BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 304/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…- 2 -betreffend das Patent 101 31 896hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dipl.-Ing. Großbeschlossen:Das Patent 101 31 896 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:- Ansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag III- angepasste Beschreibung, S. 2 bis 8,jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung- Zeichnungen wie Patentschrift.G r ü n d eI.Für die am 4. Juli 2001 im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 29. September 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft einKraftfahrzeug-Türschließsystem.Gegen das Patent hat die H… KG mit Schriftsatzvom 29. Dezember 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Einspruch beim - 3 -Deutschen Patent- und Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der Ge-genstand des Patentes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG undeutlich offenbart und gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht patentfähig sei.Die Einsprechende stellt den Antrag,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-recht zu erhalten:- Ansprüche 1 bis 25, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008- Zeichnungen und Beschreibung wie Patentschrifthilfsweise:- Ansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag I- Ansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag II- Ansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag III- Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag IV- jeweils angepasste Beschreibung, S. 2 bis 6 und 8, zu Hilfsanträgen I, II und IV- angepasste Beschreibung, S. 2 bis 8, zu Hilfsantrag III- 4 -jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung- übrige Beschreibungen und Zeichnungen wie Patentschrift.Der in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Patentinhaberin mit den Gliede-rungsziffern versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:“1.1 Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2)1.2 mit einem Kraftfahrzeug-Türschloss (3),1.3 einem dem Kraftfahrzeug-Türschloss (3) zugeordneten Türaußengriff (10),1.4 einem dem Türaußengriff (10) zugeordneten Piezoele-ment (13)1.5 und einer daran angeschlossenen Auswerteeinrich-tung (16) zum Erfassen einer Betätigung des Türaußen-griffs (10), insbesondere durch eine Hand einer Bedie-nungsperson,dadurch gekennzeichnet,1.6 dass das Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2) eine Überwachungseinrichtung (19) zur1.9 zyklischenÜberwachung der Funktionsfähigkeit des Piezoele-ments (13) und/oder1.7 eine von der Auswerteeinrichtung (16)1.8 unabhängigbetreibbare Aktivierungseinrichtung (28) zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung (16) aufweist."Der Patentanspruch 20 nach Hauptantrag lautet mit einer Gliederung entspre-chend einer Merkmalsanalyse der Patentinhaberin:- 5 -„20.1 Verfahren zum Steuern eines Kraftfahrzeug-Türschließsystems (2),20.2 wobei eine Betätigung eines Türaußengriffs (10) mittels ei-nes Piezoelements (13) durch Auswertung von Signalen des Piezoelements (13) erfasst werden kann,dadurch gekennzeichnet,20.3 dass das Piezoelement (13)20.5 zyklischauf Funktionsfähigkeit überwacht wird und/oder20.4 dass das Piezoelement (13) auf das Auftreten eines ers-ten Signals überwacht wird und die Auswertung erst nach dem Auftreten eines ersten Signals gestartet wird."Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass - unter Einfügung von Gliederungsziffern - sein kennzeich-nender Teil lautet:„1.7 dass das Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2) eine von der Auswerteeinrichtung (16)1.8 unabhängigbetreibbare Aktivierungseinrichtung (28) zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung (16) aufweist und1.10 dass die Aktivierungseinrichtung (28) derart ausgebildet ist, dass ein erstes Signal des Piezoelements (13) erfass-bar und daraufhin die Auswerteeinrichtung (16) zur weite-ren Auswertung dieses Signals und weiterer Signale des Piezoelements (13), insbesondere nach Wert und Timing, aktivierbar bzw einschaltbar ist.