis 30: The DSP 250 may also be im-plemented by a CPU (Central Processing Unit), and the rate matching operation may be implemented by a sub-routine.) - 13 - 1.3.1 zum Vorsehen einer Vielzahl von Parametern a, b für eine Ra-tenabstimmung, (Seite 11, Zeilen 33 bis 35: „i.e., integers for determining the puncturing/repetition pattern“) wobei der Sender umfasst: 1.4 einen Ratenabstimmer (Figur 5, rate matching #1, #2, #3), 1.4.1 der mit dem Codierer und dem Prozessor verbunden ist (Figur 3, 5), 1.4.2 um bei einer Differenz y, die durch das Subtrahieren der Ge-samtanzahl Ncs der durch den Codierer erzeugten systemati-schen Bits und Paritätsbits von der Gesamtanzahl Nis der über einen Funkkanal für die vorgegebene Übertragungsperi-ode zu übertragenden Bits bestimmt wird, (Seite 11, Zeilen 30, 31: Therefore, the number of symbols (bits) to be punctured/repeated by each rate matching block is determined y y=Nc-Ni.; Seite 11, Zeilen 22, 23: “Ncs indicates the total number of the encoded symbols included in one frame, output from the channel encoder. Nc indicates the number of symbols input into each rate matching block, and the number of the input symbols is determined as Nc=R x Ncs.”; Seite 11, Zeilen 26, 27: “Ni indicates the number of sym-bols output from each rate matching block, and the num-ber of output symbols is determined as Ni=R x Nis, which is Nis/3 in the description, where Nis indicates the total number of the symbols output after rate matching pro-cess.”) mit einem negativen Wert, gleichmäßig (uniformly) jeden der Ströme der Paritätsbits C2k, C3k mit einer Anzahl von Bits in Entsprechung zu der Differenz zu punktieren, um dadurch so viele Bits wie die Differenz zu punktieren - 14 - (Seite 14, Zeilen 24 bis 28: Because the output parity symbols of the two component decoders should be uni-formly punctured according to Condition 2B and Condition 4B, and the total output symbol number after puncturing is Nis for the total input symbols (Ncs) in one frame, the number Ni of symbols output from the second rate match-ing block 232 after puncturing is Ni=[Nis-(R x Ncs)]/2”; Seite 6, Zeilen 9, 10, Condition 2B: “the output parity sym-bols of the two component encoders should be uniformly punctured.) ohne den Strom der systematischen Bits zu punktieren, (Seite 14, Zeilen 14 bis 16: “puncturing is not performed on the portion corresponding to the information symbols according to Condition 1B.”; Seite 5, Zeile 36 bis Seite 6, Zeile 2, Condition 1B: “the portion corresponding to information symbols out of the symbols encoded by the encoder should not be punc-tured.”) 1.4.3 und, um bei einer Differenz mit einem positiven Wert, gleichmäßig (uniformly) den Strom der systematischen Bits (information symbols) und die Ströme der Paritätsbits (parity symbols) in Entsprechung zu der Differenz zu wiederholen, um dadurch so viele Bits wie die Differenz zu wiederholen; (Seite 26, Zeilen 1, 2: The output symbol number Ni is determined as Ni=Nis-(2R x Ncs), since repeating should be performed according to Condition 1D.”; Seite 6, Zeilen 27, 28, Condition 1D: „a portion correspon-ding to information symbols out of the symbols encoded by the encoder should be repeated”; Seite 6, Zeile 36 bis Seite 7, Zeile 1, Condition 2D: “the output parity symbols of the two component encoders should be uniformly repeated”) 1.5 und einen Bitsammler (Figuren 5, 2, MUX(240)) - 15 - 1.5.1 zum Empfangen von Ausgaben des Ratenabstimmers sowie zum Ausgeben eines Stroms von codierten Bits (Figuren 5, 2), (Seite 8, Zeilen 11 bis 13: “A multiplexer 240 multiplexes the rate-matched symbols from the rate matching blocks 231 bis 239, and outputs the multiplexed symbols to a channel transmitter (not shown).