BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 2/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 28 950.9-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 30. Ju-ni 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 7. Oktober 1998 mit der Be-gründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 nach den Ausführungen im Bescheid vom 7. Januar 1998 mangels klarer Lehre nicht gewährbar sei und die Prüfungsstelle sich nicht in der Lage sehe, die Ausführungen in der Bescheidser-widerung mit den anerkannten Grundlagen der Physik in Einklang zu bringen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Da der Beschwerdeschriftsatz keinen unmittelbaren Antrag und keinen neuen Pa-tentanspruch 1 enthält, ergibt sich sinngemäß der Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachge-suchte Patent mit den ursprünglichen Unterlagen Patentan-sprüche 1 und 2 sowie Beschreibung unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß der am 21. Februar 1998 eingegange-nen Eingabe zu erteilen. Die Anmeldung betrifft einen Energieverstärker. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: "Energieverstärker durch Selbstverstärkung von magnetischer Energie Kennzeichnendes Teil: Dadurch gekennzeichnet, daß minde-stens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität gegen-über angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S). Es wird mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen, wenn das Magnetfeld stärker ist. Die Dauermagneten werden, wenn der Magnetismus entspre-chend stark ist, getrennt und mit Kupferdraht umwickelt. Das äußere Ende des Kupferdrahtes wird mit dem inneren Ende des Kupferdrahtes verbunden. Durch die Überbrückung der äu-ßeren Spannungsdifferenz (der äußeren magnetischen Feldli-nien) und der inneren Spannungsdifferenz (der inneren ma-gnetischen Feldlinien) wird elektrische Energie gewonnen. Das Verstärken der Dauermagneten dauert nicht so lange wie das Schwächen der Dauermagneten. Beweis: die magnetische Energieform ist eine stärkere Ener-gieform als die elektrische Energieform." Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung betreffen das Problem der Umwandlung von magnetischer Energie in elektrische Energie (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 5 und 6). Der Anmelder führt im Beschwerdeschriftsatz vom 12. November 1998 im wesent-lichen aus, die Selbstverstärkung der Energie beruhe darauf, daß mehr Energie auf demselben Raum konzentriert sei. Wenn man drei bis vier Dauermagnete mit den gleichen Polen in einer angemessenen Zeit einander gegenüber anordnen würde, schaukele sich das Energieniveau in diesen Magneten nach oben. Wie dies im einzelnen passieren solle, ist im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 in den - 4 - Absätzen 3 und 4 dargelegt. Zu diesen und weiteren Ausführungen zum Patent-anspruch 1, zur Beschaffenheit von Dauermagneten und deren Ausgangsmaterial wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil im Patentanspruch 1 sowie in den gesamten Anmeldungsunterlagen keine Lehre zur Gestaltung eines Energie-verstärkers durch Selbstverstärkung so deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann (PatG § 34 Abs 4 - 1981-1988 § 35 Abs 2). Eine Erfindung ist dann ausreichend deutlich und vollständig offenbart, wenn ein Durchschnittsfachmann aus dem Wortlaut bei sinngemäßer Auslegung das Wesen der technischen Lehre erkennen und sie dementsprechend verwirklichen kann (Schulte, PatG, 5. Aufl § 35 Rdn 153). Im vorliegenden Fall kann ein Durchschnittsfachmann, hier ein Physiker oder Elektroingenieur mit Hochschulabschluß und mit Erfahrungen im Umgang mit Per-manentmagneten und der elektrischen Energieerzeugung, dem Patentanspruch 1 zur Gestaltung eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung entnehmen, daß mindestens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität gegenüber angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S). - 5 - Durch diese Anordnung solle nach den weiteren Angaben im Patentanspruch 1 mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen werden, wenn das Magnetfeld