“Der Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass sein kennzeichnender Teil lautet:- 6 -„dass das Piezoelement (13) auf das Auftreten eines ers-ten Signals überwacht wird, dass die Auswertung erst nach dem Auftreten eines ersten Signals gestartet wird und dass eine die Auswertung durchführende Auswerte-einrichtung (16) erst nach dem Erfassen eines ersten Sig-nals des Piezoelements (13) aktiviert bzw. mit Strom ver-sorgt wird.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags I dadurch, dass sich dort unter Ersetzung des Punktes durch „und“ das mit der Gliederungsziffer 1.11 bezeichnete Merkmal„1.11 und dass die Aktivierungseinrichtung (28) einen Haltekreisbzw. eine Aufweckschaltung (27) zur temporären Stromver-sorgung der Auswerteeinrichtung (16) aufweist.“anschließt.Der Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 20 des Hilfsantrags I dadurch, dass an ihn unter Ersetzung des Punktes durch „und“ angehängt ist:„dass die Auswerteeinrichtung (16), insbesondere deren Stromversorgung, nach einer vorbestimmten Zeit, vor-zugsweise ohne Signale des Piezoelements (13), und/oder auf einen entsprechenden Befehl hin wieder ab-geschaltet wird.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass dort unter Ersetzung von „und/oder“ durch „und“ zwischen den Merkmalen Gliederungsziffern 1.12 bis 1.14 bezeichneten Merkmale- 7 -„1.12 dass die Aktivierungseinrichtung (28) einen dem Piezoele-ment (13) zugeordneten Verstärker (24) aufweist,1.13 dass der Verstärker (24) ein Erfassen erster Signale des Piezoelements (13) ermöglicht und1.14 dass die Verstärkung des Verstärkers (24, 29) in Abhängigkeit von der erfassten Funktionsfähigkeit des Piezoelements (13) einstellbar ist.“angehängt sind.Der Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 20 nach Hauptantrag dadurch, dass unter Ersetzung von „und/oder“ durch „und“ zwischen den Merkmalen 20.3 und 20.4 und unter Ersetzung des Punktes durch „und“ das mit der Gliederungsziffer 20.6 versehene Merkmal„20.6 dass eine Verstärkung und/oder Auswertung von Signalen des Piezoelements (13) in Abhängigkeit von der Funkti-onsfähigkeit angepasst wird.“angeschlossen ist.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV entspricht dem Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III, wobei jedoch die Worte „und/oder Auswertung“ im Merkmal 20.6 gestrichen sind.Dem Patentgegenstand nach Hauptantrag soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Kraftfahrzeug-Türschließsystem und ein Verfahren zum Steuern desselben an-zugeben, so dass die Betriebssicherheit erhöht und die Fehlersuche vereinfacht sowie eine Minimierung des Ruhestrombedarfs ermöglicht wird (Abs. 0007 der Streit-PS)- 8 -Dem jeweiligen Patentgegenstand nach Hilfsantrag I und II soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Kraftfahrzeug-Türschließsystem und ein Verfahren zum Steuern desselben anzugeben, so dass eine Minimierung des Ruhestrombedarfs ermöglicht wird (Abs. 0007 der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Be-schreibung).Dem Patentgegenstand nach Hilfsantrag III soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Steuern eines Kraftfahrzeug-Türschließsystems - und ausweislich der Patentansprüche 1 bis 16 auch ein Kraftfahrzeug-Türschließsystem - an-zugeben, so dass die Betriebssicherheit erhöht sowie eine Minimierung des Ruhe-strombedarfs ermöglicht wird (Abs. 0007 der in der mündlichen Verhandlung ein-gereichten Beschreibung).Dem Patentgegenstand nach Hilfsantrag IV soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Steuern eines Kraftfahrzeug-Türschließsystems anzugeben, so