“) 1.3.2 wobei die Parameter wenigstens einen eini Wert (in der Entge-genhaltung D1 als „initial error value e“ bezeichnet, Seite 21, Zeilen 18, 19) zum Bestimmen einer ersten Punktierungsposi-tion des Stromes aus den Paritätsbits umfassen, (Seite 21, Tab. 3: e = (2*S(k)*y + bNc) mod aNc 3 → initial error between current and desired puncturing ratio (downlink: S=0); Seite 22, Zeilen 4 bis 8: “If it is determined in step 707 that the calculated error value ‘e’ is smaller than or equal to ‘0’, the corresponding symbol is punctured and then the error value is updated by e=e+a*Nc, in step 708. Otherwise, if it is determined in step 707 that the calculated error value ‘e’ is larger than ‘0’, puncturing is not performed”; Seite 2, Zeilen 16 bis 18: “it is recommended to the rate matching block 120 can puncture parity symbols out of the turbo-encoded symbols, but should not puncture the in-formation symbols.”) 1.3.3teilw. und wobei der Prozessor den Wert von eini ändert (Seite 23, Zeilen 10, 11: „Thus, the puncturing/repeating positions can be controlled by manipulating the values of (a, b) parameters.”; Seite 23, Zeilen 26, 27: “…the initial value of ‘e’ changes as the value of ‘b’ changes.”). Aus der Entgegenhaltung D1 ist entnehmbar, dass variabel in einem Übertra-gungsrahmen punktiert werden kann und durch Veränderung der Parameter a und - 16 - b – und somit durch Veränderung des Parameters e – verschiedene Punktie-rungsmuster erzeugt werden können (Seite 21, Zeilen 4 bis 7, Seite 23, Zeilen 10, 11). Die Entgegenhaltung D1 enthält jedoch keine Hinweise, bei welchen Ereig-nissen oder unter welchen Bedingungen das Punktierungsmuster variiert werden soll. Auch hybride automatische Neuübertragungsanforderungen sind in der Ent-gegenhaltung D1 nicht angesprochen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik aus der Entgegenhaltung D1 neu. 5.2 Die Entgegenhaltung WO 01/07124 A2 (= D2), betrifft die Datenkommu-nikation unter Verwendung automatischer Wiederholungsanforderungen (ARQ) und hybrider automatischer Wiederholungsanforderungen (HARQ, Seite 1, Abschnitt 1.). Die Entgegenhaltung D2 befasst sich dabei insbesondere mit sogenannten HARQ-Protokollen des Typs II, die dadurch gekennzeichnet sind, dass zunächst in einem ersten Übertragungsrahmen ausschließlich Informationsbits und soge-nannte CRC-Bits übertragen werden, d. h. Bits zur Fehlererfassung, die mit einem zyklischen Code erzeugt sind (CRC = cyclic redundancy check). Falls im Empfän-ger Decodierungsfehler erkannt werden, werden auf eine Neuübertragungsanfor-derung hin inkrementell Paritätsbits zur Fehlerkorrektur übertragen. Diese nach-träglich übertragenen Paritätsbits werden im Empfänger zusammen mit den zuvor übertragenen Daten zur Decodierung des Rahmens verwendet (Seite 4, erster Absatz und Seite 2, letzter Absatz). Nach der Entgegenhaltung D2 wird zwischen zwei Kategorien von Typ II-HARQ-Protokollen unterschieden: punktierte und verkettete Systeme (Seite 31, erster Absatz). Der typische Betrieb in einem punktierten HARQ-System ist z. B. ab Seite 32, zweiter Absatz, ab Seite 35, vorletzter Absatz und in Figuren 11(a), 11(b) dargestellt, der verkettete Betrieb ab Seite 33, letzter Absatz ff. und in Figuren 12(a), 12(b), 13, 14. Bei punktierten HARQ-Systemen überträgt der Sender auf die i-te Neuübertragungsanforderung hin einen noch nicht übertragenen Teil der punktierten Paritäts-Bits (ith parity block Pi, Seite 32, vorletzter Absatz). Bei ver-kettetem Betrieb erzeugt der Sender bei einer Neuübertragungsanforderung Pari-- 17 - tätsbits für die zuvor übertragenen Bits, d. h. für die Informationsbits und/oder die Fehlerkontrollbits (Seite 34, erster Absatz). Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist insbesondere das punktierte HARQ-System aus der Entgegenhaltung D2 relevant (Seite 32, zweiter Absatz ff., Seite 35, vor-letzter Absatz ff. und Figuren 11(a), 11(b)). Die Entgegenhaltung D2 offenbart – ausgedrückt in Worten des geltenden An-spruchs 1 nach Hauptantrag – ein 1.1 Sender (communication signal transmitter, Seite 7, erster Ab-satz) für die Verwendung in einem Mobilkommunikationssys-tem (Seite 9, dritter Absatz) 1.2 mit einem Codierer (turbo encoder, Seite 7, zweiter Absatz) 1.2.1 zum Codieren eines Stroms von Informationsbits dk sowie zum Erzeugen eines Stroms aus systematischen Bits Xk und einer Vielzahl von Strömen aus Paritätsbits Y1k, Y2k (Figur 2; Seite 15, vorletzter und letzter Absatz) 1.3 und mit einem Prozessor (auf Grund der möglichen Ausbil-dung als Computer Software, Seite 9, dritter