BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 302/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -betreffend das Patent 102 46 925hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müllerbeschlossen:Das Patent 102 46 925 wird in vollem Umfang widerrufen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 8. Oktober 2002, für die die Priorität der österreichischen Gebrauchsmusteranmel-dung AT 809/2001 vom 18. Oktober 2001 in Anspruch genommen worden ist, ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Steuerung einer Spritzgiessmaschine" erteilt, und die Patenterteilung am 8. Dezember 2005 veröf-fentlicht.Gegen das Patent hat die m… GmbH, am28. September 2007 verschmolzen mit der K… GmbH,mit Schriftsatz vom 1. März 2006, eingegangen am 7. März 2006, Einspruch erho-ben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Gegenstand des Patents sei nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig und zudem sei die Er-findung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.- 3 -Die Einsprechende hat ihre Behauptung auf folgende Unterlagen gestützt:E1 Manual MPS 1996, Netstal AGE2a Manual Synergy 2001, Netstal AGE2b Versandanzeige Netstal-Spritzgießmaschine Synergy 1200-460-9N.10175 vom 12. September 2001; interne Mitteilung vom 10. September 2001 betreffend die Maschinenliefe-rung der Maschine 9N.10175E3a Demag Ergotech Betriebsanleitung Ergotech 125 bis Ergo-tech 350 Nr. 017.01.0E3b Ausliefernachweis für die Betriebsanleitung 017.01.0 zu Auf-trags-Nr. 415 540 00E3c Funktions- und Montagebeschreibung Euromap63E4 Prospekt "Ergocontrol - Alles unter Kontrolle" von Demag Ergotech, 10/99E5 Ergoment, Ausgabe 11 von 09/96E6 JP 07 - 161745E7 EP 0 916 466 B1E8 EP 0 917 034 B1E9 EP 0 573 912 B1E10 Demag Ergotech Schulungsunterlagen für die Ergotech, 05/01.Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus noch folgende Druckschriften genannt worden:E11 DE 91 10 348 U1E12 US 60 73 059E13 US 53 26 246E14 JP 02 - 103 114 AE15 JP 2001 - 315 179 A.- 4 -Die Einsprechende beantragt,das Patent 102 46 925 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert und ist auch ankündigungsgemäß nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.Der erteilte, unverändert geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung:1.1 "Verfahren zur Steuerung einer Spritzgießmaschine und1.1a gegebenenfalls mindestens eines dieser zugeordneten Handlinggerätes,1.2 bei dem in einer den Bediener führenden Form1.3 die für den Ablauf eines Spritzzyklus erforderlichen Be-triebsparameter1.4 über eine Eingabeeinheit1.5 in eine diese Betriebsparameter speichernde Datenverar-beitungseinheit eingegeben werden und1.6 anschließend ein oder mehrere Spritzzyklen gemäß den gespeicherten Betriebsparametern durchgeführt werden,1.7 wobei vor Spritzbeginn zum Schutz von Maschinenteilen Sicherheitsbedingungen festgelegt werden, mit denen be-stimmte Bewegungsabläufe der Spritzgießmaschine bzw. des Handlinggerätes verboten bzw. erlaubt werden,dadurch gekennzeichnet, daß1.8 auf einem Bildschirm eine Eingabemaske zur Verfügung gestellt wird, auf der aus mehreren1.8a vorzugsweise graphischdargestellten Bewegungsgrundbausteinen jeweils einer ausgewählt wird und- 5 -1.9 auf der anschließend für jeden ausgewählten Bewegungs-grundbaustein eine Sicherheitsbedingung1.10 in Form von logischen,1.10a vorzugsweise boolschen Verknüpfungen1.11 vom Zustand eines oder mehrerer anderen Bewegungs-grundbausteine verstellt oder übernommen und1.12 schließlich abgespeichert wird."Der erteilte, unverändert geltende Patentanspruch 8 lautet unter Einfügung einer Gliederung:8.1 "Einrichtung zur Steuerung einer Spritzgießmaschine und8.1a gegebenenfalls mindestens eines dieser zugeordneten Handlinggerätes,8.1b insbesondere zur Durchführung eines Verfahrens nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 7,gekennzeichnet8.2 durch eine Leseeinrichtung (24)8.2a für einen zur Veränderung zumindest eines Teiles der Si-cherheitsbedingungen berechtigenden Datenträger (25) und/oder8.3 durch eine Eingabeeinrichtung8.3a zur Eingabe eines zur Veränderung zumindest eines Tei-les der Sicherheitsbedingungen berechtigenden Codes."Der erteilte, unverändert geltende Patentanspruch 9 lautet unter Einfügung einer Gliederung:9.1 "Einrichtung zur Steuerung einer Spritzgießmaschine und9.1a gegebenenfalls mindestens eines dieser zugeordneten Handlinggerätes,- 6 -9.1b insbesondere zur Durchführung eines Verfahrens nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 7,gekennzeichnet durch9.2 eine Leseeinrichtung (34)9.2a für einen mit9.2b - vorzugsweise einer bestimmten Spritzgießform zugeord-neter -9.2c Sicherheitsbedingungen programmierten, transportablen Datenträger (33)."Der erteilte, unverändert geltende Patentanspruch 12 lautet unter Einfügung einer Gliederung:12.1 Einrichtung zur Steuerung einer Spritzgießmaschine und12.1a gegebenenfalls mindestens eines dieser zugeordneten Handlinggerätes,12.1b insbesondere zur Durchführung eines Verfahrens nach ei-nem der Ansprüche 1 bis 7,gekennzeichnet12.2 durch eine Schnittstelle und/oder12.3 einen12.3a - vorzugsweise ein Modem (32) aufweisenden -12.3b Kommunikationsmodul12.4a zur Übernahme von offline erstellten und12.4b auf einem externen Zwischenspeicher (30) abgelegten Si-cherheitsbedingungen12.4c in einen Speicher des Bedienfeldrechners (20) der Spritz-gießmaschine bzw. eines Handlinggerätes derselben.- 7 -Als Aufgabenstellung ist in der Patentschrift (Absatz [0004]) angegeben, ein insbe-sondere im Hinblick auf die Flexibilität verbessertes Verfahren und entsprechende Einrichtungen zur Steuerung einer Spritzgießmaschine und gegebenenfalls min-destens eines dieser zugeordneten Handlingsgerätes anzugeben.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. begründete Zuständigkeit des Bundes-patentgerichts für die Entscheidung über den am 7. März 2006 eingelegten Ein-spruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 (vgl. Art. 1 Nr. 17. u. Art. 8 des Gesetzes z. Änd. d. patentrechtl. Einspruchsverfahrens u. d. PatKostG v. 21. Juni 2006; BlPMZ 2006, 225, 226, 228) nach dem allgemei-nen verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio fori" fort (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).Der Einspruch ist zulässig, er hat auch Erfolg und führt zum Widerruf des Patents, da das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nicht neu und damit nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 sowie § 3 PatG).Aus dem Prospekt "Ergocontrol - Alles unter Kontrolle" der Demag Ergotech, mit dem Druckvermerk 10/99 (E4) ist nach Überzeugung des Senats in den Worten des Patentanspruchs 1 ausgedrückt Folgendes bekannt: ein1.1 Verfahren zur Steuerung einer Spritzgießmaschine (Sei-te 2, rechte Spalte, Zeilen 3 bis 4) und1.1a eines dieser zugeordneten Handlinggerätes (Seite 2, lin-ke Spalte, Absatz 1, vorletzter Satz: Bedienterminal),1.2 bei dem in einer den Bediener führenden Form (Seite 2, linke Spalte, Absatz 2 Satz 1)- 8 -1.3 die für den Ablauf eines Spritzzyklus erforderlichen Be-triebsparameter (Seite 3, linke Spalte, Absatz 2)1.4 über eine Eingabeeinheit (Bedienterminal)1.5 in eine diese Betriebsparameter speichernde Datenverar-beitungseinheit eingegeben werden (Seite 3, rechte Spal-te, Absatz 1) und1.6 anschließend ein oder mehrere Spritzzyklen gemäß den gespeicherten Betriebsparametern durchgeführt werden (Das ist die bestimmungsgemäße Verwendung einer Spritzgießmaschine),1.7 wobei vor Spritzbeginn zum Schutz von Maschinenteilen Sicherheitsbedingungen festgelegt werden, mit denen be-stimmte Bewegungsabläufe der Spritzgießmaschine bzw. des