dass die Betriebssicherheit erhöht sowie eine Minimierung des Ruhestrombedarfs ermöglicht wird (Abs. 0007 der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Be-schreibung).Die Einsprechende ist der Ansicht, die Patentansprüche 1 und 20 nach Hauptan-trag beträfen wegen der und/oder-Verknüpfung der kennzeichnenden Merkmale drei Gegenstände. Die Druckschrift DE 199 57 087 A1, die inhaltlich mit der EP 1 103 432 A1 übereinstimme, stehe dem jeweiligen Gegenstand der Patentan-sprüche 1 und 20 bezüglich dem Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteein-richtung neuheitsschädlich entgegen. Auch sei unklar, was unter „zyklisch“ zu ver-stehen sei. Darunter könne auch ein Vorgang verstanden werden, der beispiels-weise jedes Mal bei Aufsperren des Fahrzeugs ausgeführt werde. Der Fachmann kenne aus dem alltäglichen Leben darüber hinaus auch eine zyklische Überwa-chung.Den Patentansprüchen 1 und 20 nach Hilfsantrag I bzw. 1 und 19 nach Hilfsan-trag II ständen die Druckschriften DE 199 57 087 A1 und DE 199 57 419 A1 pa-tenthindernd gegenüber.- 9 -Zu den Patentansprüchen 1 und 17 nach Hilfsantrag III meint die Einsprechende, dass es aus der DE 198 04 196 A1 bekannt sei, einen Schmitt-Trigger, der einen Verstärker aufweise, bei der Auswertung eines Piezoelements einzusetzen. Die Überwachung eines Piezoelements sei aus der DE 43 24 692 A1 bekannt.Die Einsprechende ist darüber hinaus der Auffassung, der Absatz 0076 der Streit-patentschrift, in dem angegeben ist, dass auch andere Sensoren als Piezoele-mente vorgesehen werden können, würde dazu führen, dass der Fachmann - ein FH-Elektroingenieur - nicht in der Lage sei, die Erfindung entsprechend der an-spruchsgemäßen Lehre, die zwingend ein Piezoelement als Sensor vorschreibe, nachzuarbeiten.Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass das Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung, wie es die nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I und II lehren, durch den Stand der Technik nicht be-kannt sei. Insbesondere werde gemäß der DE 199 57 419 A1, die ein Türschließ-system mit Ultraschallsensor beschreibe, keine zweigeteilte Auswertung der An-näherungs- und Berührungssensierung durchgeführt.Gemäß Patentanspruch 1 und 17 nach Hilfsantrag III sei es möglich die Alterung des Piezosensors zu erfassen. Dies sei durch den Stand der Technik nicht be-kannt.Die Patentinhaberin reicht zu den Unteransprüchen Beschreibungsunterlagen ein, in denen der von der Einsprechenden bemängelte Absatz 0076 gestrichen ist.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zuläs-- 10 -sigen, am 30. Juni 2006 eingelegten Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.1. FachmannNach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein Fachhoch-schul-Elektroingenieur mit zusätzlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kon-struktion und Entwicklung von Türschlössern für Kraftfahrzeuge.2. Zum HauptantragAus der DE 199 57 087 A1 (= EP 1 103 432 A1) ist bekannt ein1.1 Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2)1.2 mit einem Kraftfahrzeug-Türschloss (3),1.3 einem dem Kraftfahrzeug-Türschloss (3) zugeordneten Türaußengriff (10),1.4 einem dem Türaußengriff (10) zugeordneten Piezoele-ment (13)1.5 und einer daran angeschlossenen Auswerteeinrich-tung (17) zum Erfassen einer Betätigung des Türaußen-griffs (10), insbesondere durch eine Hand einer Bedie-nungsperson (Sp. 7 Z. 28 bis 37),wobei,1.7 das Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2) eine von der Auswerteeinrichtung (17)1.8 unabhängigbetreibbare Aktivierungseinrichtung zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung (17) aufweist (denn gemäß Sp. 7 Z. 61 bis 66 ist eine Aktivierungseinrichtung notwendig vorgesehen, um die Steuerelektronik 18 aufwe-- 11 -cken zu können; dabei kann gemäß Sp. 7 Z. 23 bis 27 die Auswerteelektronik in der Steuerelektronik 18 integriert sein; dies bedeutet, dass die Aktivierungseinrichtung zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung 17 dient, wozu sie zwangsläufig unabhängig von dieser sein muss).Das Kraftfahrzeug-Türschließsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit in seiner zweiten Alternativlösung nicht neu.Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit keinen Rechtsbestand.Der nebengeordnete Patentanspruch 20 teilt das Schicksal des Patentan-spruchs 1, weil nicht über den Antrag teilweise entschieden werden kann (BGHGRUR 07, S. 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).Die auf die Patentansprüche 1 und 20 jeweils rückbezogenen Unteransprüche fallen mit diesen.3. Hilfsantrag IDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in seiner zweiten Alternativlösung nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal 1.10 auf.Auch bei dem Kraftfahrzeug-Türschließsystem nach der DE 199 57 087 A1 erfolgt das Aufwecken bzw. Aktivieren der Steuerelektronik 18 und mithin der Auswerte-einrichtung 17 „wenn eine Berührung … sensiert wird,“ d. h. beim ersten Betätigen des Türgriffs (Sp. 7 Z. 61 bis 66). Damit ist auch hier in Übereinstimmung mit dem Merkmal 1.10 die Aktivierungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass ein erstes Signal des Piezoelements (13) erfassbar und daraufhin die Auswerteeinrich-tung (17) zur weiteren Auswertung dieses Signals und weiterer Signale des Pie-zoelements (13) aktivierbar bzw. einschaltbar ist.- 12 -Das Kraftfahrzeug-Türschließsystem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist somit nicht neu.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat somit keinen Rechtsbestand.Der nebengeordnete Patentanspruch 20 teilt aus den Gründen des Hauptantrags das Schicksal des Patentanspruchs 1,Die auf die Patentansprüche 1 und 20 jeweils rückbezogenen Unteransprüche fallen mit diesen.4. Hilfsantrag IIDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I zusätzlich das Merkmal 1.11 auf.Da die Aktivierungseinrichtung gemäß der DE 199 57 087 A1 eine Aufweckfunk-tion ausübt (Sp. 7 Z. 61 bis 66), muss sie auch eine Aufweckschaltung aufweisen, die selbstverständlich dauernd stromversorgt sein muss, um ihrer Aufweckaufgabe nachkommen zu können. Nachdem die Aufweckschaltung ständig stromversorgt ist, liegt es für den Fach-mann aber nahe, die Stromversorgung für die Auswerteschaltung von der Auf-weckschaltung zu nehmen und da die Auswerteeinrichtung nicht permanent in Betrieb ist, wird die Auswerteeinrichtung dabei nur temporär stromversorgt.Damit bedarf es für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, um das Kraft-fahrzeug-Türschließsystem mit den Merkmalen 1.1 bis 1.5, 1.7, 1.8 und 1.10 wie es aus der DE 199 57 087 A1 bekannt ist, auch noch mit dem Merkmal 1.11 aus-zustatten.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II hat somit keinen Rechtsbestand.- 13 -Der nebengeordnete Patentanspruch 19 teilt aus den Gründen des Hauptantrags das Schicksal des Patentanspruchs 1.Die auf die Patentansprüche 1 und 19 jeweils rückbezogenen Unteransprüche fallen mit diesen.5. Hilfsantrag III5.1 Unter einer zyklischen Überwachung gemäß den Merkmalen 1.6, 1.9 des Pa-tentanspruchs 1 bzw. den Merkmalen 20.3, 20.5 des Patentanspruchs 17 versteht der Fachmann eine Überwachung, die in zeitlich gleichen - unter dem Gesichts-punkt der Funktionsfähigkeitserkennung technisch vernünftig gewählten - Abstän-den durchgeführt wird. Zeitabstände zwischen dem jeweiligen Aufsperren eines Fahrzeugs sieht der Senat nicht als zyklisch.Unter der Angabe im Merkmal 1.14 des Patentanspruchs 1, „dass die Verstärkung des Verstärkers in Abhängigkeit von der Funktionsfähigkeit des Piezoelements einstellbar ist“, versteht der Fachmann wegen der gemäß Merkmal 1.6 und 1.9 gebotenen zyklischen Überwachung einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Überwachung des Piezoelements und der Einstellung des Verstärkers. Dieser zeitliche Zusammenhang stellt sich für den Fachmann als Automatismus zwischen Feststellung der Funktionsfähigkeit und Verstärkung der vom Verstärker erfassten Signale des Piezoelements dar. Mit anderen Worten: Durch die zyklische Überwa-chung nebst Feststellung der Funktionsfähigkeit liegt eine aktuelle Information über den Zustand des Piezoelements vor, die eine automatische Anpassung der Verstärkung gestattet; auch eine automatische Überwachung der Alterung des Piezoelements (z. B. infolge von Pegelabsenkungen) ist damit verbunden.Auch die erste Alternative des Merkmals 20.6 des Patentanspruchs 17 ist in die-sem Sinne zu verstehen. Wie gemäß zweiter Alternative im Merkmal 20.6 eine Anpassung der Auswertung in Abhängigkeit von der Funktionsfähigkeit des Piezo-elements geschehen soll, ist weder in den ursprünglichen Unterlagen, noch in der Streitpatentschrift beschrieben. Der Fachmann versteht nach Überzeugung des - 14 -Senats aber die zweite Alternative des Merkmals 20.6 so, dass die Verstärkung abhängig von der Funktionsfähigkeit (wie z. B. Alterung) des Piezoelements geän-dert wird, um die Auswertung nicht verändern zu müssen.5.2 Die Merkmale 1.1 bis 1.8 des Patentanspruchs 1 entsprechen dem ursprüngli-chen und erteilten Patentanspruch 1, Merkmal 1.9 stammt aus der Streitpatent-schrift (Abs. 0072), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen (S. 15 Abs. 2) übereinstimmt.Die Merkmale 1.12 bis 1.14 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Unter-ansprüchen 8, 9 und 14.Das Streichen der Oder-Verknüpfung zwischen den Merkmalen 1.6 und 1.7 führt zur zulässigen Beschränkung des Patentanspruchs 1.Die Merkmale 20.1 bis 20.4 des Patentanspruchs 17 entsprechen dem ursprüngli-chen und erteilten Patentanspruch 20, Merkmal 20.5 stammt aus der Streitpatent-schrift (Abs. 0072), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen (S. 15 Abs. 2) übereinstimmt.Das Merkmal 20.6 entspricht dem ursprünglichen und erteilten Unteranspruch 23.Das Streichen der Oder-Verknüpfung zwischen den Merkmalen 20.3 und 20.4 führt zur zulässigen Beschränkung des Patentanspruchs 17.Die verbleibenden Unteransprüche entsprechen erteilten bzw. ursprünglichen Unteransprüchen in angepasster Rückbeziehung.5.3 Das Kraftfahrzeug-Türschließsystem System nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III sind jeweils neu.Aus der DE 199 57 087 A1 (= EP 1 103 432 A1) ist bekannt ein1.1 Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2)1.2 mit einem Kraftfahrzeug-Türschloss (3),- 15 -1.3 einem dem Kraftfahrzeug-Türschloss (3) zugeordneten Türaußengriff (10),1.4 einem dem Türaußengriff (10) zugeordneten Piezoele-ment (13)1.5 und einer daran angeschlossenen Auswerteeinrich-tung (17) zum Erfassen einer Betätigung des Türaußen-griffs (10), insbesondere durch eine Hand einer Bedie-nungsperson (Sp. 7 Z. 28 bis 37),wobei,1.7 das Kraftfahrzeug-Türschließsystem (2) eine von der Auswerteeinrichtung (17)1.8 unabhängigbetreibbare Aktivierungseinrichtung zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung (17) aufweist. (Denn gemäß Sp. 7 Z. 61 bis 66 ist eine Aktivierungseinrichtung notwendig vorgesehen um die Steuerelektronik 18 aufwe-cken zu können; dabei kann gemäß Sp. 7 Z. 23 bis 27 die Auswerteelektronik in der Steuerelektronik 18 integriert sein; dies bedeutet, dass die Aktivierungseinrichtung zum Aktivieren bzw. Einschalten der Auswerteeinrichtung 17 dient, wozu sie zwangsläufig unabhängig von dieser sein muss).Zwar mag der Fachmann in der DE 199 57 087 A1 mitlesen, dass die Signale des Piezoelements einem Verstärker zugeführt werden, so dass die Merkmale 1.12 und 1.13 auch noch als bekannt angesehen werden könnten, jedoch lehrt dieseDruckschrift - entgegen Merkmal 1.14 - keine Einstellbarkeit der Verstärkung in Abhängigkeit von der erfassten Funktionsfähigkeit des Piezoelements. Auch eine zyklische Überwachung des Piezoelements gemäß Merkmal 1.6 und 1.9 spricht die DE 199 57 087 A1 nicht an.