BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 304/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssache…betreffend das Patent 102 18 567hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller- 2 -beschlossen:Das Patent 102 18 567 wird mit folgenden Unterlagen in be-schränktem Umfang aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 22. Juni 2009, angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3, einge-gangen am 22. Juni 2009, übrige Unterlagen, Beschreibungssei-ten 4 bis 6, und Zeichnungen gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Für die am 26. April 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 18. Au-gust 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft einAnschlusssystem.Gegen das Patent wurde mit Schriftsatz vom 18. November 2005, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. November 2005 Einspruch erho-ben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist, undder Gegenstand sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig.Mit Schreiben vom 10. April 2007 hat die Einsprechende den Einspruch zurückge-nommen.- 3 -Die Patentinhaberin hat sich zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 zu den Vor-haltungen der Einsprechenden geäußert. Sie beantragt (sinngemäß);das Patent 102 18 567 unverändert,hilfsweisemit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten,Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag mitüberarbeiteten Beschreibungsseiten 2 bis 3, jeweils eingegangen am 22. Juni 2009, übrige Unterlagen Beschreibung, Seiten 4 bis 6 und Zeichnungen gemäß Patentschrift,sowie weiter hilfsweisedie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhand-lung.Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliede-rung:„Anschlusssystem (1)a- mit einer Stromschiene (4),b- mit einer Tragschiene (6)b1- mit einem Tragschienenrand (6a),c- mit einem einen ersten Kontaktschenkel (8) aufweisenden Kontaktfuß (2), der an der Stromschiene (4) mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist,d- mit einem einen zweiten Kontaktschenkel (12) aufweisenden, zu dem Kontaktfuß (2) und der Stromschiene (4) separaten Klemmelement (3), das den Tragschienenrand (6a) - 4 -hintergreift und den Kontaktfuß (2) an der Tragschiene (6) fixiert, wobeie- einer der Kontaktschenkel (8) als Widerlager für den anderen Kontaktschenkel (12) dient, so dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelastisch vorgespannt ist.“Der erteilte Patentanspruch 5 (Hauptantrag) lautet unter Einfügung einer Gliede-rung:„Anschlusssystem (1)a - mit einer Stromschiene (4),b - mit einer Tragschiene (6)b1 mit einem Tragschienenrand (6a),c' - mit einem Kontaktfuß (2’),c’1 der an der Stromschiene (4) mittels einer federelasti-schen Klemmverbindung kontaktiert ist,c’2 wobei an dem Kontaktfuß (2’) ein erster Kontaktschen-kel (8’) undc’3 ein zweiter Kontaktschenkel (12’) angeformt sind,e’ wobei zumindest einer der Kontaktschenkel (8’) in Richtung zu dem anderen Kontaktschenkel (12’) hin ausgelenkt ist, so dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) feder-elastisch vorgespannt ist, undd' - mit einem am Kontaktfuß (2’) angeformten Klemmele-ment (3’), das den Tragschienenrand (6a) hintergreift und den Kontaktfuß (2’) an der Tragschiene (6) fixiert.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 22. Juni 2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung:- 5 -„Anschlusssystem (1)a - mit einer Stromschiene (4),b - mit einer Tragschiene (6)b1 mit einem Tragschienenrand (6a),c - mit einem einen ersten Kontaktschenkel (8) aufweisen-den Kontaktfuß (2), der an der Stromschiene (4) mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist,dneu- mit einem einen zweiten Kontaktschenkel (12) aufweisen-den separaten Klemmelement (3), das den Tragschienen-rand (6a) hintergreift und den Kontaktfuß (2) an der Trag-schiene (6) fixiert, wobei eneueine in Richtung auf das Klemmelement (3) erhabene Auswöl-bung (25) des Kontaktfußes (2) als Widerlager für den Kontaktschenkel (12) des Klemmelements (3) dient, so dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelas-tisch vorgespannt ist.“Der Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ist durch Umnummerierung ohne Ände-rung des Wortlauts aus dem Patentanspruch 5 erteilter Fassung hervorgegangen.Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein aus dem Stand der Tech-nik bekanntes Anschlusssystem fertigungstechnisch zu vereinfachen (Abs. 0005 der Streitpatentschrift).Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG auf begründete Zuständigkeit des BPatG für die Entscheidung über den am 18. November 2005 eingelegten Einspruch besteht auch nach Aufhebung dieser Bestimmung zum 1. Juli 2006 nach dem allgemeinen - 6 -verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori fort (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 (Nr. 5) - Ventilsteuerung).Unter der Maßgabe, dass ein zulässiger Einspruch vorlag, ist durch § 61, Abs. 1, Satz 2 PatG vorgegeben, das Einspruchsverfahren auch nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen. Der Einspruch war hier zulässig.Im Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende unter Punkt III ausführlich den von ihr erhobenen Vorwurf der unzulässigen Erweiterung unter Angabe von Bezugs-stellen sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift begründet, so dass zumindest bezüglich dieses in § 21, Abs. 1, Nr. 4 PatG ge-nannten Widerrufsgrunds, die gemäß § 59 Abs. 1 PatG erforderliche Angabe von einzelnen Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, hinreichend gemacht ist.Die nach Rücknahme des Einspruchs ohne Beteiligung der Einsprechenden fort-gesetzte Einspruchsverfahren führte zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag.A) HauptantragDer Gegenstand des Patents erteilter Fassung geht über den Inhalt der Anmel-dung in der Fassung hinaus, wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ur-sprünglich eingereicht worden ist.Während durch den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmal e) ins Be-lieben gestellt ist, welcher Kontaktschenkel das Widerlager für den anderen Kon-taktschenkel bildet und wie das Widerlager beschaffen ist, war in den ursprüngli-chen Unterlagen eindeutig festgelegt, dass der an dem Kontaktfuß ausgebildete erste Kontaktschenkel (8) als Widerlager für den zweiten, an dem Klemmelement - 7 -ausgebildeten zweiten Kontaktschenkel (12) dient (folgt aus Patentanspruch 7 i. V. m. S. 7 Abs. 3 urspr. Unterlagen) und,dass das Widerlager eine in Richtung auf das Klemmelement erhabene Auswöl-bung des Kontaktfußes ist (folgt aus Patentanspruch 10 i. V. m. § 7 Abs. 3 urspr. Unterlagen),Die dadurch gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenom-mene Verallgemeinerung des Patentanspruchs 1 erweitert den Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise.Daher konnte der Patentanspruch 1 erteilter Fassung aufgrund § 21 Abs. 1, Nr. 4 PatG keinen Bestand haben und dem Hauptantrag der Patentinhaberin nicht ge-folgt werden.B) Hilfsantrag der Patentinhaberin1. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist durch die Aufnahme der im ursprünglichen Patentanspruch 4 genannten Merkmale im Austausch für die unzulässig erweiternden in den erteilten Patentanspruch 1 gebildet.Gegenüber der erteilten Fassung wurde im Merkmal d die Formulierung „…, zu dem Kontaktfuß und der Stromschiene … „ weggelassen. Dadurch wird der Schutzbereich des Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 PatG), da das Klemmele-ment nur zu Kontaktfuß und Stromschiene separat sein kann.Auch die im Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen (Merkmal eneu) des unzu-lässig erweiternden Merkmals e des erteilten Patentanspruchs 1 führt - gegenüber der erteilten Fassung - weder zu einer Erweiterung noch setzt es an die Stelle der patentierten Erfindung eine andere. Sie beschränkt vielmehr das Patent in zuläs-siger Weise (BGH - GRUR 1990, 432, 433, rechte Spalte, Absatz 3 „Spleißkam-mer“).Die Patentansprüche 2 und 3 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert, die Patentansprüche 4 bis 8 sind durch Umnummerierung aus den erteilten Pa-tentansprüchen 5 bis 9 hervorgegangen. Die vorgenommenen Änderungen sind daher zulässig.- 8 -2. Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 sind gegenüber dem im Verfahren nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.Im Prüfungsverfahren und im Einspruchsschriftsatz wurden folgende Entgegen-haltungen genannt (Die Nummerierung basiert auf dem Einspruchsschriftsatz un-ter Hinzufügung der Entgegenhaltungen aus dem Prüfungsverfahren. Eine Entge-genhaltung mit der Ordnungskennzeichnung D9 gibt es deshalb nicht):D1: DE 299 14 290 U1D2: DE 101 00 182 A1D3: DE 197 08 911 C1D4: DE 196 17 114 C2D5: US 5 480 310 AD6: US 2001 / 0 051 466 A1D7: EP 554 519 B1D8: DE 77 12 331 UD10: Katalog der Firma cabur "CATALOGO GENERALE" Edizione set-tembre1999D11: Prospekt der Firma cabur "NOVITA" Edizione maggio 2000D12: Katalog der Firma cabur "Morsetteria per quadri elettrici" Edizionegen-naio 2002.3. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik, mit einschlägiger Erfahrung im Bereich Elekt-romechanik, speziell bei der Konstruktion und Entwicklung von Klemmelementen.4. Alle Entgegenhaltungen, die im Prüfungs- oder Einspruchsverfahren genannt wurden, betreffen ebenso wie die Streitpatentschrift Anschlusssysteme mit soge-nannten Schutzleiter- oder Erdungsreihenklemmen, bei denen eine elektrisch lei-- 9 -tende Verbindung zwischen den Anschlussstellen der Klemmen für einzelne elekt-rische Leiter und der Tragschiene hergestellt wird.Dabei ist im elektrisch isolierenden Klemmenkörper zusätzlich zu den sonst bei Reihenklemmen üblichen elektrisch leitenden Verbindungsmitteln, ein zusätzlicher leitender Kontaktfuß angeordnet, der zwischen den Klemmstellen für die einzelnen Leiter, bzw. einer Stromschiene, die die Klemmstellen miteinander verbindet, ei-nerseits und einer Tragschiene andererseits, eine elektrisch leitende Verbindung herstellt.Es ist dabei gang und gäbe, die Verbindung zur Tragschiene lösbar zu gestalten, damit die Reihenklemme im Bedarfsfall von der Tragschiene abgenommen wer-den kann.Von den im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen offenbaren lediglich die D3 und die D4 eine Verbindung unter federelastischer Vorspannung zwischen Stromschiene und Kontaktfuß.Gemäß D1 ist zu diesem Zweck eine Schraube vorgesehen, die weiteren Entge-genhaltungen D2, D5, D6, D7, D8, D10, D11 sowie D12 lassen offen, wie die Ver-bindung zwischen Stromschiene und Kontaktfuß hergestellt ist, wobei die zeichne-rischen Darstellungen darauf hindeuten, das der Kopf des Kontaktfußes jeweils mit der Stromschiene verstemmt oder vernietet ist.Aus der D3 (vgl. Fig. 1) ist -mit den Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan-trag - Folgendes bekannt: einAnschlusssystema - mit einer Stromschien 6,b - mit einer Tragschiene 1b1- mit einem Tragschienenrand 5,c - mit einem einen ersten Kontaktschenkel 8 aufweisenden Kontaktfuß 3, der an der Stromschiene 6 mittels einer fe-- 10 -derelastischen Klemmverbindung (siehe die Bezeichung des Kontaktfußes als Klemmfeder) kontaktiert ist,dneu - mit einem einen zweiten Kontaktschenkel 9 aufweisenden separaten Klemmelement (unterer Teil, bei der Bezugszif-fer 16, der Klemmfeder=Kontaktfuß 3), das den Tragschie-nenrand 5 hintergreift und den Kontaktfuß 3 an der Trag-schiene 1 fixiert.Da die beiden Kontaktschenkel sich aber nicht aneinander abstützen sondern ausschließlich an der Stromschiene bzw. am Tragschienenrand, ist der D3 das Merkmal eneu, nicht zu entnehmen.Die D4 - offenbart - in Worten des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag - Folgen-des: einAnschlusssystema - mit einer Stromschiene 15, 18,b - mit einer Tragschiene 7b1 mit einem Tragschienenrand (bei Tragschienenselbstverständlich),c - mit einem einen ersten Kontaktschenkel 14 aufweisen-den Kontaktfuß 9, der an der Stromschiene 15, 18 mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist.Anders als im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag definiert, ist jedoch das Klemmelement 11, das den Tragschienenrand hintergreift und den Kontaktfuß 9 an der Tragschiene 7 fixiert, kein separates Teil, sondern einstückig mit dem Kontaktfuß 9 ausgeführt.Außerdem besteht gemäß D4 die federelastische Vorspannung nicht, wie im Pa-tentanspruch 1 angegeben, zwischen zwei Kontaktschenkeln des Kontaktfußes, - 11 -sondern zwischen jeweils zwei Kontaktschenkeln zweier Mittelabgriffe (15 bzw. 18) der Stromschiene, die zudem ebenfalls nicht separat sondern einstückig aus-gebildet sind.Somit ist das durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag definierte An-schlusssystem gegenüber den im Verfahren genannten Entgegenhaltungen neu.5. Auch eine Zusammenschau mehrerer der entgegengehaltenen Druckschriften führt den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu einem derartigen An-schlusssystem, da aus keiner der Entgegenhaltung bekannt ist, Kontaktfuß und Klemmelement im Sinne des Patentanspruchs 1 als voneinander separate Bau-teile auszühren.Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag auch auf erfinderischer Tätigkeit.6. Von den im Verfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen offenbaren, wie schon oben ausgeführt, lediglich die D3 und die D4 eine Verbindung unter feder-elastischer Vorspannung zwischen Stromschiene und Kontaktfuß.Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag ist nicht durch die D3 vorweggenommen, diesem ist - in den Worten des Patentanspruchs 4 nach Hilfs-antrag - folgender Gegenstand zu entnehmen: einAnschlusssystema - mit einer Stromschiene 2,b - mit einer Tragschiene 1 b1 mit einem Tragschienenrand 5,c' - mit einem Kontaktfuß 3,- 12 -c’1 der an der Stromschiene 2 mittels einer federelasti-schen Klemmverbindung kontaktiert ist (Fig. 2),c’2 wobei an dem Kontaktfuß 3 ein erster Kontaktschen-kel 8 undc’3 ein zweiter Kontaktschenkel 9 angeformt sind,d' - mit einem am Kontaktfuß 3 angeformten Klemmelement (bei Bezugsziffer 16), das den Tragschienenrand 5 hin-tergreift und den Kontaktfuß 3 an der Tragschiene 1 fi-xiert.“Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Klemmfeder gemäß D3 einen Kontaktfuß im Sinne des Streitpatents darstellt. Aber selbst unter der Annahme, dass diese Be-trachtung nicht in Kenntnis der Erfindung geschieht, bliebe noch der Unterschied, dass gemäß Patentanspruch 4 Merkmale zumindest einer der Kontaktschen-kel (8’) in Richtung zu dem anderen Kontaktschenkel (12’) hin ausgelenkt ist, so dass dieser in der Verbindung mit der Stromschiene (4) federelastisch vorge-spannt ist.Gemäß D3 ist nämlich der Kontaktschenkel 9 in Richtung von dem anderen Kon-taktschenkel 8 weg ausgelenkt (Sp. 4 Z. 51 bis 66), damit dieser in der Verbindung mit der Stromschiene 2 federelastisch vorgespannt ist.Die D4 offenbart lediglich einAnschlusssystema - mit einer Stromschiene 15,18,b - mit einer Tragschiene 7b1 mit einem Tragschienenrand (bei Tragschienen selbst-verständlich),c' - mit einem Kontaktfuß 9,- 13 -c’1 der an der Stromschiene 15,18 mittels einer federelastischen Klemmverbindung kontaktiert ist (Patentanspruch 1), c’2 wobei an dem Kontaktfuß 9 ein erster Kontaktschen-kel 14 undc’3 ein zweiter Kontaktschenkel 12,13 angeformt sind, undd' - mit einem am Kontaktfuß 9 angeformten Klemmele-ment 11, das den Tragschienenrand hintergreift und den Kontaktfuß 9 an der Tragschiene 1 fixiert.“Anders als im Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag angegeben, besteht gemäß D4 die federelastische Vorspannung nicht zwischen zwei Kontaktschenkeln des Kontaktfußes, sondern jeweils zwischen zwei Kontaktschenkeln sogenannter „Mittelabgriffe“ (15 bzw. 18) der Stromschiene (Fig. 2).7. Auch eine Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Druckschriften führt den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu den Anschlusssystem nach Patentanspruch 4, da der Fachmann ausgehend vom Anschlusssystem derD4 statt der dort vorgesehenen Kontaktschenkel der „Mittelabgriffe“ 15, 18, eine einfache Stromschiene vorsehen und zugleich die Kontaktschenkel 14, 12,13 des Kontaktfußes 9 um eine senkrechte Achse um 90° gedreht anordnen müsste. Dies wäre aber bei dem mehrfach abgekanteten Blechbiegeteil, aus dem der Kontakt-fuß des Anschlusssystems gemäß D4 besteht, nicht ohne weiteres möglich. Ein Anlass für eine solche Umkonstruktion ist nicht ersichtlich.Die Gegenstände der übrigen entgegengehaltenen Druckschriften liegen noch weiter von dem Anschlusssystem nach Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag ab. Insbesondere ist keiner dieser Druckschriften ein Hinweis zu entnehmen, den Kontaktfuß mit zwei Kontaktschenkeln zu versehen, die in Verbindung mit der Stromschiene federelastisch vorgespannt sind.- 14 -Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag auf erfinde-rischer Tätigkeit.8. Im Einspruchsschriftsatz wurde die Auffassung vertreten, die D10 bis D12 nebst Anlagen würden den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5, der identisch ist mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag, vollständig vorweg-nehmen.Diese Auffassung greift nicht durch, da die Einzelheit, wie die Kontaktschenkel des Kontaktfußes mit der Stromschiene zusammenwirken, nicht erkennbar ist.Damit kann dahin gestellt bleiben, ob die D10 bis D12 tatsächlich vor dem Anmel-detag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Nach Rücknahme des einzigen Einspruchs wäre dies ohnehin kaum noch zu klären ge-wesen.9. Die von der Patentinhaberin mit ihrem Schreiben vom 19. Juni 2009 eingereichten übrigen Unterlagen genügen ebenfalls den an sie zu stellenden Anforderungen, so dass dem hilfsweise gestellten Antrag auf beschränkte Auf-rechterhaltung stattgegeben werden konnte.Damit kam der weitere Hilfsantrag Anberaumung und Durchführung einer münd-lichen Verhandlung, nicht zum Tragen. Vielmehr konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.- 15 -Somit war das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.Bertl Kirschneck Groß J. Müllerprö
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