stärker ist. Wenn der Magnetismus entsprechend stark ist, sollen die Dauermagnete getrennt und mit Kupferdraht umwickelt werden, wobei das äu-ßere Ende des Kupferdrahtes mit dem inneren Ende des Kupferdrahtes zu ver-binden sei (vgl auch Offenlegungsschrift Sp 1 Z 29 bis 32). Nach den zusätzlichen Angaben in der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 26 bis 28, sollen durch die im Patentanspruch 1 angegebene Anordnung die Magnete immer stärker werden; deshalb erfolge ein Wechsel der Anordnung der Dauermagnete so, daß die ver-schiedenen Pole sich gegenüberliegen (S-N/S-N/S-N/S-N). Aus dem Hinweis in der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 22, daß zu beachten sei, daß die Dau-ermagnete sich nicht ständig selbst verstärken, da sich sonst die Atome bei zu hoher Energieaufnahme zerstören, ist zu vermuten, daß als Folge der Beeinflus-sung der Magnetfelder der einzelnen Dauermagnete untereinander die Energie-verstärkung offenbar durch Energieaufnahme der Atome erfolgen solle. Diese Angaben lassen bereits offen, wie und mit welchen Mitteln ein entsprechend starker Magnetismus herzustellen ist, wodurch die Magnete so getrennt, die Dauermagnete mit Kupferdraht so umwickelt werden sowie der Wechsel der Anordnung der Dauermagnete derart erfolgen kann, daß ein Aufschaukeln des Energieniveaus der Atome in den Magneten erzielt wird, wie es der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 ausführt. Zwar muß die Offenbarung einer Erfindung keine Gebrauchsanweisung für jeder-mann sein, sondern diese richtet sich an den einschlägig vorgebildeten Fach-mann, der aufgrund seines Fachwissens und den Angaben des Erfinders in der Lage sein muß, die in der Anmeldung beschriebe Lehre mit den behaupteten Wir-kungen zu realisieren, ohne selbst erfinderisch tätig zu sein. Das Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes belegt im vorliegenden Fall bei-spielsweise das von der Prüfungsstelle genannte Fachbuch "Grundlagen der - 6 - Elektrotechnik", 11. Auflage, 1961, von Dr.-Ing. Franz Moeller. Auf der Seite 81 unter dem Absatz "Größen des magnetischen Feldes" im Punkt 4.122, Zeilen 2 und 3, ist dargelegt, daß das magnetische Feld an jeder Stelle eine bestimmte Stärke und Richtung aufweist. Dies gilt auch für das magnetische Feld von in ei-nem Raum angeordneten Dauermagneten, wobei sich das magnetische Feld von mehreren in einem Raum angeordneten Dauermagneten nach Stärke und Rich-tung vektoriell überlagert. Nach dem auf Seite 103 des genannten Fachbuches unter Punkt 4.216 angeführten Coulombschen Gesetz herrscht zwischen zwei im Abstand gegenüberstehenden Polen eines Dauermagneten eine Kraft F. Die Kraft ist abstoßend, wenn die gegenüberliegenden Pole gleichnamig (Nord- und Nord- oder Süd- und Südpol) sind, sie ist anziehend, wenn ungleichnamige Pole einan-der gegenüberstehen. Danach üben in einem Raum angeordnete Dauermagneten je nach gegenseitiger Polung eine entsprechende Kraft gegeneinander aus. Bei fest in einem Raum angeordneten Dauermagneten bildet sich ein statisches ma-gnetisches Feld aus, so daß in auf Dauermagneten gewickelten Spulen in Ruhe-lage, also "ohne Bewegung" der Dauermagneten oder der Spule, keine Span-nungsinduktion in der Spule erfolgt, wie es im Kapitel 4.3 "Wirkungen im magneti-schen Feld", insbesondere unter 4.32 "Spannungserzeugung" unten beschrieben ist. Mithin ist ein Fachmann nicht ohne weiteres in der Lage, die in den Anmeldeun-terlagen angestrebte Lehre mittels der angegebenen Gestaltungsmerkmale, Wir-kungen und seinen Fachkenntnissen, einen Energieverstärker durch Selbstver-stärkung mit der behaupteten Wirkung zu realisieren. - 7 - Da der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz ausführlich zu den von der Prüfungs-stelle aufgezeigten Problemen Stellung genommen hat, hat der Senat im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung von der Durchführung einer mündlichen Ver-handlung abgesehen. Die Beschwerde war aus den angegebenen Gründen zu-rückzuweisen. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Mayer Be
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