BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 30/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 050.8-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller, sowie des Richters am Landgericht Dr. Schönbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G05B - hat die am 23. April 2007 eingereichte Patentanmeldung 10 2007 019 050.8-55 durch Be-schluss vom 21. Februar 2008, abgesandt am 13. März 2008, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei.Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. April 2008, eingegangen am 15. April 2008, Beschwerde eingelegt.Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent 10 2007 019 050 mit folgenden Unterla-gen zu erteilen:Ansprüche 1 bis 3 gemäß Antrag vom 21. November 2011Beschreibung gemäß dem ursprünglichen AntragZeichnung gemäß dem ursprünglichen Antrag.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (unter Einfügung einer Gliederung):"a) Verfahren zum Betrieb einer funktionsmodularen automatisie-rungstechnischen Einrichtung mit einem Regelkreis,b) die an eine leistungsbegrenzte Speiseleitung eines eigensi-cheren Stromkreises angeschlossen ist,dadurch gekennzeichnet,- 3 -c) dass mit einem Schaltmittel (20) aus der Regelabwei-chung (xw) das Kriterium zum Aktivieren oder Deaktivieren von Funktionsmodulen (21) der Einrichtung abgeleitet wird und mit dem Schaltmittel (20) benötigte Funktionsmodule (21) aktiviert und nicht benötigte Funktionsmodule (21) deaktiviert werden."Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass die die Automobiltechnik betreffende DE 196 42 443 A1 keinen Hinweis auf die Anwendung bei einer leistungsbegrenz-ten Speiseleitung eines eigensicheren Stromkreises geben könne. Solche in ex-plosionsgefährdeter Umgebung vorgesehenen Stromkreise würden im Gegensatz zu automobiltechnischen Anwendungen lediglich einen Strom von 20 mA liefern.Weiterhin sieht die Anmelderin einen Unterschied zwischen den aus der DE 196 42 443 A1 bekannten Teilreglern und den Funktionsmodulen der Anmel-dung. Unter einem Deaktivieren versteht sie ein funktionales Wegnehmen von Funktionsmodulen; dies sei bei den Teilreglern gemäß der DE 196 42 443 A1 nicht der Fall. Es handele sich hierbei nicht um einen funktionsmodularen Aufbau im Sinne der Anmeldung.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG).- 4 -1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotech-nik anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von Reglern auf-weist. Ein solcher Fachmann kennt - auch wenn er vorwiegend auf dem Gebiet ei-gensicherer Stromkreise, wie sie in explosionsgefährdeter Umgebung zum Einsatz kommen, tätig ist - auch Regler, die auf anderen Fachgebieten als seinem eigenen zur Anwendung kommen.Sowohl aus seinem Fachwissen als auch aus seinen Fachhochschul-Vorlesungen sind ihm Maßnahmen bekannt, mit denen sich ein Energiemanagement durchfüh-ren lässt, wenn die zur Verfügung gestellte Leistung zur Versorgung aller Verbrau-cher eines Stromkreises nicht ausreicht.2. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 ist Folgendes auszuführen:Unter der Angabe "Deaktivieren von Funktionsmodulen" im Patentanspruch 1 ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Anmelderin ein funktionales Wegneh-men von Funktionsmodulen, welches eine Leistungsreduzierung hervorruft, zu verstehen. Ein völliges Stromlosschalten ist damit aber nicht verbunden.3. Der Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht (§ 4 PatG).Die DE 196 42 443 A1 zeigt ein Verfahren, bei dem statt eines Reglers für den ge-samten Regelbereich nur jeweils ein Teilregler 11, 12, 13 eingesetzt wird, der je-weils nur für einen Teilregelbereich zuständig ist. Dadurch wird erreicht, dass der Regelkreis einen geringen Leistungsbedarf hat (Sp. 3 Z. 6 bis 9 i. V. m. Sp. 1 Z. 27 bis 31).- 5 -Weiterhin lehrt die DE 196 42 443 A1, dass dabei die Teilregler 11, 12, 13 sukzes-sive aktiviert werden (Sp. 4 Z. 46 bis 52). Für diese Aktivierung sind nach Auffas-sung des Senats Schaltmittel nötig, die diese Aktivierung/Deaktivierung vorneh-men.Auch wenn man der Anmelderin zugute hält, dass die Teilregler 11, 12, 13 keine Funktionsmodule im Sinne der Anmeldung darstellten, so ist doch ein modularer Aufbau der beim bekannten Verfahren eingesetzten Einrichtung nicht zu bestreiten (Fig. 2: Teilregler 11, 12, 13 als Module). Denn zumindest hinsichtlich ihrer Regel-funktion werden hier nicht benötigte Teilregler als Module funktional weggenom-men.Damit ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt ein"ateilw) Verfahren zum Betrieb einer funktionsmodularen automati-sierungstechnischen Einrichtung mit einem Regelkreis (Fig. 1),bteilw) die an eine leistungsbegrenzte Speiseleitung eines eigensi-cheren Stromkreises angeschlossen ist,wobeicteilw) mit einem Schaltmittel (notwendig vorhanden, um die Teil-regler 11, 12, 13 zu aktivieren/deaktivieren) aus der Regel-abweichung (z. B. RD1) das Kriterium zum Aktivieren oder Deaktivieren von Funktionsmodulen (z. B. 11) der Einrich-tung abgeleitet wird (Sp. 4 Z. 55 bis 64 bzw. Sp. 5 Z. 3 bis 13) und mit dem Schaltmittel (notwendig vorhanden) benö-tigte Funktionsmodule (z. B. 11) aktiviert und nicht benötig-te Funktionsmodule (12, 13) deaktiviert werden (Sp. 4 Z. 55 bis 64).- 6 -Ausgehend von einem Verfahren zum Betrieb einer Einrichtung für einen Regel-kreis in explosionsgefährdeter Umgebung, also in einer solchen, in der nur eine leistungsbegrenzte Speiseleitung eines eigensicheren Stromkreises zur Verfügung steht, muss sich der Fachmann Gedanken machen, wie er mit der zur vorhande-nen Leistung zurecht kommt. Die in der Anmeldung (u. U. S. 3 Abs. 3) genannte Aufgabe, ein Verfahren zum Betrieb einer funktionsmodularen automatisierungs-technischen Einrichtung anzugeben, das bei nichtperiodischen Prozessen wech-selnder Volatilität eine Senkung des Energieverbrauchs herbeiführt, stellt sich in der Praxis sonach von selbst.Genau den Problemkreis Senkung des Energieverbrauchs spricht aber das aus der DE 196 42 443 A1 (Sp. 3 Z. 6 bis 9 i. V. m. Sp. 1 Z. 27 bis 31) bekannte Ver-fahren an und gibt damit auch dem auf dem Gebiet des Explosionsschutzes täti-gen Fachmann - der eine funktionsmodulare automatisierungstechnische Einrich-tung, die an eine leistungsbegrenzte Speiseleitung angeschlossen ist, vorliegen hat (Restmerkmale a), b)) - die Anregung, sich die dadurch erreichten Vorteile zu eigen zu machen. Durch die Anwendung des Bekannten ergibt es sich dann be-reits, dass die Teilregler 11, 12, 13 als Module den Funktionsmodulen seiner Ein-richtung entsprechen (Restmerkmal c)).Damit ist der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen beim Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 angelangt.4. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 teilen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 dessen Schicksal.Bertl Groß J. Müller Dr. SchönPü
Full & Egal Universal Law Academy