BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 29/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 24 847.7-33 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und Dipl.-Phys. Dr. Mayer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 G - hat die am 21. Juni 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 12. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des ursprünglichen Patentan-spruchs 1 nicht auf der zur Erteilung notwendigen erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung an-kündigungsgemäß nicht erschienene Anmelderin hat mit dem Schriftsatz vom 7. Februar 2001 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Es gelten die Patentansprüche 1 bis 15 sowie die Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. Der Patentanspruch 1 lautet: "Elektrischer Kondensator, der in ein, insbesondere rechteckför-miges, metallisches Gehäuse eingebaut ist, und der eine im Ge-häuse angeordnete, den Kondensator bei einem Druckanstieg im Gehäuse von einem äußeren Stromkreis freischaltende Abschalt-sicherung besitzt, die als Sperrspannwerk ausgebildet ist, das eine - 3 - vorgespannte Feder (8) als Triebelement aufweist und von einem Sperrstift (9) verriegelt ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Sperrspannwerk als Stecksystem ausgebildet ist, daß das Stecksystem einen in einer metallischen Steckerbuchse (2) ange-ordneten, durch die vorgespannte Feder (8) betätigbaren, metalli-schen Steckerstift (1) enthält, daß die Steckerbuchse (2) elektrisch leitend mit einem äußeren Kondensatoranschluß(4) verbunden ist, daß der Steckerstift (1) elektrisch leitend mit einer Kondensator-elektrode verbunden ist, und daß in der Steckerbuche (2) ein Kontaktfederelement(3) angeordnet ist." Mit den Merkmalen dieses Anspruchs soll die Aufgabe gelöst werden, einen Kon-densator nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 derart weiterzubilden, daß auch bei geringeren Überdrücken im Kondensatorgehäuse (≤1 bar) ein sicheres Ansprechen der Abschaltsicherung erreicht wird, daß weiterhin auch hohe Impuls-ströme (100 bis 200 kA) zulässig sind, daß ferner keine aufwendige Montage und Aktivierung beim Einbau in den Kondensator erforderlich ist, daß weiterhin ein Druckmelder integriert werden kann und daß die Kosten gegenüber den bisheri-gen Sicherungssystemen nochmals wesentlich gesenkt werden können (OS Sp 1 Z 25 bis 35). Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 4 - Aus dem der DE-AS 1 067 128 entnehmbaren, dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommenden Stand der Technik ist ein elektrischer Reihenkondensator bekannt (Fig 1), bei dem innerhalb des Kondensatorgehäuses ein Kurzschluß-schalter untergebracht ist, der durch die beim Ausbauchen der Gehäusewand auftretenden Kräfte ausgelöst wird (Sp 1 Z 28 bis 31). Zwar ist in dieser Druck-schrift von einem "metallischen Gehäuse" keine Rede, jedoch liest der Fachmann - ein Fachschulingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von elektrischen Schaltern - mit, daß Wechselstromkondensatoren in üblicher Weise ein metallisches Gehäuse aufweisen. Der in der Figur 1 dargestellte Kurz-schlußschalter stellt eine in einem äußeren Stromkreis den Kondensator kurz-schaltende Abschaltsicherung dar. Der Kurzschlußschalter ist als Sperrspannwerk ausgebildet; denn er weist eine vorgespannte Feder 16 (Schraubenfeder) als Triebelement auf, die von einem Sperrstift 25 (Sperrglied) verriegelt ist (Sp 2 Z 40-42). Das Sperrspannwerk ist auch als Stecksystem ausgebildet; denn es weist im geschlossenen Zustand einen in einer metallischen Steckerbuchse 11 (Kontakt-büchse) angeordneten, durch die vorgespannte Feder 16 (Schraubenfeder) betä-tigbaren, metallischen Steckerstift 14 (Kontaktbolzen) auf. Zur Erzielung eines Kurzschlusses der Kondensatorelektroden muß die Steckerbuchse 11 (Kontakt-büchse) elektrisch leitend über die Anschlußleitung 21 mit einer Kondensatorelek-trode verbunden sein. Ferner muß zum Kurzschließen des Kondensators der Steckerstift 14 (Kontaktbolzen) elektrisch leitend mit einer anderen Kondensator-elektrode verbunden sein (Sp 1 Z 53 - Sp 2 Z 25, Sp 2 Z 40-53). Mithin unterscheidet sich der elektrische Kondensator nach dem Patentanspruch 1 von diesem bekannten elektrischen Kondensator dadurch, daß die Abschaltsicherung statt einer Kurzschlußschaltung eine Freischaltung des Kondensators vornimmt, und daß in der Steckerbuchse (2) ein Kontaktelement (3) angeordnet ist. - 5 - Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn die unterschiedliche Funktionsweise Kurzschlußschaltung - Freischaltung ist für den jeweiligen gewünschten Anwendungsfall vorgegeben. Die konstruktive Umgestal-tung einer Kurzschlußschaltung in eine Freischaltung mit übereinstimmenden kon-struktiven Mitteln des Sperrspannwerks derart, daß beim Herausziehen des Sperrgliedes die elektrische Verbindung zwischen der Kontaktbüchse und dem Kontaktbolzen nicht geschlossen, sondern geöffnet wird, liegt im handwerklichen Können eines Durchschnittsfachmannes. Anregungen dazu liefert zudem die in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung genannte DE-PS 974 715, insbesondere die Figur 5. Dort wird nämlich beim Herausziehen des Riegels 57 durch den Druck der Schraubenfeder 55 die Sollbruchstelle B geöffnet (S 3 Z 10-29). Die Anordnung eines Kontaktelements zwischen der zylindrisch gestalteten Kon-taktbüchse 11 und dem zylindrisch gestalteten Kontaktbolzen 14 des Stecksy-stems ist für eine sichere elektrische Kontaktierung für den Fachmann eine not-wendige Maßnahme, die sich beispielsweise bei dem aus der DE-AS 1 067 128 bekannten Kondensator erübrigt, weil dort die Kontaktflächen nicht zylindrisch, sondern kegelig ausgebildet sind (Fig 1 und Sp 2 Z 20 bis 25, Sp 3 Z 18 bis 21). Mithin gelangt ein Fachmann ausgehend von dem aus der DE-AS 1 067 128 ent-nehmbaren Stand der Technik unter Anwendung seines fachmännischen Könnens auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die Unteransprüche 2 bis 15 dessen Schicksal. Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Mayer prö
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