BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 29/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend das Patent 44 09 823 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Harrer, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Februar 2000 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 51 - hat das auf die am 22. März 1994 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 44 09 823 mit der Be-zeichnung „Regelantrieb", für das die Unionspriorität in der Schweiz vom 9. Fe-bruar 1994 mit dem Aktenzeichen CH 00353/94 in Anspruch genommen ist, im Einspruchsverfahren durch Beschluß vom 7. Februar 2000 in vollem Umfang auf-rechterhalten, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht unzulässig erwei-tert sei, er zureichend deutlich offenbart sei und zusammen mit der Beschreibung und Zeichnung eine klare Lehre zum technischen Handeln beinhalte und er neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritz-gießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist, welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen: Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsreg-ler (V), dadurch gekennzeichnet, daß ein getrennt anbring-bares, von einem Maschinenrechner (15, 16) unabhängiges Modul (30) zum autonomen Steuern oder Regeln der Achsen (M1, M2, M3) vorgesehen ist, welches neben dem oder den Signalrechner/n (20) einen diesem oder diesen übergeordne-ten Prozeßrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist und seine notwendigen Informationen aus einem im Modul (30) vorgesehenen Speicher (24) be-zieht.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2001 lautet: „Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritz-gießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist, welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen: Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsreg-ler (V) sowie Positionsregler, dadurch gekennzeichnet, daß ein getrennt anbringbares, von einem Maschinenrechner (15, 17) unabhängiges Modul (30), das eine Kontrolleinheit (26) und eine Driveintelligenz (23) umfasst, zum autonomen - 4 - Steuern oder Regeln der Achsen (M1, M2, M3) vorgesehen ist, welches neben dem oder den Signalrechner/n (20) einen diesem oder diesen übergeordneten Prozeßrechner (22) auf-weist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist und seine notwendigen Informationen aus einem im Modul (30) vorgesehenen Speicher (24) bezieht.“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 27. Juli 2001 lautet: „Regelantrieb für mehrere elektromotorisch angetriebene Achsen (M1, M2, M3) von Maschinen, insbesondere Spritz-gießmaschinen, der eine Steuer- und Regelvorrichtung mit einem oder mehreren internen Signalrechner/n (20) aufweist, welcher/welche die folgenden Funktionen umfaßt/umfassen: Phasenwinkelsteller (ϕ), Strom- (I) und Geschwindigkeitsreg-ler (V) sowie Positionsregler, dadurch gekennzeichnet, daß ein getrennt anbringbares, von einem Maschinenrechner (15, 17) unabhängiges Modul (30), das eine Kontrolleinheit (26) und eine Driveintelligenz (23) umfasst, zum autonomen Steuern oder Regeln der Achsen (M1, M2, M3) vorgesehen ist, welches neben dem oder den Signalrechner/n (20) einen diesem oder diesen übergeordneten Prozeßrechner (22) auf-weist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist und seine notwendigen Informationen aus einem im Modul (30) vorgesehenen Speicher (24) bezieht, und dass der Prozess-rechner (22) für wenigstens eine Achse (M1, M2, M3) als Mehrgrößenregler (25) ausgebildet ist, dem als Zielgrößen zunächst Grenzwerte einer Regelgröße eingebbar sind und - 5 - dann Grenzwerte einer oder mehrerer weiterer Regelgrö-ßen.“ Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach jedem der Anträge sei ua unzulässig erweitert. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin, die - wie angekündigt - an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellt schriftsätzlich den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, das Patent hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 27. Juli 2001 aufrechtzuerhalten, höchst hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 2 vom 27. Juli 2001 aufrechtzuerhalten, im übrigen jeweils mit den Unterlagen gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin tritt schriftsätzlich der Meinung der Einsprechenden entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat Erfolg, weil der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 über den Inhalt der Anmeldung in - 6 - der Fassung hinaus geht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ur-sprünglich eingereicht worden ist. Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elek-trotechnik mit Erfahrungen in der Steuerungs- und Regelungstechnik für elektro-motorisch angetriebene Achsen von Maschinen mit Hilfe von Rechnersystemen anzusehen. Entgegen der Meinung der Patentinhaberin ist das im Kenzeichen des Patentan-spruchs 1 nach Haupt- , Hilfsantrag 1 und 2 aufgeführte Merkmal „.... einen Pro-zessrechner (22) aufweist, der zur verzögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen (M1, M2, M3) ausgelegt ist ...