BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 301/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- -2betreffend das Patent 199 14 313hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck, sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:Das Patent 199 14 313 wird widerrufen.G r ü n d eI.Für die am 29. März 1999 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung, für die die Innere Priorität vom 1. März 1999 in Anspruch ge-nommen ist (AZ: 199 08 741.5), ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 18. August 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft ein„Überspannungsschutzsystem“Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Patentinhaberin:„a) Überspannungsschutzsystem mit aa) einem Überspannungsschutzelement (1) undab) einer das Überspannungsschutzelement (1) auslösenden Zündhilfe,b) wobei das Überspannungsschutzelement (1)- -3ba) zwei Hauptelektroden (2, 3) mit einer zwischen den Hauptelektroden (2, 3) wirksamen Luft-Durchschlag-Fun-kenstrecke (4) undbb) mindestens eine Zündelektrode (5) mit einer zwischen den Hauptelektroden (2, 3) wirksamen Zündfunkenstrecke (6) aufweist undc) wobei als Zündhilfe ein Zündkreis (7) mit einem Zündspan-nungsausgang (8) vorgesehen ist undd) die Zündelektrode (5) an den Zündspannungsausgang (8) des Zündkreises (7) angeschlossen ist,dadurch gekennzeichnet,e) daß dem Zündkreis (7) eine diesen bei thermischer und/oder dynamischer Überlastung abschaltende Überwachungsein-richtung (9) zugeordnet ist und f) die Überwachungseinrichtung (9) eine optische und/oder akustische und/oder elektronische Anzeigeeinrichtung (10) aufweist.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass im Merkmal e) zwischen die Worte „diesen bei“ eingefügt ist:„überwachende und“.Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist im Unterschied zum Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 an das Merkmal e) unter Kommasetzung angefügt:„so daß diese Überwachungseinrichtung (9) in Verbindung mit der Eingangsschaltung des Zündkreises wirksam ist, also in Reihe und/oder parallel zu der Eingangsschaltung des Zündkreises vor-gesehen ist,“.- -4Gegen das Patent hat Herr H… in P…, mit Schriftsatz vom 17. November 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei bzw. sich in naheliegender Weise ergebe.Der Einsprechende ist der Auffassung, dass der Zündspannungskreis des Über-spannungsschutzsystem gemäß der DE-PS 164 747 mit einer Überwachungsein-richtung versehen werden könne, wie sie die DE 38 12 058 C2 oder die DE 32 28 471 C2 für die Überwachung der Hauptfunkenstrecke zeige. Die Über-wachungseinrichtungen seien nicht nur zur Überwachung der Hauptfunkenstrecke, sondern auch zur Überwachung der Hilfsfunkenstrecke geeignet. Erfinderische Tätigkeit um zum Überspannungsschutzsystem nach Patentanspruch 1 zu gelan-gen, sei nach seiner Meinung nicht gegeben.Der Einsprechende beantragt,das Patent 199 14 313 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das angegriffene Patent im erteilten Umfang,hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhal-ten:- geänderter Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1,- geänderter Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Patentansprüche 2 bis 9 sowie- übrige Unterlagen jeweils wie erteilt.- -5Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass es sich bei dem aus der DE-PS 164 747 bekannten Überspannungsschutzsystem um sehr alten Stand der Technik handele, durch den sich kein Hinweis ergebe, den Zündkreis zu überwa-chen. Die Überspannungsschutzanordnungen nach der DE 3812 058 C2 oder der DE 32 28 471 C2 sollten im Gegensatz zu der gemäß DE-PS 164 747 bei niedri-gen Überspannungen nicht ansprechen.Der Fachmann habe deshalb keinen Anlass, den Zündkreis zu überwachen, weil ein Fehler, der bei den Überspannungsschutzsystemen nach der DE 38 12 058 C2 oder der DE 32 28 471 C2 vorkomme, beim Überspannungs-schutzsystem nach der DE-PS 164 747 nicht auftrete.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründet Zuständigkeit des Bundespa-tentgerichts für die Entscheidung über den am 17. November 2005 eingelegten Einspruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17. u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemei-nen verfahrensrechtlichen Grundsatz der „perpetuatio fori“ fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).Der Einspruch ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere hat die Einspre-chende die geltend gemachten Widerrufsgründe und die den Einspruch rechtferti-genden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist hinreichend substantiiert schrift-lich vorgetragen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PatG).Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.- -61. