BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 301/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2013 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … betreffend das Patent 10 2004 032 074 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller - 2 - beschlossen: Das Patent 10 2004 032 074 wird beschränkt mit folgenden Unter-lagen aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung, S. 2/5 mit Einschüben nach Absatz 4 und geänder-ten Absätzen 10 bis 12, wie überreicht in der mündlichen Verhand-lung, übrige Beschreibung sowie Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die Anmeldung vom 2. Juli 2004 ein Patent mit der Bezeichnung „Herdschaltuhr“ erteilt, und die Patenterteilung am 9. Februar 2006 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Fa. S… A… GmbH mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006, eingegangen beim das Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Mai 2006, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegen-stand des Patents sei gegenüber dem Stand der Technik einschließlich einer be-haupteten offenkundigen Vorbenutzung nicht neu, beruhe zumindest nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. - 3 - Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 zurückgenommen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 10 2004 032 074 beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung, S. 2/5 mit Einschüben nach Absatz 4 und geänder-ten Absätzen 10 bis 12, wie überreicht in der mündlichen Verhand-lung, übrige Beschreibung sowie Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. - 4 - Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet: Herdschaltuhr, a) mit mehreren Anschlüssen für verschiedene Heizvorrichtun-gen (14-n) eines Backofens; b) einem Betriebsartenschalter (12) zum Schalten der mehreren Heizvorrichtungen (14-n) in Abhängigkeit von einer gewählten Betriebsart; c) und einer Schalteinheit (10) zum zeit- und temperaturabhängi-gen Schalten der mehreren Heizvorrichtungen (14-n), wobei d) die mehreren Anschlüsse für die verschiedenen Heizvorrich-tungen (14-n) in wenigstens zwei Gruppen von Anschlüssen aufgeteilt sind, d1) wobei wenigstens eine der Gruppen wenigstens zwei An-schlüsse umfasst; und e) die Schalteinheit (10) für jede Gruppe der Heizvorrichtun-gen (14-1, 14-2; 14-3, 14-4) jeweils eine zeit- und temperatur-abhängige Schaltvorrichtung (11-1; 11-2) aufweist, e1) sodass die Gruppen der Heizvorrichtungen (14-1, 14-2; 14-3, 14-4) in mehreren aufeinander folgenden Zeitabschnitten un-terschiedlich zu- und abgeschaltet werden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die nach dem § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begrün-dete Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den am 6. Mai 2006 ein-gelegten Einspruch wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung). Der eingelegte Einspruch war statthaft und auch sonst zulässig (§ 59, Abs. 1 PatG) Nach seiner Rücknahme war das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Es führte zur beschränkten Aufrechterhal-tung des Verfahrensgegenständlichen Patents (§ 61, Abs. 1, Satz 1, § 21, Abs. 2 PatG). 1. Das Patent betrifft eine Herdschaltuhr. Die Patentschrift führt dazu aus, dass herkömmliche Herdschaltuhren mehrere Anschlüsse für Heizeinrichtungen aufwie-sen, die über einen Betriebsartenschalter zu und abgeschaltet werden können. Solche Herdschaltuhren enthielten ferner eine Schaltvorrichtung zum zeit- und temperaturabhängigen Schalten der mehreren Heizvorrichtungen. Diese könnten auch entsprechend einer vom Benutzer gewählten Rezeptfunktion angesteuert werden. Für manche Rezepte sei es sinnvoll, für einen Garvorgang zeitlich nacheinander verschiedene Beheizungsarten zu verwenden. Das sei mit einer herkömmlichen Herdschaltuhr nicht möglich. Es sei daher die Aufgabe der Erfindung, eine Herdschaltuhr derart weiterzuentwi-ckeln, dass die Flexibilität der Programmierung der Herdschaltuhr, d. h. für ver-schiedene Rezeptfunktionen erhöht ist (Abs. 0009 der Patentschrift). Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst. - 6 - 2. Für diesen Sachverhalt sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fach-richtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Steuerungen von Herden und Backöfen bzw. Herdschaltuhren als Fachmann. 