Absatz) 1.3.1 zum Vorsehen einer Vielzahl von Parametern für eine Ratenabstimmung (Several variables used in the puncturing method, Seite 36, letzter Absatz), wobei der Sender umfasst: - 18 - 1.4 einen Ratenabstimmer (Das puncturing functional element 58 auf Seite 17, zwei-ter Absatz, und in Figur 5 erfüllt die Funktion eines Raten-abstimmers, denn dieses Element soll unterschiedliche Coderaten durch Punktierung der Paritätsbits erzeugen, vgl. Seite 4, erster Absatz) 1.4.1 der mit dem Codierer (Figur 5) und dem Prozessor verbunden ist (ohne weiteres mitzulesen), 1.4.2 um bei einer Differenz (desired amount of puncturing, Seite 37, zweiter Absatz), die durch das Subtrahieren der Gesamt-anzahl der durch den Codierer erzeugten systematischen Bits und Paritätsbits (a coder has generated the parity bits for a particular frame, Seite 36, letzter Absatz) von der Gesamtan-zahl der über einen Funkkanal für die vorgegebene Übertra-gungsperiode zu übertragenden Bits (frame of lenght k, Seite 32, zweiter Absatz) bestimmt wird, mit einem negativen Wert (mitzulesen), gleichmäßig (arbitrary uniform puncturing, Seite 36, dritter Absatz) jeden der Ströme der Paritätsbits mit einer Anzahl von Bits in Entsprechung zu der Differenz zu punktieren (discarding half the parity bits), um dadurch so viele Bits wie die Differenz zu punktieren ohne den Strom der systematischen Bits zu punktieren, (Seite 35, vorletzter Absatz “Punctured HARQ involves the transmission of relatively small increments of parity. This is achieved through puncturing of the parity bits generated from the mother code. Puncturing a rate 1/3 turbo code to a rate 1/2 turbo code can be done, accomplished by dis-carding half the parity bits“) 1.5 und einen Bitsammler, 1.5.1 zum Empfangen von Ausgaben des Ratenabstimmers sowie zum Ausgeben eines Stroms von codierten Bits - 19 - (liest der Fachmann ohne weiteres mit auf Grund Seite 28, zweiter Absatz: „…the transmitter sends a continuous stream of frames“), 1.3.2teilw. wobei die Parameter wenigstens einen eini σ1 Wert (the initial value of the accumulator σ1, Seite 39, zweiter Absatz und Fi-gur 16, Schritt 166) zum Bestimmen einer ersten Punktie-rungsposition Übertragungsposition des Stromes aus den Pa-ritätsbits umfassen (Seite 6, zweiter Absatz: “For each parity bit in the buffer, the following steps are performed: the accumulator is in-cremented by a predetermined increment value, and if the accumulator overflows, the parity bit is selected for trans-mission. “) 1.3.3teilw. und wobei der Prozessor den Wert von eini σ1 ändert (Figur 16, Schritt S196, σ= σ1+lσ, Seite 38, zweiter Abs.), wenn der Sender die Informationsbits aufgrund einer hybriden automati-schen Neuübertragungsanforderung (Figur 16, Schritt S190) erneut überträgt (Figur 16, Schritt S184). Die Entgegenhaltung D2 vermittelt dem Fachmann die Lehre, bei einer hybriden automatischen Neuübertragungsanforderung, den Parameter σ1 auf einen ande-ren Wert zu initialisieren, so dass bei jeder Neuübertragung eines Rahmens unter-schiedliche Paritätsbits zur Übertragung ausgewählt werden (Seite 38, zweiter Absatz). Die Entgegenhaltung D2 offenbart somit eine Vorschrift, wie mittels des Parameters σ1 die Positionen derjenigen Paritätsbits bestimmt werden, welche zu senden sind, und nicht wie im Anspruch 1, Merkmal 1.3.2 beansprucht, die erste Position des Paritätsbits, das nicht zu senden ist. Weiterhin offenbart die Entge-genhaltung D2 nicht die Anweisung im Merkmal 1.4.3 betreffend die Wiederholung des Stroms der systematischen Bits und der Ströme der Paritätsbits zur Auffüllung des Übertragungsrahmens. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch gegenüber dem Stand der Tech-nik nach der Entgegenhaltung D2 neu. - 20 - 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit (§ 4 PatG). Wie vorstehend ausgeführt, zeigt die Entgegenhaltung D1 einen Mechanismus zur Veränderung des Werts eines Parameters eini zum Bestimmen einer ersten Punk-tierungsposition eines Stromes aus den Paritätsbits, ohne einen konkreten An-wendungsfall für diesen Mechanismus zu offenbaren. Der Fachmann hatte daher Veranlassung, bei der Implementation des Verfahrens aus der Entgegenhaltung D1 diese Lücke durch Hinzunahme weiteren Standes der Technik, z. B. durch Hinzunahme der Entgegenhaltung D2, zu schließen. Die Entgegenhaltung D2, gibt dem Fachmann den Hinweis, bei einer hybriden auto-matischen Neuübertragungsanforderung bei jeder Neuübertragung eines Rah-mens unterschiedliche Paritätsbits zur Übertragung auszuwählen. Nach der Ent-gegenhaltung D2 werden mittels eines Parameters σ1 die Positionen derjenigen Paritätsbits bestimmt, welche zu senden sind. Die zu sendenden Paritätsbits und die nicht zu sendenden, d. h. punktierten, Paritätsbits bilden komplementäre Men-gen, die der Fachmann auseinander ableitet, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. So ist in der Entgegenhaltung D2 auch bereits ausgeführt, dass die Punktierungsmaske für jede Punktierungsmenge (puncturing amount) vollständig durch zwei Parameter σ, σ1 beschrieben werden kann (Seite 39, zweiter Absatz). Eine Punktierungsmaske gibt an, welche Bits punktiert werden (D2, Seite 38, vor-letzter Absatz), und definiert somit auch die erste Punktierungsposition des Stro-mes aus Paritätsbits. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher gegenüber einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 7. Auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 4, 8, 11 und 15 nach Hauptantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Entgegenhaltung D1 offenbart auch die Anweisungen in den Merkmalen 1.4.2a, 1.4.2b, 1.4.2c, 1.4.3.a, 1.4.3b, 1.4.3c und 1.4.2.b‘, denn sie gibt vor, dass im Falle von zwei Ratenabstimmern 232, 233 und einer ungeraden Gesamtanzahl von auszugebenden Paritätsbits - 21 - (Seite 14, letzter Absatz: “If Ni=[Nis-(R×Ncs)]/2 is an odd number…” Den offensichtlichen Fehler, die Teilung durch den Faktor 2, stellt der Fachmann ohne weiteres durch Streichung richtig.) der erste Ratenabstimmer [Nis-(R×Ncs)+1]/2 Bits und der zweite Ratenabstimmer [Nis-(R×Ncs)-1]/2 Bits ausgeben (Seite 14, letzter Absatz), also die Ströme der Paritätsbits gemäß den Anweisungen in den Merkmalen 1.4.2a … nicht gleichmäßig … 1.4.2b, 1.4.2b‘ … um eine beinahe gleiche Anzahl … 1.4.2c … um eine ungleiche Anzahl … von Bits punktiert werden. In Bezug auf die Anweisungen in den Merkmalen 1.4.3a, 1.4.3b und 1.4.3c gelten vergleichbare Überlegungen. 8. Auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 16 und 20 nach Hauptantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Bei dem Verfahren aus der Entgegenhaltung D2 werden bei der anfänglichen Übertragung (first transmission) nur die systematischen Bits und ein CRC-Code übertragen (Seite 31, letzter Absatz), anfänglich werden also die systematischen Bits gegenüber den Paritätsbits bevorzugt. Bei einer Neuübertragung („in the event of a NAK“) werden die systematischen Bits punktiert („mother code is punc-tured“) und der Übertragung Paritätsbits hinzugefügt („unpunctured parity bits are transmitted“, Seite 31, letzter Absatz), bei einer Neuübertragung werden somit die Paritätsbits gegenüber den systematischen Bits bevorzugt. Dabei wird die Anzahl der zu sendenden Paritätsbits („amount of additional parity bits sent“, Seite 4, erster Absatz) basierend auf zwei Parametern σ, σ1 bestimmt (Seite 6 zweiter Absatz, Seite 38, zweiter Absatz). Die Parameter σ, σ1 können daher auch als Redundanzparameter angesehen werden, die eine Priorität der Paritätsbits angeben und auf Grund der vorgegebenen Gesamtanzahl der über - 22 - einen Funkkanal für die vorgegebene Übertragungsperiode zu übertragenden Bits auch die Priorität der systematischen Bits bestimmen. Die Entgegenhaltung D2 legt daher auch die Anweisungen in den Merkmalen 1.3.4 und 1.3.5 nahe. Im Übrigen gelten die vorstehenden Gründe sinngemäß. 9. Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1, 4 und 7 nach Hilfsan-trag, deren Wortlaut mit den Ansprüchen 1, 8 bzw. 15 nach Hauptantrag identisch ist, beruhen aus den vorstehend zum Hauptantrag genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. - 23 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Arnoldi Hu
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