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Elektroingenieur mit Kenntnissen in der Konstruktion von Überspannungs-schutzeinrichtungen.2. Dem geltenden Patentanspruch 1 liegt folgendes Verständnis zugrunde:Unter einer thermischen Überlastung des Zündkreises ist zu verstehen, dass die-ser zu heiß wird und unter einer dynamischen Überlastung des Zündkreises kann vom Fachmann gesehen werden, dass durch ihn zu hohe Ströme fließen (eine Er-hitzung geht damit zwangsläufig einher). Eine Definition, was unter dynamischer Überlastung zu verstehen ist, gibt die Streitpatentschrift nicht.3. Das Überspannungsschutzsystem gemäß erteiltem Patentanspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig (§ 4 PatG).Aus der DE-PS 164 747 ist bekannt eina) Überspannungsschutzsystem (Fig. 1) mit aa) einem Überspannungsschutzelement (b) und ab) einer das Überspannungsschutzelement (b) auslösenden Zündhilfe (c2, c1, f, p, s)b) wobei das Überspannungsschutzelement (b) ba) zwei Hauptelektroden (bei b) mit einer zwischen den Haupt-elektroden (bei b) wirksamen Luft-Durchschlag-Funkenstre-cke (Strecke zwischen den Elektroden bei b) undbb) mindestens eine Zündelektrode (zwischen den Elektroden bei b) mit einer zwischen den Hauptelektroden (bei b) wirk-samen Zündfunkenstrecke (S. 1 Z. 55 bis 59)aufweist und- -7c) wobei als Zündhilfe ein Zündkreis (c2, c1, f, p, s) mit einem Zünd-spannungsausgang (Ausgang der Sekundärspule s) vorgesehen ist undd) die Zündelektrode (zwischen den Elektroden bei b) an den Zünd-spannungsausgang (Ausgang der Sekundärspule s) des Zünd-kreises (c2, c1, f, p, s) angeschlossen ist.Hat sich bei dem Überspannungsschutzsystem nach der DE-PS 164 747 - das sich ausweislich dem in der von der Anmelderin genannten älteren Anmeldung DE 198 03 636 A1 beschriebenen, Überspannungsschutzsystem nahezu 100 Jahre nicht geändert hat (siehe dort Fig. 2: Zündkreis 10, 11, 12, Überspannungs-schutzelement 2, 3, 8) - herausgestellt, dass im Zündkreis (c2, c1, f, p, s) Fehler auftreten können, wenn dieser thermisch und/oder dynamisch überlastet ist, so hat der Fachmann Anlass, dem Zündkreis eine Überwachungseinrichtung zuzuord-nen, die diesen bei Auftreten fehlerhafter Zustände abschaltet, so dass er keinen Schaden mehr anrichten kann und die den Fehlerzustand signalisiert. Zumindest die im Streitpatent (Abs. 0010) angegebenen Teilaufgaben, Fehlerquellen auszu-schließen und beim Auftreten eines Fehlers im Zündkreis die Funktionsfähigkeit des Überspannungsschutzsystems sicherzustellen, stellt sich sonach in der Praxis von selbst.Überwachungseinrichtungen, die im Fehlerfall abschalten und diesen Zustand an-zeigen, sind dem Fachmann nicht nur aus der Welt der Technik allgemein, son-dern speziell auch von den auf seinem Fachgebiet gelegenen Überspannungs-schutzsystemen gemäß der DE 38 12 058 C2 oder der DE 32 28 471 C2 bekannt.Diese Überwachungsvorrichtungen beruhen jeweils darauf, dass sie der Haupt-funkenstrecke parallel geschaltet sind (DE 38 12 058 C2: Sp. 3 Z. 30 bis 44 i. V. m. Fig. 1, 1a: Serienschaltung aus Varistor 5 und Impedanz 6 bzw. Thermo-abschaltung 9 liegt parallel zur Hauptfunkenstrecke 2 bzw. DE 32 28 471 C2: Sp. 5 Z. 15 bis 24 i. V. m. Fig. 1: Serienschaltung aus Varistor 4 und Schaltele-ment 5 liegt parallel zur Hauptfunkenstrecke 3). Die Überwachungsschaltung (4, 5) - -8nach der DE 32 28 471 C2 weist zusätzlich noch eine optische oder akustische Anzeigeeinrichtung (6) auf (Sp. 6 Z. 6 bis 11).Die bekannten Überwachungseinrichtungen sind somit schaltungsmäßig jeweils so angeordnet, wie der parallel zur Hauptfunkenstrecke (b) liegende Zündkreis (c2, c1, f, p, s) des Überspannungsschutzsystems nach der DE-PS 164 747. Damit liegt es für den Fachmann aber nahe, eine der aus der DE 38 12 058 C2 oder der DE 32 28 471 C2 bekannten Überwachungseinrichtungen dem Zündkreis gemäß der DE-PS 164 747 zuzuordnen, derart, dass übereinstimmend mit den Merkma-len e) und f) dem Zündkreis eine diesen bei thermischer und/oder dynamischer Überlastung abschaltende Überwachungseinrichtung zugeordnet ist und die Überwachungseinrichtung eine optische und/oder akustische und/oder elektroni-sche Anzeigeeinrichtung aufweist.Das Überspannungsschutzsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.4. Auch das Überspannungsschutzsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht erfinderisch. Denn die - gegenüber dem erteilten Patentan-spruch 1 neu hinzugenommene - Angabe, dass die Überwachungseinrichtung den Zündkreis überwacht, war schon dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zu ent-nehmen und wurde bei dessen Beurteilung vorausgesetzt.5. Ebenso beruht das Überspannungsschutzsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann wird die Überwachungsschaltung dem Zündkreis selbstverständlich so zuordnen, dass sie geeignet ist, die auftretenden Fehler zu detektieren. Daher liegt es für ihn - in Übereinstimmung mit dem im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzten Merkmal e) - nahe, eine Zuordnung der Überwachungseinrichtung zum Zündkreis derart vorzunehmen, dass diese Überwachungseinrichtung in Verbindung mit der - -9Eingangsschaltung des Zündkreises wirksam ist, also in Reihe und/oder parallel zu der Eingangsschaltung des Zündkreises vorgesehen ist.6. Mit dem Patentanspruch 1 nach allen Anträgen fallen auch die darauf jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9.Bertl Kirschneck Groß J. Müllerprö
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