“ in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. In den ursprünglichen Unterlagen wird im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung auf den Seiten 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz auf den Prozeßrechner bzw das Bezugszeichen 22 nicht eingegangen. Dort wird lediglich auf eine gemeinsame Kontrolleinheit verwiesen, die den Drives unmittelbar zuge-ordnet ist, so daß mit nahezu Gleichzeitigkeit die Feldkontrolle sowie Strom-, Lage- sowie Geschindigkeitsregelung von jedem Drive koordiniert wird. Diese Drives weisen einen internen ϕ-Kontroller sowie je einen I-, V- und Positionsregler auf. Die Kontrolleinheit kann als Interpolator nahezu ohne Zeitverlust z.B. die Po-sitionsregler für zwei oder drei Achsen koordinieren kann. Dazu besitzt die Kon-trolleinheit mit der Driveintelligenz die erforderliche Rechenleistung (S 5 Z 7 bis 11). Im Rahmen der Hilfsanträge 1 und 2 wird eine Kontrolleinheit mit dem Be-zugszeichen 26 zusätzlich zu dem Prozeßrechner 22 als Teil des Moduls 30 defi-niert. Selbst wenn der Fachmann diese Kontrolleinheit als den anspruchsgemäß bezeichneten Prozeßrechner ansehen würde, so kann er aus dieser Textpassage der allgemeinen Beschreibung nicht entnehmen, daß diese Kontrolleinheit zur ver-zögerungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt - 7 - ist, da sie als Interpolator nahezu ohne Zeitverlust nur die Drives koordiniert, die wiederum die Achsen steuern bzw regeln. Nach Seite 5 letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen wird im Stand der Technik der Prozessrechner als selbständiges Hirn benutzt, der über die notwen-dige Anzahl Sensoren den Prozeß lenkt. Prozessrechner und Signalrechner arbei-ten nach dieser Textstelle gemäß der neuen Erfindung gestützt auf die ihnen zu-geteilten Rezepte als geschlossene Funktionseinheit als ein intelligenter „Vor-Ort-Regler“. In welchem Verhältnis der Prozeßrechner zu der Kontrolleinheit der vor-hergehenden Passage steht, ist nicht erläutert. Es ist demnach vom Fachmann auch hier kein Hinweis zu entnehmen, daß der Prozessrechner 22 zur verzöge-rungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt ist. Im Zusammenhang mit Fig 1 wird der Rechner mit dem Bezugszeichen 22 als Driverechner bezeichnet. Die Bezeichnung Prozeßrechner wird hier nicht verwen-det. Nach Seite 11 erster Absatz weist der Mehrgrössen-Prozesskontroller 25 eine Kontrolleinheit 26 auf, bestehend aus einer Driveintelligenz 23 sowie einem Re-zeptspeicher 24. Die Driveintelligenz ist in direktem Arbeitsverbund mit dem Drive-rechner 22, der über einen Interpolator 21 sowie einen Kontroller 20 die Bewe-gung des Rotors 2 steuert bzw regelt. Bei diesem Beispiel wird also lediglich eine Achse gesteuert bzw geregelt und zwar in einem Arbeitsverbund mit weiteren Rechnern bzw Kontrollern. In Fig 2 und der zugehörigen Beschreibung Seite 11 zweiter Absatz wird mit dem Bezugszeichen 22 ebenfalls ein Drive-Rechner bezeichnet. In der Beschreibung wird hierzu ausgeführt, daß ein Mehrachsdrive 30 aus drei Kontrollern 20 und ei-nem Driverechner mit Rezeptspeicher 24 besteht. Der Driverechner 22 besteht aus einem Interpolator 21 und drei Positionsreglern Pos. M1, Pos. M2, Pos. M3, die als Funktionseinheit die bestmögliche Koordinierung aller Positionsregler ge-währleistet. Positionsregler sind im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf-geführt, im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 umfassen dagegen die - 8 - Signalrechner 20 die Funktionen der Positionsregler und nicht der Driverech-ner 22. Aus der Figur 2 entnimmt der Fachmann einen Mehrachs-Drive (Modul) 30 der aus einem Drive-Rechner 22 besteht, der einen Interpolator 21, eine Driveintelli-genz 23 und drei Mehrgrößenkontroller P1, P2, P2 sowie einen Signalrechner ent-hält. Unterhalb des Drive-Rechners 22 sind im Mehrachs-Drive (Modul) 30 drei Kontroller 201, 202, 203 eingezeichnet, die jeweils aus einem V- und I-Regler und einer ϕ-Kontrolle bestehen. An jeden Kontroller ist jeweils eine Achse M1, M2, M3 angeschlossen. Der Fachmann entnimmt aus dieser Graphik, daß jeder Kontroller 201, 202, 203 eine einzige Achse ansteuert, so daß die drei Achsen verzögerungs-frei, gleichzeitig angesteuert bzw geregelt werden können. Der Driverechner 22 hat keinen direkten Zugriff auf die Achsen M1, M2, M3, ist also nicht zur verzöge-rungsfreien, gleichzeitigen Steuerung oder Regelung der Achsen ausgelegt. Im ursprünglichen Patentanspruch 1 ist zwar ein Prozeßrechner im Zusammen-hang mit einem Regelantrieb für mehrere Achsen erwähnt; jedoch ist dort weder die Zuordnung des Signalrechners zu den Reglern noch die Arbeitsaufteilung zwi-schen Signalrechner und Prozeßrechner angegeben. Auch die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 12 enthalten hierzu keine weiteren Hinweise. Die im Patentanspruch 1 der jeweiligen Anträge geforderte Auslegung des Pro-zeßrechners (22) kann der Fachmann demnach aus den betreffenden Textstellen und Figuren der ursprünglichen Unterlagen weder einzeln noch in Kombination entnehmen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 ist deshalb gegen-über dem ursprünglich Offenbarten unzulässig erweitert und daher nicht gewähr-bar. - 9 - Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt-, Hilfsantrag 1 und 2 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11. Mit ihnen fällt auch der neben-geordnete Patentanspruch 12, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es be-antragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Speicherheizgerät”). Dr. Kellerer Harrer Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski Ko
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