3. Die Ansprüche 1 bis 6 sind ursprünglich offenbart (§ 21 Abs. 1, Nr. 4 PatG). Der gültige Anspruch 1 entspricht in den Merkmalen a) bis d) dem sachlich gegen-über den ursprünglich eingereichten Unterlagen unverändert erteilten Anspruch 1, wobei gemäß erteiltem Anspruch 3 die Verbraucher als Heizvorrichtungen eines Backofens definiert wurden. Das Merkmal d1) mit einer Untergrenze von zwei Heizvorrichtungen für nur eine Gruppe ergibt sich aus dem Absatz 0021 der Patentschrift (S. 4, Abs. 2 der ur-sprüngliche Unterlagen; Aufteilung in 3:1 Heizvorrichtungen). Was den Ausschluss der Möglichkeit, alle Gruppen mit nur einer Heizvorrichtung zu versehen, anbetrifft, so ist das eher eine Klarstellung als eine wirkliche Beschränkung, denn der Begriff „Gruppe“ fordert für zumindest eine Gruppe mehr als ein Element. Außerdem lie-gen Beschränkungen einer Menge von offenbarten Lösungen in der alleinigen Be-fugnis des Patentinhabers. Dafür spielt weder eine Rolle, ob etwas in der Be-schreibung gegenüber gleichzeitig offenbarten anderen Lösungen als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet ist, noch gibt es eine Abstufung in der Wertigkeit der für die Beschreibung der Erfindung benutzten Offenbarungsmittel (BGH BlPMZ 1990, 366-367 - Crackkatalysator). Das Merkmal e) ist dem Absatz 0010 der Patentschrift entnommen, die dem Ab-satz 4 auf Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung entspricht. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 7. - 7 - 4. Die Erfindung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG). 4.1 Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung: Nach Anspruch 1 ist eine Herdschaltuhr beansprucht. Ihr Aufbau ist nicht be-schrieben. Dem Fachmann ist aber klar, dass die Schaltvorrichtungen dieser Uhr nach Merkmal c) und d) auch temperaturabhängig schalten können müssen. Dazu muss die Uhr bzw. ihre Steuerung zumindest einen Anschluss für einen Tempera-tursensor aufweisen, und eine Steuer- oder Regelvorrichtung, die die Schaltvor-richtungen temperaturabhängig ansteuert. Soll sich die Temperatur zeitabhängig ändern, so muss auch der Verlauf der Solltemperatur entsprechend einprogram-miert und abgespeichert werden. Dazu muss die Herdschaltuhr entsprechende Eingabemöglichkeiten bereitstellen, sei es durch freie Programmierung einzelner Zeitabschnitte, sei es durch Rezeptfunktionen, in denen der Fachmann nach Über-zeugung des Senats vorgefertigte Zeitabläufe sieht, die abgespeichert sind und dem Benutzer zur Auswahl angeboten werden. Durch die Bereitstellung von jeweils einer zeit- und temperaturabhängigen Schalt-vorrichtung für jede der mehreren vorgesehenen Gruppen von Heizvorrichtungen werden erfindungsgemäß die Programmiermöglichkeiten noch dahingehend er-weitert, dass auch unterschiedliche Heizvorrichtungen zeitabhängig vorgewählt werden können, soweit diese Heizvorrichtungen unterschiedlichen Gruppen ange-hören (Abs. 0010 der erteilten bzw. Abs. 0011 der gültigen Beschreibung). Ein programmierter Wechsel von Heizvorrichtungen aus einer Gruppe ist demgegen-über nach Überzeugung des Senats so nicht möglich. Dazu müsste der Betriebs-artenschalter durch die Steuerung der Herdschaltuhr betätigt werden, wie in An-spruch 6 gefordert. Eine programmierte Umschaltung, wie in Merkmal e1) bean-sprucht, erfordert neben der bereits erwähnten Eingabe-Möglichkeit auch eine ent-sprechende Auslegung der Steuerung in der Herdschaltuhr. Das funktionelle Merkmal e1) kennzeichnet insoweit auch die Vorrichtung. - 8 - Ob die jeweilige Schaltvorrichtung nur ein zeit- und temperaturabhängig ange-steuertes Relais enthält, wie in Anspruch 2 gefordert und in Figur 2 dargestellt, oder die Reihenschaltung von zwei Relais nach Figur 1, ist nach Überzeugung des Senats für die erfindungsgemäße Funktion nicht entscheidend. Dafür kommt es le-diglich darauf an, dass die Gruppen jeweils für sich getrennt geschaltet werden können. Die Figur 1 ist als herkömmliche Herdschaltuhr bezeichnet (Abs. 0017). Inwieweit das den Schutzbereich einschränkt, ist für das Einspruchsverfahren nicht entscheidungserheblich. Zum