Handlinggerätes verboten bzw. erlaubt werden (Sei-te 3, rechte Spalte, Absatz 2),wobei1.8 auf einem Bildschirm eine Eingabemaske zur Verfügung gestellt wird (Seite 3, linke Spalte, Absatz 1), auf der aus mehreren1.8a graphisch dargestellten Bewegungsgrundbausteinen je-weils einer ausgewählt wird (Seite 4) und1.9 auf der anschließend für jeden ausgewählten Bewegungs-grundbaustein (Seite 4) eine Sicherheitsbedingung1.10 in Form von logischen,1.10a vorzugsweise boolschen Verknüpfungen (Eine Verriege-lung lässt sich mathematisch immer mithilfe der boolschen Algebra beschreiben.)1.11 vom Zustand eines oder mehrerer anderen Bewegungs-grundbausteine verstellt oder übernommen (Seite 4, un-terste Eingabemaske: "Positionsüberwachung aktiv - Hub - 9 -gesperrt bei Ausschussteil - Ohne Freigabe Handling" in Verbindung mit Seite 3, rechte Spalte, Absatz 2) und1.12 schließlich abgespeichert wird (Seite 3, rechte Spalte, Ab-satz 1).Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu.Das Patent war wegen der fehlenden Neuheit des Patentanspruchs 1 in vollem Umfang zu widerrufen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 8, 9 oder 12 bedurft hätte. Denn ein Patent kann nur so erteilt oder aufrecht erhalten werden, wie es vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) beantragt ist (vgl. BGH BlPMZ 2008, 12 (Nr. III. 3a) aa)) - Informationsübermittlungsverfahren II). Zwar darf im Einspruchs-verfahren nach der zitierten Entscheidung des BGH ein Patent, das, wie vorlie-gend, zwei oder mehrere selbstständige Patentansprüche enthält, von denen einer sich als nicht rechtsbeständig erweist, nicht schon deshalb in vollem Umfang wi-derrufen werden. Weiterhin kann nach BGH allein aus dem Umstand, dass ein Pa-tentinhaber nicht ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang ein-zelner selbstständiger Ansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (zumindest hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbst-ständigen Ansprüche einverstanden (vgl. BGH a. a. O. (Nr. III. 3a) cc)) - Informa-tionsübermittlungsverfahren II). Dafür aber, dass hier das Begehren der Patentin-haberin, die im Einspruchsverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht geäußert hat, stillschweigend auf die zumindest hilfsweise Aufrechterhaltung des Patents im Umfang von einem oder mehreren der nebengeordneten Patentan-sprüche 8, 9 oder 12 gerichtet sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem steht bereits entgegen, dass die fraglichen Vorrichtungsansprüche wegen ihrer Bezugnahme auf den (in jedem Fall) vom Widerruf betroffenen patentunfähigen Verfahrensan-spruch 1 nicht ohne inhaltliche Änderungen selbstständig aufrechterhalten werden könnten. Inhaltliche Änderungen in den Patentansprüchen aber dürfen wegen des Grundsatzes der Antragsbindung vom Patentamt bzw. Bundespatentgericht nicht - 10 -ohne Einwilligung des Patentinhabers vorgenommen werden (vgl. BGH GRUR 1989, 103 (Nr. II. 2b), c) und d)) Verschlußvorrichtung für Gießpfannen). Eine dahingehende geänderte Anspruchsfassung hat die Patentinhaberin nicht, auch nicht hilfsweise eingereicht. Im Übrigen bedurfte es insofern auch keines klarstellenden Hinweises des Senats auf eine mögliche Umformulierung der be-treffenden nebengeordneten Ansprüche, da diesen, auch soweit sie über den Pa-tentanspruch 1 hinaus zusätzliche Merkmale enthalten, nichts Patentfähiges ent-nommen werden kann. Denn die obigen Ausführungen gelten in entsprechender Weise für die Nebenansprüche, die einrichtungsgemäßen konkretisierenden Merk-male dieser Patentansprüche liegen, soweit sie sich nicht ebenfalls aus dem Stand der Technik ergeben, im Bereich des Wissens und Könnens des Fach-manns.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. MüllerPü
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