- 16 -Die DE 199 57 419 A1 betrifft - entgegen den Merkmalen 1.4, 1.6, und 1.12 bis 1.14 - ein Kraftfahrzeug-Türschließsystem mit einem Ultraschallsensor. Die darin beschriebene Aktivierungs- und Auswerteeinrichtung stimmt zwar funktions-mäßig mit der in der DE 199 57 087 A1 beschriebenen Aktivierungs- und Aus-werteeinrichtung überein (Sp. 9 Z. 30 bis 38 i. V. m. Sp. 7 Z. 60 bis Sp. 8 Z. 4), die DE 199 57 419 A1 geht damit jedoch nicht weiter als die DE 199 57 087 A1. Ins-besondere lehrt die DE 199 57 419 A1 keine Verstärkungseinstellbarkeit entspre-chend dem Merkmal 1.14.Aus der DE 43 24 692 A1 ist eine Überwachungseinrichtung zur Überwachung ei-nes piezoelektrischen Kraftsensors bekannt. Eine Einstellbarkeit der Verstärkung eines Verstärkers entsprechend dem Merkmal 1.14 ist in der Druckschrift nicht angesprochen. DE 198 04 196 A1 beschreibt die Bewertung eines Signals eines Piezoelements vermöge Fourier-Analyse und unter Einsatz von Schmitt-Triggern (Fig. 3: 7, 2i. V. m. Sp. 4 Z. 12 bis 45). Eine Einstellbarkeit der Verstärkung eines Verstärkers entsprechend dem Merkmal 1.14 ist jedoch auch in dieser Druckschrift nicht ange-sprochen.Wegen der Entsprechung des Merkmals 1.14 des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal 20.6 des Patentanspruchs 17 gilt das zum Patentanspruch 1 zur Neuheit Gesagte zum Patentanspruch 17 gleichermaßen.5.4 Das Kraftfahrzeug-Türschließsystem System nach Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III beruhen jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit.Ausgehend von einem Kraftfahrzeug-Türschlossystem, wie es aus der DE 199 57 087 A1 (= EP 1 103 432 A1) bekannt ist, mag sich zwar die streitpa-tentgemäße bzw. von der Patentinhaberin genannte Aufgabe, ein Kraftfahrzeug-Türschließsystem anzugeben, so dass die Betriebssicherheit erhöht sowie eine - 17 -Minimierung des Ruhestrombedarfs ermöglicht wird (Abs. 0007 der in der mündli-chen Verhandlung eingereichten Beschreibung), in der Praxis von selbst stellen, weil dem Fachmann stets daran gelegen ist, den aktuellen Stand der Funktionsfä-higkeit eines überwachten Teiles zu kennen, wenn es um hohe Betriebssicherheit geht.Hierzu hat der Erfinder gefunden, dass sich dies erreichen lässt, wenn die Ver-stärkung eines Verstärkers - der die Signale des Piezoelements erfasst - in Ab-hängigkeit von der erfassten Funktionsfähigkeit des Piezoelements (wie etwa Pe-gelabsenkungen bei Alterung oder auch komplette Funktionsausfälle) einstellbar ist.Hierauf geben ihm die Druckschriften DE 199 57 419 A1, DE 43 24 692 A1 und DE 198 04 196 A1 keinen Hinweis, weil sie sich - wie unter Neuheit abgehandelt -jeweils nicht mit der Verstärkungseinstellung der von Sensoren herrührenden Sig-nale befassen (Merkmal 1.14).Der Fachmann musste somit erfinderisch tätig werden, um angesichts des Stan-des der Technik zum Verfahren nach Patentanspruch 1 zu gelangen.Wegen der Entsprechung des Merkmals 1.14 des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal 20.6 des Patentanspruchs 17 gilt das zum Patentanspruch 1 zur erfinde-rischen Tätigkeit Gesagte zum Patentanspruch 17 gleichermaßen.5.5 Die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteilig-ten aufgegriffenen Druckschriften bringen gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik keine neuen Gesichtspunkte; auf diese Druckschriften musste sonachbei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht eingegangen werden.- 18 -5.6 Mit den Patentansprüchen 1 und 17 nach Hilfsantrag III haben auch die hier-auf jeweils rückbezogenen Unteransprüche Bestand.Bertl Dr. Kaminski Kirschneck GroßPr
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