Merkmal b) ist in Absatz 0020 ausgeführt, dass die Schaltuhr mehrere An-schlüsse für elektrische Verbraucher, zum Beispiel eine erste Heizvorrichtung 14-1 für Oberhitze, eine zweite Heizvorrichtung 14-2 für Unterhitze, eine dritte Heizvor-richtung 14-3 für Umluft und eine vierte Heizvorrichtung 14-4 für eine Grillfunktion aufweise. Die elektrischen Verbraucher 14-n des Backofens würden über einen Betriebsartenschalter 12 der Herdschaltuhr zu- und abgeschaltet. Der Fachmann sieht somit nach Überzeugung des Senats in den Heizvorrichtungen 14-n eine ab-schließende Aufzählung aller Heizvorrichtungen eines Backofens, die über den Betriebsartenwahlschalter 12 zu und abgeschaltet werden. Vor diesem Hintergrund liest er das Merkmal b) als Betriebsartenschalter zum Schalten aller Heizvorrichtungen des Backofens. 4.2 Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ist neu (§ 3 PatG). Die DE 33 13 957 C2 (D1) zeigt eine Herdschaltuhr für einen Backofen. Der Schwerpunkt liegt auf einer Anzeigevorrichtung, die es ermöglicht eine Hauptgar-zeit und eine Restgarzeit, letztere mit gespreizter Skala zu zeigen. Eine zeitabhän-gige Veränderung der Temperatur ist in der Beschreibungseinleitung (Sp. 1, Z. 60-64, Sp. 2, Z. 3-7) erwähnt. In der eigentlichen Beschreibung ist das kein Thema mehr. In Spalte 4, Zeile 10, 11 wird erwähnt, dass in der Nachziehphase die Back-ofenheizung ausgeschaltet oder zumindest deren Heizleistung stark verringert ist. - 9 - In Letzterem könnte der Fachmann eine zeitabhängige Temperaturabsenkung se-hen. Die DE 201 18 291 U1 (D2) zeigt eine Herdschaltuhr, an die unterschiedliche Temperatursensoren angeschlossen werden können, darunter auch ein Backofen-temperaturfühler und einen Fleischspießtemperaturfühler (S. 3, Z. 16, 17). Im Übri-gen ist im Zusammenhang mit der Schaltuhr nur von den Kochzeiten und Koch-stellen die Rede. Auf Seite 4 Abs. 1 wird erwähnt, dass die Schalteinheit die ein oder mehreren angeschlossenen Verbraucher mittels zwischengeschalteter Relais ein und ausschaltet. Die DE 200 18 291 U1 (D3) zeigt eine Bedienblende mit Schaltuhr für zwei Ofen-muffeln. Aus den unterschiedlichen Betriebsarten 1 bis 6 kann man entnehmen, dass jeder Backofen unterschiedliche Heizvorrichtungen enthält. Jeder Backofen enthält damit eine Gruppe von Heizvorrichtungen, die gesondert programmiert werden (S. 4, Abs. 1) und damit auch über jeweils eigene Schaltvorrichtungen ge-schaltet werden müssen. Jeder Backofen enthält aber nur eine Gruppe von Heiz-vorrichtungen. Die nach Darlegung der Einsprechenden offenkundig vorbenutzte Herdschalt-uhr ELM94T (D4) verfügt über drei Ausgangsrelais 9, 10, 11 (Bl. 2 links oben und Mitte). Das Relais 11 (Programm 1) schaltet den Backofen. Danach schaltet Re-lais 10 (Programm 2) die Kochstellen (letzte Seite). Das Relais 9 ist während der Summen-Betriebsdauer eingeschaltet (S. 2, Abs. 1 der Beschreibung). Die Pro-grammierung unterschiedlicher Temperaturen wäre damit theoretisch möglich. Tatsächlich ist aber nur die Programmierung jeweils einer Koch-/Backdauer D1, D2 mit einer Endzeit E1, E2 beschrieben. Ob der Backofen mehrere Heizvorrich-tungen aufweist, ist nicht erwähnt. Die Herdschaltuhr EL74/001 (D5) zeigt technisch weitgehend das Gleiche. - 10 - Im Stand der Technik nach D1 bis D5 kann der Fachmann die Möglichkeit einer zeitabhängigen Temperatureinstellung sehen, denn alle verfügen über Schaltuh-ren mit Anschlussmöglichkeit für Temperatursensoren. Tatsächlich erwähnt ist sie aber nur in der Beschreibungseinleitung der D1. Ein Teil der Entgegenhaltungen zeigt auch mehrere Heizvorrichtungen in einem Backofen. Keine der Entgegenhal-tungen zeigt aber einen Backofen mit mehreren Gruppen von Heizvorrichtungen, die gesondert geschaltet werden. Aus diesen Entgegenhaltungen sind somit die Merkmale a) bis c), bzw. Teile davon, in unterschiedlichen Kombinationen be-kannt, nicht jedoch die Merkmale d) bis e). Dem Senat ist außerdem noch ein Backofen Typ HB79050 der Firma S1… Elektrogeräte GmbH mit Gebrauchsanweisung und Rechnung einer Lie- ferung an einen Haushalt vom 14. März 1997 bekannt geworden. Dieser Backofen verfügt neben den üblichen Back- und Grill-Heizvorrichtungen über eine auf die Ofenmuffel wirkende Mikrowellen-Heizvorrichtung. Die Mikrowellenleistung kann in mehreren Stufen und in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten (bis zu drei) vorpro-grammiert werden (S. 19, Punkt 2 und S. 30, Abs. 3 v. u.). Der Backofen kann da-zu in einer durch einen Betriebsartenwahlschalter („Funktionswähler“) einstellba-ren Betriebsart parallel laufen, und übernimmt dann die durch den Mikrowellenbe-trieb vorgegebene Gesamtlaufzeit (S. 31). Die Schaltvorrichtung ist in der Ge-brauchsanweisung nicht beschrieben. Wie die Heizvorrichtungen durch die Schalt-vorrichtung geschaltet werden ist also im Detail nicht bekannt. Dem Fachmann ist aber klar, dass für die Mikrowellen-Heizvorrichtung eine gesonderte Schaltvorrich-tung nötig ist. Sonst könnte sie nicht mit unterschiedlichen Leistungsstufen in auf-einanderfolgenden Zeitintervallen betrieben werden, während die anderen Heiz-vorrichtungen über die Gesamtzeit temperaturgeregelt betrieben werden. - 11 - Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 (Abweichungen unterstrichen) bekannt eine: Herdschaltuhr, a) mit mehreren Anschlüssen für verschiedene Heizvorrichtun-gen (Ober- Unterhitze, Heißluft, Umluft, Grill, Mikrowelle) eines Backofens; b) einem Betriebsartenschalter („Funktionswähler“) zum Schalten von mehreren Heizvorrichtungen (Ober- Unterhitze, Heißluft, Umluft, Grill) in Abhängigkeit von einer gewählten Betriebsart; c) und einer Schalteinheit (als funktionsnotwendig mitzulesen) zum zeit- und temperaturabhängigen Schalten von mehreren Heizvorrichtungen (Ober- Unterhitze, Heißluft, Umluft, Grill), wobei d) die mehreren Anschlüsse für die verschiedenen Heizvorrich-tungen in wenigstens zwei Gruppen von Anschlüssen (1. Gruppe: Ober- Unterhitze, Heißluft, Umluft, Grill, 2. Grup-pe: Mikrowelle) aufgeteilt sind, d1) wobei wenigstens eine der Gruppen (1. Gruppe) wenigstens zwei Anschlüsse umfasst; und e) die Schalteinheit für jede Gruppe der Heizvorrichtungen je-weils eine zeit- und temperatur- oder leistungsabhängige Schaltvorrichtung (funktionsnotwendig) aufweist, - 12 - Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 (Merkmal b) wird dort die Mi-krowellen-Heizvorrichtung nicht über den Betriebsartenwahlschalter geschaltet, und deren Schalteinheit schaltet auch zeit- und leistungsabhängig (Merkmal c, e). Außerdem werden die Heizvorrichtungen nur einmal in einem Zeitabschnitt ein- oder ausgeschaltet (Merkmal e1). Für die Mikrowelle sind zwar mehrere Zeitab-schnitte vorgesehen; in diesen wird aber lediglich die Leistung verändert. 4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit (§ 4 PatG). Ausgehend von der Herdschaltuhr nach der Siemens Gebrauchsanweisung mag der Fachmann zwar nach einer Erweiterung der Programmiermöglichkeiten su-chen. Er hat aber keinerlei Anlass, dazu die Steuerung der Mikrowellenheizvor-richtung und der übrigen Heizvorrichtungen weiter zusammenzufassen. So ist es nicht sinnvoll und kaum praktikabel, die Mikrowellensteuerung über den Betriebs-artenwahlschalter („Funktionswähler“) zu aktivieren. Noch weniger praktikabel ist eine temperaturabhängige Steuerung oder Regelung der Mikrowelle, denn die Luft im Backofen (etwa Raumtemperatur bei reinem Mikrowellenbetrieb) liefert keinen geeigneten Messwert und ein Sensor im Inneren des Gargutes ist bei Betrieb der Mikrowelle nicht ohne Weiteres funktionsfähig. Der Fachmann konnte davon aus-gehen, dass die Trennung der Mikrowelle von den übrigen Funktionen sehr be-wusst gewählt wurde, weil die Funktion und die speziellen Probleme deutlich an-ders sind. Darüber hinaus fehlt ein Hinweis, die Gruppen der Heizvorrichtungen in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zu- oder abzuschalten. Im Stand der Technik nach einer der anderen Entgegenhaltungen gibt es keinerlei Anregung, die Heizvorrichtungen in Gruppen aufzuteilen und getrennt zu schalten, insbesondere in mehreren aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zu- oder abzu-schalten. - 13 - Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen. 7. Das Patent war daher in dem beantragten Umfang aufrecht zu erhalten. Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü
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